Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
oder Beschreibungen können vom Ortsvorst. oder 
dem an seiner Stelle vom Gde Rat bezeichneten Be- 
amten oder vom OBRN. zur Ergänzung oder Be- 
richtigung zurückgegeben werden, wenn die Beseiti- 
gung der Mängel für die Beurteilung des Bau- 
vorhabens oder für seine vorschriftsmäßige Aus- 
führung notwendig ist. Unter derselben Voraus- 
setzung können zur Erörterung oder Beseitigung 
der vorgefundenen Mängel die Bauenden oder ihre 
Beauftragten von den genannten Beamten vor- 
geladen werden, § 105 VV. Ueber alle Bauten, die 
der Prüfung der BPBeh. unterliegen, sind zunächst 
die beteiligten Nachbarn und Behör- 
den zu vernehmen. Als beteil. Beh. kommen 
namentlich in Betracht bei Bauten in der Nähe 
1. von Staatstraßen oder anderen in der Unter- 
haltung oder unter der Aufficht der Staatstraßen- 
bauverwaltung stehenden Straßen oder von öff. 
Gewässern die Straßenbauinspektionen; 2. von 
Waldungen das Forstamt; 3. von Grundstücken 
und Gbden, die militär. Zwecken dienen, die zust. 
Militärbeh.; 4. von Gbden und Anlagen der 
Staatseisenbahnen das Eisenbahnbauamt; 5. von 
anderen Gbden und Grundstücken, die öff. Zwecken 
dienen oder im Eigentum des Staates stehen, die 
betr. Aufsichtsbeh.; 6. von Friedhöfen und Wasen- 
plätzen, sowie in anderen Fällen, bei denen bes. 
ge sundheitl. Rücksichten in Betracht kommen, der 
OA#l. Die beteil. Beh. sind stets zu hören, wenn 
nicht ihre Zustimmung von dem Bauenden schrift- 
lich beigebracht oder durch einen Vertreter der Beh. 
zu Protokoll erklärt wird, § 106 VV. Sodann hat 
sich der OBT. zu äußern, nachdem er nötigenfalls 
die Baustelle besichtigt hat. Sind Einwendun- 
gen erhoben worden, so hat der OBT. oder der 
Ortsvorst., an des letzteren Stelle auch ein damit 
betrauter Gde Beamter, eine Erörterung mit den 
Beteil. vorzunehmen und den Versuch einer 
Verständigung zu machen. Eine bes. Ver- 
nehmung der Beteil. hat i. d. R. zu unterbleiben, 
wenn ihre Zustimmung von dem Bauenden schrift- 
lich beigebracht oder zu Protokoll der BPBeh. er- 
klärt wird, oder wenn innerhalb der den Beteiligten 
zur Besichtigung der Pläne bekannt gegebenen, auf 
wenigstens 3 Tage von der Bekanntgabe an fest- 
zusetzenden Frist bei der Ortsbeh. mit Gründen 
versehene Einsprachen nicht erhoben worden find. 
Wenn eine Besichtigung der Baustelle erforderl. 
wird, ist die Vernehmung der beteiligten Nachbarn, 
die Erörterung von Einwendungen und der Ver- 
ständigungsversuch tunlichst damit zu verbinden. 
Ueber die Erörterung von Einw. und den Ver- 
ständigungsversuch ist ein Protokoll aufzunehmen, 
das von dem die Verhandlung leitenden Beamten 
und den Beteiligten zu unterzeichnen ist. In allen 
Fällen, in denen eine baupol. Entsch. notwendig 
ist, hat der OBT. sein Gutachten mit sämtlichen 
Verhandlungen dem Ortsvorst. vorzulegen. Dieser 
hat insoweit, als er selbst zuständig ist, sofort zu 
ertennen, oder, soweit an seine Stelle der GdeRat 
tritt, dessen Entsch. herbeizuführen, in andern 
Fällen aber die Akten dem O. vorzulegen, in 
den Fällen des Art. 106 Abs. 2 mit einer Aeuße- 
rung des Gde Rats, Art. 111 u. § 107, 108 VW. 
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Einwendungen der beteil. Nachbarn 
und Beh., die die Einhaltung der baupol. 
Vorschr. oder die Wahrung sonstiger poliz. Rück- 
sichten bezwecken, find, wenn den Beteiligten ord- 
nungsmäßig Gelegenheit zur Wahrung ihrer 
Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, 
sobald das Bauwesen endgültig gestattet worden 
ist. Privatrechtliche Einwendungen, 
sowie Einw., die sich auf einen nach ges. Vorschr. 
im Parteistreitverfahren vor den Verw Ger. geltend 
zu machenden öff. rechtlichen Anspruch stützen, 
hemmen die baupol. Behandlung nicht, sie find 
dann, wenn nicht eine Verständigung der Beteilig- 
ten erfolgt, zur richterlichen Entscheidung zu ver- 
weisen, der die Einstellung des poliz. zugelassenen 
Bauwesens vorbehalten bleibt, Art. 113. Alle 
Entsch. und Verf. der Beh. in Bausachen sind den 
Antragstellern und Bauenden, sowie den Beteilig- 
ten, die Einwendungen erhoben haben, zu er- 
öffnen. Ein ablehnender Bescheid ist stets mit 
Gründen zu versehen. Im Fall der Genehm. eines 
Bauwesens ist dem Bauenden eine Urkunde 
darüber mit den erforderl. bes. Vorschr. sowie 
eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bau- 
plans zu übergeben, Art. 114. — Gegen die Entsch. 
und Verf. der BPBeh. steht dem Beteiligten das 
Rechtsmittel der Beschwerde im Instanzenzuge 
der BPBeh. bis zum Min J. zu. Die Zuständigkeit 
zur Entsch. über die Beschw. ist in der Weise ge- 
regelt, daß für Beschw. gegen Entsch. und Verf. 
der Gde Beh. grundsätzlich das O., für Beschw. 
und Verf. der dem Oll. gleichgestellten Gde Beh. in 
großen und mittleren Städten (mit mehr als 
10 000 Einw.), sowie des Ol. oder des Bezkats 
das Min J. zuständig ist. Die Beschw. ist bei Ver- 
lust des Beschwzechts binnen 1 Woche nach Eröff- 
nung der angefochtenen Entsch. oder Verf. bei der 
Beh., die sie getroffen oder eröffnet hat, oder bei 
der zur Entsch. über die Beschw. zust. Beh. zu 
erheben. Diese kann zur Nachholung der Begrün- 
dung der Beschw. eine angemessene Frist unter 
der Androhung bestimmen, daß andernfalls nach 
Lage der Akten werde erkannt werden. Wer durch 
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden ist, die Beschwerdefrist einzu- 
halten, kann die Wiedereinsetzungin den 
rorigen Stand beanspruchen. Die Wieder- 
einsetzung muß innerhalb einer zweiwöch. Frist be- 
antragt werden. Die Frift beginnt mit dem Tag, 
an dem das Hindernis gehoben ist. Ueber das 
Gesuch um Wiedereins. erkennt die zur Entsch. 
über die Beschw. zust. Beh. Die Frist zur Er- 
bebung der Rechtsbeschw. gegen die Entsch. 
der obersten VerwBeh. in Bausachen beträgt 
2 Woch., von der Eröffnung der angefochtenen 
Entsch. an gerechnet. Sie wird erhoben durch Ein- 
reichung eines Schriftsatzes beim Verwe H. oder 
bei der die angefochtene Entsch, eröffnenden Beh., 
kann aber auch erhoben werden durch Erklärung 
zu Protokoll unter Berufung auf die vorhandenen 
Akten. Die Versäumung der Frist hat den Ver- 
lust der Rechtsbeschw. zur Folge; die Folgen der 
Versäumung können durch Wiedereinsetzung i. d. 
v. St. nach Maßgabe der hierüber in der bürgerl.
	        
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