Baurecht und Baupolizei.
oder Beschreibungen können vom Ortsvorst. oder
dem an seiner Stelle vom Gde Rat bezeichneten Be-
amten oder vom OBRN. zur Ergänzung oder Be-
richtigung zurückgegeben werden, wenn die Beseiti-
gung der Mängel für die Beurteilung des Bau-
vorhabens oder für seine vorschriftsmäßige Aus-
führung notwendig ist. Unter derselben Voraus-
setzung können zur Erörterung oder Beseitigung
der vorgefundenen Mängel die Bauenden oder ihre
Beauftragten von den genannten Beamten vor-
geladen werden, § 105 VV. Ueber alle Bauten, die
der Prüfung der BPBeh. unterliegen, sind zunächst
die beteiligten Nachbarn und Behör-
den zu vernehmen. Als beteil. Beh. kommen
namentlich in Betracht bei Bauten in der Nähe
1. von Staatstraßen oder anderen in der Unter-
haltung oder unter der Aufficht der Staatstraßen-
bauverwaltung stehenden Straßen oder von öff.
Gewässern die Straßenbauinspektionen; 2. von
Waldungen das Forstamt; 3. von Grundstücken
und Gbden, die militär. Zwecken dienen, die zust.
Militärbeh.; 4. von Gbden und Anlagen der
Staatseisenbahnen das Eisenbahnbauamt; 5. von
anderen Gbden und Grundstücken, die öff. Zwecken
dienen oder im Eigentum des Staates stehen, die
betr. Aufsichtsbeh.; 6. von Friedhöfen und Wasen-
plätzen, sowie in anderen Fällen, bei denen bes.
ge sundheitl. Rücksichten in Betracht kommen, der
OA#l. Die beteil. Beh. sind stets zu hören, wenn
nicht ihre Zustimmung von dem Bauenden schrift-
lich beigebracht oder durch einen Vertreter der Beh.
zu Protokoll erklärt wird, § 106 VV. Sodann hat
sich der OBT. zu äußern, nachdem er nötigenfalls
die Baustelle besichtigt hat. Sind Einwendun-
gen erhoben worden, so hat der OBT. oder der
Ortsvorst., an des letzteren Stelle auch ein damit
betrauter Gde Beamter, eine Erörterung mit den
Beteil. vorzunehmen und den Versuch einer
Verständigung zu machen. Eine bes. Ver-
nehmung der Beteil. hat i. d. R. zu unterbleiben,
wenn ihre Zustimmung von dem Bauenden schrift-
lich beigebracht oder zu Protokoll der BPBeh. er-
klärt wird, oder wenn innerhalb der den Beteiligten
zur Besichtigung der Pläne bekannt gegebenen, auf
wenigstens 3 Tage von der Bekanntgabe an fest-
zusetzenden Frist bei der Ortsbeh. mit Gründen
versehene Einsprachen nicht erhoben worden find.
Wenn eine Besichtigung der Baustelle erforderl.
wird, ist die Vernehmung der beteiligten Nachbarn,
die Erörterung von Einwendungen und der Ver-
ständigungsversuch tunlichst damit zu verbinden.
Ueber die Erörterung von Einw. und den Ver-
ständigungsversuch ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem die Verhandlung leitenden Beamten
und den Beteiligten zu unterzeichnen ist. In allen
Fällen, in denen eine baupol. Entsch. notwendig
ist, hat der OBT. sein Gutachten mit sämtlichen
Verhandlungen dem Ortsvorst. vorzulegen. Dieser
hat insoweit, als er selbst zuständig ist, sofort zu
ertennen, oder, soweit an seine Stelle der GdeRat
tritt, dessen Entsch. herbeizuführen, in andern
Fällen aber die Akten dem O. vorzulegen, in
den Fällen des Art. 106 Abs. 2 mit einer Aeuße-
rung des Gde Rats, Art. 111 u. § 107, 108 VW.
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Einwendungen der beteil. Nachbarn
und Beh., die die Einhaltung der baupol.
Vorschr. oder die Wahrung sonstiger poliz. Rück-
sichten bezwecken, find, wenn den Beteiligten ord-
nungsmäßig Gelegenheit zur Wahrung ihrer
Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen,
sobald das Bauwesen endgültig gestattet worden
ist. Privatrechtliche Einwendungen,
sowie Einw., die sich auf einen nach ges. Vorschr.
im Parteistreitverfahren vor den Verw Ger. geltend
zu machenden öff. rechtlichen Anspruch stützen,
hemmen die baupol. Behandlung nicht, sie find
dann, wenn nicht eine Verständigung der Beteilig-
ten erfolgt, zur richterlichen Entscheidung zu ver-
weisen, der die Einstellung des poliz. zugelassenen
Bauwesens vorbehalten bleibt, Art. 113. Alle
Entsch. und Verf. der Beh. in Bausachen sind den
Antragstellern und Bauenden, sowie den Beteilig-
ten, die Einwendungen erhoben haben, zu er-
öffnen. Ein ablehnender Bescheid ist stets mit
Gründen zu versehen. Im Fall der Genehm. eines
Bauwesens ist dem Bauenden eine Urkunde
darüber mit den erforderl. bes. Vorschr. sowie
eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bau-
plans zu übergeben, Art. 114. — Gegen die Entsch.
und Verf. der BPBeh. steht dem Beteiligten das
Rechtsmittel der Beschwerde im Instanzenzuge
der BPBeh. bis zum Min J. zu. Die Zuständigkeit
zur Entsch. über die Beschw. ist in der Weise ge-
regelt, daß für Beschw. gegen Entsch. und Verf.
der Gde Beh. grundsätzlich das O., für Beschw.
und Verf. der dem Oll. gleichgestellten Gde Beh. in
großen und mittleren Städten (mit mehr als
10 000 Einw.), sowie des Ol. oder des Bezkats
das Min J. zuständig ist. Die Beschw. ist bei Ver-
lust des Beschwzechts binnen 1 Woche nach Eröff-
nung der angefochtenen Entsch. oder Verf. bei der
Beh., die sie getroffen oder eröffnet hat, oder bei
der zur Entsch. über die Beschw. zust. Beh. zu
erheben. Diese kann zur Nachholung der Begrün-
dung der Beschw. eine angemessene Frist unter
der Androhung bestimmen, daß andernfalls nach
Lage der Akten werde erkannt werden. Wer durch
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden ist, die Beschwerdefrist einzu-
halten, kann die Wiedereinsetzungin den
rorigen Stand beanspruchen. Die Wieder-
einsetzung muß innerhalb einer zweiwöch. Frist be-
antragt werden. Die Frift beginnt mit dem Tag,
an dem das Hindernis gehoben ist. Ueber das
Gesuch um Wiedereins. erkennt die zur Entsch.
über die Beschw. zust. Beh. Die Frist zur Er-
bebung der Rechtsbeschw. gegen die Entsch.
der obersten VerwBeh. in Bausachen beträgt
2 Woch., von der Eröffnung der angefochtenen
Entsch. an gerechnet. Sie wird erhoben durch Ein-
reichung eines Schriftsatzes beim Verwe H. oder
bei der die angefochtene Entsch, eröffnenden Beh.,
kann aber auch erhoben werden durch Erklärung
zu Protokoll unter Berufung auf die vorhandenen
Akten. Die Versäumung der Frist hat den Ver-
lust der Rechtsbeschw. zur Folge; die Folgen der
Versäumung können durch Wiedereinsetzung i. d.
v. St. nach Maßgabe der hierüber in der bürgerl.