Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Prozeß O. geltenden Vorschr. wieder aufgehoben 
werden. Steht ein Baugesuch mit einem gleichzeitig 
anhängigen Gesuch um Genehm. einer lästigen 
Anlage oder einer Dampfkesselanlage (§ 16 u. 24 
GewO.) oder einer Watsserbenützungsanlage 
(Art. 31 WassEG.) in Verbindung und hat dem- 
gemäß die Gewerbe= oder FlußpolBeh. auch über 
das Baugesuch Entsch. getroffen, oder gründet sich 
in anderen Sachen als in Bausachen, 
z. B. in Sachen der Straßen-, Sicherheits-, Feuer- 
oder Gesundheitspolizei, die Entsch. oder Verf. 
einer Beh. auf Vorschr. der BO., so verbleibt es 
in Betreff der Rechtsmittel bei den anderweit gel- 
tenden Best. (GewO., WassE., Gd O.), Art. 115. 
Von den Vorschr. des Art. 115 abweichende Best. 
über das Beschwecht sind enthalten in Art. 13 
Abs. 3 BO. (Bausperre), Art. 34 Abs. 5 B0O. 
(Verkehrsgefährdung durch gegen die Straße auf- 
schlagende Türen usw.) und Art. 43 Abs. 2 BO. 
(Abänderung oder Entfernung von Düngerstätten 
usw.), sowie in Art. 15 BO. (Zwangsenteignung 
und Zwangserwerbung). Für die BeschwErhebung 
gegen Sportelansätze in Bausachen und gegen den 
Ansatz von Genehm.= und Befreiungsgebühren 
durch die Gde Beh. sind die Best. des Allg. Sportel- 
gesetzes maßgebend. — Soweit Rückfichten auf die 
Allgemeinheit nicht entgegenstehen und dem Recht 
oder erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag 
geschieht, kann das Min J. Befreiung von den durch 
die BO. oder durch Verordnung unbedingt erteilten 
baupol. Vorschr. bewilligen, wenn ihre Durch- 
führung im einzelnen Fall mit bes. Härte ver- 
bunden wäre, oder wenn sonst ein wichtiger Grund 
vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung können 
die Oue., die ihnen in der baupol. Zuständigkeit 
gleichgestellten Gde Beh. und die gemäß Art. 105 
Abs. 2 u. Art. 106 BO. (BezRat, Kreisreg.) zust. 
Beh., sowie in der Beschwe Inst. das Min J. und in 
den Fällen des Art. 106 die Kreisreg. Befreiung 
von den nur durch OBS. unbedingt erteilten 
Vorschr. bewilligen. Hiezu bedarf es jedoch der 
Zustimmung des Gde##ats, sofern er nicht selbst 
die Verfügung trifft, Art. 116. — Wird ein für zu- 
lässig erkannter Bau binnen 2 J., von dem Eintritt 
der Rechtskraft der baupol. Genehm. an gerechnet, 
nicht in Angriff genommen, so tritt die Genehm. 
außer Wirkung. Die Frist kann auf recht- 
zeitigen Antrag des Bauenden von der Beh., welche 
die Genehm. erteilt hat, um ein weiteres Jahr 
verlängert werden, wenn erhebliche Gründe nicht 
entgegenstehen. Werden die Arbeiten an einem in 
Angriff genommenen Bau länger als 2 J. ein- 
gestellt und werden durch das Liegenbleiben des 
Baues in unfertigem Zustand allg. Interessen ver- 
letzt, so kann die Beh., welche die Genehm. erteilt 
hat, sie ganz oder für den nicht ausgeführten Bau- 
teil außer Wirkung setzen und die zur Herbei- 
führung eines geordn. Zustands nötigen Vorschr. 
erteilen, Art. 117. — Bankontrolle. Die BPBeh. 
haben darüber zu wachen, daß kein Bau ohne die 
erforderl. Genehm. begonnen wird, und daß bei 
der Ausführung der Bauten die baupol. Best., so- 
wie die genehm. Baupläne und die erteilten bes. 
Vorschr. eingehalten werden. Hiebei ist namentlich 
Baurecht und Baupolizei. 
auch darauf zu achten, daß alle zu längerem 
Aufenthalt von Menschen best. Räume erst benutzt 
werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Zur 
Sicherung einer genügenden Austrocknung ist in 
§ 109 VV. bestimmt, daß Gipserarbeiten im In- 
nern und am Aeußern von Gbden mit Aufenthalts- 
räumen nicht früher als 4 Woch. nach Fertigstell. 
des Rohbaus begonnen und die Aufenthaltsräume 
selbst nicht früher als 3 Woch. nach Herstellung 
ihres Wand= und Deckenputzes in Benutzung ge- 
nommen werden. Unter Umständen kann die BP.= 
Beh. diese Fristen ermäßigen oder verlängern. Die 
Beaufsichtigung der vorschriftsmäß. Ausführung 
der Bauten liegt den OB. oder bes. hiezu auf- 
gestellten Sachverst. (Baukontrolleuren) 
ob. Dieselben haben auch die Einhaltung der zum 
Schutz der Bauarbeiter, s. d., gegen Gefahren für 
Leben, Gesundheit und Sittlichkeit getroffenen An- 
ordnungen zu überwachen. Die Aufsicht über die 
Einhaltung der genehm. Baulinien und Höhen- 
lagen kann einem öff. Feldmesser übertragen 
werden. Wo bes. Umstände es erfordern, ist für 
eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nach- 
prüfung der getroffenen Einrichtungen durch ge- 
eignete Sachverständige Sorge zu tragen. Ueber 
die Zahl und Art der von den OBT. oder Bau- 
kontrolleuren vorzunehmenden Besichtigungen ent- 
hält § 110 VV. nähere Vorschr. Daselbst ist auch 
angeordnet, daß zur Prüfung der Kamine und 
ihrer Verwahrungen, der mit dem Rohbau zu- 
sammenhängenden Feuerungseinrichtungen, der 
Verschlüsse an den Reinigungsöffnungen der 
Kamine, sowie der bes. Zugänge zu diesen Reini- 
gungsöffnungen i. d. R. ein Kaminfeger beizu- 
ziehen ist. Der O#BM. hat die Oberaufsicht 
über alle Bauausführungen im Bezirk. Diese 
Oberaufsicht kommt jedoch in Wegfall, wenn ent- 
weder der OA#BM. als OBT. oder in Gden mit 
oberamtl. Zuständigkeit der geprüfte OBT. die 
Bauausführungen beaufsichtigt. Die Ueberwachung 
der Tätigkeit der O#BM., der OBT. und bes. 
Sachverständigen erfolgt durch vom Min J. zu be- 
stellende staatliche Aufsichtsbeamte, 
Art. 118. Soweit infolge lebhafter Bautätigkeit 
ein Bedürfnis besteht, sind Bauauffseher, die 
i. d. R. aus dem Bauarbeiterstand entnommen 
werden sollen, als Gehilfen des OBT. oder des 
CABM. zu bestellen. Die Bauaufseher sind haupt- 
sächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Bau- 
ausführungen und Bauarbeiten berufen und er- 
halten ihre Weisungen von den Beamten, denen sie 
zugeteilt sind. Zu Bauaufsehern bestellte bisherige 
Bauarbeiter dürfen während der Dauer ihrer An- 
stellung in keinem Lohnverhältnis zu Privat- 
personen stehen, Art. 119. — Verfehlungen gegen 
die baupol. Vorschr. ziehen für die Bauherren, 
Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die 
einschlägigen Best. des St GB. Anwendung finden, 
Geldstr. bis zu 150 A∆ oder Haft nach sich. Un- 
abhängig von der Bestrafung hat die zuständige 
BBeh. die zur Herstellung eines vorschriftsmäß. 
Zustands erforderlichen 9wangsmaßregeln 
anzuordnen. Ist die Ausführung eines Bauwesens 
ohne Einholung einer baupol. Genehm. oder ab-
	        
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