Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bausperre — Bauunternehmer. 
weichend von dem genehm. Bauplan unter Miß- 
achtung von gebietenden allg. oder den gesetzmäßig 
erteilten bes. Vorschr. begonnen oder vollendet 
worden, so können die dauernde Untersagung der 
Fortsetzung der begonnenen Bauausführung und 
die Abtragung des schon Ausgeführten von der 
BpBeh. nur angeordnet werden, wenn und soweit 
dies ohne unverhältnismäßige Schädigung des 
Bauenden oder seines Rechtsnachfolgers möglich 
ist oder durch erhebl. öff. oder private Interessen 
geboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bau- 
genehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder 
Angaben herbeigeführt worden ist und mithin nach 
Art. 114 Abs. 3 BO. von der BPBehh., die sie erteilt 
hat, jederzeit zurückgenommen werden kann. Ist 
die Baugenehm. von der zuständigen BPBeh. im 
Widerspruch mit gebietenden Rechtsnormen erteilt 
worden, so dürfen, vorausgesetzt, daß hieran den 
Bauenden keine Schuld trifft, die erwähnten An- 
ordnungen nur aus dringenden Gründen des öff. 
Interesses vom Min J. getroffen werden, Art. 120. 
— Bei den Kosten in Bausachen sind in der Haupt- 
sache zu unterscheiden die K. der erforderl. Bau- 
pläne und sonst. Belege des Bauvorhabens, die K. 
für Augenscheine und Gutachten, sowie für die 
Baukontrolle, die staatl. Sporteln und die Ge- 
bühren der Gden für Baugenehmigungen und 
Baubefreiungen. Die an erster Stelle erwähnten 
K. hat der Bauende zu tragen. Ebenso fallen ihm 
die K. der Augenscheine und der Gut- 
achten i. d. R. zur Last. Hievon ausgenommen 
find die K. für die Zuziehung bes. künstl. gebildeter 
Sachverständiger bei Bauten, bei denen in erhöhtem 
Maß schönheitliche oder künstl. Rücksichten zu 
wahren sind. Auch können durch unbegründete 
Einwendungen entstandene Kosten demj. auferlegt 
werden, der die Einw. erhoben hat. Endlich erfolgt 
die Begutachtung der Baugesuche durch den von 
der Amtskörperschaft zu besoldenden O##B#. für 
den Bauenden selbst kostenlos. An den K. der 
Baukontrolle hat der Bauende die K. der 
örtl. Kontr. zu leiden, während die K., welche 
durch die Besichtigungen des OA#BM. bei Aus- 
übung der Oberaufsicht über die Bauausführungen 
im Bezirk entstehen, von der Amtskörperschaft zu 
übernehmen sind. Für die Bemessung der Ge- 
bühren für die Begutachtung der Baugesuche durch 
den OBT. und für die Ausübung der örtl. Bau- 
kontrolle sind in § 115 VV. nach der Höhe der 
Baukosten abgestufte Gebührenrahmen aufgestellt, 
welche mit den von den Gde Beh. festzusetzenden 
Gebührensätzen nicht überschritten werden dürfen. 
Die K., die durch die Beiziehung bes. Sachverständ. 
zur Begutachtung der Baukontrolle erwachsen, sind 
jedoch in den Gebührenrahmen des § 115 nicht in- 
begriffen. Von den staatl. BPBeh. werden für 
die Genehm. und Abweisung von Bau= oder Bau- 
befre iungsgesuchen, sowie für die Abweisung von 
Beschwerden nach Maßgabe der Nr. 9 u. 15 Allg. 
SpTar. 16. 8. 11 Sporteln erhoben, während 
die Gden durch Art. 123 BO. ermächtigt sind, 
innerhalb * festgelegter Grenzen die Erhebung 
von Gebühren für die Genehmigung 
von Bau-- und Baubefreiungsgesuchen 
  
  
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durch OBS. einzuführen. Den Aufwand auf die 
Anfertigung von Ortsbauplänen und 
die Feststellung von Baulinien samt Höhenlagen 
hat die Gde zu tragen. Nur wenn auf den Antrag 
und im Interesse eines Bauenden eine Baulinien- 
feststellung erfolgt, können diesem die durch ihn 
veranlaßten K. ganz oder teilweise auferlegt wer- 
den, Art. 124. — Alle mit der BO. 28. 7. 10 in 
Widerspruch gestandenen ges. Bestim- 
mungen und O#. sind mit deren Inkraft= 
treten am 1. 7. 11 außer Wirkung getreten, 
Art. 129 Absf. 2. G. Kaelber. 
Bausperre s. Baurecht II. 
Bautechnisches Bureau der Forstdirektion s. 
Forstverwaltung. 
Bauten, Stellung und Lage, Verhältnis zu 
Straßen und benachbarten Gebäuden, s. Bau- 
recht III. 2; Art der Ausführung s. Baurecht III. 3. 
Bauunfallversicherung s. Unfallversicherung. 
Baunnternehmer (Baumeister, Architekten, In- 
genieure) sind Pers., die Bauarbeiten (Hoch= und 
Tiefbau) gewerbsmäßig auf eigene Rechnung aus- 
führen, vgl. auch § 1 VV. GewO. 30. 10. 07, 
Rgbl. 761. — I. Der Betr. des Gew. als B. oder 
Bauleiter, sowie der Betr. einz. Zweige des Bau- 
gew. (namentl. des Maurer-, Zimmerer-, Stein- 
metzgew. usw.) ist zu untersagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Gen Treib. in bezug auf den fraglichen GewBetr. 
dartun, § 35 Abs. 5 GewO. i. d. F. der Nov. 7. 1. 
07, Rö#Bl. 3. Solche Tatsachen können ebenso- 
wohl auf dem Gebiete der berufl. Sachkunde, als 
auf sittl. Gebiet liegen. Sittl. unzuverlässig ist 
u. a. auch der B., der leichtfertigerweise gegenüber 
Bauhandw. und Arb. Verpflichtungen Eingeht, 
denen nachzukommen er entweder außerstande oder 
nicht gewillt ist. Letzterer Art von Bauschwindel 
tritt auch das RG. über die Sicherung der 
Bauforderungen 1. 6. 09, REl. 449, entgegen. 
Mangel an heAoretischer Vorbildung kann als eine 
Tatsache i. S. des § 35 Abs. 5 GewO. gegenüber 
B., Bauleitern und Pers., die einz. Zweige des 
Baugew. betreiben, nicht geltend gemacht werden, 
wenn sie das Zeugnis über die Ablegung einer 
Prüfung für den höheren oder mittleren bau- 
technischen Staatsdienst, s. Baufach, Bauwerk- 
meister, oder das Prüfungs= oder Reifezeug- 
nis einer staatl. oder von der zuständigen Landes- 
beh. gleichgestellten baugewerkl. Fachschule, z. B. 
der Baugewerkschule, s. d. (über die in den Bst. 
bestehenden staatl. und diesen gleichgestellten bau- 
gewerkl. Fachschulen s. das durch RchskBek. 11. Z. 
09, R3l. 70, 5. 4. 09, RZBl. 169, 29. 6. 09, RZBl. 
304 veröff. Verzeichnis), besitzen oder wenn sie 
Diplomingenieure sind, s. Baufach, § 35a Abfs. 1 
GewO. Mangel an theoretischer oder praktischer 
Vorbildung kann ferner als eine Tatsache nach 
§ 35 Abs. 5 Gew O. nicht geltend gemacht werden 
gegenüber B. und Bauleitern, wenn sie gemäß 
§ 133 GewO. die Meisterprüfung im Maurer-, 
Zimmerer= oder Steinmetzgew. bestanden haben, 
sowie gegenüber Pers., die einz. Zweige des Bau- 
gew. betreiben, wenn sie diese Kräfung in dem von 
ihnen ausgeübten Gew. bestanden haben, § 35a
	        
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