Bausperre — Bauunternehmer.
weichend von dem genehm. Bauplan unter Miß-
achtung von gebietenden allg. oder den gesetzmäßig
erteilten bes. Vorschr. begonnen oder vollendet
worden, so können die dauernde Untersagung der
Fortsetzung der begonnenen Bauausführung und
die Abtragung des schon Ausgeführten von der
BpBeh. nur angeordnet werden, wenn und soweit
dies ohne unverhältnismäßige Schädigung des
Bauenden oder seines Rechtsnachfolgers möglich
ist oder durch erhebl. öff. oder private Interessen
geboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bau-
genehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder
Angaben herbeigeführt worden ist und mithin nach
Art. 114 Abs. 3 BO. von der BPBehh., die sie erteilt
hat, jederzeit zurückgenommen werden kann. Ist
die Baugenehm. von der zuständigen BPBeh. im
Widerspruch mit gebietenden Rechtsnormen erteilt
worden, so dürfen, vorausgesetzt, daß hieran den
Bauenden keine Schuld trifft, die erwähnten An-
ordnungen nur aus dringenden Gründen des öff.
Interesses vom Min J. getroffen werden, Art. 120.
— Bei den Kosten in Bausachen sind in der Haupt-
sache zu unterscheiden die K. der erforderl. Bau-
pläne und sonst. Belege des Bauvorhabens, die K.
für Augenscheine und Gutachten, sowie für die
Baukontrolle, die staatl. Sporteln und die Ge-
bühren der Gden für Baugenehmigungen und
Baubefreiungen. Die an erster Stelle erwähnten
K. hat der Bauende zu tragen. Ebenso fallen ihm
die K. der Augenscheine und der Gut-
achten i. d. R. zur Last. Hievon ausgenommen
find die K. für die Zuziehung bes. künstl. gebildeter
Sachverständiger bei Bauten, bei denen in erhöhtem
Maß schönheitliche oder künstl. Rücksichten zu
wahren sind. Auch können durch unbegründete
Einwendungen entstandene Kosten demj. auferlegt
werden, der die Einw. erhoben hat. Endlich erfolgt
die Begutachtung der Baugesuche durch den von
der Amtskörperschaft zu besoldenden O##B#. für
den Bauenden selbst kostenlos. An den K. der
Baukontrolle hat der Bauende die K. der
örtl. Kontr. zu leiden, während die K., welche
durch die Besichtigungen des OA#BM. bei Aus-
übung der Oberaufsicht über die Bauausführungen
im Bezirk entstehen, von der Amtskörperschaft zu
übernehmen sind. Für die Bemessung der Ge-
bühren für die Begutachtung der Baugesuche durch
den OBT. und für die Ausübung der örtl. Bau-
kontrolle sind in § 115 VV. nach der Höhe der
Baukosten abgestufte Gebührenrahmen aufgestellt,
welche mit den von den Gde Beh. festzusetzenden
Gebührensätzen nicht überschritten werden dürfen.
Die K., die durch die Beiziehung bes. Sachverständ.
zur Begutachtung der Baukontrolle erwachsen, sind
jedoch in den Gebührenrahmen des § 115 nicht in-
begriffen. Von den staatl. BPBeh. werden für
die Genehm. und Abweisung von Bau= oder Bau-
befre iungsgesuchen, sowie für die Abweisung von
Beschwerden nach Maßgabe der Nr. 9 u. 15 Allg.
SpTar. 16. 8. 11 Sporteln erhoben, während
die Gden durch Art. 123 BO. ermächtigt sind,
innerhalb * festgelegter Grenzen die Erhebung
von Gebühren für die Genehmigung
von Bau-- und Baubefreiungsgesuchen
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durch OBS. einzuführen. Den Aufwand auf die
Anfertigung von Ortsbauplänen und
die Feststellung von Baulinien samt Höhenlagen
hat die Gde zu tragen. Nur wenn auf den Antrag
und im Interesse eines Bauenden eine Baulinien-
feststellung erfolgt, können diesem die durch ihn
veranlaßten K. ganz oder teilweise auferlegt wer-
den, Art. 124. — Alle mit der BO. 28. 7. 10 in
Widerspruch gestandenen ges. Bestim-
mungen und O#. sind mit deren Inkraft=
treten am 1. 7. 11 außer Wirkung getreten,
Art. 129 Absf. 2. G. Kaelber.
Bausperre s. Baurecht II.
Bautechnisches Bureau der Forstdirektion s.
Forstverwaltung.
Bauten, Stellung und Lage, Verhältnis zu
Straßen und benachbarten Gebäuden, s. Bau-
recht III. 2; Art der Ausführung s. Baurecht III. 3.
Bauunfallversicherung s. Unfallversicherung.
Baunnternehmer (Baumeister, Architekten, In-
genieure) sind Pers., die Bauarbeiten (Hoch= und
Tiefbau) gewerbsmäßig auf eigene Rechnung aus-
führen, vgl. auch § 1 VV. GewO. 30. 10. 07,
Rgbl. 761. — I. Der Betr. des Gew. als B. oder
Bauleiter, sowie der Betr. einz. Zweige des Bau-
gew. (namentl. des Maurer-, Zimmerer-, Stein-
metzgew. usw.) ist zu untersagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gen Treib. in bezug auf den fraglichen GewBetr.
dartun, § 35 Abs. 5 GewO. i. d. F. der Nov. 7. 1.
07, Rö#Bl. 3. Solche Tatsachen können ebenso-
wohl auf dem Gebiete der berufl. Sachkunde, als
auf sittl. Gebiet liegen. Sittl. unzuverlässig ist
u. a. auch der B., der leichtfertigerweise gegenüber
Bauhandw. und Arb. Verpflichtungen Eingeht,
denen nachzukommen er entweder außerstande oder
nicht gewillt ist. Letzterer Art von Bauschwindel
tritt auch das RG. über die Sicherung der
Bauforderungen 1. 6. 09, REl. 449, entgegen.
Mangel an heAoretischer Vorbildung kann als eine
Tatsache i. S. des § 35 Abs. 5 GewO. gegenüber
B., Bauleitern und Pers., die einz. Zweige des
Baugew. betreiben, nicht geltend gemacht werden,
wenn sie das Zeugnis über die Ablegung einer
Prüfung für den höheren oder mittleren bau-
technischen Staatsdienst, s. Baufach, Bauwerk-
meister, oder das Prüfungs= oder Reifezeug-
nis einer staatl. oder von der zuständigen Landes-
beh. gleichgestellten baugewerkl. Fachschule, z. B.
der Baugewerkschule, s. d. (über die in den Bst.
bestehenden staatl. und diesen gleichgestellten bau-
gewerkl. Fachschulen s. das durch RchskBek. 11. Z.
09, R3l. 70, 5. 4. 09, RZBl. 169, 29. 6. 09, RZBl.
304 veröff. Verzeichnis), besitzen oder wenn sie
Diplomingenieure sind, s. Baufach, § 35a Abfs. 1
GewO. Mangel an theoretischer oder praktischer
Vorbildung kann ferner als eine Tatsache nach
§ 35 Abs. 5 Gew O. nicht geltend gemacht werden
gegenüber B. und Bauleitern, wenn sie gemäß
§ 133 GewO. die Meisterprüfung im Maurer-,
Zimmerer= oder Steinmetzgew. bestanden haben,
sowie gegenüber Pers., die einz. Zweige des Bau-
gew. betreiben, wenn sie diese Kräfung in dem von
ihnen ausgeübten Gew. bestanden haben, § 35a