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Abs. 2 GewO. Natürlich ist auch diesen Pers.
gegenüber die Untersagung des Betr. zu ver-
fügen, wenn ihre Unzuverlässigkeit aus an-
deren Tatsachen, als aus dem Mangel technischer
Vorbildung sich ergibt. — Der Untersagung
muß die Anhörung von Sachverständigen
vorangehen, die von der Kreisreg. in der dem mut-
maßlichen Bedarf entspr. Anzahl im voraus er-
nannt sind. Die Namen der ernannten Sachverst.
sind von der Kreisreg. dem Min J. anzuzeigen
und öff. bekannt zu machen. Soweit es sich um
die Begutachtung für handwerksmäßige GewBetr.
handelt, ist zuvor die zuständige Handwerkskammer
6 103 Gew O.) zu hören, § 35 Abs. 5 Satz 2 u. 3
GewO., § 2 VV. hiezu 30. 10. 07. Die Sachverst.
sind vor ihrer erstmaligen Verwendung von der
Kreisreg. oder in deren Auftrag von dem Oll.
auf die gewissenhafte Abgabe ihrer Gutachten eid-
lich zu verpflichten. Sie erhalten für ihre Tätig-
keit neben dem Ersatz etwaiger Auslagen eine an-
emessene Vergütung aus der Staatsk. — Zu-
tändig zur Untersagung ist der Bezirks-
rat, in zweiter Inst. die Kreisreg. Die erkannten
Untersagungen sind nach eingetr. Rechtskraft des
Erkenntn. dem Min J. zur Veröffentl. in seinem
Abl. anzuzeigen. Gegen die Unters. steht der
Rekurs offen, § 40 Abs. 2, § 54 Abs. 1 GewO.,
§ 8 Verfahrens V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Ist die
Unters. erfolgt, so kann die Kreisreg. die Wieder-
aufnahme des GewBetr. nach freiem Ermessen ge-
statten, sofern seit der Unters. mindestens 1 Jahr
verflossen ist und Rücksichten des öff. Interesses
nicht entgegenstehen, § 35 Abs. 6 GewO., § 3 VV.=
Gew O. 12. 12. 96, Rgbl. 322. Auch die Zurückn. der
Unters. ist dem Min J. anzuzeigen. — II. Bei
solchen Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung
nach dem Ermessen der Beh. ein höherer Grad
praktischer Erfahrung oder techn. Vorbildung er-
forderlich ist, kann der Bezirksrat im Einzel-
falle die Ausführung oder Leitung des Baues
durch bestimmte Pers. untersagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese
Pers. wegen Unzuverlässigkeit zur Ausführung
oder Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet
sind, 5 53a Abs. 1 GewO. Soweit das O. nicht
die Beh. ist, der die Genehmigung des in Frage
stehenden Baues zukommt, hat es sich mit dieser
letzteren vor Erlassung einer V. des Bezats
ins Benehmen zu setzen, §5 6 VGew O. 30. 10. 07.
Solche Einzelverfüg. können auch unabhängig von
einem Entziehungsverfahren nach § 35 Abs. 5
Gew O. getroffen werden, wenn gerade mit Rück-
sicht auf den in Frage kommenden schwierigeren
oder umfangreicheren Hoch, oder Tiefbau die bei
dem Bauausführenden oder Bauleitenden vorhan-
dene Sachkunde oder seine sonstige Zuverlässigkeit
nicht ausreichend erscheint. Die Annahme einer
selchen Unzuverlässigkeit ist auch gegenüber von
ers. nicht ausgeschlossen, auf welche die Best. des
35a Abs. 1 Gew O. Anwendung finden, § 5 gen.
V. Gegen eine solche Untersagung im Einzel-
fall findet innerhalb 2 Wochen nach Zustellung
der Einspruch bei dem Bezat statt, von dem die
Untersagung ausgegangen ist. Der Einspruch kann
Bauwerkmeister — Bedingt taugliches Fleisch.
schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem OA.
oder der Beh., die den Bescheid zugestellt hat, er-
hoben werden, § 3 Z. 2 Abs. 2 Verfahrens G.
30. 10. 07, Rgbl. 747, s. auch § 72 Z. 4 VV. zur
BezO. Dem Einspr. kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu. Der Erteilung des Bescheids auf
den Einspr. hat eine Anhörung der Sachverstän-
digen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 GewO. voranzu-
gehen. Er soll spät. 3 Wochen nach der Erhebung
des Einspr. erfolgen. Ein Bescheid, der die er-
folgte Untersagung aufrecht erhält, kann im Wege
des Rekurses, dem aber eine aufschiebende Wirkung
gleichfalls nicht zukommt, angefochten werden, § 54
Abs. 2 Gew-O. Brenner.
Bauwerkmeister. Die Bezeichnung B. ist in W.
ein Titel für Bechniker der mittl. Stufe. Der
Titel wird durch die Erstehung der staatl. BPrüf.
erworben, Min JV. 26. 4. 02, Rabl. 163; er ist
für sich kein Amtstitel, die Gepr. dürfen ihn auch
dann führen, wenn sie nicht im öff. Dienst an-
gestellt sind. Unbefugte Führung des T. ist straf-
bar, § 360 Nr. 8 St G., §5 133 Abs. 2 u. § 148
Nr. 9e GewO. Gepr. B. können sich vom Ol-.
als Sachverst. füur die Ausführung von Bau-
messungen beeidigen lassen, § 19 angef. M. u.
§ 36 GewO. Sie sind durch § 35a GewO. gegen
die Untersagung des Betriebs eines Baugewerbes
wegen mangelnder theoret. Ausbildung geschützt.
Nach einer V. d. Min J. auf Grund § 129 Abs. 6
Gew O., Bek. 24. 9. 10, Gew l. 322, sind sie zur
Anleitung von Lehrlingen im Maurer-, Zimmer-
und Steinhauergew. befugt, wenn sie in dem b.
Gew Zweig mind. 6 Mon. persönl. tätig gewesen
sind und das 24. Lebensj. vollendet haben. — Der
Hauptzweck der BBPrüf. ist, BTechn. Gelegenheit
zu geben, sich über ihre Befähigung zur Bekleidung
von Stellen im mittl. bautechn. Staatsdienst, Bau-
amtswerkmeister, Straßenmeister, Bahnmeister,
techn. Sekretäre usw., und im bautechn. Gde= und
Korperschaftsdienst, Ortsbautechn. Baukontrolleure,
OABaumeister, O#traßenmeister, Oberfeuer-
schauer usw., auszuweisen. Nach Art. 108 BO.
müssen die OABaumeister mind. die Prüf. als B.
bestanden haben. Die Zuständigkeiten der Gde Beh.
in BaupolSachen sind nach Art. 103 Abs. 3 u. 4
BO. in weitem Umfang von der Mitwirkung von
Ortsbautechn., Art. 107 BO., die wenigstens die
Prüf. als B. erstanden haben, abhängig. Die vor-
herige Erstehung der Prüf. ist Voraussetzung für
die Zulassung zu der bes. Prüf. im Wasserbau-
fach, s. Wasserbautechniker. — Die BPrüf. wird
urch eine vom Min . bestellte Prüf Komm. ab-
genommen. Die Zulassung zur Prüf. setzt die
Zurücklegung des 21. Lebensj., Reichsangehörigkeit,
guten Leumund und einen dem Beruf entspr.
theoret. und prakt. Bildungsgang voraus, § 4 u. 5
angef. MV. Die gewöhnl. Bildungslaufbahn der
Prüflinge ist der vollst. Besuch der Baugewerk-
schule, s. d., neben einer prakt. Vorbereitung im
Baugewerbe in der durch die Prüf Ordnung be-
dingten Dauer, mind. 8 J. Fr. Kälber.
Beamte s. Staats-, Amtskörperschafts-, Ge-
meindebeamte; auch Angestelltenversicherung.
Bebingt taugliches Fleisch. B. t. ist dasj. Fl.,