Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Abs. 2 GewO. Natürlich ist auch diesen Pers. 
gegenüber die Untersagung des Betr. zu ver- 
fügen, wenn ihre Unzuverlässigkeit aus an- 
deren Tatsachen, als aus dem Mangel technischer 
Vorbildung sich ergibt. — Der Untersagung 
muß die Anhörung von Sachverständigen 
vorangehen, die von der Kreisreg. in der dem mut- 
maßlichen Bedarf entspr. Anzahl im voraus er- 
nannt sind. Die Namen der ernannten Sachverst. 
sind von der Kreisreg. dem Min J. anzuzeigen 
und öff. bekannt zu machen. Soweit es sich um 
die Begutachtung für handwerksmäßige GewBetr. 
handelt, ist zuvor die zuständige Handwerkskammer 
6 103 Gew O.) zu hören, § 35 Abs. 5 Satz 2 u. 3 
GewO., § 2 VV. hiezu 30. 10. 07. Die Sachverst. 
sind vor ihrer erstmaligen Verwendung von der 
Kreisreg. oder in deren Auftrag von dem Oll. 
auf die gewissenhafte Abgabe ihrer Gutachten eid- 
lich zu verpflichten. Sie erhalten für ihre Tätig- 
keit neben dem Ersatz etwaiger Auslagen eine an- 
emessene Vergütung aus der Staatsk. — Zu- 
tändig zur Untersagung ist der Bezirks- 
rat, in zweiter Inst. die Kreisreg. Die erkannten 
Untersagungen sind nach eingetr. Rechtskraft des 
Erkenntn. dem Min J. zur Veröffentl. in seinem 
Abl. anzuzeigen. Gegen die Unters. steht der 
Rekurs offen, § 40 Abs. 2, § 54 Abs. 1 GewO., 
§ 8 Verfahrens V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Ist die 
Unters. erfolgt, so kann die Kreisreg. die Wieder- 
aufnahme des GewBetr. nach freiem Ermessen ge- 
statten, sofern seit der Unters. mindestens 1 Jahr 
verflossen ist und Rücksichten des öff. Interesses 
nicht entgegenstehen, § 35 Abs. 6 GewO., § 3 VV.= 
Gew O. 12. 12. 96, Rgbl. 322. Auch die Zurückn. der 
Unters. ist dem Min J. anzuzeigen. — II. Bei 
solchen Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung 
nach dem Ermessen der Beh. ein höherer Grad 
praktischer Erfahrung oder techn. Vorbildung er- 
forderlich ist, kann der Bezirksrat im Einzel- 
falle die Ausführung oder Leitung des Baues 
durch bestimmte Pers. untersagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese 
Pers. wegen Unzuverlässigkeit zur Ausführung 
oder Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet 
sind, 5 53a Abs. 1 GewO. Soweit das O. nicht 
die Beh. ist, der die Genehmigung des in Frage 
stehenden Baues zukommt, hat es sich mit dieser 
letzteren vor Erlassung einer V. des Bezats 
ins Benehmen zu setzen, §5 6 VGew O. 30. 10. 07. 
Solche Einzelverfüg. können auch unabhängig von 
einem Entziehungsverfahren nach § 35 Abs. 5 
Gew O. getroffen werden, wenn gerade mit Rück- 
sicht auf den in Frage kommenden schwierigeren 
oder umfangreicheren Hoch, oder Tiefbau die bei 
dem Bauausführenden oder Bauleitenden vorhan- 
dene Sachkunde oder seine sonstige Zuverlässigkeit 
nicht ausreichend erscheint. Die Annahme einer 
selchen Unzuverlässigkeit ist auch gegenüber von 
ers. nicht ausgeschlossen, auf welche die Best. des 
35a Abs. 1 Gew O. Anwendung finden, § 5 gen. 
V. Gegen eine solche Untersagung im Einzel- 
fall findet innerhalb 2 Wochen nach Zustellung 
der Einspruch bei dem Bezat statt, von dem die 
Untersagung ausgegangen ist. Der Einspruch kann 
Bauwerkmeister — Bedingt taugliches Fleisch. 
schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem OA. 
oder der Beh., die den Bescheid zugestellt hat, er- 
hoben werden, § 3 Z. 2 Abs. 2 Verfahrens G. 
30. 10. 07, Rgbl. 747, s. auch § 72 Z. 4 VV. zur 
BezO. Dem Einspr. kommt eine aufschiebende 
Wirkung nicht zu. Der Erteilung des Bescheids auf 
den Einspr. hat eine Anhörung der Sachverstän- 
digen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 GewO. voranzu- 
gehen. Er soll spät. 3 Wochen nach der Erhebung 
des Einspr. erfolgen. Ein Bescheid, der die er- 
folgte Untersagung aufrecht erhält, kann im Wege 
des Rekurses, dem aber eine aufschiebende Wirkung 
gleichfalls nicht zukommt, angefochten werden, § 54 
Abs. 2 Gew-O. Brenner. 
Bauwerkmeister. Die Bezeichnung B. ist in W. 
ein Titel für Bechniker der mittl. Stufe. Der 
Titel wird durch die Erstehung der staatl. BPrüf. 
erworben, Min JV. 26. 4. 02, Rabl. 163; er ist 
für sich kein Amtstitel, die Gepr. dürfen ihn auch 
dann führen, wenn sie nicht im öff. Dienst an- 
gestellt sind. Unbefugte Führung des T. ist straf- 
bar, § 360 Nr. 8 St G., §5 133 Abs. 2 u. § 148 
Nr. 9e GewO. Gepr. B. können sich vom Ol-. 
als Sachverst. füur die Ausführung von Bau- 
messungen beeidigen lassen, § 19 angef. M. u. 
§ 36 GewO. Sie sind durch § 35a GewO. gegen 
die Untersagung des Betriebs eines Baugewerbes 
wegen mangelnder theoret. Ausbildung geschützt. 
Nach einer V. d. Min J. auf Grund § 129 Abs. 6 
Gew O., Bek. 24. 9. 10, Gew l. 322, sind sie zur 
Anleitung von Lehrlingen im Maurer-, Zimmer- 
und Steinhauergew. befugt, wenn sie in dem b. 
Gew Zweig mind. 6 Mon. persönl. tätig gewesen 
sind und das 24. Lebensj. vollendet haben. — Der 
Hauptzweck der BBPrüf. ist, BTechn. Gelegenheit 
zu geben, sich über ihre Befähigung zur Bekleidung 
von Stellen im mittl. bautechn. Staatsdienst, Bau- 
amtswerkmeister, Straßenmeister, Bahnmeister, 
techn. Sekretäre usw., und im bautechn. Gde= und 
Korperschaftsdienst, Ortsbautechn. Baukontrolleure, 
OABaumeister, O#traßenmeister, Oberfeuer- 
schauer usw., auszuweisen. Nach Art. 108 BO. 
müssen die OABaumeister mind. die Prüf. als B. 
bestanden haben. Die Zuständigkeiten der Gde Beh. 
in BaupolSachen sind nach Art. 103 Abs. 3 u. 4 
BO. in weitem Umfang von der Mitwirkung von 
Ortsbautechn., Art. 107 BO., die wenigstens die 
Prüf. als B. erstanden haben, abhängig. Die vor- 
herige Erstehung der Prüf. ist Voraussetzung für 
die Zulassung zu der bes. Prüf. im Wasserbau- 
fach, s. Wasserbautechniker. — Die BPrüf. wird 
urch eine vom Min . bestellte Prüf Komm. ab- 
genommen. Die Zulassung zur Prüf. setzt die 
Zurücklegung des 21. Lebensj., Reichsangehörigkeit, 
guten Leumund und einen dem Beruf entspr. 
theoret. und prakt. Bildungsgang voraus, § 4 u. 5 
angef. MV. Die gewöhnl. Bildungslaufbahn der 
Prüflinge ist der vollst. Besuch der Baugewerk- 
schule, s. d., neben einer prakt. Vorbereitung im 
Baugewerbe in der durch die Prüf Ordnung be- 
dingten Dauer, mind. 8 J. Fr. Kälber. 
Beamte s. Staats-, Amtskörperschafts-, Ge- 
meindebeamte; auch Angestelltenversicherung. 
Bebingt taugliches Fleisch. B. t. ist dasj. Fl., 
 
	        
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