Beeidigung. — Beeren- und Pilzesammeln.
das in seinem natürl. Zustand zum Genuß für
Menschen ohne Gesundheitsgefährdung nicht ver-
wendbar ist, jedoch durch entspr. Behandlung seiner
gefährl. Eigenschaften entkleidet werden kann. Be-
züglich der Fälle, in denen Fleisch als b. t. an-
zusehen ist, vgl. § 37 A. A. u. A. C. Anh. Nr. 8
3.FBG. Z. 6. 00, Röhl. 547. Ueber den Verkehr
mit b. t. Fl. s. §5 69 —72 M. 1. 2. 03, Robl. 27.
S. auch Kennzeichnung v. Fl. Leonhardt.
Beeidigung im Verwaltungsverfahren s. Ver-
waltungsverfahren.
Beerdigung. 1 1. Strafbestimmungen: 1#| #§ 367
Z. 1 St G., B. eines Leichnams ohne Vorwissen
der Beh.; 367 Z. 2, Zuwiderhandlungen gegen die
—* Anordnungen über vorzeitige B.; Art. 25 Z. 1
olst G.: Wer den sonst. gesundheitspol. Vorschr.
über B. zuwiderhandelt. — 1 2. Eintragung ins
Sterberegister. * OQyne Genehmigung der Orts-
polbeh. darf keine B. vor E. des Sterbfalls in
das St. stattfinden. Ist die B. doch erfolgt, so darf
die E. nur mit Gen. des Amtsgerichts nach Er-
mittlung des Sachverhalts erfolgen, R. 6. 2. 75,
RGBl. 28, 5 60. — 1x 3. KBO. x1 24. 1. 82,
Robl. 33, über ### Leichenschau, LOeffnung und
Begräbnis bestimmt über B.: 1½ Die B. darf (val.
jedoch § 157 St Pr O.) nach Ablauf von 48 Stunden
seit Eintritt des Todes stattfinden, wenn der L.=
Schauer, s. d., sich vom Vorhandensein sicherer
Zeichen wirklich eingetretenen Todes überzeugt
und die B. unter Ausstellung eines LScheins, (. d.,
für zulässig erklärt hat. Schon vor Ablauf von
48 St. darf die B. zugelassen werden: wenn die
L. vom Arzt geöffnet worden ist, wenn ihre Ver-
wesung ungewöhnl. Fortschritte macht, wenn die
Zerstörung solcher Körpertceile, ohne die das Leben
nicht fortgesetzt werden kann, jede Möglichkeit eines
Scheintodes ausschließt, wenn ansteckende Krank-
heit Todesursache war, wenn der Raum, in dem
die L. aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen
Wohngebrauch, bes. für Kranke unentbehrlich ist.
In beiden letzten Fällen müssen sichere Todes-
zeichen von einem öff. ermächtigten Arzt urkundlich
bestätigt sein. Macht die Verwesung ungewöhnliche
Fortschritte oder war eine anst. Krankheit Todes-
ursache, so kann die frühere B. auch von der
Pol Beh. angeordnet werden. Vor Ablauf von
21 St. darf, ausgen. die ersten 3 Fälle, die B.
nicht erfolgen. Wird sie ungebührlich verzögert, so
hat die PolBeh. einzuschreiten, s. LSchauer. In
Kasernen und Militärlazaretten üben Truppen-
kommandeur oder Chefarzt die Befugnisse der
Pol Beh. aus, Min JBek. 6. 10. 82, Abl. 367. Mit
Leitung oder Beaufsichtigung von B. beauftragte
Personen dürfen, unbeschadet der Vorschr. RG.
6. 2. 75 § 60 und St Pr O. § 157 Abs. 2 die B.
einer L. nicht gestatten, bevor ihnen der LSchein
zur Einsicht zugestellt worden ist, V. 8 14 Abs. 4,
Min JBek. 6. 10. 82 § 17 Abs. 1. — Die V0. be-
stimmt, daß die Bestattung von L. nur durch B.
auf dem öff. Begräbnisplatz, (. d., erfolgen
dürfe; die Feuerbestattung ist jedoch unter
Entbindung von dieser Vorschr. in verschiedenen
Städten ugelassen worden, Min JBek. 28. 11. 04,
Abl. 551. B. an andern Orten als dem öff. Be-
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gräbnisplatz ist nur mit Erlaubnis der Kreisreg.
statthaft, KV O. § 17, Sp. nach Tar Nr. 10 20—200
Mark, bei Abweisung 5—50 A. Außer Einholung
der Erl. find, wenn die B. nicht am Sterbeort
erfolgt, die für den LTransport bestehenden
Vorschr., s. d., zu beachten. — 4. Die AB. d. G.
über 1# gemeingef. Krankh., us. d., bestimmen für
B. der L. von Personen, die an g. Kr. gestorben
sind: 1. Pest, s. d.; das LGefolge ist möglichst zu
beschränken, sein Eintritt in die terbewohnung zu
verbieten. Die B. ist zu beschleunigen; 2. Cholera,
s. d.; 3. Pocken, s. d.; 4. Fleckfieber, s. d., das
LGefolge ist möglichst zu beschränken, sein Eintritt
in das Sterbehaus zu verbieten. Die B. ist zu be-
schleunigen. Bei der Einsargung beschäftigte Per-
sonen haben die vom b. A. gegen Weiterverbreitung
der Kr. angeordneten Maßregeln zu befolgen;
5. Aussatz, s. d., die B. ist zu beschleunigen usw.
wie Z. 2—4. — 5. Liegen Anhaltspunkte vor,
daß jemand eines # nicht natürlichen Todes ## ge-
storben ist, od. wird die L. eines Unbekannten #
gefunden, so haben dies die PolBeh. sofort an
Staatsanwaltschaft oder Gericht anzuzeigen; die
B. darf mit schriftl. Gen. des Staatsanwalts oder
Amtsrichters erfolgen, § 157 St PrO., §5 154
MSt PrO., AB. V. Min Just. u. J. 19. 2. 85,
Rabl. 81; für Militärpersonen vgl. V. Min J. u.
Kr. 17. 3. 82, Rgbl. 101, Min JBek. 6. 10. 82,
Abl. 367. Die Erl. zur B. ist davon abhängig,
daß der Verdacht einer strafb. Handlung nicht vor-
liegt. Liegt Selbstmord vor oder steht die Per-
sönlichkeit des Toten nicht fest, so wird der BSchein
vom Staatsanwalt oder Amtsrichter zunächst dem
O. übergeben. Findet eine amtl. Ermittlung
über den Todesfall statt, so wird der Sterbfall in
das Sterbreg. auf Grund der schriftl. Mitteilung
der zust. Beh. (Staatsanwalt, Gericht, Oberamt,
milit. Befehlshaber) eingetragen; das Standesamt
hat diese Mitteilung abzuwarten, RG. 6. 2. 75,
§ 56 u. 58, Min Just. u. J. 30. 10. 99, Rabl. 861,
V. 19. 2. 85 § 10, Min Kr#V. 18. 4. 82, Rabl. 165.
— 1 6. Selbstmörder, 1 MV. 4. 6. 62, Rgabl. 157,
betr. Ablieferung von Leichnamen an die ana-
tomische Anstalt in Tübingen; Min V. 19. 6. 80,
Rabl. 161; Min JErl. 19. 6. 80, Abl. 273; KuO.
8. 5. 08, Rgbl. 305, Z. 1 St Pr O. § 486 Abs. 5. —
Durch Min JErl. 7. 4. 14 wurden vorbehältlich
einer späteren Aenderung des § 1 M. 4. 6. 62
die Olle. bis auf weiteres angewiesen, von Ab-
lieferung von Leichen der Selbstmörder an die
anatomische Anstalt in Tübingen Umgang zu
nehmen, wenn der Leichnam von den Angehörigen
oder anderen dem Verstorbenen nahestehenden
Personen zur Bestattung beansprucht wird. Eine
polizeiliche Leichenöffnung behufs Feststellung, ob
die Selbstentleibung einer Zerrüttung der phyfi-
schen oder Geisteskräfte des Verstorbenen beizu-
messen ist, hat bei Selbstmordfällen zu unter-
bleiben. Rößler.
Beeren-- und Pilzesammeln im Wald: Frei-
gegeben, soweit nicht ein Verbot des Waldbesitzers
durch öff. Bek. vorliegt. Ist dies der Fall, so steht
dem Waldbes. der Schutz des FW# G. Art. 22 Z. 1
zur Seite. E. Speidel.