Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Beeidigung. — Beeren- und Pilzesammeln. 
das in seinem natürl. Zustand zum Genuß für 
Menschen ohne Gesundheitsgefährdung nicht ver- 
wendbar ist, jedoch durch entspr. Behandlung seiner 
gefährl. Eigenschaften entkleidet werden kann. Be- 
züglich der Fälle, in denen Fleisch als b. t. an- 
zusehen ist, vgl. § 37 A. A. u. A. C. Anh. Nr. 8 
3.FBG. Z. 6. 00, Röhl. 547. Ueber den Verkehr 
mit b. t. Fl. s. §5 69 —72 M. 1. 2. 03, Robl. 27. 
S. auch Kennzeichnung v. Fl. Leonhardt. 
Beeidigung im Verwaltungsverfahren s. Ver- 
waltungsverfahren. 
Beerdigung. 1 1. Strafbestimmungen: 1#| #§ 367 
Z. 1 St G., B. eines Leichnams ohne Vorwissen 
der Beh.; 367 Z. 2, Zuwiderhandlungen gegen die 
—* Anordnungen über vorzeitige B.; Art. 25 Z. 1 
olst G.: Wer den sonst. gesundheitspol. Vorschr. 
über B. zuwiderhandelt. — 1 2. Eintragung ins 
Sterberegister. * OQyne Genehmigung der Orts- 
polbeh. darf keine B. vor E. des Sterbfalls in 
das St. stattfinden. Ist die B. doch erfolgt, so darf 
die E. nur mit Gen. des Amtsgerichts nach Er- 
mittlung des Sachverhalts erfolgen, R. 6. 2. 75, 
RGBl. 28, 5 60. — 1x 3. KBO. x1 24. 1. 82, 
Robl. 33, über ### Leichenschau, LOeffnung und 
Begräbnis bestimmt über B.: 1½ Die B. darf (val. 
jedoch § 157 St Pr O.) nach Ablauf von 48 Stunden 
seit Eintritt des Todes stattfinden, wenn der L.= 
Schauer, s. d., sich vom Vorhandensein sicherer 
Zeichen wirklich eingetretenen Todes überzeugt 
und die B. unter Ausstellung eines LScheins, (. d., 
für zulässig erklärt hat. Schon vor Ablauf von 
48 St. darf die B. zugelassen werden: wenn die 
L. vom Arzt geöffnet worden ist, wenn ihre Ver- 
wesung ungewöhnl. Fortschritte macht, wenn die 
Zerstörung solcher Körpertceile, ohne die das Leben 
nicht fortgesetzt werden kann, jede Möglichkeit eines 
Scheintodes ausschließt, wenn ansteckende Krank- 
heit Todesursache war, wenn der Raum, in dem 
die L. aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen 
Wohngebrauch, bes. für Kranke unentbehrlich ist. 
In beiden letzten Fällen müssen sichere Todes- 
zeichen von einem öff. ermächtigten Arzt urkundlich 
bestätigt sein. Macht die Verwesung ungewöhnliche 
Fortschritte oder war eine anst. Krankheit Todes- 
ursache, so kann die frühere B. auch von der 
Pol Beh. angeordnet werden. Vor Ablauf von 
21 St. darf, ausgen. die ersten 3 Fälle, die B. 
nicht erfolgen. Wird sie ungebührlich verzögert, so 
hat die PolBeh. einzuschreiten, s. LSchauer. In 
Kasernen und Militärlazaretten üben Truppen- 
kommandeur oder Chefarzt die Befugnisse der 
Pol Beh. aus, Min JBek. 6. 10. 82, Abl. 367. Mit 
Leitung oder Beaufsichtigung von B. beauftragte 
Personen dürfen, unbeschadet der Vorschr. RG. 
6. 2. 75 § 60 und St Pr O. § 157 Abs. 2 die B. 
einer L. nicht gestatten, bevor ihnen der LSchein 
zur Einsicht zugestellt worden ist, V. 8 14 Abs. 4, 
Min JBek. 6. 10. 82 § 17 Abs. 1. — Die V0. be- 
stimmt, daß die Bestattung von L. nur durch B. 
auf dem öff. Begräbnisplatz, (. d., erfolgen 
dürfe; die Feuerbestattung ist jedoch unter 
Entbindung von dieser Vorschr. in verschiedenen 
Städten ugelassen worden, Min JBek. 28. 11. 04, 
Abl. 551. B. an andern Orten als dem öff. Be- 
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gräbnisplatz ist nur mit Erlaubnis der Kreisreg. 
statthaft, KV O. § 17, Sp. nach Tar Nr. 10 20—200 
Mark, bei Abweisung 5—50 A. Außer Einholung 
der Erl. find, wenn die B. nicht am Sterbeort 
erfolgt, die für den LTransport bestehenden 
Vorschr., s. d., zu beachten. — 4. Die AB. d. G. 
über 1# gemeingef. Krankh., us. d., bestimmen für 
B. der L. von Personen, die an g. Kr. gestorben 
sind: 1. Pest, s. d.; das LGefolge ist möglichst zu 
beschränken, sein Eintritt in die terbewohnung zu 
verbieten. Die B. ist zu beschleunigen; 2. Cholera, 
s. d.; 3. Pocken, s. d.; 4. Fleckfieber, s. d., das 
LGefolge ist möglichst zu beschränken, sein Eintritt 
in das Sterbehaus zu verbieten. Die B. ist zu be- 
schleunigen. Bei der Einsargung beschäftigte Per- 
sonen haben die vom b. A. gegen Weiterverbreitung 
der Kr. angeordneten Maßregeln zu befolgen; 
5. Aussatz, s. d., die B. ist zu beschleunigen usw. 
wie Z. 2—4. — 5. Liegen Anhaltspunkte vor, 
daß jemand eines # nicht natürlichen Todes ## ge- 
storben ist, od. wird die L. eines Unbekannten # 
gefunden, so haben dies die PolBeh. sofort an 
Staatsanwaltschaft oder Gericht anzuzeigen; die 
B. darf mit schriftl. Gen. des Staatsanwalts oder 
Amtsrichters erfolgen, § 157 St PrO., §5 154 
MSt PrO., AB. V. Min Just. u. J. 19. 2. 85, 
Rabl. 81; für Militärpersonen vgl. V. Min J. u. 
Kr. 17. 3. 82, Rgbl. 101, Min JBek. 6. 10. 82, 
Abl. 367. Die Erl. zur B. ist davon abhängig, 
daß der Verdacht einer strafb. Handlung nicht vor- 
liegt. Liegt Selbstmord vor oder steht die Per- 
sönlichkeit des Toten nicht fest, so wird der BSchein 
vom Staatsanwalt oder Amtsrichter zunächst dem 
O. übergeben. Findet eine amtl. Ermittlung 
über den Todesfall statt, so wird der Sterbfall in 
das Sterbreg. auf Grund der schriftl. Mitteilung 
der zust. Beh. (Staatsanwalt, Gericht, Oberamt, 
milit. Befehlshaber) eingetragen; das Standesamt 
hat diese Mitteilung abzuwarten, RG. 6. 2. 75, 
§ 56 u. 58, Min Just. u. J. 30. 10. 99, Rabl. 861, 
V. 19. 2. 85 § 10, Min Kr#V. 18. 4. 82, Rabl. 165. 
— 1 6. Selbstmörder, 1 MV. 4. 6. 62, Rgabl. 157, 
betr. Ablieferung von Leichnamen an die ana- 
tomische Anstalt in Tübingen; Min V. 19. 6. 80, 
Rabl. 161; Min JErl. 19. 6. 80, Abl. 273; KuO. 
8. 5. 08, Rgbl. 305, Z. 1 St Pr O. § 486 Abs. 5. — 
Durch Min JErl. 7. 4. 14 wurden vorbehältlich 
einer späteren Aenderung des § 1 M. 4. 6. 62 
die Olle. bis auf weiteres angewiesen, von Ab- 
lieferung von Leichen der Selbstmörder an die 
anatomische Anstalt in Tübingen Umgang zu 
nehmen, wenn der Leichnam von den Angehörigen 
oder anderen dem Verstorbenen nahestehenden 
Personen zur Bestattung beansprucht wird. Eine 
polizeiliche Leichenöffnung behufs Feststellung, ob 
die Selbstentleibung einer Zerrüttung der phyfi- 
schen oder Geisteskräfte des Verstorbenen beizu- 
messen ist, hat bei Selbstmordfällen zu unter- 
bleiben. Rößler. 
Beeren-- und Pilzesammeln im Wald: Frei- 
gegeben, soweit nicht ein Verbot des Waldbesitzers 
durch öff. Bek. vorliegt. Ist dies der Fall, so steht 
dem Waldbes. der Schutz des FW# G. Art. 22 Z. 1 
zur Seite. E. Speidel. 
 
	        
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