Belehrungsreisen — Bergwesen.
Anschlag, Mitteilung an die Gde Beh., Bek. in öff.
Blättern. Die hauptsächl. Wirkungen des erklärten
B. find: Uebergang der vollziehenden Gewalt auf
die milit. Beh., Unterstellung der Zivilverwaltungs-
und Gde Beh. unter milit. Befehlshaber, Ersatz
der ordentl. Gerichte durch Ausnahmegerichte
(Kriegsger., § 16 GVG.), Beschleunigung des Ver-
fahrens mit verschärften Strafen, EGStG. § 4;
bei Hoch= und Landesverrat und gewissen ge-
meingefährlichen Verbrechen, St G. § 81, 88, 90,
907, 311, 312, 315, 322—324, tritt an Stelle von
lebenslängl. Zuchthaus Todesftrafe; die Vorschr.
des MSt G. über strafbare Handlungen im Felde
werden auf alle M-ers. angewendet, MS#tG.
§ 9 Z. 2, MtGO. 8 20, 27. Lehner.
Belehr ungbreisen praktischer Landwirte s. Sti-
pendien, landw.
Benzin s. Mineralische Oele.
Beobachtung, volizeiliche: Die p. B. ist eine
Maßregel der Tierseuchenbekämpfung, die zum
Schutz gegen eine bes. Seuchengefahr nach § 19
Abs. 1 (§ 18) VSG. angeordnet werden kann. Sie
dient in der Hauptsache zur fortdauernden Kon-
trolle des Gesundheitszustandes von der Seuche
oder der Ansteckung verdächtigen oder für die
Seuche empfängl. Tieren und ist so gewisserm.
eine Fortsetz. des Seuchenermittlungsverfahrens.
Die Dauer der p. B. richtet sich nach der Natur
der b. S. Bezügl. der Anwendung und Ausführung
der Maßregel s. die einz. S., Min JV. 11. 7. 12,
Rgabl. 293. Die mit der p. B. verbundenen Kosten
verteilen sich auf Staats-, Gde Kasse und Tier-
besitzer. S. auch Viehseuchenkosten.
Leonhardt.
Beobachtungstationen, meteorologische, s. stati-
stisches Landesamt.
Beratungstelle für das Baugewerbe s. Ge-
werbeförderung D X.
Beratungstellen, gewerbliche, s. Gewerbeförde-
ung X.
rechtigungschein für Einjährig-Freiwillige s.
Ersskaonn XVIII.
erechtigungswesen der höheren Schulen s(. höh.
Schulen, 5 9 Z. 3 und § 11. 5
Bereinigungsfeldmesser s. Feldbereinigung.
Bergamt s. Bergwesen B
Bergrat s. Bergwesen B.
Berswerke find unterirdische Anlagen zur Ge-
winnung von Mineralien nach bergtechnischen
Regeln. Das BWesen, s. d., ist durch Landesges.
geregelt, nach § 6 ist hierauf die Gew O. nicht an-
Kuwenden, doch ordnet § 154a an, daß die §8 114a
bs. 1, 114b Abs. 1 und 1146—119a, s. Arbeiter-
chutz, 134 Abs. 2, 135—139b, 152 u. 153 auf die
esitzer und Arbeiter von B., Salinen, Aufberei-
tungsanst. und unterirdisch betriebenen Brüchen
oder Gruben anzuwenden sind. Arbeiterinnen
dürfen in diesen Anlagen außer zur Aufbereitung
nicht beschäftigt werden. Nach 8 105b kommen die
Best. über Sonntagsruhe, s. d., auch den Arb. in B.
usw. zugut. — Hüttenwerke gehören zu den unter
die GewO. fallenden Fabriken, auch wenn sie mit
BV. in Verbindung stehen. Wagner.
Berswesen. 1 A. Bersgesetz. 1 Das BG. 7. 10.
Haller, Handwörterbuch.
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74, Rgbl. 265, ist fast wörtlich dem preuß. BGes.
24. 6. 65 nachgebildet, dessen §§ sogar den einz.
Art. des w. G. in Klammern beigesetzt sind. Der
Grundzug dieses G. ist die sog. Bergfreiheit, welche
die Aufsuchung der bergmännisch nutzbaren Mine-
ralien jedem gestattet und dem Finder einer solchen
Lagerstätte das Eigentum derselben innerhalb
fester Grenzen verleiht. Diese Verleihung erteilt
das Recht, auf fremdem Boden ohne Genehmigung
des Grundeigentümers BBau zu treiben. In
diesem Sinn wird von einem Bergwerkseigentum
gesprochen. Nach Art. 1 erstreckt sich das G. auf
Eisen m. A. der Raseneisenerze, auf sämtl. übrigen
Metalle von einiger Bedeutung, auf Schwefel,
Alaun= und Vitriolerze, auf Steinkohle, Braun-
kohle und Graphit, auf Steinsalze und andere
auf dessen Lagerstatte vorkommenden Salze (Kali-
salze) und auf Solquellen, nicht aber auf Erdöl
und Kohlensäure, ebenso nicht auf Zementsteine,
Bausteine, Gyps und Schwerspat. Durch das G.
17. 2. 06, Rgbl. 10, ist das Schürfen nach Steinsalz
nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte
vorkommenden Salzen, namentl. Kali-, Magnesia-
und Borsalzen, sowie Solquellen ausschl. dem
Staat vorbehalten worden. Durch KVO. kann das
Schürfen nach diesen Mineralien dritten Personen
gesiattet werden. Die Aufsuchung der Mineralien
— das „Schürfen“ — ift an bestimmte Vorschr.
geknüpft, Art. 3—11, sie ist untersagt auf öff.
Plätzen, Straßen und Friedhöfen und braucht von
den Grundbesitzern in einem Umkreis von 60 m
um Gebäude, in Gärten und Hofräumen nicht
gestattet zu werden. In allen Fällen muß der
Grundeigentümer von dem Schürfer entschädigt
werden. Unter „Muten“ versteht man das Ge-
such um Verleihung des BEigentums, für das be-
stimmte Formalitäten vorgeschrieben sind, Art. 12
bis 21. Die Mut. begründet den Anspruch der
Verleihung nicht gegenüber der Beh., wohl aber
gegenüber andern Personen, die ein Anrecht auf
Ausbeutung der Lagerstätte beanspruchen. Jede
einz. Verleihung (Art. 22—38) wird auf ein Feld
von nicht mehr als 2 Mill. am erteilt. In dieser
Ausdehnung kann dem Felde eine beliebige, jedoch
durch gerade Linien an der Oberfläche und von
senkrechten Ebenen in der „ewigen Teufe“ be-
grenzte Form gegeben werden, solang der Fund-
punkt sich in dems. befindet und 2 Punkte der
Begrenzung nicht mehr als 4000 m voneinander
entfernt sind. Sportelbest. s. am Schluß. Der Be-
sitz von BEigent. (Art. 41—85) verpflichtet nicht
unbedingt zum Betrieb desselben. Nach Art. 65
liegt eine Verpfl. zum Betrieb nur vor, wenn der
Unterlassung oder Einstellung des Betriebs nach
der Entscheidung des Oberbergamts „überwiegende
Gründe des öff. Interesses“ entgegenstehen. Da
letztere stets schwierig nachzuweisen sind und nach
dem früheren SpG. für nicht betriebene B. nur
eine geringe Rekognitionsgebühr erhoben wurde,
so war die Anzahl der verliehenen aber nicht be-
triebenen B. in W. eine verhältnismäßig hohe.
Durch G. 25. 7. 10, Rgbl. 13, wurde zum Zweck
der Verringerung dieser Anzahl die Besportelung
verschärft und das Entziehungsverfahren des B.-
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