Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Belehrungsreisen — Bergwesen. 
Anschlag, Mitteilung an die Gde Beh., Bek. in öff. 
Blättern. Die hauptsächl. Wirkungen des erklärten 
B. find: Uebergang der vollziehenden Gewalt auf 
die milit. Beh., Unterstellung der Zivilverwaltungs- 
und Gde Beh. unter milit. Befehlshaber, Ersatz 
der ordentl. Gerichte durch Ausnahmegerichte 
(Kriegsger., § 16 GVG.), Beschleunigung des Ver- 
fahrens mit verschärften Strafen, EGStG. § 4; 
bei Hoch= und Landesverrat und gewissen ge- 
meingefährlichen Verbrechen, St G. § 81, 88, 90, 
907, 311, 312, 315, 322—324, tritt an Stelle von 
lebenslängl. Zuchthaus Todesftrafe; die Vorschr. 
des MSt G. über strafbare Handlungen im Felde 
werden auf alle M-ers. angewendet, MS#tG. 
§ 9 Z. 2, MtGO. 8 20, 27. Lehner. 
Belehr ungbreisen praktischer Landwirte s. Sti- 
pendien, landw. 
Benzin s. Mineralische Oele. 
Beobachtung, volizeiliche: Die p. B. ist eine 
Maßregel der Tierseuchenbekämpfung, die zum 
Schutz gegen eine bes. Seuchengefahr nach § 19 
Abs. 1 (§ 18) VSG. angeordnet werden kann. Sie 
dient in der Hauptsache zur fortdauernden Kon- 
trolle des Gesundheitszustandes von der Seuche 
oder der Ansteckung verdächtigen oder für die 
Seuche empfängl. Tieren und ist so gewisserm. 
eine Fortsetz. des Seuchenermittlungsverfahrens. 
Die Dauer der p. B. richtet sich nach der Natur 
der b. S. Bezügl. der Anwendung und Ausführung 
der Maßregel s. die einz. S., Min JV. 11. 7. 12, 
Rgabl. 293. Die mit der p. B. verbundenen Kosten 
verteilen sich auf Staats-, Gde Kasse und Tier- 
besitzer. S. auch Viehseuchenkosten. 
Leonhardt. 
Beobachtungstationen, meteorologische, s. stati- 
stisches Landesamt. 
Beratungstelle für das Baugewerbe s. Ge- 
werbeförderung D X. 
Beratungstellen, gewerbliche, s. Gewerbeförde- 
ung X. 
rechtigungschein für Einjährig-Freiwillige s. 
Ersskaonn XVIII. 
erechtigungswesen der höheren Schulen s(. höh. 
Schulen, 5 9 Z. 3 und § 11. 5 
Bereinigungsfeldmesser s. Feldbereinigung. 
Bergamt s. Bergwesen B 
Bergrat s. Bergwesen B. 
Berswerke find unterirdische Anlagen zur Ge- 
winnung von Mineralien nach bergtechnischen 
Regeln. Das BWesen, s. d., ist durch Landesges. 
geregelt, nach § 6 ist hierauf die Gew O. nicht an- 
Kuwenden, doch ordnet § 154a an, daß die §8 114a 
bs. 1, 114b Abs. 1 und 1146—119a, s. Arbeiter- 
chutz, 134 Abs. 2, 135—139b, 152 u. 153 auf die 
esitzer und Arbeiter von B., Salinen, Aufberei- 
tungsanst. und unterirdisch betriebenen Brüchen 
oder Gruben anzuwenden sind. Arbeiterinnen 
dürfen in diesen Anlagen außer zur Aufbereitung 
nicht beschäftigt werden. Nach 8 105b kommen die 
Best. über Sonntagsruhe, s. d., auch den Arb. in B. 
usw. zugut. — Hüttenwerke gehören zu den unter 
die GewO. fallenden Fabriken, auch wenn sie mit 
BV. in Verbindung stehen. Wagner. 
Berswesen. 1 A. Bersgesetz. 1 Das BG. 7. 10. 
Haller, Handwörterbuch. 
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74, Rgbl. 265, ist fast wörtlich dem preuß. BGes. 
24. 6. 65 nachgebildet, dessen §§ sogar den einz. 
Art. des w. G. in Klammern beigesetzt sind. Der 
Grundzug dieses G. ist die sog. Bergfreiheit, welche 
die Aufsuchung der bergmännisch nutzbaren Mine- 
ralien jedem gestattet und dem Finder einer solchen 
Lagerstätte das Eigentum derselben innerhalb 
fester Grenzen verleiht. Diese Verleihung erteilt 
das Recht, auf fremdem Boden ohne Genehmigung 
des Grundeigentümers BBau zu treiben. In 
diesem Sinn wird von einem Bergwerkseigentum 
gesprochen. Nach Art. 1 erstreckt sich das G. auf 
Eisen m. A. der Raseneisenerze, auf sämtl. übrigen 
Metalle von einiger Bedeutung, auf Schwefel, 
Alaun= und Vitriolerze, auf Steinkohle, Braun- 
kohle und Graphit, auf Steinsalze und andere 
auf dessen Lagerstatte vorkommenden Salze (Kali- 
salze) und auf Solquellen, nicht aber auf Erdöl 
und Kohlensäure, ebenso nicht auf Zementsteine, 
Bausteine, Gyps und Schwerspat. Durch das G. 
17. 2. 06, Rgbl. 10, ist das Schürfen nach Steinsalz 
nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte 
vorkommenden Salzen, namentl. Kali-, Magnesia- 
und Borsalzen, sowie Solquellen ausschl. dem 
Staat vorbehalten worden. Durch KVO. kann das 
Schürfen nach diesen Mineralien dritten Personen 
gesiattet werden. Die Aufsuchung der Mineralien 
— das „Schürfen“ — ift an bestimmte Vorschr. 
geknüpft, Art. 3—11, sie ist untersagt auf öff. 
Plätzen, Straßen und Friedhöfen und braucht von 
den Grundbesitzern in einem Umkreis von 60 m 
um Gebäude, in Gärten und Hofräumen nicht 
gestattet zu werden. In allen Fällen muß der 
Grundeigentümer von dem Schürfer entschädigt 
werden. Unter „Muten“ versteht man das Ge- 
such um Verleihung des BEigentums, für das be- 
stimmte Formalitäten vorgeschrieben sind, Art. 12 
bis 21. Die Mut. begründet den Anspruch der 
Verleihung nicht gegenüber der Beh., wohl aber 
gegenüber andern Personen, die ein Anrecht auf 
Ausbeutung der Lagerstätte beanspruchen. Jede 
einz. Verleihung (Art. 22—38) wird auf ein Feld 
von nicht mehr als 2 Mill. am erteilt. In dieser 
Ausdehnung kann dem Felde eine beliebige, jedoch 
durch gerade Linien an der Oberfläche und von 
senkrechten Ebenen in der „ewigen Teufe“ be- 
grenzte Form gegeben werden, solang der Fund- 
punkt sich in dems. befindet und 2 Punkte der 
Begrenzung nicht mehr als 4000 m voneinander 
entfernt sind. Sportelbest. s. am Schluß. Der Be- 
sitz von BEigent. (Art. 41—85) verpflichtet nicht 
unbedingt zum Betrieb desselben. Nach Art. 65 
liegt eine Verpfl. zum Betrieb nur vor, wenn der 
Unterlassung oder Einstellung des Betriebs nach 
der Entscheidung des Oberbergamts „überwiegende 
Gründe des öff. Interesses“ entgegenstehen. Da 
letztere stets schwierig nachzuweisen sind und nach 
dem früheren SpG. für nicht betriebene B. nur 
eine geringe Rekognitionsgebühr erhoben wurde, 
so war die Anzahl der verliehenen aber nicht be- 
triebenen B. in W. eine verhältnismäßig hohe. 
Durch G. 25. 7. 10, Rgbl. 13, wurde zum Zweck 
der Verringerung dieser Anzahl die Besportelung 
verschärft und das Entziehungsverfahren des B.- 
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