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letzung von Interessen gestützt werden oder sich
gegen die Nichtbeachtung der VerfahrVorschr.
oder Verzögerung des Verfahrens richten. Die
B. kann i. d. R. sowohl schriftlich als münd-
lich bei der Beh. angebracht werden, auch tele-
phon. oder telegr. Anmeldung ist, wenn Zweifel
über die Person des BFührers nicht bestehen, i. d.
K. zulässig. Der Bzug geht bis zum Min., zu
dessen Geschäftskreis der Gegenstand gehört, es ist
aber durch zahlr. ges. Einzelbest. in dieser Richtung
eine Einschränkung getroffen, wonach der BzZug
bei einer dem Min. untergeord. Stelle endigt. Die
B. ist ferner an eine Frist nicht gebunden, wenn
nicht, wie dies durch eine Reihe von ges. Best.
für die versch. Arten von Verw. geschehen ist,
im einz. Fall eine Frist für die BErhebung vor-
geschrieben ist. Für die Berechnung der Frist sind
im allg. die Best. BGB. § 187 f. maßgebend.
Gegen die Versäumung der BFrist ist, wenn dies
im Ges. bestimmt ist, Wiedereinsetzung in den
vor. Stand zulässig, vgl. u. a. Art. 197 Abs. 4
G#., Art. 98 Abs. 5 BezO., Art. 115 Abs. 4 BO.
Der VerwB. kommt, soweit nicht im einz. Fall
ges. eine andere Best. getroffen ist, aufschiebende
Wirkung zu in der Weise, daß die angef. Verf.
bis zur Entsch. über die B. nicht vollzogen werden
kann, s. u. a. Art. 197 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2,
Art. 234 Abs. 2 GdO., Art. 98 Abs. 4 Bez O. Für
die Entsch. über B. in Verw.= und Verwtraf-
sachen, ist, sofern nicht bes. Best. getroffen sind,
im Fall der Abweisung der B. Sp. nach Tar Nr. 15
Allg. Sp G. anzusetzen. Bez. der Regelung der
Verw. im einzelnen ist auf die b. Gegenstände
zu verweisen. — Zu den Verw. gehören bes.:
a) B. der Gden sowie der bet. Einzelpersonen in
Angelegenheiten der Gde Verwaltung einschließ-
lich der Polizeiverwaltung, Art 195 bis
197, 251, 257 GdO. Hierunter fallen nament-
lich auch B. gegen Entsch. des Gde Rats über den
Ausschluß vom Eintritt in den Gde Rat wegen
eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses,
Art. 26, 27, B. gegen die Abweisung von Ein-
Frachen gegen die Wählerlisten zur Gderats= und
ürgerausschußwahl, Art. 14, 48, und gegen die
Gültigkeit dieser Wahlen, Art. 24, 48, B. gegen
die Abweisung des Anspruchs auf Befreiung vom
Eintritt in den GdeRat, den Bürgeraussch., den
Ortschulrat und die LABeh. sowie gegen die Aus-
schließung aus diesen Kollegien, Art. 17—19 GW#.
und Art. 254, 255 Gd O., Art. 60 VSch G., Art. 2
Abs. 4 G. 2. 7. 89, Rabl. 217, B. wegen Versagung
der Kestätigung der Wahl zum Ortsvborsteher,
Art. 56 GdO., und gegen die Gültigkeit der Wahl
eines Ortsvorst., Art. 58, B. der Grundstücks-
eigentümer gegen Veränderungen des Gde Bez.,
Art. 2, B. wegen Versagung der Bestätigung der
Wahl zum Amtsverweser des Ortsvorst., Art. 62,
B. eines Höchstbesteuerten in einer kleinen Stadt
oder Landgde. gegen den Voranschlag, Art. 124,
B. gegen Versagung der Bestätigung der Wahl
zum Anwalt, Art. 176, s. Gemeindeverwaltung,
Gemeindebürgerrecht, Volkschulwesen, Armenrecht.
— 5b) B. des Bezirksrats sowie der bet. Gden und
Einzelpersonen in Angelegenheiten der Amts-
Besetzen der Gewässer mit Fischen.
körperschaftsverwaltung, Art. 86, 87,
98, 99 BezO. Hiezu gehören auch B. gegen Ab-
weisung des Antrags auf Befreiung vom Eintritt
in die Amtsversammlung und den Bezirksrat,
Art. 22, gegen Ausschließung aus diesen Kollegien,
Art. 23, 24, gegen Abweisung von Einsprachen
gegen die Wahl zur Amtsversammlung, Art. 27,
B. gegen die versagte Befreiung einzelner Gden
von dem Aufwand für Anstalten oder Einrichtun-
gen der Amtsksch., Art. 70, s. Amtskörperschaften.
— B. in Angelegenheiten der staatl. Be-
zirksverw., Art. 79, 98, 99 BezO., s. Bezirks-
verwaltung. — d) B. gegen die Abweisung von
Einsprachen gegen die Wahlerlisten zur Land-
tagswahl s. Landtag. — e) B. der Staats-
beamten gegen Verfügungen der vorgesetzten
Dienstbehörden in Dissziplinarsachen, s. Staats-
beamtenrecht, B. der Gemeinde= und Amts-
körperschaftsbeamten in Disziplinar=
sachen, Art. 206—208, 233, 234, 238 GdO., gegen
die Verfügung der Amtsenthebung wegen Dienst-
unfähigkeit, Art. 2 u. 8 G. 25. 6. 94, Rgbl. 159,
sowie in Pensionsangelegenheiten, Art. 34 G. 25.
6. 94/28. 7. 05, Rgbl. 1005 198, s. Gemeinde,
Gemeindebeamte. — 1) B. in Angelegenheiten der
kirchl. Vermögensverwaltung und der
Wahl in den Kirchengde Rat und den Kirchen-
stiftungsrat, s. d. — ) B. wegen Armenunter-
stützungen s. Armenrecht. — h) B. in Bau-
sachen, Art. 7, 10, 13, 15, 26, 34, 43, 65, 97,
115, 125 BO., s. Baurecht. — i) B. in Wasser-
rechtsachen, Art. 12, 13, 27, 45, 68, 79 WG., .
Wasserrecht. — k) B. in Angelegenheiten der Ge-
bäudebrandversicherung f(. d. — I) B.
wegen Fürsorgeerziehung s. d. — m) B.
in Staats- und Gemeindesteuer sachen
s. d. — n) B. in Angelegenheiten der öff. Ar-
beiterversicherung und der Angestell-
tenversicherung s. d. — o) B. in Zwangs-
enteignungsachen s. d. —p) B. in Feld-
bereinigungsachen s. d. — a) B. in Poli-
zeistrafsachen, Art. 20 G. 12. 8. 79, Rgbl. 153,
Art. 15, FPW. 8. 9. 79, Rgbl. 317, gegen Straf-
bescheide der Zoll= und Steuer-
behörden s. d., gegen Ungehorsam= und
Ungebührstrafen s. d. —) B. gegen Aus.
weisungen s. d. — 8s) B. in Gswerbe.
sachen s. Verf. in GewS. — t) B. in Sportel-
sachen (. d. Häffner.
Besetzen der Gewässer mit Fischen. Die ein-
fachste Art der Besetzung besteht darin, daß man
dazu die beim Abfischen von Flüssen, Teichen und
Seen gefangenen und für den Verbrauch noch zu
kleinen Fische ohne Wahl verwendet. Dadurch wird
man freilich selten ein befriedigendes Ergebnis er-
zielen, da jede Fischart ganz bestimmte Anforde-
rungen an das Wasser stellt. Werden diese nicht
erfüllt, so wächst der Fisch nur langsam, verküm-
mert oder stirbt ab. Außerdem kann jede Wasser-
strecke nur eine bestimmte Zahl Fische ernähren,
wenn nicht zu künstlicher Fütterung übergegangen
wird. Werden zu wenig Fische eingesetzt, so bleibt
ein Teil des vorhandenen Fischfutters unaus-
genützt; ist der Besatz dagegen zu stark, so bleibt