Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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letzung von Interessen gestützt werden oder sich 
gegen die Nichtbeachtung der VerfahrVorschr. 
oder Verzögerung des Verfahrens richten. Die 
B. kann i. d. R. sowohl schriftlich als münd- 
lich bei der Beh. angebracht werden, auch tele- 
phon. oder telegr. Anmeldung ist, wenn Zweifel 
über die Person des BFührers nicht bestehen, i. d. 
K. zulässig. Der Bzug geht bis zum Min., zu 
dessen Geschäftskreis der Gegenstand gehört, es ist 
aber durch zahlr. ges. Einzelbest. in dieser Richtung 
eine Einschränkung getroffen, wonach der BzZug 
bei einer dem Min. untergeord. Stelle endigt. Die 
B. ist ferner an eine Frist nicht gebunden, wenn 
nicht, wie dies durch eine Reihe von ges. Best. 
für die versch. Arten von Verw. geschehen ist, 
im einz. Fall eine Frist für die BErhebung vor- 
geschrieben ist. Für die Berechnung der Frist sind 
im allg. die Best. BGB. § 187 f. maßgebend. 
Gegen die Versäumung der BFrist ist, wenn dies 
im Ges. bestimmt ist, Wiedereinsetzung in den 
vor. Stand zulässig, vgl. u. a. Art. 197 Abs. 4 
G#., Art. 98 Abs. 5 BezO., Art. 115 Abs. 4 BO. 
Der VerwB. kommt, soweit nicht im einz. Fall 
ges. eine andere Best. getroffen ist, aufschiebende 
Wirkung zu in der Weise, daß die angef. Verf. 
bis zur Entsch. über die B. nicht vollzogen werden 
kann, s. u. a. Art. 197 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2, 
Art. 234 Abs. 2 GdO., Art. 98 Abs. 4 Bez O. Für 
die Entsch. über B. in Verw.= und Verwtraf- 
sachen, ist, sofern nicht bes. Best. getroffen sind, 
im Fall der Abweisung der B. Sp. nach Tar Nr. 15 
Allg. Sp G. anzusetzen. Bez. der Regelung der 
Verw. im einzelnen ist auf die b. Gegenstände 
zu verweisen. — Zu den Verw. gehören bes.: 
a) B. der Gden sowie der bet. Einzelpersonen in 
Angelegenheiten der Gde Verwaltung einschließ- 
lich der Polizeiverwaltung, Art 195 bis 
197, 251, 257 GdO. Hierunter fallen nament- 
lich auch B. gegen Entsch. des Gde Rats über den 
Ausschluß vom Eintritt in den Gde Rat wegen 
eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses, 
Art. 26, 27, B. gegen die Abweisung von Ein- 
Frachen gegen die Wählerlisten zur Gderats= und 
ürgerausschußwahl, Art. 14, 48, und gegen die 
Gültigkeit dieser Wahlen, Art. 24, 48, B. gegen 
die Abweisung des Anspruchs auf Befreiung vom 
Eintritt in den GdeRat, den Bürgeraussch., den 
Ortschulrat und die LABeh. sowie gegen die Aus- 
schließung aus diesen Kollegien, Art. 17—19 GW#. 
und Art. 254, 255 Gd O., Art. 60 VSch G., Art. 2 
Abs. 4 G. 2. 7. 89, Rabl. 217, B. wegen Versagung 
der Kestätigung der Wahl zum Ortsvborsteher, 
Art. 56 GdO., und gegen die Gültigkeit der Wahl 
eines Ortsvorst., Art. 58, B. der Grundstücks- 
eigentümer gegen Veränderungen des Gde Bez., 
Art. 2, B. wegen Versagung der Bestätigung der 
Wahl zum Amtsverweser des Ortsvorst., Art. 62, 
B. eines Höchstbesteuerten in einer kleinen Stadt 
oder Landgde. gegen den Voranschlag, Art. 124, 
B. gegen Versagung der Bestätigung der Wahl 
zum Anwalt, Art. 176, s. Gemeindeverwaltung, 
Gemeindebürgerrecht, Volkschulwesen, Armenrecht. 
— 5b) B. des Bezirksrats sowie der bet. Gden und 
Einzelpersonen in Angelegenheiten der Amts- 
Besetzen der Gewässer mit Fischen. 
körperschaftsverwaltung, Art. 86, 87, 
98, 99 BezO. Hiezu gehören auch B. gegen Ab- 
weisung des Antrags auf Befreiung vom Eintritt 
in die Amtsversammlung und den Bezirksrat, 
Art. 22, gegen Ausschließung aus diesen Kollegien, 
Art. 23, 24, gegen Abweisung von Einsprachen 
gegen die Wahl zur Amtsversammlung, Art. 27, 
B. gegen die versagte Befreiung einzelner Gden 
von dem Aufwand für Anstalten oder Einrichtun- 
gen der Amtsksch., Art. 70, s. Amtskörperschaften. 
— B. in Angelegenheiten der staatl. Be- 
zirksverw., Art. 79, 98, 99 BezO., s. Bezirks- 
verwaltung. — d) B. gegen die Abweisung von 
Einsprachen gegen die Wahlerlisten zur Land- 
tagswahl s. Landtag. — e) B. der Staats- 
beamten gegen Verfügungen der vorgesetzten 
Dienstbehörden in Dissziplinarsachen, s. Staats- 
beamtenrecht, B. der Gemeinde= und Amts- 
körperschaftsbeamten in Disziplinar= 
sachen, Art. 206—208, 233, 234, 238 GdO., gegen 
die Verfügung der Amtsenthebung wegen Dienst- 
unfähigkeit, Art. 2 u. 8 G. 25. 6. 94, Rgbl. 159, 
sowie in Pensionsangelegenheiten, Art. 34 G. 25. 
6. 94/28. 7. 05, Rgbl. 1005 198, s. Gemeinde, 
Gemeindebeamte. — 1) B. in Angelegenheiten der 
kirchl. Vermögensverwaltung und der 
Wahl in den Kirchengde Rat und den Kirchen- 
stiftungsrat, s. d. — ) B. wegen Armenunter- 
stützungen s. Armenrecht. — h) B. in Bau- 
sachen, Art. 7, 10, 13, 15, 26, 34, 43, 65, 97, 
115, 125 BO., s. Baurecht. — i) B. in Wasser- 
rechtsachen, Art. 12, 13, 27, 45, 68, 79 WG., . 
Wasserrecht. — k) B. in Angelegenheiten der Ge- 
bäudebrandversicherung f(. d. — I) B. 
wegen Fürsorgeerziehung s. d. — m) B. 
in Staats- und Gemeindesteuer sachen 
s. d. — n) B. in Angelegenheiten der öff. Ar- 
beiterversicherung und der Angestell- 
tenversicherung s. d. — o) B. in Zwangs- 
enteignungsachen s. d. —p) B. in Feld- 
bereinigungsachen s. d. — a) B. in Poli- 
zeistrafsachen, Art. 20 G. 12. 8. 79, Rgbl. 153, 
Art. 15, FPW. 8. 9. 79, Rgbl. 317, gegen Straf- 
bescheide der Zoll= und Steuer- 
behörden s. d., gegen Ungehorsam= und 
Ungebührstrafen s. d. —) B. gegen Aus. 
weisungen s. d. — 8s) B. in Gswerbe. 
sachen s. Verf. in GewS. — t) B. in Sportel- 
sachen (. d. Häffner. 
Besetzen der Gewässer mit Fischen. Die ein- 
fachste Art der Besetzung besteht darin, daß man 
dazu die beim Abfischen von Flüssen, Teichen und 
Seen gefangenen und für den Verbrauch noch zu 
kleinen Fische ohne Wahl verwendet. Dadurch wird 
man freilich selten ein befriedigendes Ergebnis er- 
zielen, da jede Fischart ganz bestimmte Anforde- 
rungen an das Wasser stellt. Werden diese nicht 
erfüllt, so wächst der Fisch nur langsam, verküm- 
mert oder stirbt ab. Außerdem kann jede Wasser- 
strecke nur eine bestimmte Zahl Fische ernähren, 
wenn nicht zu künstlicher Fütterung übergegangen 
wird. Werden zu wenig Fische eingesetzt, so bleibt 
ein Teil des vorhandenen Fischfutters unaus- 
genützt; ist der Besatz dagegen zu stark, so bleibt
	        
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