Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Besitzsteuer. 
der Zuwachs gering, da für produktive Zwecke von 
dem vorhandenen Futter nichts oder fast nichts 
übrig bleibt. Aber auch das Verhältnis von Fried- 
fischen und Raubfischen beeinflußt den Ertrag 
wesentlich. Sind zufällig nur Friedfische eingesetzt 
worden, die sich stark vermehren, so wird bald eine 
Uebervölkerung und infolge davon Verkümmerung 
der Fische eintreten; sind aber zu viel Raubfische 
vorhanden, so werden die anwesenden Friedfische 
bald aufgefressen sein und dann bleibt den Raub- 
fischen nichts übrig als Kannibalismus. Sind aber 
die eigenen Nachkommen ausgerottet, so gehen 
schließlich die großen Raubfische an Nahrungs- 
mangel zugrund, wenn die Wasserstrecke nicht vor- 
her abgefischt wird. Endlich können sich zwei nah- 
verwandte Fischarten verbastardieren und dadurch 
den Ertrag vermindern. So entstehen z. B. dur 
Kreuzung von Karpfen und Karauschen sog. 
Bauernkarpfen, die sich durch sehr geringes Wachs- 
tum und unvorteilhaften Körperbau auszeichnen. 
Richtiger ist es daher, jedes Gewässer mit jungen 
Fischen einer bestimmten geeigneten Art und in 
der richtigen Größe (Altersklassen) und Menge 
zu besetzen. Beim Abfischen wird dann die Zahl 
und Gewichtszunahme der Fische zu ermitteln und 
daraus eine Lehre für die nächste Besetzung zu 
ziehen sein. Sieglin. 
Besitzsteuer, RG. 8. 7. 138, RG#Bl. 524, perio- 
dische Abgabe von Vermögenszuwachs, 
§ 1. VollzVorschr. sind noch nicht erschienen. Da 
die BVorschr. sich mit denen beim Wehrbeitrag, 
. d., in weitem Umfang decken, werden häufig die 
ollzVorschr. zu letzterem geeignete Anhaltspunkte 
bieten. L. Steuerpflichtige Personen, # § 11: 
1. Reichsangehörige, soweit sie sich nicht 
ohne Wohnsitz im R. seit mehr als 2 J. dauernd 
im Ausland aufhalten; 2. Ausländer mit 
Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im R., je mit 
dem Zuwachs am gesamten steuerbaren Ver- 
mögen; 3. alle übrigen natürlichen Per- 
sonen mit dem Zuwachs am inl. Grund= und 
Betriebsvermögen. Zu 1. und 2. kann der Rchsk. 
mit Zustimmung des BR. zwecks Vermeidung von 
Doppelbesteuerung od. Anwend. eines Vergeltungs- 
rechts Abweichendes anordnen. 1 II. Steuerbares 
Bermögen, 1 § 2—10, geglied. in 1. Grundver- 
mögen (SGrundstücke mit Zubehör, grundstücks- 
gleiche Berechtigungen); 2. Betriebsver- 
mögen (die dem Betrieb der Land- oder Forst- 
wirtsch., des Bergbaus oder eines Gewerbes dienen- 
den Gegenstände einschl. der Anteile am Betriebs- 
vermögen von Erwerbsgesellschaften, bei denen der 
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, 
z. B. offene Handelsgesellschaft, einfache Kom- 
manditgesellschaft); 3. Kapitalvermögen 
#as gesamte sonst. Vermögen: selbständige Rechte, 
apitalforderungen, Aktien, Geschäftsanteile aller 
Art, Geld, Guthaben, der Kapitalwert bestimmter 
Renten und noch nicht fälliger Ansprüche aus 
Lebens--, Kapital- und Rentenversicherungen). Im 
Ausland befindl. Grund= und Betriebsvermögen 
hört nicht zum steuerbaren Verm.; der Rchsk. 
ann mit Zustimmung des BR. im Vergeltungs- 
weg Abweichendes anordnen, § 11 Abs. 2. Nicht 
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als Verm. gelten Möbel, Hausrat u. dgl., sofern sie 
nicht unter 1. oder 2. fallen. Lehen-, Fideikommiß- 
und Stammgutvermögen gilt als Verm. des In- 
habers. Verm. von Ehegatten, die nicht dauernd 
getrennt leben, wird zusammengerechnet, sie haften 
für die B. als Gesamtschuldner, § 14. Die B. von 
der Nutznießung unterliegenden Verm. fällt im 
Zweifel dem Eigentümer zur Last, § 17. Vom Ver- 
mögen sind abzuziehen dingliche und persönliche 
Schulden und Lasten (ausg. die zu nicht steuer- 
baren Verm Teilen in wirtschaftl. Beziehung stehen 
den und Haushaltungschulden). Im Fall von l. 3. 
sind nur die in wirtschaftl. Beziehung zum inländ. 
Grund- und Betriebsverm. stehenden Schulden 
und Lasten abzugsfähig. * III. Festfstellung des 
steuerbaren Verm., # § 20, 28, 42—46. Maß- 
gebend der Stand am Anfang und Ende eines 
eranlagungszeitraums, s. IV.; für Betriebe, bei 
denen regelmäßige jährl. Abschlüsse stattfinden, 
kann der Stand am Schluß des letzten Wirtschafts- 
oder Rechnungs J. zugrund gelegt werden. Das 
Vermögen wird auf volle Tausende nach unten ab- 
gerundet. — Aufschiebend bedingt oder befristet er- 
worbenes Verm. bleibt unberücksichtigt, auflösend 
bedingt oder befristet erworbenes wird (vorbehält- 
lich späterer Berichtigung auf Antrag) wie unbe- 
dingt erworbenes behandelt; entsprechendes gilt 
für bedingte oder befristete Lasten; zweifelhafte 
Lasten werden wie aufschiebend bedingte behandelt. 
Als Wert am 1. 1. 14 gilt das nach dem Wehr- 
beitragsges., s. d., festgestellte Verm. mit der Maß- 
gabe, daß Abweichungen in der Vermfeststellung, 
die sich bei Anwendung der Vorschr. des BesetG. 
ergeben hätten, entspr. zu berücksichtigen sind. — 
Für die Bewertung (§5 20—41, 47) gilt grund- 
sätzlich der gemeine Wert. Börsenfähige Wert- 
papiere sind mit dem Kurswert anzusetzen, andere 
Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nenn- 
wert, sofern nicht bes. Umstände eine Abweichung 
begründen; sind sie unverzinslich befristet, so 
kommen 4 v. H. Zwischenzinsen in Abzug. Bei 
mit Dividendenscheinen gehandelten Wertpapieren 
kann für die Zeit seit Auszahlung des letzten Ge- 
winns ein diesem entspr. Betrag abgezogen 
werden. Noch nicht fällige Ansprüche aus 
Lebens--, Kapital- und Rentenversicherungen kom- 
men mit ?⅜ der eingezahlten Prämien oder dem 
nachgewiesenen Rückkaufswert in Anrechnung. Für 
Nutzungen und Leistungen gelten bes. Bewertungs- 
vorschriften. Unbeitreibliche Forderungen bleiben 
außer Ansatz. Bei Grundstücken treten auf 
Antrag an Stelle des gemeinen Werts die Ge- 
stehungskosten, d. h. Erwerbspreis, sonstige 
Anschaffungskosten und besondere Aufwendungen 
während der Besitzzeit, soweit die hergestellten 
Bauten und Verbesserungen noch vorhanden 
sind, mit Ausnahme der laufenden Wirtschafts- 
ausgaben und abzüglich der Wertminderungen 
durch Abnutzung. Bei vor dem 1. 1. 14 erworbe- 
nen Grundstücken gilt der für den Wehrbeitrag, 
s. d., festgestellte Wert als Betrag der bis dahin 
entstandenen Gestehungskosten. Als Erwerbspreis 
gilt beim Erwerb von Todes wegen, durch Erb- 
teilung, von Eltern und Voreltern, durch 
 
	        
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