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Schenkung usw., sowie bei Erwerbsfällen, in denen
der vereinbarte Preis um mehr als 10 v. H. hinter
dem gemeinen und, sofern der Ertragswert zu-
grund gelegt werden kann, zugleich hinter diesem
zurückblieb, der gemeine Wert oder der Ertragsw.
z. Z. des Erwerbs, letzterer a) bei Grundst. einschl.
Gebäude und Betriebsmittel, die dauernd land= oder
forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken zu
dienen bestimmt sind, und b) bei bebauten Grund-
stücken, die Wohnzwecken oder gewerbl. Zwecken zu
dienen bestimmt sind, wenn ihre Bebauung und
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Be-
nutzung entspricht. Ertragswert ist bei a) das 25=
fache des Reinertrags, den die Grundstücke nach
ihrer bisherigen wirtschaftl. Best. bei ordnungs-
mäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden
Arbeitskräften nachhaltig gewähren können, bei b)
das 25fache des Mictertrags, der in den letzten
3 J. im Durchschnitt erzielt worden ist oder hätte
erzielt werden können, nach Abzug von ½ für
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder
dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Be-
trag, mögen die Arbeiten durch den Steuerpflich-
tigen oder durch entlohnte Arbeitskräfte geleistet
sein. Statt des Ertragswerts konn der Steuerpfl.
die Zugrundlegung des gemeinen Werts verlangen.
1 M. Gegenstand der Steuerpflicht (§ 18, 19,
21—23) ist der von 8 zu 3 J. (Veranlagungszeit-
raum i. e. S.), erstmals für die Zeit vom 1. 1. 14
bis 31. 12. 16 festgestellte Verrm Zuwachs, d. h. der
Unterschied zwischen dem Wert des steuerbaren
Verm. am Anfang und Ende des Zeitraums. Be-
stand am Anfang des Zeitraums Ueberschuldung,
so ist deren Betrag vom Zuwachs (Endverm.) abzu-
setzen. Wird innerhalb eines Veranl Zeitraums die
persönliche Steuerpflicht, s. o. I., begründet oder
erweitert, so wird von dem in diesem Zeitpunkt
vorhandenen Verm. ausgegangen. Im Fall von
o. I. 3. sind dem ersten maßgeb. Verm Stand die
aus dem nicht steuerbaren Verm. gemachten Auf-
wendungen für steuerpflichtige Verm Teile mit
Ausn. laufender Wirtschaftsausgaben zuzurechnen,
insoweit ihnen nicht ein im maßgebenden Zeit-
raum der Besteuerung entzogenes Verm. gegen-
übersteht. Ergibt sich für einen Veranl-Zeitraum
kein steuerpflichtiger Zuwachs, so ist in der Folge
steuerpflichtig der Unterschied zwischen dem Verm.
am Ende des jeweil. neuesten Veranl-Zeitraums,
und dem letzten Verm Stand, der zu einer Steuer-
erhebung geführt hat, oder — wenn noch keine
Steuer erhoben wurde — dem Vermtand an dem
ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommenden
Zeitpunkt (Veranl Zeitraum i. w. S.). — Steuer-
frei bleibt, § 12, 18, 15, 16: 1. vorläufig (s. hie-
vor): ein Zuwachs von nicht mehr als 10 000 4;
2. endgültig: a) bei Verm. bis zu 30 000 K ein
Zuwachs von mehr als 10 000 4, insoweit als
durch ihn das Verm. nur auf den Betrag von
20 000 A erhöht wurde; b) der Zuwachs des über-
lebenden Ehegatten aus dem Erbe des verstorbenen,
insoweit als das ererbte Verm. in der Hand des
andern Eheteils oder bei Zusammenrechnung des
Verm. der Ehegatten nicht mehr der Zuwachs-
besteuerung unterliegen würde; c) vom festgestell-
Besitzsteuer.
ten Zuwachs wird abgezogen eine Kapitalabfin-
dung für den durch Körperverletzung herbeigeführ-
ten Verlust an Erwerbsfähigkeit. 1 V. Der
Steuersatz, X 8§ 25, 26, ist gestaffelt 1. nach der
Höhe des Zuwachses und beträgt für Zuwächse bis
50 000 K. 0, 75 v. H., bis 100 000 4 0,90 v. H., bis
300 000 4 1,05 v. H., bis 500 000 + 1,20 v. H.,
bis 1 000 000 A/ 1,35 v. H., über 1000 000 4# 1,50
v. H. des Zuwachses; 2. nach der Höhe des Gesamt-
vermögens: übersteigt dieses 100 000 4, so erhöht
sich der Steuersatz um 0,1 v. H. des Zuwachses,
übersteigt es 200 000, 300 000, 400 000, 500 000,
750 000, 1 000 000, 2 000 000, 5 000 000, 10 000 000
Mark, so erhöht sich der Steuersatz bei jeder
Grenze um weitere 0,1 v. H. — Insgesamt beträgt
birnach der niederste Steuersatz 0,75 v. H., der
öchste 2,5 v. H. des Zuwachses. Der Unterschied
zwischen der gesetzl. B. und der, die zu zahlen wäre,
wenn der Verm Zuwachs nur die vorangehende
Wertgrenze erreicht hätte, wird nur erhoben in-
soweit er aus der Hälfte des die Grenze über-
steigenden Zuwachsbetrags gedeckt werden kann. —
Die B. ermäßigt sich, § 27, a) bei Steuerpflich-
tigen mit Verm. bis zu 100000 .K, die Kindern auf
Grund ges. Verpflichtung Unterhalt gewähren, für
das 3. und jedes weitere minderjährige Kind um
5 v. H., b) falls in den Veranl-Zeitraum der Er-
werb einer Erbschaft fällt, für Abkömmlinge des
Erblassers mit einem steuerbaren Verm. bis zu
50 000 4, die zur Zeit des Erbfalls das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 5 v. H.
für jedes hiezu fehlende volle Jahr, höchstens je-
doch um 50 v. H. 1 VI. Verfahren. 1. Zu-
ständig, § 48—50, sind die von der Landesreg.
best. Stellen; die örtl. Zuständigkeit richtet sich
nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuerpfl.
Die Reichsaufsicht wird durch die Reichsbevoll-
mächtigten für Zölle und Steuern, s. d., oder bes.
Beamte ausgeübt; 2. die Veranlagung,
8§ 51—65, kann a) durch eine Personen-
stan dsaufnahme vorbereitet werden, bei
der jeder Hausbesitzer die Bewohner des Hauses
anzugeben hat; b) Grundlage der Veranlagung
ist die Besitzsteuererklärung, in der
das gesamte steuerbare Vermögen nach Bestand-
teilen und Wert anzugeben ist; soweit sich die
Werte nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder
den geleisteten Zahlungen ergeben, kann sich der
Steuerpfl. auf die tatsächl. Mitteilungen be-
schränken, die er behufs Schätzung des Wertes bei-
zubringen vermag. Verpflichtet zur Abgabe der
Erklärung ist jede Person mit einem steuerbaren
Verm. von 20 000 + und mehr, die weder zum
Wehrbeitrag, s. d., noch zur B. schon veranlagt ist,
sowie alle Personen, deren Verm. sich seit der
Wehrbeitragsveranlagung oder einer Vermögens-
feststellung für die B. um über 10 000 erhöht
hat. Die Steuerbeh. kann von jedem Steuerpfl.,
s. o. I., eine Erklärung verlangen. Die Erklärung
kann mit Geldstrafen bis zu 500 A erzwungen
werden, bei nicht rechtzeitiger Abgabe kann ein
Zuschlag von 5—10 v. H. der B. auferlegt werden.
Zur Erklärung verpflichtet sind auch die ges. Ver-
treter von Steuerpfl. Die Fristen für Abgabe der