Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Grundlage der für die StBesteuerung dienenden 
Kataster erhoben. Ein allg. und selbst. StRecht 
der Gden gab es in W. nie; die Gde Autonomie 
bewegt sich hier in engen Grenzen. Abgesehen von 
der Erhebung von Beiträgen und Gebühren sowie 
der Hunde Abg. ist das Gdebest Recht beschränkt auf 
den Fall, daß der Etat der Gde einen Fehlbetrag 
aufweist. Die Erhebung der vom Ges. an und für 
sich zugelassenen einzelnen Gde Abg. in jed. Gde ist 
weiter davon abhängig, daß in ihr die dafür vor- 
esehenen bes. Voraussetzungen wirklich erfüllt 
ind. Bei einem Teil der Gde St. bedarf es noch 
bes. staatl. Ermächtigung für deren Erhebung zu- 
gunsten der einz. Gde. Bei den andern wieder, 
und gerade bei den wichtigsten, ist Bedingung für 
die Ausübung des BestRechts, daß die sog. Gde.= 
Umlage auf Grundeigt., Geb. und Gew. überhaupt 
oder in einer bestimmten Höhe in der b. Gde statt- 
findet. Bei einer dritten Art von St. endlich 
müssen diese beiden Voraussetzungen zusammen 
zutreffen. u den Gdebg. i. w. S. zählen neben 
en eigentl. St. auch Beiträge und Ge- 
bühren, welche die Gden erheben dürfen, die 
Beiträge übrigens stets nur auf Grund bes. gesetzl. 
Zulassung, vgl. im Gebiet des Baurechts die sog. 
Anliegerbeiträge, die Gebühren an sich allg. 1 
Benützungsgebühren) und nur für den Fall, daß 
die Benützung der b. Gde Anstalt den Beteiligten 
zur Zwangspflicht gemacht ist, z. B. Schlachthaus, 
auf Grund staatl. Genehmigung sowohl für die 
Einführung, wie für die Höhe der Gebühren. Der 
Unterschied zw. Beiträgen und Gebühren liegt 
darin, daß erstere nur von Grund= und Gebäude- 
besitzern oder Gew Treibenden, welche aus der Her- 
stellung der im öff. Interesse unternommenen 
Gde Anst. und -Einrichtungen bes. wirtsch. Vorteile 
ziehen, die Geb. dagegen von jedermann, indes 
nur im Fall der Benützung solcher Anlagen oder 
Einrichtungen erhoben werden können, Ges. Art. 2 
und 3. Ausdrücklich vorgeschr. ist, daß die Ein- 
führung oder Erhöhung von Markt= und Meß- 
gebühren, sowie von Kurtaxen staatl. Gen. erfor- 
dert, und daß Brücken= und Pflastergelder nicht 
mehr einge führt oder erhöht werden dürfen, Art. 8 
Abs. 2 u. 3. — Reichsgesetzlich ist den Gden 
neuerdings eine weitere St Einnahmegquelle in- 
sofern eröffnet worden, als nach dem Zuwt G. 14. 
2. 11, Rl. 33, vom Ertrag der ZuwSt. den 
Gden oder Gde Verbänden 40 v. H. zufallen, in 
deren Bereich das Grundstück sich befindet, § 58. 
Ueberdies können sie durch Gde Satzung mit Gen. 
der Landesreg. bestimmen, daß Zuschläge zu ihrem 
ordentl. Anteil, aber nicht mehr als 100 % dess. 
für ihre Rechnung erhoben werden, so jedoch, daß 
RSteuer und Zuschlag zus. 30 v. H. der Wert- 
steigerung nicht übersteigen, § 59.— Dielandes- 
gesetzl. geordneten Gde Abg. i, e. S. oder Gde.= 
Steuern sind im Ges. erschöpfend aufgezählt, 
Art. 4; es sind f. 8 Arten: 1. Umlage auf Grund- 
eigentum, Gebde und Gewerbe (Gde Uml.); 2. Ka- 
pitalst.; 3. Einkommenst.; 4. Wohnst.; 5. Ver- 
brauchsabgaben; 6. Grundstücksumsatzst.; 7. Hunde- 
abgabe; 8. Wandergewerbesteuer. Steuer- 
berechtigt sind sowohl die einfachen Gden als 
Besteuerungsrechte. 
die Gesamtgden und die Teilgden mit eig. Rechts- 
fähigkeit. Wegen Ausübung des BestRechts im 
Verhältnis von Gesamtgde und Teilgden val. 
Art. 179 Abs. 3 Gde O. Wegen der Person der 
Steuerpflichtigen pgl. die einz. Strten. 
Die (subjektive und objektive) St Pflicht bei der 
Gdellml. und den Gde Abg., die als Zuschläge zu 
staatl. St. erhoben werden, regelt sich, soweit nichts 
Bes. vorgesehen ist, nach den gleichen Grundsätzen 
wie bei der b. staatl. St. Dasselbe gilt bezügl. 
St Befreiung, Erhebung, Verjährung, Nachlaß, 
Rückvergütung der St. und Bestrafung von St.= 
Gefährdungen. Geldstr. wegen Gefährdung der b. 
Gde St. fließen in die Gde Kasse. — 1 II. Die 
Steuern im einzelnen. u Das Rückgrat der ganzen 
Gde Besteuerung bildet 1. die Gde Umlage auf 
Grundeigt., Geb, und Gew. (der sog. Gde Schaden), 
d. h. eine Ertragst. zur Aufbringung des 
anderweit nicht gedeckten Abmangels der Gde Ein- 
nahmen, welche der Höhe nach unbegrenzt um- 
gelegt wird auf das in der Gde Markung liegende 
rundeigentum und die Gebäude, sowie 
die dort betr. Gewerbe, im unmittelbaren An- 
schluß und unter Benutzung der für die staatl. Be- 
steuerung dies. Objekte hergestellten Ertragkataster, 
Art. 5. Der Name Umlage für diese St., welche 
den Bedarf der Gden vorzugsw. aufzubringen hat, 
hängt damit zusammen, daß sie sich bemißt nach 
dem Fehlbetrag des GdeHaushalts, der sich nach 
Einstellung sämtl. Einnahmen, auch derj. aus den 
übrigen St. ergibt und deshalb ohne eine Grenze 
nach oben bis zur vollen Höhe des Bedarfs auf 
Grundeigt., Geb. und Gew. umzulegen ist. Für 
die von einer Gde beschlossene und von der Auf- 
sichtsbeh. gen. Uml. (vgl. Gde O. Art. 127) kommen 
im wesentlichen die Bestimmungen für die 
staatlichen Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
Steuer, s. d., zur Anwendung. Die Aus- 
nahmen von der StPflicht stimmen für St.= und 
Gde St. weithin, wenn auch nicht vollständig, über- 
ein. Eine Besonderheit zeigt sich hier insofern, 
als die zur Krondotation gehör. Objekte sämtlich 
staatssteuerfrei sind, während von der Gde St. nur 
die zur Krondot. gehör. Schlösser samt Gärten 
und Anlagen befreit sind. Ferner ist das Staats- 
eigentum zwar von der Stöt., nicht aber von der 
Uml. frei; Befreiung von der Gdellml. genießt 
nur der Betrieb der staatl. Verkehrsanst. (Staats- 
eisenbahnen, Posten und Telegraphen, Bodensee- 
dampfschiffahrt), aber mit Ausnahme der eigentl. 
Betriebsgebäude, d. h. der für den Betrieb best. 
Grundstücke und Gebäude, mögen erstere angebaut 
sein oder nicht, Art. 6. Die Umlage erfolgt unter 
Zugrundlegung der Stöt rKataster, soweit es sich 
um bloß staatssteuer-, nicht auch gdesteuerfreie 
Objekte handelt, auf Grund bes. Kataster für die 
nur gdesteuerpflichtigen Gegenstände, deren Ein- 
schätzung und Katasterfortführung auf Kosten der 
Gden geschieht, Art. 11. Die nach Art. 107 Abs. 4 
Kat G. 28. 4. 73/8. 8. 03 für die StBest. angeord- 
neten summarischen Abstriche am Kat. gelten be- 
züglich der Grundst. auch für die Uml. in allen 
Gden und im vollen Umfang, die Abstriche am 
Gew Kat. dagegen sind für die Gde Best. nur in den
	        
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