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Grundlage der für die StBesteuerung dienenden
Kataster erhoben. Ein allg. und selbst. StRecht
der Gden gab es in W. nie; die Gde Autonomie
bewegt sich hier in engen Grenzen. Abgesehen von
der Erhebung von Beiträgen und Gebühren sowie
der Hunde Abg. ist das Gdebest Recht beschränkt auf
den Fall, daß der Etat der Gde einen Fehlbetrag
aufweist. Die Erhebung der vom Ges. an und für
sich zugelassenen einzelnen Gde Abg. in jed. Gde ist
weiter davon abhängig, daß in ihr die dafür vor-
esehenen bes. Voraussetzungen wirklich erfüllt
ind. Bei einem Teil der Gde St. bedarf es noch
bes. staatl. Ermächtigung für deren Erhebung zu-
gunsten der einz. Gde. Bei den andern wieder,
und gerade bei den wichtigsten, ist Bedingung für
die Ausübung des BestRechts, daß die sog. Gde.=
Umlage auf Grundeigt., Geb. und Gew. überhaupt
oder in einer bestimmten Höhe in der b. Gde statt-
findet. Bei einer dritten Art von St. endlich
müssen diese beiden Voraussetzungen zusammen
zutreffen. u den Gdebg. i. w. S. zählen neben
en eigentl. St. auch Beiträge und Ge-
bühren, welche die Gden erheben dürfen, die
Beiträge übrigens stets nur auf Grund bes. gesetzl.
Zulassung, vgl. im Gebiet des Baurechts die sog.
Anliegerbeiträge, die Gebühren an sich allg. 1
Benützungsgebühren) und nur für den Fall, daß
die Benützung der b. Gde Anstalt den Beteiligten
zur Zwangspflicht gemacht ist, z. B. Schlachthaus,
auf Grund staatl. Genehmigung sowohl für die
Einführung, wie für die Höhe der Gebühren. Der
Unterschied zw. Beiträgen und Gebühren liegt
darin, daß erstere nur von Grund= und Gebäude-
besitzern oder Gew Treibenden, welche aus der Her-
stellung der im öff. Interesse unternommenen
Gde Anst. und -Einrichtungen bes. wirtsch. Vorteile
ziehen, die Geb. dagegen von jedermann, indes
nur im Fall der Benützung solcher Anlagen oder
Einrichtungen erhoben werden können, Ges. Art. 2
und 3. Ausdrücklich vorgeschr. ist, daß die Ein-
führung oder Erhöhung von Markt= und Meß-
gebühren, sowie von Kurtaxen staatl. Gen. erfor-
dert, und daß Brücken= und Pflastergelder nicht
mehr einge führt oder erhöht werden dürfen, Art. 8
Abs. 2 u. 3. — Reichsgesetzlich ist den Gden
neuerdings eine weitere St Einnahmegquelle in-
sofern eröffnet worden, als nach dem Zuwt G. 14.
2. 11, Rl. 33, vom Ertrag der ZuwSt. den
Gden oder Gde Verbänden 40 v. H. zufallen, in
deren Bereich das Grundstück sich befindet, § 58.
Ueberdies können sie durch Gde Satzung mit Gen.
der Landesreg. bestimmen, daß Zuschläge zu ihrem
ordentl. Anteil, aber nicht mehr als 100 % dess.
für ihre Rechnung erhoben werden, so jedoch, daß
RSteuer und Zuschlag zus. 30 v. H. der Wert-
steigerung nicht übersteigen, § 59.— Dielandes-
gesetzl. geordneten Gde Abg. i, e. S. oder Gde.=
Steuern sind im Ges. erschöpfend aufgezählt,
Art. 4; es sind f. 8 Arten: 1. Umlage auf Grund-
eigentum, Gebde und Gewerbe (Gde Uml.); 2. Ka-
pitalst.; 3. Einkommenst.; 4. Wohnst.; 5. Ver-
brauchsabgaben; 6. Grundstücksumsatzst.; 7. Hunde-
abgabe; 8. Wandergewerbesteuer. Steuer-
berechtigt sind sowohl die einfachen Gden als
Besteuerungsrechte.
die Gesamtgden und die Teilgden mit eig. Rechts-
fähigkeit. Wegen Ausübung des BestRechts im
Verhältnis von Gesamtgde und Teilgden val.
Art. 179 Abs. 3 Gde O. Wegen der Person der
Steuerpflichtigen pgl. die einz. Strten.
Die (subjektive und objektive) St Pflicht bei der
Gdellml. und den Gde Abg., die als Zuschläge zu
staatl. St. erhoben werden, regelt sich, soweit nichts
Bes. vorgesehen ist, nach den gleichen Grundsätzen
wie bei der b. staatl. St. Dasselbe gilt bezügl.
St Befreiung, Erhebung, Verjährung, Nachlaß,
Rückvergütung der St. und Bestrafung von St.=
Gefährdungen. Geldstr. wegen Gefährdung der b.
Gde St. fließen in die Gde Kasse. — 1 II. Die
Steuern im einzelnen. u Das Rückgrat der ganzen
Gde Besteuerung bildet 1. die Gde Umlage auf
Grundeigt., Geb, und Gew. (der sog. Gde Schaden),
d. h. eine Ertragst. zur Aufbringung des
anderweit nicht gedeckten Abmangels der Gde Ein-
nahmen, welche der Höhe nach unbegrenzt um-
gelegt wird auf das in der Gde Markung liegende
rundeigentum und die Gebäude, sowie
die dort betr. Gewerbe, im unmittelbaren An-
schluß und unter Benutzung der für die staatl. Be-
steuerung dies. Objekte hergestellten Ertragkataster,
Art. 5. Der Name Umlage für diese St., welche
den Bedarf der Gden vorzugsw. aufzubringen hat,
hängt damit zusammen, daß sie sich bemißt nach
dem Fehlbetrag des GdeHaushalts, der sich nach
Einstellung sämtl. Einnahmen, auch derj. aus den
übrigen St. ergibt und deshalb ohne eine Grenze
nach oben bis zur vollen Höhe des Bedarfs auf
Grundeigt., Geb. und Gew. umzulegen ist. Für
die von einer Gde beschlossene und von der Auf-
sichtsbeh. gen. Uml. (vgl. Gde O. Art. 127) kommen
im wesentlichen die Bestimmungen für die
staatlichen Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
Steuer, s. d., zur Anwendung. Die Aus-
nahmen von der StPflicht stimmen für St.= und
Gde St. weithin, wenn auch nicht vollständig, über-
ein. Eine Besonderheit zeigt sich hier insofern,
als die zur Krondotation gehör. Objekte sämtlich
staatssteuerfrei sind, während von der Gde St. nur
die zur Krondot. gehör. Schlösser samt Gärten
und Anlagen befreit sind. Ferner ist das Staats-
eigentum zwar von der Stöt., nicht aber von der
Uml. frei; Befreiung von der Gdellml. genießt
nur der Betrieb der staatl. Verkehrsanst. (Staats-
eisenbahnen, Posten und Telegraphen, Bodensee-
dampfschiffahrt), aber mit Ausnahme der eigentl.
Betriebsgebäude, d. h. der für den Betrieb best.
Grundstücke und Gebäude, mögen erstere angebaut
sein oder nicht, Art. 6. Die Umlage erfolgt unter
Zugrundlegung der Stöt rKataster, soweit es sich
um bloß staatssteuer-, nicht auch gdesteuerfreie
Objekte handelt, auf Grund bes. Kataster für die
nur gdesteuerpflichtigen Gegenstände, deren Ein-
schätzung und Katasterfortführung auf Kosten der
Gden geschieht, Art. 11. Die nach Art. 107 Abs. 4
Kat G. 28. 4. 73/8. 8. 03 für die StBest. angeord-
neten summarischen Abstriche am Kat. gelten be-
züglich der Grundst. auch für die Uml. in allen
Gden und im vollen Umfang, die Abstriche am
Gew Kat. dagegen sind für die Gde Best. nur in den