Besteuerungsrechte.
Gden und zwar im hälftigen Betrag zugelassen,
die gleichzeitig Gde Eink St. erheben, letzteres des-
halb, weil der persönl. Arbeitsverdienst einerseits
bei Bildung des Gewöt Kapitals mitwirkt, aber
andererseits auch in der Eink St. erfaßt wird, und
infolgedessen der GewErtrag ohne Beschränkung
der Abzüge am GewkKat. für die Gde Best. unver-
hältnismäßig belastet würde, Art. 12 Abs. 1. Von
der Regel, daß die Uml. auf alle 3 Kat. gleich-
mäßig erfolgt, können die Gde Kollegien mit minist.
Gen. dann abweichen, wenn aus bes. Gründen
sonst eine zu starke Belastung des einen oder
andern Kat. sich ergeben würde, Art. 12 Abs. 2.
Sie find überdies — in eig. Zuständigkeit — in
der Lage, zur Förderung öff. Interessen zeit-
liche Befreiungen von der Uml. oder eine Ver-
minderung der Beitragspflicht in bes. Fällen auf
die Dauer von höchstens 10 Jahren zu verwilligen,
Art. 7; Gde St G. Art. 5—16; VV. § 8 f.; St Koll.=
Anweis. 15. 12. 04, Abl. 339, § 1—5. Grundst Kat.
einer= und Gewöt Kat. andererseits können zu-
treffendenfalls noch durch Bauplatz= bzw. Waren-
hausst. eine Erhöhung in Form von Zuschlägen
#m St Kapital erfahren: a) Bauplatzsteuer.
as Ges. ermächtigt die Gden, die Baupl., d. h.
solche Grundst., denen nach dem genehmigten Orts-
bauplan Bauplatzeigenschaft zukommt, durch Er-
Whung ihres Uml Anteils mittels eines Zuschl. zum
rundst Kapital in stärkerem Maße zur Gdellml.
beizuziehen. Der Zuschl. ist in Prozenten dessj.
Betrags zu bestimmen, um den eine 3prozentige
Rente des Verkaufswerts des Grundst. den 118-
achen Betrag seines St Kapitals übersteigt, und
b2cef über 100% des Mehrbetrags nicht hinaus-
gehen. Die nähere Regelung ist einer von den
Gde Koll. aufzustellenden St Ordnung vorbehalten,
die staatl. Gen. bedarf. Die Einführung der St.
ist fakultativ und regelmäßig auf Gden mit mehr
els 10 000 Einw. beschränkt; sie hat sich übrigens
seit Geltung des Ges. in keiner einzigen Gde Ein-
gang verschafft und jetzt nach Einführung des
R. über die ZuwSt., an deren Ertrag zu 40 v. H.
die Gden beteiligt worden sind, s. o., vollends
ihre Bedeutung eingebüßt, Gde St G. Art. 13; VV.
& 17—19. bo) Warenhaussteuer. Im
Gegensatz zur Bauplatzst. muß diese Best Art von
den beteil. Gden eingeführt werden für diej. gew.
Unternehmungen, die sich mit dem Großbetrieb des
Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in
der Art der Warenhäuser, Großbazare, Ab-
ahlungs., Versteigerungs= und Versandgeschäfte
efassen; nur bezügl. der Höhe der St. ist den
Gden Spielraum gelassen. Die St. ist nach Maß-
gabe des Jahresumsatzes festzusetzen und beginnt
in Gden bis zu 10 000 Einw. bei einem Umsatz
von 80 000 J4, von mehr als 10 000—50 000 Einw.
bei einem Jahresumsatz von 150 000 +, in größ.
Gden bei einem Umsatz von 200 000 K. In Gden,
die GdenUml. erheben — in andern kommen
Warenhäuser tatsächlich nicht vor —, erfolgt die
Erhebung der Warenhausst. in Form einer Er-
öhung des auf das Gew Kat. entfallenden Uml.=
nteils, wobei ein Zuschlag zum (ev. ermäßigten)
St Kap. der b. gew. Unternehmung gemacht wird,
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der wenigst. 20 v. H. betragen muß, aber 50 v. H.
nicht übersteigen darf. Der Zuschlag ist entweder
gleichmäßig oder steigend nach bestimmten Teilen
des Jahresumsatzes zu bemessen, die Einzelheiten
der Ausführung sind durch eine St Ord. zu regeln,
für die das gleiche gilt wie bei der Bauplatzst.
Die Inhaber von Warenh. usw. haben jährlich eine
Fassion ihres im vergangenen Kalenderjahr er-
zielten Umsatzes einzureichen; der Umsatz eines
Betriebs, der noch kein Kal Jahr besteht, wird durch
Schätzung ermittelt. Hins. dieser Fassion finden
die Strafbest. des GewSt G. sinngemäße Anwend.,
G/e St G. Art. 14, 16; VV. § 20—25; St Koll Anweis.
15. 12. O4, Abl. 339, § 5. — 2. Die Gemeinbe-
kapitalsteuer besteht in einem Zuschlag zur
staatl. Kap St.; wer nicht zu dieser herangezogen
werden kann, ist auch nicht gdestpflichtig. Ihre Er-
hebung hat zur Voraussetzung, daß in der Gde die
Gde Uml. erhoben wird; trifft dies zu, so muß
der Kap St Zuschlag zum Ansatz kommen. Der Zu-
schlag besteht in der Hälfte des Prozentsatzes, in
dem das Grund-, Geb.= und Gew-Kat. zur Gde Uml.
beigezogen wird, darf aber 1 v. H. des steuerbaren
KapErtrags nicht übersteigen, so daß das absolute
Maximum der Gde KapSt. bei einer 2prozentigen
Gde Uml. erhoben wird. Die StPflicht gegenüber
der einz. Gde ist abhängig vom Wohnsitz; der
dienstliche Wohnsitz kommt hiebei, anders als bei
der St St., nicht in Betracht. Bei mehrfachem
Wohnsitz innerhalb W. teilen sich die Gden zu
gleichen Teilen in das BestRecht. An die Stelle
des Wohnsthes tritt bei d. Staatsangehörigen, die
im d. Reich oder einem d. Schutzgebiet keinen
Wohnsitz haben, sowie bei Ausländern der Aufent-
halt, bei jur. Personen und Personenvereinen i. S.
des Art. 38 KapSt G. der Sitz der Verwaltung in
der b. Gde. Neuanziehende sind nicht stpflichtig,
wenn die Dauer des Aufenthalts 8 Mon. nicht
übersteigt. Im übrigen finden die Best. des staatl.
KapSt G. entspr. Anwend. Die Gden können den
Ansatz und Einzug ihrer Kapöt. selbst besorgen
oder durch die staatl. Beh. besorgen lassen; näheres
hierüber VV. § 31 G. Art. 17—21; VV. 8§ 27—31.
— 3. Gemeinedeeinkommensteuer. Sie
besteht, ähnlich wie die Gde KapSt., in einem Zu-
schlag zur staatl. EinkSt. und hat gleichfalls,
wenigstens regelmäßig, das Bestehen der Stöt.-
Pflicht zur wesentl. Voraussetzung. Sie darf nur
erhoben werden, wenn gleichzeitig eine GdeUml.
mit mehr als 2 v. H. der Gesamtkat Summe in der
Gde besteht. Innerhalb dieser Begrenzung sind
die Gden grundsätzlich berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, die Gde Eink St. zu erheben; erst wenn
die Uml mehr als 6 v. H. ausmacht, muß der
Eink St Zuschlag erhoben werden. Der Zuschlag
ist in Prozenten der Einheitsätze der staatl. EinkSt.
festzusetzen; er darf im Höchstbetrag die Hälfte der
St St. nicht übersteigen. Innerhalb des hienach
ulässigen Rahmens richtet sich die Gde Eink St. nach
er Belastung der Ertragskat. in jeder Gde, der
Zuschlag beträgt nämlich das 10fache des Prozent-
satzes, in dem das Kat. über 2 v. H. hinaus zur
Uml. beigezogen wird, so daß bei 7 v. H. Gde Uml.
der Höchstbetrag der Gde Eink t. erreicht ist