142
HinterzAbsicht mit Ord Strafe bis zu 20 & be-
straft; die Strafen fließen in die Gde Kasse. Straf-
frei bleibt, wer die unterlassene Anmeld. nachholt,
noch bevor Strafanzeige eingekommen oder ein
strafrechtl. Einschreiten erfolgt ist. Das Recht zur
Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurück-
forderung zuviel bezahlter HAbg. verjährt in 3 J.,
vom Schluß des b. StßJahrs an gerechnet. Zust.
für die Abrügung sind die Oe., Gde St G. Art. 49
bis 54; VV. § 59—64. — 8. Die Gemeinde-
Wandergewerbesteuer haben diej. Gden
zu erheben, in welchen eine Uml. auf Grundeigt.,
Geb. und Gew. stattfindet, und zwar in Form
eines Zuschlags zu der staatl. Wand Gewöt., s. d.
Die Höhe dieser Gde St. in Prozenten der im einz.
Fall zum Ansatz kommenden staatl. St. beträgt
das 25fache des PrSatzes, mit dem das GewßKat.
für die GdeUml. in Anspruch genommen wird.
Die St Pfl. ist abhängig vom Wohnsitz des Wand.=
Gew Treibenden in dem b. Gde Bez., die Wander-
lager dagegen werden an jedem Ort des Betriebs
zur GdeSt. herangezogen. Ansatz und Einzug der
St. erfolgt in Verbindung mit der StSt., Gde St G.
Art. 4 Abs. 2, Art. 58; Wand Gewt G. Art. 27 f.;
VV. 8. 12. 99, Rgbl. 1185, § 18 f. Bosler.
Betriebsart, forstliche. Bewirtschaftungsweise
hinsichtlich der Bestandesform, je nachdem
diese gebildet wird: 1. aus durch Samenverjüngung
entstandenen Kernwuchsstämmen, bei stamm= und
horstweiser Mischung der Altersklassen auf der
gleichen Fläche Plenterwald, bei schlagweiser
Ordnung der Altersklassen Hochwald genannt;
2. aus Stockausschlägen: Niederwald; 83. aus
der Zusammensetzung von Kernwuchsstämmen in
mehreren Altersklassen und Stockausschlägen
Mittelwald genannt. Während der Plenter-
wald in W. 1900 nur 7,4 v. H. der Gesamtwald-
fläche des Landes einnahm und auf den bäuer-
lichen Besitz in der Hauptsache beschränkt war, be-
lief sich die Fläche des Hochw. auf 79,1 v. H., diej.
des Mittelw. auf 12,7 v. H., des Niederw. auf
0,8 v. H. der Gesamtwaldfläche, Zeller, Forststatist.
Erhebungen in W. vom J. 1900, Stuttg. 1902. Die
Hochwaldform beherrscht somit ½ der Gesamtforst-
fläche, vor allem die Staats= und Kronforste, den
größeren Körperschaftsbesitz, die fideikommissar.
aldungen. Die Mittelwaldform kommt haupt-
sächlich in den kleineren GdeW. und in
PrivatW., der NiederW. in Körperschaftsbesitz,
auch auf ganz kleiner Staatsw Fläche (Eichen-
schälw.) noch vor. Seit 1900 dürfte sowohl die
Mittel- als die Niederwaldfläche infolge Ueber-
angs zum Hochw. weiter zurückgegangen sein.
ie Wahl der Betriebsart steht den Körper-
schaften frei. Bei Aufstellung der Wirtschafts-
pläne sind innerhalb der Grenzen der Nachhaltig-
keit die bes. in der Eigentümlichkeit des Haushalts
der Körperschaft begründeten Zwecke und Bedürf-
nisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hie-
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit
zu wählen, Art. 4 KFG. E. Speidel.
Betriebsbeamte, gewerbliche. 1 I. Dienst-
vertrag. 1 Die GewO. rechnet die Betr B., Werk-
meister u. ä. Angestellten, sowie die Techniker (Ma-
Betriebsart — Betriebsbeamte.
schin Techn., Bautechn., Chemiker, Zeichner usw.) in
gewerbl. Betr. zu den gewerbl. Arbeitern, sie trifft
aber für sie mit Rücksicht teils auf ihre soziale
Stellung, teils auf ihre Stellung im Betr. ver-
schiedene Sonderbest., so namentlich über ihren
Dienstvertrag, § 133a—f GewO. Die Best. der
GewpO. über den DstV. dieser Angestellten betreffen
die Kündigung, vorzeitige Vertragsauflösung und
die Folgen des Kontraktbruchs, sowie Vereinbarun-
gen über die Einbehaltung von Gehalt als Kaution
und über Konkurrenzbeschränkungen. Ergänzend
gelten die Best. des BGB. Der Dst V. kann, wenn
nichts anderes verabredet ist, von jedem Teil auf
den Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach 6 W.
vorher erklärter Kündigung aufgehoben werden,
§ 133a. Werden andere Verabredungen getroffen,
so ist Kündigung nur auf den Schluß eines
Kalendermonats zugelassen und es muß die Frist
für beide Teile gleich sein und mind. 1 M. be-
tragen, §5 133aa; es sind jedoch Ausnahmen für
Angest. mit 5000 und mehr Jahresgehalt, für
Angest. in außereuropäischen Niederlassungen und
für nicht mehr als 3 M. dauernden Aushilfsdienft
zugelassen, § 133ab, ac. Jeder Teil kann die
vorzeitige Aufhebung des Vertrags verlangen,
wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles
sie rechtfertigender Grund vorliegt, § 133b, dabei
sind in § 133c u. d eine Reihe solcher Gründe bei-
spielsweise aufgeführt, nämlich a) für den Arbeit-
geber: Täuschung durch den Angest. beim Ver-
tragsabschluß mittels falscher Zeugnisse, und Ver-
schweigen des Bestehens eines anderen Dienstver-
hältnisses, Untreue, Vertrauensmißbrauch, un-
befugte Entfernung und beharrliche Dienstverwei-
gerung, längere Dienstverhinderung durch Krank-
heit oder Freiheitstrafen oder Abwesenheit, Tätlich-
keiten und Ehrverletzungen, unsittl. Lebenswandel.
des Angestellten; b) für den Angest.: Tätlichkeiten
und Ehrverletzungen, Nichtgewährung der ver-
tragsmäßigen Leistungen (Gehalt u. dgl.), Gefahr
für Leben oder Gesundheit, wenn sie bei Eingehung
des Dienstverh. nicht zu erkennen war. Wird der
Angest. durch unverschuldetes Unglück (z. B. Krank-
heit) an der Dienstleistung verhindert und wird
deshalb der Vertrag vorzeitig aufgelöst, so hat er
noch 6 W. lang seine Bezüge anzusprechen, er
muß sich aber den Abzug seiner Kranken= und Un-
fallversicherungsbezüge gefallen lassen, § 1330
Abs. 2. Auf Entschädigungsansprüche wegen Ver-
tragsbruch finden die Best. über den Bruch des
Arbeitsvertrags gewöhnl. Arbeiter Anwendung, s.
Arbeitsvertrag; dagegen finden die Beschränkungen
der Lohneinbehaltung zu Kautionszwecken, wie fie
zugunsten gewöhnl. Arbeiter gelten, § 119a, keine
Anwendung, § 133e. Eine Vereinbarung, durch die
der Angest. für die Zeit nach Beendigung des
Dienstverhältnisses in seiner gewerbl. Tätigkeit be-
hindert wird (Konkurrenzklausel), ist nach § 133f
für diesen nur insoweit verbindlich, als die Be-
schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht
die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige
Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen
wird, vgl. hiezu auch § 343 BGB.; ist der Angest.
beim Abschluß der Vereinbarung minderjährig, so