Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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HinterzAbsicht mit Ord Strafe bis zu 20 & be- 
straft; die Strafen fließen in die Gde Kasse. Straf- 
frei bleibt, wer die unterlassene Anmeld. nachholt, 
noch bevor Strafanzeige eingekommen oder ein 
strafrechtl. Einschreiten erfolgt ist. Das Recht zur 
Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurück- 
forderung zuviel bezahlter HAbg. verjährt in 3 J., 
vom Schluß des b. StßJahrs an gerechnet. Zust. 
für die Abrügung sind die Oe., Gde St G. Art. 49 
bis 54; VV. § 59—64. — 8. Die Gemeinde- 
Wandergewerbesteuer haben diej. Gden 
zu erheben, in welchen eine Uml. auf Grundeigt., 
Geb. und Gew. stattfindet, und zwar in Form 
eines Zuschlags zu der staatl. Wand Gewöt., s. d. 
Die Höhe dieser Gde St. in Prozenten der im einz. 
Fall zum Ansatz kommenden staatl. St. beträgt 
das 25fache des PrSatzes, mit dem das GewßKat. 
für die GdeUml. in Anspruch genommen wird. 
Die St Pfl. ist abhängig vom Wohnsitz des Wand.= 
Gew Treibenden in dem b. Gde Bez., die Wander- 
lager dagegen werden an jedem Ort des Betriebs 
zur GdeSt. herangezogen. Ansatz und Einzug der 
St. erfolgt in Verbindung mit der StSt., Gde St G. 
Art. 4 Abs. 2, Art. 58; Wand Gewt G. Art. 27 f.; 
VV. 8. 12. 99, Rgbl. 1185, § 18 f. Bosler. 
Betriebsart, forstliche. Bewirtschaftungsweise 
hinsichtlich der Bestandesform, je nachdem 
diese gebildet wird: 1. aus durch Samenverjüngung 
entstandenen Kernwuchsstämmen, bei stamm= und 
horstweiser Mischung der Altersklassen auf der 
gleichen Fläche Plenterwald, bei schlagweiser 
Ordnung der Altersklassen Hochwald genannt; 
2. aus Stockausschlägen: Niederwald; 83. aus 
der Zusammensetzung von Kernwuchsstämmen in 
mehreren Altersklassen und Stockausschlägen 
Mittelwald genannt. Während der Plenter- 
wald in W. 1900 nur 7,4 v. H. der Gesamtwald- 
fläche des Landes einnahm und auf den bäuer- 
lichen Besitz in der Hauptsache beschränkt war, be- 
lief sich die Fläche des Hochw. auf 79,1 v. H., diej. 
des Mittelw. auf 12,7 v. H., des Niederw. auf 
0,8 v. H. der Gesamtwaldfläche, Zeller, Forststatist. 
Erhebungen in W. vom J. 1900, Stuttg. 1902. Die 
Hochwaldform beherrscht somit ½ der Gesamtforst- 
fläche, vor allem die Staats= und Kronforste, den 
größeren Körperschaftsbesitz, die fideikommissar. 
aldungen. Die Mittelwaldform kommt haupt- 
sächlich in den kleineren GdeW. und in 
PrivatW., der NiederW. in Körperschaftsbesitz, 
auch auf ganz kleiner Staatsw Fläche (Eichen- 
schälw.) noch vor. Seit 1900 dürfte sowohl die 
Mittel- als die Niederwaldfläche infolge Ueber- 
angs zum Hochw. weiter zurückgegangen sein. 
ie Wahl der Betriebsart steht den Körper- 
schaften frei. Bei Aufstellung der Wirtschafts- 
pläne sind innerhalb der Grenzen der Nachhaltig- 
keit die bes. in der Eigentümlichkeit des Haushalts 
der Körperschaft begründeten Zwecke und Bedürf- 
nisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hie- 
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit 
zu wählen, Art. 4 KFG. E. Speidel. 
Betriebsbeamte, gewerbliche. 1 I. Dienst- 
vertrag. 1 Die GewO. rechnet die Betr B., Werk- 
meister u. ä. Angestellten, sowie die Techniker (Ma- 
Betriebsart — Betriebsbeamte. 
schin Techn., Bautechn., Chemiker, Zeichner usw.) in 
gewerbl. Betr. zu den gewerbl. Arbeitern, sie trifft 
aber für sie mit Rücksicht teils auf ihre soziale 
Stellung, teils auf ihre Stellung im Betr. ver- 
schiedene Sonderbest., so namentlich über ihren 
Dienstvertrag, § 133a—f GewO. Die Best. der 
GewpO. über den DstV. dieser Angestellten betreffen 
die Kündigung, vorzeitige Vertragsauflösung und 
die Folgen des Kontraktbruchs, sowie Vereinbarun- 
gen über die Einbehaltung von Gehalt als Kaution 
und über Konkurrenzbeschränkungen. Ergänzend 
gelten die Best. des BGB. Der Dst V. kann, wenn 
nichts anderes verabredet ist, von jedem Teil auf 
den Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach 6 W. 
vorher erklärter Kündigung aufgehoben werden, 
§ 133a. Werden andere Verabredungen getroffen, 
so ist Kündigung nur auf den Schluß eines 
Kalendermonats zugelassen und es muß die Frist 
für beide Teile gleich sein und mind. 1 M. be- 
tragen, §5 133aa; es sind jedoch Ausnahmen für 
Angest. mit 5000 und mehr Jahresgehalt, für 
Angest. in außereuropäischen Niederlassungen und 
für nicht mehr als 3 M. dauernden Aushilfsdienft 
zugelassen, § 133ab, ac. Jeder Teil kann die 
vorzeitige Aufhebung des Vertrags verlangen, 
wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles 
sie rechtfertigender Grund vorliegt, § 133b, dabei 
sind in § 133c u. d eine Reihe solcher Gründe bei- 
spielsweise aufgeführt, nämlich a) für den Arbeit- 
geber: Täuschung durch den Angest. beim Ver- 
tragsabschluß mittels falscher Zeugnisse, und Ver- 
schweigen des Bestehens eines anderen Dienstver- 
hältnisses, Untreue, Vertrauensmißbrauch, un- 
befugte Entfernung und beharrliche Dienstverwei- 
gerung, längere Dienstverhinderung durch Krank- 
heit oder Freiheitstrafen oder Abwesenheit, Tätlich- 
keiten und Ehrverletzungen, unsittl. Lebenswandel. 
des Angestellten; b) für den Angest.: Tätlichkeiten 
und Ehrverletzungen, Nichtgewährung der ver- 
tragsmäßigen Leistungen (Gehalt u. dgl.), Gefahr 
für Leben oder Gesundheit, wenn sie bei Eingehung 
des Dienstverh. nicht zu erkennen war. Wird der 
Angest. durch unverschuldetes Unglück (z. B. Krank- 
heit) an der Dienstleistung verhindert und wird 
deshalb der Vertrag vorzeitig aufgelöst, so hat er 
noch 6 W. lang seine Bezüge anzusprechen, er 
muß sich aber den Abzug seiner Kranken= und Un- 
fallversicherungsbezüge gefallen lassen, § 1330 
Abs. 2. Auf Entschädigungsansprüche wegen Ver- 
tragsbruch finden die Best. über den Bruch des 
Arbeitsvertrags gewöhnl. Arbeiter Anwendung, s. 
Arbeitsvertrag; dagegen finden die Beschränkungen 
der Lohneinbehaltung zu Kautionszwecken, wie fie 
zugunsten gewöhnl. Arbeiter gelten, § 119a, keine 
Anwendung, § 133e. Eine Vereinbarung, durch die 
der Angest. für die Zeit nach Beendigung des 
Dienstverhältnisses in seiner gewerbl. Tätigkeit be- 
hindert wird (Konkurrenzklausel), ist nach § 133f 
für diesen nur insoweit verbindlich, als die Be- 
schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht 
die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige 
Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen 
wird, vgl. hiezu auch § 343 BGB.; ist der Angest. 
beim Abschluß der Vereinbarung minderjährig, so
	        
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