Betriebskrankenkassen — Betriebschutz.
ist sie ungültig, auch wenn der ges. Vertreter mit-
wirkt hat. Der Inhalt einer etwa bestehenden
rbeits O., s. d., ist für die unter § 133a—f GewO.
fallenden Angest. nicht unmittelbar verbindlich.
Für die Entsch. von Streitigkeiten aus dem Dienst-
verhältnis sind die Gewerbegerichte nicht zustän-
dig, wenn der Jahresarbeitsverdienst des Angest.
2000 übersteigt, § 3 Abs. 2 GewGer G. —
HI. Schutzvorschriften. 1 Die zum Schutz der
Arbeiter in gewerbl. Betrieben besteh. Vorschr., s.
Arbeiterschutz, gelten im alg. auch zugunsten der
BetrB., Werkmeister, Techniker u. ä. Angest. Da-
gegen sind von der Anwendung auf sie, soweit sie
unter § 133a—f Gew O. fallen, die in § 133h bis
139aa GewO. enthaltenen bes. Vorschr. für Betr.
mit mind. 10 bzw. 20 Arbeitern ausgenommen,
1339 GewO. Es sind dies die Vorschr. über
ohneinbehaltungen, Lohnzettel, Arbeitsordnungen,
Arbeiterausschüsse, Beschäftigung jugendl. Arb. und
von Arbeiterinnen. — 1 III. Berantwortlichkeit. *
Der § 151 GewO. macht Personen, die ein Gew.-=
Treibender zur Leitung des Betriebs oder eines
Teils dess. oder zur Beaufsichtigung bestellt hat,
für die im Betr. oder BetrTeil vorkommenden
Uebertretungen pol. Vorschr. strafrechtlich verant-
wortlich. Außer diesen Angest. ist auch der Arbeit-
geber selbst strafbar, wenn er bei der nach den
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung
des Betriebs oder bei der Auswahl oder der Be-
aufsichtigung des Betriebsleiters oder der Auf-
sichtspers. es an der erforderl. Sorgfalt hat fehlen
lassen. Gleiche Best. gelten auch für die Kinder-
arbeit, §5 29 Kinderarb G., und für die Hausarbeit,
§ 32 Hausarbeit G.; entspr. Best. auch für die
Reichsversicherung, § 534, 913, 1045, 1494, 1556
RO., für die Angest Vers., § 344 AVG., und für
die Stellenvermittlung, § 14, 16 Stell VG. Bez. der
Verantwortlichkeit der Bautechniker s. Art. 33 u. 120
BO. und Bauunternehmer.—1#IV. Versicherungs-=
Ppflicht. 1u Betr B., Werkmstr., Techniker u. d. Angest.
in gewerbl. und anderen Betr. unterliegen im allg.,
wenn ihr Jahresarbeitsverdienst einen best. Betrag
nicht übersteigt, der VersPfl. für die RVers. und
ür die Angest Vers., und zwar besteht die Vers.=
fl., wenn der Jahresarbeitsverdienst nicht mehr
als 2500 ¾ für die KV., § 165 RO., 5000 ∆ für
die UV., § 544, 545, 923 RVO., 2000 A für die
IV., § 1226 RO., und 5000 für die Angest V.,
#1 A#G., beträgt. — Wertvolle Erläut. über die
Begriffe BetrB., Werkmeister, Techniker enthalten
Z. 41—45 der Anl. der RVA. über den Kreis der
gegen Inval. und Krankh. vers. Personen, Min J.=
Bek. 22. 5. 12, Abl. 385, und Z3. 10—13 der Anl. d.
NVAnst. für Angest. über den Kreis der nach
A#G. vers. Pers., Min JBek. 9. 7. 12, Abl. 289.
Fr. Kälber.
Betriebskrankenkassen s. Krankenversicherung C.
Betriebsleiter s. Krankenversicherung B. I., An-
gestelltenversicherung III.
Betriebschutz. Zur Sicherung der Arbeiter
egen die bei der Beschäftigung im gew. Betr.
ihnen drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit liegt es den Gewünternehmern
(auch den Inhabern handwerksm. Betr.) ob, für
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eine entspr. Einrichtung des Betr. und seiner
Räume zu sorgen. Die bez. Vorschr. sind in den
§ 120a—f GewO. enthalten. Sie ordnen im
wesentl. das Gleiche an, was § 618 Abs. 1 BG#B.
für alle Dienstverhältnisse vorschreibt. Sie finden
Anwendung auf alle gew. Arb. i. S. d. Tit. VII
GewO., mit Ausn. der Gehilfen und Lehrl. in
Apotheken und Handelsgeschäften, § 154 Abs. 1
Z. 1 u. 2 GewO. Aber auch für Handlungsgehilfen
und -Lehrl. ist durch § 62 HG#B., vgl. mit § 1399,
139h GewO., ein ähnlicher Schutz normiert; er
besteht weiterhin nach § 6 u. 10 Hausarb G. 30. 12.
11, Rl. 976, noch für Hausarbeiter. — 1. Die
GewUnternehm. sind nach § 120a Gew O. (vgl. auch
§ 62 Abs. 1 HGB. und § 6 Abs. 1 Z. 2 Hausarb G.)
verpflichtet, die Arbeitsräume, s. d., Betriebsvor-
richtungen, Maschinen und Gerätschaften so ein-
zurichten und zu unterhalten und den Betrieb so
zu regeln, daß die Arb. gegen die Gefahren für
Leben und Gesundh. soweit geschützt sind, wie
es die Natur des Betr. gestattet. Bes. ist für ge-
nügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechsel, Beseitigung des bei dem Betr. entstehen-
den Staubes, der dabei entwickelten Dünste und
Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle, s. d.,
Sorge zu tragen. Ebenso sind diej. Vorrichtungen
herzustellen, die zum Schutz der Arb. gegen ge-
fährliche Berührungen mit Maschinen oder -Teilen
oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte
oder des Betr. liegende Gefahren, namentl. auch
gegen die Gef., die aus Fabrikbränden erwachsen
können, erforderlich sind. Auch sind diej. Vor-
schriften über die Ordnung des Betr. und das
Verhalten der Arb. zu erlassen, die zur Siche-
rung eines gefahrlosen Betr. erforderlich sind. —
2. Im Interesse der Sittlichkeit der Arb. ver-
pflichtet sodann § 120b GewO. die Gewntern.,
diej. Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten
und diej. Vorschr. über das Verhalten der Arb.
im Betr. zu erlassen, die erforderlich sind, um die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An-
stands zu sichern. Bes. wird hier verlangt die
Durchführung der Trennung der Geschlechter bei
der Arbeit, soweit dies die Natur des Betr. zu-
läßt oder sofern nicht die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes durch die Ein-
richtung des Betr., sei es durch bez. Anordnungen
des Arb Geb., sei es durch Selbstdisziplin der Arb.,
ohnehin gesichert ist; die Bereithaltung nach Ge-
schlechtern getrennter Ankleide= und Waschräume,
s. d., sowie ausreichender und zweckentspr. Be-
dürfnisanst. — 3. Gewllnt., die Arb. unter 18
Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei der
Einrichtung der Betr Stätte und bei der Regelung
des Betr. diej. bes. Rücksichten auf Gesundheit und
Sittlichkeit zu nehmen, die durch das Alter
dieser Arb. geboten sind, § 12042 GewO. — 4. Zur
Durchführung dieser zum Schutz der Arb. er-
gangenen Best. (Z. 1—3) sind zwei Wege eröäffnet,
nämlich einmal der der generellen Verordnung
für bestimmte Arten von Anlagen und so-
dann derj. der Verwaltungsverfügung für ein-
zelne bestimmte Betr.: a) Nach § 120e GewO.
(s. für offene Verkaufsstellen § 139h Abs. 1