Betriebstãtte — Beurlaubtenstand.
Für gewisse Anlagen hat das Min J. Grundsätze
bekannt gegeben, welche für etwaige Anordnungen
der Oue. nach § 1204 GewO. als Richtschnur
dienen sollen, so für Schmuckwarenfabr., s. d.:
Min JBek. 27. 8. 06, Abl. 258, Gew Bl. 318; Betr.
ur Herstellung von Zelluloidwaren und für
elluloidlager: Min JErl. 25. 12. 10, Abl. 11, 1;
Luftgasanlagen: Min FErl. 18. 7. 12, Abl. 369;
gewerbl. Küchen: Min JErl. 20. 7. 12, Abl. 321.
— Gegen bezügliche Verf. der Ole. steht dem
Gewllnt. binnen 2 Wochen Beschwerde an die
Kreisreg. zu. Gegen deren Entsch. ist binnen 4 W.
Beschwerde an das Min J. zulässig, das endgültig
entscheidet. Widerspricht die Verf. den von der
ust. Berufsgenossenschaft erl. Vorschr. zur Ver-
hütung von Unfällen, so kommen diese Rechts-
mittel auch deren Vorstand mit den gleichen Maß-
aben, wie dem Gewünt. zu, § 1204 Abst. 4
ew O.; für offene Verkaufstellen § 189g Abs. 2
GewO.; gegen Verf. der Ole. hins. der Werk-
stätten der Hausindustrie ist nur eine Beschw. an
die Kreisreg. gegeben, § 9 Abs. 8 Hausarbeit G. —
Soweit eine Genehmigung der im § 16 GewO.
bezeichneten gewerbl. Anlagen, (. d., in
Frage kommt, haben nach § 18 GewO. die Ge-
nehm Beh. in dem Genehmßescheid auch diej. An-
ordnungen zu treffen, die zum Schutze der Arb.
gegen Gefahren für Gesundheit und Leben er-
forderlich sind. Das Verwaltungs-, bes. das Re-
kursverf. richtet sich alsdann nach § 18—22 GewO.
Ueber diese Wahrung des Arbeiterschutzes bei der
Gen. gew. Anl. i. w. S. (lästige Anlagen, Fabri-
ken, Werkstätten auch solcher von Handwerkern)
Lgibt ein Min JErl. 14. 8. 12, Abl. 326, noch nähere
Anhaltspunkte. — 5. Verfehlungen gegen die auf
Grund § 1204, 189g endgültig erlassenen Verf.
sowie gegen die auf Grund § 120e, 139#n erlassenen
Best. unterliegen der Bestr. nach § 147 Abs. 1
Z. 4 Gew O. Auch kann das Oul bis zur Herstel-
lung eines entspr. Zustandes die Einstellung des
Betr., soweit ders. durch die Anordnung getroffen
wird, verfügen, falls dessen Fortsetzung erhebliche
Nachteile oder Gef. herbeizuführen geeignet sein
würde, § 147 Abs. 4 GewO. Verfehlungen gegen
Anordnungen auf Grund der § 6 u. 10 Haus Arb .
find nach § 28 u. 29, auch § 31 dieses G. strafbar.
Brenner.
Betriebstätte ist der ganze zur Ausübung des
Gewerbes benützte Raum samt Zubehör, also nicht
bloß der Maschinenraum usw., sondern auch die
Lagerräume u. dgl. Wer eine eigene B. (Werk-
stätte, s. d., Fabrik, Kontor) hat und in dieser
oder von dieser aus sein Gew. betreibt, ist i. d. R.
als selbständiger GewTreibender zu betrachten, s.
Betriebsunternehmer. — Ueber die Einrichtung der
B. zum Schutz der Arbeiter gegen Gefahren 5
120 a; bezgl. jugendl. Arb. d a. § 120C. — Na
§ 14 Abs. 2 l. Satz haben Buchdrucker, Buchhändler
u. a. Pressegewerbetreibende die B. und jeden
Wechsel der Ortspol Beh. anzuzeigen. — Bei den
in § 16 u. 24 GewO. genannten Anlagen ist zu
wesentlicher Veränderung der B. Genehmigung
notwendig, § 25. Zuständig ist dieselbe Beh. wie
bei der erstmaligen Gen. Nach § 147 Z. 2 wird die
Haller, Handwörterbuch.
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Veränderung der B. ohne Gen. mit Geldstr. bis zu
800 +Koder mit Haft bestraft. Wagner.
Betriebsunternehmer. Hierunter sind selbstän-
dige Gewerbetreibende zu verstehen; die GewO.
ebraucht auch den Ausdruck Gewerbeuntern. und
rbeitgeber. Es sind diej. Personen, die für
eigene Rechnung und im eigenen Namen ein Gew.
betreiben. Eine negative Abgrenzung des Be-
griffs selbständiger Gewtr. s. Landmann 1 136 u.
— Die Merkmale des selbst. GewBetr. sind haupt-
söchlich Eigene Betriebstätte, Leitung des Betr.,
erantwortlichkeit für den Betr., eigenes Betr.=
Kapital und Tragung des Risikos. Der Betrl.
hat der Ortspol Beh. den Beginn des Gew. anzu-
zeigen, § 14 Abs. 1. Weitere Pflichten der Gew.=
Unternehmer s. Tit. VII GewO. — S. auch Unf.=
Vers. A. III. Wagner.
Bettel. 1 1. Begriff und Arten. # a) Unter
B. wird verstanden das Erbitten von Gaben in
Geld oder Geldeswert bei fremden, mit dem Bit-
tenden nicht durch Verwandtschaft, Freundschaft,
Beruf oder ähnliche Verhältnisse verbundenen Per-
sonen für den Unterhalt des Bittenden selbst oder
seiner Angehörigen (i. G. zur Veranstaltung einer
Kollekte, s. d.) aus wirklicher oder vorgeschützter
Bedürftigkeit, falls die Unterstützung nicht, wenn
auch in allg. Weise (z. B. durch Wohltätigkeits-
anstalten, Armenbeh.) zum voraus angeboten ist.
b) Dem B. steht gleich das Anleiten und Aus-
schicken von Kindern zum B., sowie die Unter-
lassung des Abhaltens der gewaltunterworfenen
und zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Per-
sonen, insbesondere also der unter elterlicher Ge-
walt stehenden, minderjährigen, mit Vater oder
Mutter bzw. dem Vormund, zusammenwohnenden
Kinder, bzw. Mündel, vom B. u 2. Polizeiliche
Maßnahmen # gegen den B. Die in Z. 1 be-
zeichneten Handlungen und Unterlassungen find in
§ 861 Nr. 4 St G. mit Haft bedroht, die i. d. R.
durch Strafverfügung des O., bei B. im Wohnort
aber durch solche des Ortsvorstehers (Art. 10 Nr. 1
G. 12. 8. 79, Rgbl. 153) erkannt wird, übrigens
bei einer Dauer von mehr als 4 Wochen nach An-
ordnung des erkennenden Gerichts im Gefängnis
vollzogen werden kann, Art. 3 Abs. 3 Polst G.,
§ 6 Mr. 16. 12. 02, Rgbl. 584. Neben der Strafe
kommen als Pol Maßnahmen in Betracht der Ar-
beitszwang, s. Arbeitscheu, die Ausweisung aus
Staat oder Gemeinde, s. d., und bei B. im
Rückfalle oder unter Drohungen oder mit Waffen
die Ueberweisung an die LandespolBeh., s. Arbeits-
aus; ferner auf gewerbepol. Gebiet gegenüber
ersonen, die wegen B. übel berüchtigt sind, die
Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbe-
cheins, s. d., der Legitimations= und der Gewerbe-
egitimationskarte, s. d., sowie der Erlaubnis zum
soe ambulanten Gewerbebetrieb, s. d.; endlich die
ntersagung des ohne Wandergewerbeschein statt-
haften, im Umherziehen erfolgenden Gewerbe-
betriebs, s. d., s. a. Stromertum. Ziegele.
Beurlaubtenstand. Zum B. gehören nach W#C.
##dost4 a) die Offiziere, erste, Beamten und
annschaften der Reserve, HO. § 18, Marine-
reserve, Landwehr und Seewehr sowie die Mann-
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