Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Betriebstãtte — Beurlaubtenstand. 
Für gewisse Anlagen hat das Min J. Grundsätze 
bekannt gegeben, welche für etwaige Anordnungen 
der Oue. nach § 1204 GewO. als Richtschnur 
dienen sollen, so für Schmuckwarenfabr., s. d.: 
Min JBek. 27. 8. 06, Abl. 258, Gew Bl. 318; Betr. 
ur Herstellung von Zelluloidwaren und für 
elluloidlager: Min JErl. 25. 12. 10, Abl. 11, 1; 
Luftgasanlagen: Min FErl. 18. 7. 12, Abl. 369; 
gewerbl. Küchen: Min JErl. 20. 7. 12, Abl. 321. 
— Gegen bezügliche Verf. der Ole. steht dem 
Gewllnt. binnen 2 Wochen Beschwerde an die 
Kreisreg. zu. Gegen deren Entsch. ist binnen 4 W. 
Beschwerde an das Min J. zulässig, das endgültig 
entscheidet. Widerspricht die Verf. den von der 
ust. Berufsgenossenschaft erl. Vorschr. zur Ver- 
hütung von Unfällen, so kommen diese Rechts- 
mittel auch deren Vorstand mit den gleichen Maß- 
aben, wie dem Gewünt. zu, § 1204 Abst. 4 
ew O.; für offene Verkaufstellen § 189g Abs. 2 
GewO.; gegen Verf. der Ole. hins. der Werk- 
stätten der Hausindustrie ist nur eine Beschw. an 
die Kreisreg. gegeben, § 9 Abs. 8 Hausarbeit G. — 
Soweit eine Genehmigung der im § 16 GewO. 
bezeichneten gewerbl. Anlagen, (. d., in 
Frage kommt, haben nach § 18 GewO. die Ge- 
nehm Beh. in dem Genehmßescheid auch diej. An- 
ordnungen zu treffen, die zum Schutze der Arb. 
gegen Gefahren für Gesundheit und Leben er- 
forderlich sind. Das Verwaltungs-, bes. das Re- 
kursverf. richtet sich alsdann nach § 18—22 GewO. 
Ueber diese Wahrung des Arbeiterschutzes bei der 
Gen. gew. Anl. i. w. S. (lästige Anlagen, Fabri- 
ken, Werkstätten auch solcher von Handwerkern) 
Lgibt ein Min JErl. 14. 8. 12, Abl. 326, noch nähere 
Anhaltspunkte. — 5. Verfehlungen gegen die auf 
Grund § 1204, 189g endgültig erlassenen Verf. 
sowie gegen die auf Grund § 120e, 139#n erlassenen 
Best. unterliegen der Bestr. nach § 147 Abs. 1 
Z. 4 Gew O. Auch kann das Oul bis zur Herstel- 
lung eines entspr. Zustandes die Einstellung des 
Betr., soweit ders. durch die Anordnung getroffen 
wird, verfügen, falls dessen Fortsetzung erhebliche 
Nachteile oder Gef. herbeizuführen geeignet sein 
würde, § 147 Abs. 4 GewO. Verfehlungen gegen 
Anordnungen auf Grund der § 6 u. 10 Haus Arb . 
find nach § 28 u. 29, auch § 31 dieses G. strafbar. 
Brenner. 
Betriebstätte ist der ganze zur Ausübung des 
Gewerbes benützte Raum samt Zubehör, also nicht 
bloß der Maschinenraum usw., sondern auch die 
Lagerräume u. dgl. Wer eine eigene B. (Werk- 
stätte, s. d., Fabrik, Kontor) hat und in dieser 
oder von dieser aus sein Gew. betreibt, ist i. d. R. 
als selbständiger GewTreibender zu betrachten, s. 
Betriebsunternehmer. — Ueber die Einrichtung der 
B. zum Schutz der Arbeiter gegen Gefahren 5 
120 a; bezgl. jugendl. Arb. d a. § 120C. — Na 
§ 14 Abs. 2 l. Satz haben Buchdrucker, Buchhändler 
u. a. Pressegewerbetreibende die B. und jeden 
Wechsel der Ortspol Beh. anzuzeigen. — Bei den 
in § 16 u. 24 GewO. genannten Anlagen ist zu 
wesentlicher Veränderung der B. Genehmigung 
notwendig, § 25. Zuständig ist dieselbe Beh. wie 
bei der erstmaligen Gen. Nach § 147 Z. 2 wird die 
Haller, Handwörterbuch. 
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Veränderung der B. ohne Gen. mit Geldstr. bis zu 
800 +Koder mit Haft bestraft. Wagner. 
Betriebsunternehmer. Hierunter sind selbstän- 
dige Gewerbetreibende zu verstehen; die GewO. 
ebraucht auch den Ausdruck Gewerbeuntern. und 
rbeitgeber. Es sind diej. Personen, die für 
eigene Rechnung und im eigenen Namen ein Gew. 
betreiben. Eine negative Abgrenzung des Be- 
griffs selbständiger Gewtr. s. Landmann 1 136 u. 
— Die Merkmale des selbst. GewBetr. sind haupt- 
söchlich Eigene Betriebstätte, Leitung des Betr., 
erantwortlichkeit für den Betr., eigenes Betr.= 
Kapital und Tragung des Risikos. Der Betrl. 
hat der Ortspol Beh. den Beginn des Gew. anzu- 
zeigen, § 14 Abs. 1. Weitere Pflichten der Gew.= 
Unternehmer s. Tit. VII GewO. — S. auch Unf.= 
Vers. A. III. Wagner. 
Bettel. 1 1. Begriff und Arten. # a) Unter 
B. wird verstanden das Erbitten von Gaben in 
Geld oder Geldeswert bei fremden, mit dem Bit- 
tenden nicht durch Verwandtschaft, Freundschaft, 
Beruf oder ähnliche Verhältnisse verbundenen Per- 
sonen für den Unterhalt des Bittenden selbst oder 
seiner Angehörigen (i. G. zur Veranstaltung einer 
Kollekte, s. d.) aus wirklicher oder vorgeschützter 
Bedürftigkeit, falls die Unterstützung nicht, wenn 
auch in allg. Weise (z. B. durch Wohltätigkeits- 
anstalten, Armenbeh.) zum voraus angeboten ist. 
b) Dem B. steht gleich das Anleiten und Aus- 
schicken von Kindern zum B., sowie die Unter- 
lassung des Abhaltens der gewaltunterworfenen 
und zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Per- 
sonen, insbesondere also der unter elterlicher Ge- 
walt stehenden, minderjährigen, mit Vater oder 
Mutter bzw. dem Vormund, zusammenwohnenden 
Kinder, bzw. Mündel, vom B. u 2. Polizeiliche 
Maßnahmen # gegen den B. Die in Z. 1 be- 
zeichneten Handlungen und Unterlassungen find in 
§ 861 Nr. 4 St G. mit Haft bedroht, die i. d. R. 
durch Strafverfügung des O., bei B. im Wohnort 
aber durch solche des Ortsvorstehers (Art. 10 Nr. 1 
G. 12. 8. 79, Rgbl. 153) erkannt wird, übrigens 
bei einer Dauer von mehr als 4 Wochen nach An- 
ordnung des erkennenden Gerichts im Gefängnis 
vollzogen werden kann, Art. 3 Abs. 3 Polst G., 
§ 6 Mr. 16. 12. 02, Rgbl. 584. Neben der Strafe 
kommen als Pol Maßnahmen in Betracht der Ar- 
beitszwang, s. Arbeitscheu, die Ausweisung aus 
Staat oder Gemeinde, s. d., und bei B. im 
Rückfalle oder unter Drohungen oder mit Waffen 
die Ueberweisung an die LandespolBeh., s. Arbeits- 
aus; ferner auf gewerbepol. Gebiet gegenüber 
ersonen, die wegen B. übel berüchtigt sind, die 
Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbe- 
cheins, s. d., der Legitimations= und der Gewerbe- 
egitimationskarte, s. d., sowie der Erlaubnis zum 
soe ambulanten Gewerbebetrieb, s. d.; endlich die 
ntersagung des ohne Wandergewerbeschein statt- 
haften, im Umherziehen erfolgenden Gewerbe- 
betriebs, s. d., s. a. Stromertum. Ziegele. 
Beurlaubtenstand. Zum B. gehören nach W#C. 
##dost4 a) die Offiziere, erste, Beamten und 
annschaften der Reserve, HO. § 18, Marine- 
reserve, Landwehr und Seewehr sowie die Mann- 
10
	        
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