Bevölkerungsbewegung.
HO. § 45: a) aus Mannschaften, die mit dem
Befähigungszeugnis zum Off. aus dem akt.
Dienst entlassen worden find oder dasselbe
später erwerben, OffAspiranten; b) durch Ueber-
tritt von Off. des akt. Dienststandes in den B.;
c) aus Mannsch., die sich vor dem Feind auszeich-
nen. Die unter a und c bezeichneten Personen
müssen, bevor sie Allerh. Orts zur Ernennung zum
Off. vorgeschlagen werden, seitens des Off##nps,
dem sie anzugehören wünschen, gewählt sein; die
OffAspir. müssen ihre Befähigung zur Beförde-
rung in 2 Swöch. Uebungen, A und B, dartun.
Mannsch., die die Uebung A oder erfolglos ab-
geleistet haben oder das Befähigungszeugnis nach-
träglich zu erlangen wünschen, können zu einer
bes. freiw. 8wöch. Uebung C herangezogen werden.
Die Wahl zum Off. erfolgt durch das Off Korps
desj. LandwBez., dem der Betr. angehört. Ueber
die bes. Dienstverhältnisse der Off. des B. s. HO.
*51 f., wegen Anlegen der Uniform s. OtV.,
Teilnahme am Offlnterstützungsfonds s. Vorschr.
für die Off Darlehenskasse und den Offünter-
stützungsfonds, Unterstellung unter die Ehren-
gerichte s. Allerh. VO. über die E. 2. 5. 74 und
1. 1. 97. Die Landwehrdienstauszeichnung
1. Kl. können nur Off., SanOff. und im Off.=
Rang stehende Mil Beamte des B. erhalten, die
freiw. eine 20jährige Dienstpflicht im stehenden
Heer und in der Landwehr 1. Aufg. übernommen
und sich durch reges Interesse für den Dienst her-
vorgetan haben; auf die Landw Dienstauszeichnung
2. Kl. haben nach vorwurfsfrei erfüllter ges.
Dienstpflicht in der Res. und Landw. bzw. Seew.
1. Aufg. diej. Personen des B. Anspruch, die
A. einen Feldzug mitgemacht, B. aus dem Beurl.=
Verhältnis nach Ablauf einer akt. Dienstzeit von
a) 1 Jahr zu 4 Uebungen von mind. je 18täg.
Dauer oder im ganzen mind. 17 Wochen oder
b) von über 1—2 Jahren im ganzen mind. 52 T.
oder c) von über 2 Jahren im ganzen mind. 38 T.
zum akt. Dienst eingezogen gewesen sind; C. nach
abgeleisteter ges. akt. Dienstpflicht noch mind.
4 Mon. akt. gedient haben, s. Anl. zu den w. Einf.=
Best. zur HO. Allerh. O. 19. 7. 18, MVl. auaen4
Bevslkerungsbewegung (Eheschließungen,
Geburten, Todesursachen, Sterb-
fälleie Die Verordnungen zur Beobachtung des
Standes wie des Ganges der Bevölkerung
find in Altwürttemberg sehr alt und gehen z. T.
bis in die 2. Hälfte des 16. Jahrh. zurück; vgl.
dazu: W. Bevölkerung in früheren Zeiten.
Jahrb. für vaterl. Geschichte, 1847, 1. . S. 94,
112, 113. Für das 19. Jahrh. wesentlich ist, daß
die Vorschr. für die Volkszählung (Bestands-
zählung) und die Zählungen des „Gangs“ der Be-
völkerung (Bevölkerungsbewegung) ursprünglich
einheitlich und im Zusammenhang mitein-
ander erlassen wurden, während die Statistik der
Eheschließungen ursprünglich beim „Gang“ nicht
mitzuerheben war, sondern erst 1871 eingefügt
wurde. Die KO. 28. 6. 23 betr. Vereinfachung
des Geschäftsgangs im Dep. d. J., Robl. 508, be-
stimmte in § 10, daß künftig nur der „Gang der
147
Bevölkerung“ alljährlich erhoben werden soll,
der Stand aber nur von 10 zu 10 Jahren, erst-
mals wieder 1. 11. 32; die Einrichtung der Listen
war für beide Erhebungen durch eine Beila
lit. B. C. S. 513/14 im einzelnen geregelt, welche
von dem Chef des Dep. d. J. gezeichnet war. Am
2. 8. 32 erließ das Min J. eine Instruktion zur
Fertigung der Tabellen über den Stand der Bev.,
Rgbl. 296, welche die jährliche Aufstellung der
Listen über den Gang der Bev. nicht veränderte.
Kurz darauf erfolgte die Bildung des Zoll-
vereins und da nach Art. 22 Zollver Vertr. 22.
3. 33 der Ertrag der in die Gemeinschaft fallen-
den Abgaben unter den vereinten Staaten nach
dem von 3 zu 3 Jahren auszumittelnden Verhält-
nis der Bev. verteilt werden sollte, so war auch
für W. eine Aenderung der Vorschr. über perio-
ische Aufnahme der Bev. erforderlich, die am 29. 8.
1834 durch Min J., Rgbl. 492, erfolgte. Der § 6.
bestimmte, daß der Gang der staatsangehörigen
Bev. wie bisher nach der Instr. 28. 6. 1823 jedoch
statt auf 1. 11. auf 15. 12. ausgenommen werden
soll, wobei vorgeschrieben wurde, diese Zahlen
über den Gang der Bev. als Kontrollmittel für
die Aufnahme der nunmehr zu erhebenden orts-
anwesenden Bev. zu benützen. Die eingehende Er-
hebung und Bearbeitung der Bestände des
Volks sollte von nun an nicht alle 10, sondern alle
12 Jahre (§5 7) erfolgen. Am 12. 9. 1 8 46 wurde
durch V. Min J. u. F., Rabl. 468, welche die zwei
Volkszählungen, nämlich die altwürtt. der Orts-
angehörigen und die für den Zollverein erforder-
liche alle 3 Jahre wiederkehrende der Orts= und
Landesanwesenden neu regelte, in lit. b § 15 be-
stimmt, daß die jährlichen Listen über den
Gang der Bev. künftig ebenfalls auf den 3. 12.
(nicht mehr auf 15. 11.) aufzunehmen seien. Diese
Erhebungsart dauerte bis 3. 12. 70. Von da ab
wurde sie durch die von Min J., Min KSch. und.
MinF. am 25. 1. 187 1, Robl. 83, erlassene V.
ersetzt, die behufs Vollziehung der Beschl. des Bdrt.
des Zollvereins 23. 5. 70 erforderlich geworden
war. Damit war die Erhebung des Gangs der
Bev. von der Erhebung des Standes (Volks-
zählung) endgültig getrennt. Hienach mußten für
jede Gde erstmals vom 1. 12. 70 bis Ende 71
wie früher durch die Pfarrämter nach dreierlei
Formularen A, B, C Uebersichten über Trau-
ungen, Geburten und Sterbfälle auf-
gestellt und bis 15. 2. f. Is. dem O. zugestellt
werden. Die eigentliche Grundlage für die jetzt
bestehenden Best. bildete jedoch erst RG. über die
Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schliehung 6. 2. 75 und die darauf sich gründende
inführung von Standesämtern und stan-
desamtlichen Registern. — Die V. Min.=
Just., J. u. F. 14. Z. 76 betr. die statistischen Er-
hebungen über die Bewegung der Bev. (Geburten,
Eheschließungen und Sterbfälle) regelte v. 1. 1. 76
an, Rgbl. 101, den ganzen Stoff neu nach
Standesamtsbezirken und schrieb nicht nur
die 8 Urlisten nebst Zusammenträgen für den
Standesamtsbez., sondern auch die 8 O Aueber-
sichten genau vor, womit ein sehr großer Teil