Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bevölkerungsbewegung. 
HO. § 45: a) aus Mannschaften, die mit dem 
Befähigungszeugnis zum Off. aus dem akt. 
Dienst entlassen worden find oder dasselbe 
später erwerben, OffAspiranten; b) durch Ueber- 
tritt von Off. des akt. Dienststandes in den B.; 
c) aus Mannsch., die sich vor dem Feind auszeich- 
nen. Die unter a und c bezeichneten Personen 
müssen, bevor sie Allerh. Orts zur Ernennung zum 
Off. vorgeschlagen werden, seitens des Off##nps, 
dem sie anzugehören wünschen, gewählt sein; die 
OffAspir. müssen ihre Befähigung zur Beförde- 
rung in 2 Swöch. Uebungen, A und B, dartun. 
Mannsch., die die Uebung A oder erfolglos ab- 
geleistet haben oder das Befähigungszeugnis nach- 
träglich zu erlangen wünschen, können zu einer 
bes. freiw. 8wöch. Uebung C herangezogen werden. 
Die Wahl zum Off. erfolgt durch das Off Korps 
desj. LandwBez., dem der Betr. angehört. Ueber 
die bes. Dienstverhältnisse der Off. des B. s. HO. 
*51 f., wegen Anlegen der Uniform s. OtV., 
Teilnahme am Offlnterstützungsfonds s. Vorschr. 
für die Off Darlehenskasse und den Offünter- 
stützungsfonds, Unterstellung unter die Ehren- 
gerichte s. Allerh. VO. über die E. 2. 5. 74 und 
1. 1. 97. Die Landwehrdienstauszeichnung 
1. Kl. können nur Off., SanOff. und im Off.= 
Rang stehende Mil Beamte des B. erhalten, die 
freiw. eine 20jährige Dienstpflicht im stehenden 
Heer und in der Landwehr 1. Aufg. übernommen 
und sich durch reges Interesse für den Dienst her- 
vorgetan haben; auf die Landw Dienstauszeichnung 
2. Kl. haben nach vorwurfsfrei erfüllter ges. 
Dienstpflicht in der Res. und Landw. bzw. Seew. 
1. Aufg. diej. Personen des B. Anspruch, die 
A. einen Feldzug mitgemacht, B. aus dem Beurl.= 
Verhältnis nach Ablauf einer akt. Dienstzeit von 
a) 1 Jahr zu 4 Uebungen von mind. je 18täg. 
Dauer oder im ganzen mind. 17 Wochen oder 
b) von über 1—2 Jahren im ganzen mind. 52 T. 
oder c) von über 2 Jahren im ganzen mind. 38 T. 
zum akt. Dienst eingezogen gewesen sind; C. nach 
abgeleisteter ges. akt. Dienstpflicht noch mind. 
4 Mon. akt. gedient haben, s. Anl. zu den w. Einf.= 
Best. zur HO. Allerh. O. 19. 7. 18, MVl. auaen4 
Bevslkerungsbewegung (Eheschließungen, 
Geburten, Todesursachen, Sterb- 
fälleie Die Verordnungen zur Beobachtung des 
Standes wie des Ganges der Bevölkerung 
find in Altwürttemberg sehr alt und gehen z. T. 
bis in die 2. Hälfte des 16. Jahrh. zurück; vgl. 
dazu: W. Bevölkerung in früheren Zeiten. 
Jahrb. für vaterl. Geschichte, 1847, 1. . S. 94, 
112, 113. Für das 19. Jahrh. wesentlich ist, daß 
die Vorschr. für die Volkszählung (Bestands- 
zählung) und die Zählungen des „Gangs“ der Be- 
völkerung (Bevölkerungsbewegung) ursprünglich 
einheitlich und im Zusammenhang mitein- 
ander erlassen wurden, während die Statistik der 
Eheschließungen ursprünglich beim „Gang“ nicht 
mitzuerheben war, sondern erst 1871 eingefügt 
wurde. Die KO. 28. 6. 23 betr. Vereinfachung 
des Geschäftsgangs im Dep. d. J., Robl. 508, be- 
stimmte in § 10, daß künftig nur der „Gang der 
147 
Bevölkerung“ alljährlich erhoben werden soll, 
der Stand aber nur von 10 zu 10 Jahren, erst- 
mals wieder 1. 11. 32; die Einrichtung der Listen 
war für beide Erhebungen durch eine Beila 
lit. B. C. S. 513/14 im einzelnen geregelt, welche 
von dem Chef des Dep. d. J. gezeichnet war. Am 
2. 8. 32 erließ das Min J. eine Instruktion zur 
Fertigung der Tabellen über den Stand der Bev., 
Rgbl. 296, welche die jährliche Aufstellung der 
Listen über den Gang der Bev. nicht veränderte. 
Kurz darauf erfolgte die Bildung des Zoll- 
vereins und da nach Art. 22 Zollver Vertr. 22. 
3. 33 der Ertrag der in die Gemeinschaft fallen- 
den Abgaben unter den vereinten Staaten nach 
dem von 3 zu 3 Jahren auszumittelnden Verhält- 
nis der Bev. verteilt werden sollte, so war auch 
für W. eine Aenderung der Vorschr. über perio- 
ische Aufnahme der Bev. erforderlich, die am 29. 8. 
1834 durch Min J., Rgbl. 492, erfolgte. Der § 6. 
bestimmte, daß der Gang der staatsangehörigen 
Bev. wie bisher nach der Instr. 28. 6. 1823 jedoch 
statt auf 1. 11. auf 15. 12. ausgenommen werden 
soll, wobei vorgeschrieben wurde, diese Zahlen 
über den Gang der Bev. als Kontrollmittel für 
die Aufnahme der nunmehr zu erhebenden orts- 
anwesenden Bev. zu benützen. Die eingehende Er- 
hebung und Bearbeitung der Bestände des 
Volks sollte von nun an nicht alle 10, sondern alle 
12 Jahre (§5 7) erfolgen. Am 12. 9. 1 8 46 wurde 
durch V. Min J. u. F., Rabl. 468, welche die zwei 
Volkszählungen, nämlich die altwürtt. der Orts- 
angehörigen und die für den Zollverein erforder- 
liche alle 3 Jahre wiederkehrende der Orts= und 
Landesanwesenden neu regelte, in lit. b § 15 be- 
stimmt, daß die jährlichen Listen über den 
Gang der Bev. künftig ebenfalls auf den 3. 12. 
(nicht mehr auf 15. 11.) aufzunehmen seien. Diese 
Erhebungsart dauerte bis 3. 12. 70. Von da ab 
wurde sie durch die von Min J., Min KSch. und. 
MinF. am 25. 1. 187 1, Robl. 83, erlassene V. 
ersetzt, die behufs Vollziehung der Beschl. des Bdrt. 
des Zollvereins 23. 5. 70 erforderlich geworden 
war. Damit war die Erhebung des Gangs der 
Bev. von der Erhebung des Standes (Volks- 
zählung) endgültig getrennt. Hienach mußten für 
jede Gde erstmals vom 1. 12. 70 bis Ende 71 
wie früher durch die Pfarrämter nach dreierlei 
Formularen A, B, C Uebersichten über Trau- 
ungen, Geburten und Sterbfälle auf- 
gestellt und bis 15. 2. f. Is. dem O. zugestellt 
werden. Die eigentliche Grundlage für die jetzt 
bestehenden Best. bildete jedoch erst RG. über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schliehung 6. 2. 75 und die darauf sich gründende 
inführung von Standesämtern und stan- 
desamtlichen Registern. — Die V. Min.= 
Just., J. u. F. 14. Z. 76 betr. die statistischen Er- 
hebungen über die Bewegung der Bev. (Geburten, 
Eheschließungen und Sterbfälle) regelte v. 1. 1. 76 
an, Rgbl. 101, den ganzen Stoff neu nach 
Standesamtsbezirken und schrieb nicht nur 
die 8 Urlisten nebst Zusammenträgen für den 
Standesamtsbez., sondern auch die 8 O Aueber- 
sichten genau vor, womit ein sehr großer Teil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.