Bezirksbehörden.
eine staatliche Verwaltungstelle. — Besetzung.
Vorstand des O. ist der Oberamtmann, dem die
Geschäftsleitung und die Verantwortung für die
gesetz= und ordnungsmäß. Besorgung der Geschäfte
zukommt. Dem Ol. sind beigegeben mindestens
1 Amtmann, der gesetzl. Stellvertreter des Ol.=
Manns ist und dem durch Anordnung der Kreis-
regierung bestimmte Geschäfte zur Hellständigen
Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit un-
beschadet der Aufsichtsführung des OMorstands
ugewiesen werden können, Art. 7 BezO., § 4—6
Im Fall gleichzeitiger Verhinderung des AM.
kommt, wenn eine anderweite Vorkehr von der
Aufsichtsbeh. nicht getroffen ist, in dringenden
Fällen die Stellvertretung des OAVorstands dem
Ortsvorsteher der O#tadt zu, Art. 7 Abs. 1 BezO.
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wird den Olee.
die erforderliche Zahl von Kanzleibeamten bei-
egeben, Art. 8 BezO., § 8 VV. Ueber die äußere
S#chäftseinrichtung und das Verfahren bei den
Oe. s. VV. § 8—14. Zur Unterstützung des O.
bei Handhabung der Gesundhbeitspolizei ist der
OArzt, s. d., bei Handhabung der Viehseuchen-
polizei der O##ierarzt, s. d., berufen. Diese sind
staatliche Beamte, während der OA#aumeister,
Oberfeuerschauer und BezFeuerlöschinspektor, die
das Oberamt in bau= und feuerpolizeilichen An-
gelegenheiten beraten, amtskörperschaftliche Be-
amte sind. — Geschäftskreis. Zum G. der
Oue. gehören alle Geschäfte der inneren Verwal-
tung, für welche nicht die Zuständigkeit der Gde.=
Beh. oder anderer staatlicher Beh. nach den hier-
über bestehenden bes. Vorschr. begründet ist, Art. 8
Abs. 1 BezO. Daneben sind die Oue. in Unter-
ordnung unter das Min KSch. und MinF. und
unter die diesen Min. unterstellten Kollegialbeh.
zur Mitwirkung bei Erfüllung der in den G. der
genannten beiden Min. fallenden Aufgaben nach
Maßgabe der betr. bes. Best. berufen. (Hieher ge-
hören die dem, aus dem OAM. und dem BegSchul-
aufseher bestehenden, gemeinschaftlichen Ol. in
Schulsachen auf dem Gebiet des Schulwesens ob-
liegenden Aufgaben; die Mitwirkung bei der Um-
legung und dem Einzug der Staatsteuern, die
Aufsicht über das Flurkarten= und Primär-
katasterwesen, die Mitwirkung bei statistischen Auf-
nahmen), in gleicher Weise nehmen die Oe. an der
Besorgung der in den gemeinschaftlichen Bereich
der Min J. und Min K. fallenden Angelegenheiten
(Militärersatzgeschäfte, Quartier= und Natural-
leistungswesen) teil. Auch haben die Ole. die
sämtlichen Staatsbeh. bei Erledigung der diesen
letzteren obliegenden Aufgaben auf Ansuchen inso-
weit zu unterstützen, als nicht entw. für die Vor-
nahme der betr. Amtshandlung eine bes. anderweite
Beh. besteht oder diese Handlung außerhalb der
allg. Amtsbefugnisse des O. gelegen ist, Art. 8
Abt. 2 u. 8 BezO. Im allg. liegt den Oe. ob
die Fürsorge für die innere Sicherheit des Staats,
die Erhaltung der öff. Sitte und Ordnung, die
Ueberwachung des öff. Gesundheitswesens, des
* der Befolgung der pol. Vorschr. und
die Erlassung bezirkspol. Vorschr., die Durch-
führung der Kranken-, Unfall- und Invaliden-
151
verficherung, die Aufficht über die Gde-Verwaltung,
feweit es sich nicht um die Selbstverwaltung, bes.
ie Vermögensverwaltung der großen und mitt-
leren Städte handelt, die Leitung der Amts-
körperschaftsverwaltung, die Han habung der
Disziplin über die Mitglieder der Gde= und Bez.=
Kollegien, der Gemeinde= und Amtskörperschafts-
beamten und Unterbeamten innerhalb der in der
Gde= und BezO. Fürteeseten Grenzen. Im einzel-
nen bestimmt sich die Zuständigkeit der Oe. nach
der näheren die betr. Angelegenheit regelnden
Vorschr. Den Oe. steht eine Strafbefugnis
zu zur Abrügung von Uebertretungen nach Maßgabe
es 8 453 StPrO. und von Ungehorsam, s. d.,
n behördliche Anordnungen und Ungebühr im
erkehr mit Behörden, s. d., ferner die oben er-
wähnte Deipeinarstralstefurmie Bezüglich der Be-
handlung der Geldstrafen und Einziehungen durch
die Oue., § 31—38 VV., des oberamtl. Gefäng-
niswesens s. die §§ 17—30 VV. Zu erwähnen
ist, daß die früher bestandene Verpflichtung der
Amtskörperschaften zur Unterhaltung und Ver-
pflegung der oberamtl. Gefangenen mit dem In-
krafttreten der BezO. 20. 7. 06 auf den Staat
übergegangen ist. — 1 Mitwirkung des Bezirks-=
rats auf dem Gebiet der staatlichen Berwaltung. 1
Der BezR. ist in den Geschäften der staatlichen
Verwaltung teils zur Entscheidung, teils zur Mit-
wirkung bei bestimmten oberamtl. Anordnungen
oder Verfügungen, teils zur Beratung des O. in
allen das Interesse des Bez. berührenden Maß-
nahmen desselben berufen, Art. 40 BezO. Ueber
Eigenschaft des BezR. als Amtskörpersch.=
Organ, seine Zusammensetzung und den
Geschäftsgang beim BezR. fK. Amts-
körperschaften. Ueber das Verfahren in
gewerbepol. Angelegenheiten gibt MV. 30. 10, 07,
Rabl. 747, nähere Vorschr., s. Verfahren in Gew.=
Sachen und Anlagen, gew., II. 3. Hier ist noch zu
erwähnen, daß die durch die Mitwirkung des BezäR.
in staatl. Angelegenheiten entstehenden Kosten von
der Staatskasse getragen werden, Art. 51 Bez.,
§* 82—85 VV. Soweit der BezR. in staatl. An-
gelegenheiten tätig wird, haben seine Mitglieder
die Stellung von staatl. Funktionären i. S. Art. 118
des Beamtenges. — Aufgabenkreis. Als be-
chließende Seh. kommt dem BezR. zu die staatl.
ufsicht über die Gde= und Stiftungsverwaltung
innerhalb der in der Gd O. festgesetzten Grenzen,
Art. 185 Gd O., Art. 41 Z. 1 BezO. (hauptsächlich
kommt hier die Vollziehbarkeitserklärung für Gde.=
Satzungen und die Genehmigung von geshuffe
der Gde Koll. in Betracht) und die Beschlußfassung
in bestimmten, durch Ges. oder VO. ihnen zu-
gewiesenen Angelegenheiten. Die einzelnen Gegen-
stände können hier nicht erschöpfend aufgezählt
werden, da die Best. hinsichtlich des Umfangs der
Zuständigkeit des BezR. flüssige sind. Durch BezO.
Art. 42 und VV. § 66—68 sind ihm eine Reihe
von Angelegenheiten überwiesen worden, wovon
bes. hervorzuheben sind: Genehmigung von lästi-
gen Anlagen, Dampfkesseln, s. d., soweit nicht die
Kreisreg. des O. zuständig ist, s. § 63, 64 VV.,
Erteilung und Zurücknahme der gewerbepol. Er-