Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Blinde — Börsenwesen. 
Blinde s. Erziehungshäuser III. 
Blitzableiter. Ein allgemeiner wang zur Er- 
richtung von B. findet nicht statt, Min Jek. betr. 
Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen Bilitz 
6. 12. 01 und 31. 1. 07, Abl. 320 u. 79. choll. 
Blutlaus, Bekämpfung s. Schädlinge. 
Bockhaltung s. Ziegenzucht. 
Bobenseefischereikonferenzen. Auf Anregung 
des d. Fischereivereins haben in Lindau Vertreter 
der Bodenseeuferstaaten i. J. 1881 über einheitliche 
Regelung der Fischerei im B. verhandelt, ohne 
daß es gelungen ist, eine Einigung zu erzielen. 
et bei einer weiteren Konferenz in Konstanz 
i. J. 1892 kam ein Vertragsentwurf zustande, der 
in Bregenz am 5. 7. 93 zu einer festen Ueber- 
einkunft zwischen Baden, Bayern, W., den schweiz. 
Kantonen Thurgau und St. Gallen, Oesterreich und 
Liechtenstein füörte. Diese erstreckt sich auf den 
ganzen Obersee einschl. des Ueberlingersees bis 
zur Konstanzer Rheinbrücke, sowie auf diej. Zu- 
lüsse des Bodensees, in welche die Seeforelle zur 
aichzeit aufsteigt (Oberrhein und Bregenzer 
Aach). Um eine gleichmäßige Handhabung der ge- 
meinsamen Vorschr. sicherzustellen und alle etwa 
Füäter sich ergebenden Anstände auf kürzestem 
eg erledigen zu können, wurde vereinbart, daß 
die staatlichen Bevollmächtigten und scherei. 
sachverständigen i. d. R. alljährlich abwechslungs- 
weise in einer der am B. gelegenen Städte zu- 
sammenkommen sollten. Außerdem wurde von den 
Konferenzen eine wissenschaftliche Kommission aus 
den Fischereisachverständigen der verschiedenen 
Staaten gewählt, die den Blaufelchenfang während 
der Laichzeit überwachen, technische Verfüche über 
Maschenweite, Schnurlänge der Netze usw. an- 
ktellen und der Konferenz darüber berichten soll. 
on w. Seite ist als Bevollmächtigter entsandt 
worden je ein Vertreter des Min J. u. F. bzw. 
früher der Domänendirektion und seit 1. 4. 12, 
nachdem die Verwaltung der staatl. Fischwasser 
den Forstämtern übertragen worden ist, der Forst- 
direktion. Diese K. haben in den 20 Jahren ihres 
Lestehens eine wieife wichtiger Fragen behandelt 
und namentlich Beschlüsse gefaßt über die Hand- 
habung der Sonntagsruhe im Fischereigewerbe, 
zyl. KVO. über die Ausübung der Fischerei im 
é-. an Sonn= und Festtagen 9. 6. 05, Rabl. 92, 
Verbot des Fischfangs bei Nacht, über die Schon- 
maße der Fische, die Beschaffenheit und Verwen- 
dung der versch. Fischnetze, Einschränkung des 
Köderfischfangs, Beginn der Fangzeit für Blau- 
felchen, Festsetzung der Schnurlänge für Schweb- 
netze, einheitliche Degeichnung der im B. haupt- 
6. lich zur Anwendung kommenden Fischereigerät- 
chaften, Beschränkung der Verwendung von 
Motorbooten, die Unterhaltung und Errichtung 
ncuer Errachen Mfer im B. Außerdem werden 
genwärtig noch Verhandlungen gepflogen über 
ie Beschränkung der in den einz. Uferstaaten aus- 
zugebenden Fischereipatente, die Höhe der Patent- 
ebühren, eine genaue Fischfang-= und Brutstatistik, 
gstsetung der Beiträge zu den gemeinsamen 
sa insähen und die Anstellung eines inter- 
nationalen Fischereioberaufsehers für das ganze 
157 
BGebiet. Diesen K. ist nicht nur der Aufschwung 
der Fischerei im B. und eine sehr erhebliche Er- 
tragsteigerung dess. wesentlich zu danken, sondern 
namentlich auch, daß die Fischer aller Buferstaaten 
jetzt friedlich miteinander auskommen. Ueber die 
Einnahmen aus der Bischerei s. Fischereierträge 
und über die Erbrütung der BFelchen d. Felchen. 
ieglin. 
Bo#benseeschiffahrt s. Schiffahrt 4. a. 
Börsenwesen. 1 L. Begriff und Arten der B. 1 
B. sind in regelmäß. kurzen Zeitabständen 
wöchentl., tägl.) an bestimmten Orten und zu 
est. Stunde erfolgende Versammlungen von Kauf- 
leuten und sonstigen beim Handel beteiligten Per- 
sonen zum Abschluß von Geschäften über nicht zur 
Stelle befindliche, vertretbare Gegenstände des 
Großhandelverkehrs. Die B. sind also Märkte, in- 
sofern eine Anzahl Käufer und Verkäufer regel- 
mäßig an einem best. Ort zusammenkommt, um 
das. Kauf- und Verkaufgeschäfte abzuschließen. Es 
find aber Märkte bes. Art, da Waren oder Muster 
von den Verkäufern nicht mitgeführt werden, viel- 
mehr nach best. Mengen von Warentypen, z. B 
nach so und so viel kg Weizen, der gesund, trocken 
und für Müllereizwecke gut verwendbar ist, ge- 
handelt wird. Hieraus folgt nicht nur, daß die 
gehandelten Waren vertretbare Sachen sein 
müssen, daß ihre Uebergabe und die Bezahlung 
des Preises sich nicht unmittelbar an das Kauf- 
geschäft anzuschließen braucht sowie daß die wirk- 
lichen Käufer und Verkäufer zur Vorzeigung oder 
Besichtigung der Waren nicht anwesend zu sein 
brauchen, der Geschäftsabschluß vielmehr durch 
Mittelpersonen erfolgen kann, sondern namentlich 
auch, daß Angebot und Nachfrage nicht auf einen 
kleinen örtlichen Kreis beschränkt ist, vielmehr 
große Gebiete umfassen kann. Mit dem Wort B. 
bezeichnet man in übertragenem Sinn häufig 
auch das Gebäude, in dem der Markt stettfindet. 
oder die Gesamtheit der das. abgeschlossenen Ge- 
schifte und Aehnliches. Nach den Gegenständen, 
ie an der B. gehandelt werden, unters idet man 
Effekten= oder Fondsbörsen (für Tbahsere 
Produkten B. (für Erzeugnisse der Landwirtschaft 
und ihrer Nebengewerbe, der Müllerei, Mälzerei, 
Oelmüllerei, Stärke-, Spiritus= und Zurcker- 
industrie) und sonftige Worenbörsen (für Gegen- 
ände des Handels und der Industrie, bes. der 
extil- und Montanindustrie). Soweit die gehan- 
delten Waren hiebei nicht reine vertretbare Sachen 
sind, werden best. Merkmale für sie aufgestellt, 
wodurch sie zu Gattungswaren gestempelt werden. 
An Seeplätzen ist Gegenstand des BVerkehrs auch 
das Verfrachtungs-, das Speditions= und Ver- 
sicherun Sgeschäft usw. In W. bestehen 3 B., die 
Effekten B., die Industrie= und HandelsB. und die 
Landesprodukten B., sämtl. in Stuttgart. 1 II. All- 
gemeines, Beaufsichtigung und Organisation der 
B. 1 Eine bis zu einem Pewissen Grad einheit- 
liche Regelun hat das BWesen durch das RBG. 
22. 6. 6, Nes# 157, mit Aend. d. Art. 14 
EGHGB. 10. 5. 97, Röl. 487, u. RG. 8. 5. 08, 
R183, erfahren. Neuer Text des RBG. in 
RGBl. 08 215. Hienach bedarf die Errichtung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.