Blinde — Börsenwesen.
Blinde s. Erziehungshäuser III.
Blitzableiter. Ein allgemeiner wang zur Er-
richtung von B. findet nicht statt, Min Jek. betr.
Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen Bilitz
6. 12. 01 und 31. 1. 07, Abl. 320 u. 79. choll.
Blutlaus, Bekämpfung s. Schädlinge.
Bockhaltung s. Ziegenzucht.
Bobenseefischereikonferenzen. Auf Anregung
des d. Fischereivereins haben in Lindau Vertreter
der Bodenseeuferstaaten i. J. 1881 über einheitliche
Regelung der Fischerei im B. verhandelt, ohne
daß es gelungen ist, eine Einigung zu erzielen.
et bei einer weiteren Konferenz in Konstanz
i. J. 1892 kam ein Vertragsentwurf zustande, der
in Bregenz am 5. 7. 93 zu einer festen Ueber-
einkunft zwischen Baden, Bayern, W., den schweiz.
Kantonen Thurgau und St. Gallen, Oesterreich und
Liechtenstein füörte. Diese erstreckt sich auf den
ganzen Obersee einschl. des Ueberlingersees bis
zur Konstanzer Rheinbrücke, sowie auf diej. Zu-
lüsse des Bodensees, in welche die Seeforelle zur
aichzeit aufsteigt (Oberrhein und Bregenzer
Aach). Um eine gleichmäßige Handhabung der ge-
meinsamen Vorschr. sicherzustellen und alle etwa
Füäter sich ergebenden Anstände auf kürzestem
eg erledigen zu können, wurde vereinbart, daß
die staatlichen Bevollmächtigten und scherei.
sachverständigen i. d. R. alljährlich abwechslungs-
weise in einer der am B. gelegenen Städte zu-
sammenkommen sollten. Außerdem wurde von den
Konferenzen eine wissenschaftliche Kommission aus
den Fischereisachverständigen der verschiedenen
Staaten gewählt, die den Blaufelchenfang während
der Laichzeit überwachen, technische Verfüche über
Maschenweite, Schnurlänge der Netze usw. an-
ktellen und der Konferenz darüber berichten soll.
on w. Seite ist als Bevollmächtigter entsandt
worden je ein Vertreter des Min J. u. F. bzw.
früher der Domänendirektion und seit 1. 4. 12,
nachdem die Verwaltung der staatl. Fischwasser
den Forstämtern übertragen worden ist, der Forst-
direktion. Diese K. haben in den 20 Jahren ihres
Lestehens eine wieife wichtiger Fragen behandelt
und namentlich Beschlüsse gefaßt über die Hand-
habung der Sonntagsruhe im Fischereigewerbe,
zyl. KVO. über die Ausübung der Fischerei im
é-. an Sonn= und Festtagen 9. 6. 05, Rabl. 92,
Verbot des Fischfangs bei Nacht, über die Schon-
maße der Fische, die Beschaffenheit und Verwen-
dung der versch. Fischnetze, Einschränkung des
Köderfischfangs, Beginn der Fangzeit für Blau-
felchen, Festsetzung der Schnurlänge für Schweb-
netze, einheitliche Degeichnung der im B. haupt-
6. lich zur Anwendung kommenden Fischereigerät-
chaften, Beschränkung der Verwendung von
Motorbooten, die Unterhaltung und Errichtung
ncuer Errachen Mfer im B. Außerdem werden
genwärtig noch Verhandlungen gepflogen über
ie Beschränkung der in den einz. Uferstaaten aus-
zugebenden Fischereipatente, die Höhe der Patent-
ebühren, eine genaue Fischfang-= und Brutstatistik,
gstsetung der Beiträge zu den gemeinsamen
sa insähen und die Anstellung eines inter-
nationalen Fischereioberaufsehers für das ganze
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BGebiet. Diesen K. ist nicht nur der Aufschwung
der Fischerei im B. und eine sehr erhebliche Er-
tragsteigerung dess. wesentlich zu danken, sondern
namentlich auch, daß die Fischer aller Buferstaaten
jetzt friedlich miteinander auskommen. Ueber die
Einnahmen aus der Bischerei s. Fischereierträge
und über die Erbrütung der BFelchen d. Felchen.
ieglin.
Bo#benseeschiffahrt s. Schiffahrt 4. a.
Börsenwesen. 1 L. Begriff und Arten der B. 1
B. sind in regelmäß. kurzen Zeitabständen
wöchentl., tägl.) an bestimmten Orten und zu
est. Stunde erfolgende Versammlungen von Kauf-
leuten und sonstigen beim Handel beteiligten Per-
sonen zum Abschluß von Geschäften über nicht zur
Stelle befindliche, vertretbare Gegenstände des
Großhandelverkehrs. Die B. sind also Märkte, in-
sofern eine Anzahl Käufer und Verkäufer regel-
mäßig an einem best. Ort zusammenkommt, um
das. Kauf- und Verkaufgeschäfte abzuschließen. Es
find aber Märkte bes. Art, da Waren oder Muster
von den Verkäufern nicht mitgeführt werden, viel-
mehr nach best. Mengen von Warentypen, z. B
nach so und so viel kg Weizen, der gesund, trocken
und für Müllereizwecke gut verwendbar ist, ge-
handelt wird. Hieraus folgt nicht nur, daß die
gehandelten Waren vertretbare Sachen sein
müssen, daß ihre Uebergabe und die Bezahlung
des Preises sich nicht unmittelbar an das Kauf-
geschäft anzuschließen braucht sowie daß die wirk-
lichen Käufer und Verkäufer zur Vorzeigung oder
Besichtigung der Waren nicht anwesend zu sein
brauchen, der Geschäftsabschluß vielmehr durch
Mittelpersonen erfolgen kann, sondern namentlich
auch, daß Angebot und Nachfrage nicht auf einen
kleinen örtlichen Kreis beschränkt ist, vielmehr
große Gebiete umfassen kann. Mit dem Wort B.
bezeichnet man in übertragenem Sinn häufig
auch das Gebäude, in dem der Markt stettfindet.
oder die Gesamtheit der das. abgeschlossenen Ge-
schifte und Aehnliches. Nach den Gegenständen,
ie an der B. gehandelt werden, unters idet man
Effekten= oder Fondsbörsen (für Tbahsere
Produkten B. (für Erzeugnisse der Landwirtschaft
und ihrer Nebengewerbe, der Müllerei, Mälzerei,
Oelmüllerei, Stärke-, Spiritus= und Zurcker-
industrie) und sonftige Worenbörsen (für Gegen-
ände des Handels und der Industrie, bes. der
extil- und Montanindustrie). Soweit die gehan-
delten Waren hiebei nicht reine vertretbare Sachen
sind, werden best. Merkmale für sie aufgestellt,
wodurch sie zu Gattungswaren gestempelt werden.
An Seeplätzen ist Gegenstand des BVerkehrs auch
das Verfrachtungs-, das Speditions= und Ver-
sicherun Sgeschäft usw. In W. bestehen 3 B., die
Effekten B., die Industrie= und HandelsB. und die
Landesprodukten B., sämtl. in Stuttgart. 1 II. All-
gemeines, Beaufsichtigung und Organisation der
B. 1 Eine bis zu einem Pewissen Grad einheit-
liche Regelun hat das BWesen durch das RBG.
22. 6. 6, Nes# 157, mit Aend. d. Art. 14
EGHGB. 10. 5. 97, Röl. 487, u. RG. 8. 5. 08,
R183, erfahren. Neuer Text des RBG. in
RGBl. 08 215. Hienach bedarf die Errichtung