Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einer B. der Genehm. der Landesreg., in W. des 
Min J., V. 22. 6. 96, Rgbl. 256, das auch zur Auf- 
hebung bestehender B. befugt ist. Die Landesreg. 
üben die Aufsicht über die B. aus. Sie können 
die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen 
(HKammern, kaufmännischen Korporationen) über- 
tragen. Die unmittelb. Aufs. über die Stuttgarter 
B. übt die HKammer zu St. aus, V. 23. 12. 96, 
Rgbl. 328. Bei den B. sind als Organe der 
Landesreg. Staatskommissare zu bestellen, 
welchen obliegt, den Geschäftsverkehr an der B. 
und die Befolgung der Ges. und Verwaltungsbest. 
nach näherer Anweisung der Landesregierung 
zu überwachen, die Börsenorgane, s. u., auf 
Mißbräuche aufmerksam zu machen und über 
die Mittel zu ihrer Abstellung zu berichten. In 
W. ist ein St Komm. nur bei der Effekten B. be- 
stellt, V. 23. 12. 96, § 2. Zur Begutachtung der 
dem Bdrt. überwiesenen Angelegenheiten ist als 
Sachverständigenorgan ein aus mind. 30 Mitgl. 
und 30 Stellv. best. BAusschuß gebildet. Die 
Mitgl. werden vom Bdrt. zur Hälfte auf Vor- 
schlag der BOrgane, zur Halfte unter angemess. 
Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie 
auf 5 J. gewählt. Für jede B. ist durch die un- 
mittelbare Aufsichtsbeh. mit Genehm. der Landes- 
regierung (W.: Min J V. 17. 11. 96) eine BOrd- 
nung zu erlassen. Sie muß Bestimm. treffen 
über die BLeitung und ihre Organe, die Geschäfts- 
zweige, für welche die BEinrichtungen bestimmt 
sind, die Voraussetzungen der Zulassung zum Be- 
such der B., soweit nicht das Ges. Best. darüber 
enthält, über die Art der Preis= und Kursnotierung, 
das Höchstmaß der vom BVorstand festzusetzenden 
Strafen und die Frist zur Beschwerdeerhebung, die 
Zusammensetzung der Zulassungstelle und die Be- 
schwerde gegen deren Entscheidungen, die Zu- 
lassung von Waren oder Wertpapieren zum B.= 
Terminhandel. — BOrgane sind neben der mit 
der unmittelbaren Aufsicht betrauten HKammer 
der BVorstand, das Böchiedsgericht und die Zu- 
lassungstelle. Die unmittelb. Aufsichtsbeh. kann 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den 
Geschäftsverkehr an der B. Anordnungen erlassen. 
Die Handhabung der Ordnung in den BRäumen 
liegt dem BB Vorstand ob. Er kann Personen, 
die die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an 
der B. stören, sofort aus den BRäumen entfernen 
und mit zeitweiliger Ausschließung von der B. 
oder mit Geld bestrafen. Gegen die Str. findet 
Beschw. an die Aufsichtsbeh. statt. Die Entschei- 
dung von Streitigkeiten kann von den Beteiligten 
durch Vereinbarung einem BöSchiedsgericht 
übertragen werden. Die Vereinbarung ist aber 
nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Per- 
sonen gehören, die nach 8 68 B. BTermin- 
geschäfte abschließen können, oder wenn die Unter- 
werfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung 
des Streitfalls erfolgt. Die Zulassungstelle 
ist eine Kommission, die über die Zulassung von 
Wertpapieren zum Bandel entscheidet, s. u. — 
III. An jeder B. wird ein 1 Ehrengericht Kx# ge- 
bildet. Das Ehren G. für die Effekten B. und die 
Industrie= und Handels B. in St. besteht aus 5 
Börsenwesen. 
von der HKammer Stuttg. aus ihrer Mitte ge- 
wählten Mitgl. und ebenso vielen Ersatzmännern. 
Das Ehren G. für die Landesprodukten B. besteht 
aus 7 Mitgl., wovon 8 von der HKammer Stuttg. 
und 4 vom BVorst. nebst ebensovielen Ersatz M. ge- 
wählt werden. Die Ehren G. wählen den Vorsitzen- 
den aus ihrer Mitte, Min V. 11. B. 97, Rgbl. 26. 
Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch 
den Staatskommissar. Das Ehren G. zieht zur 
Verantwortung BBesucher, die im Zusammenhang. 
mit ihrer Tätigkeit an der B. sich eine mit der 
Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver- 
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben 
zuschulden kommen lassen. Die mit der Aufsicht 
über die B. betrauten Organe sind verpflichtet, 
derartige Handlungen zur Kenntnis des Staats- 
Komm. oder, wenn ein volcher nicht bestellt ist, des 
Ehren G. zu bringen. Von Einleitung oder Ab- 
lehnung eines Verfahrens ist der Staats Komm. zu 
unterrichten. Er kann die Einleitung eines solchen 
verlangen, auch muß seinen Beweisanträgen statt- 
gegeben werden. Die Strafen bestehen in Verweis 
und in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung 
von der B. Gegen die Entsch. des Ehren G. steht 
sowohl dem Staats Komm. als dem Beschuldigten 
binnen 1 Woche die Berufung an die Be- 
rufungskammer offen. Diese besteht aus 
einem vom Bdrt. ernannten Vorsitzenden und sechs 
vom Buusschuß gewählten Mitgl. nebst ebenso- 
vielen Stellv. Ueber das Verfahren 1. und 2. In- 
stanz sind in § 12—27 Best. getroffen. — 
IV. Feststellung des Börsenpreises; Makler= 
wesen. # Bei Waren oder Wertpapieren, deren 
Br. amtlich festgestellt wird, erfolgt die Fest- 
stellung für Kassa= wie für Zeitgeschäfte, s. u. VI., 
durch den BVorstand unter Mitwirkung der Kurs- 
makler, soweit die BOrdnung nicht die Mitwir- 
kung von Vertretern anderer Berufszweige vor- 
schreibt. Bei Geschäften in Waren oder Wert- 
papieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung 
bei der amtl. Feststellung des BPr. nur erhoben 
werden, wenn sie durch Vermittlung eines Kurs- 
maklers abgeschlossen sind. Als BPr. ist derj. 
Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäfts- 
lage des Verkehrs an der B. entspricht. Der Bdrt. 
kann unbeschadet der Zuständigkeit der Landes- 
regierung weitergehende Best. über die amtliche 
Feststellung des BPr. von Waren oder Wert- 
papieren erlassen. Nach Bdrts Bek. 21. 11. 12. 
RGBl. 537 wird der BPr. von WPapieren i. d. R. 
nach Prozenten des Neunwerts festgestellt. Bei 
WPapieren mit festen Zinsen werden Stückzinsen 
nach dem Zinsfuß des Wertpapiers berechnet. Bei 
andern WPapieren findet eine Berechnung von 
Stückzinsen nicht statt. Aktien inl. Gesellschaften 
werden vom 2. Werktag nach der den Gewinn- 
anteil feststellenden Generalversammlung ab, 
Reichsb Anteile vom Tag der Fälligkeit des Ab- 
schlagsdividendenscheins ab, Aktien ausl. Gesell- 
schaften erst dann ohne den Gewinnanteilschein 
gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. — 
Die zur Mitwirkung bei der amtl. Festsetzung des 
BPr. von Waren und Wertpapieren berufenen 
Kursmakler werden von der Landesregierung
	        
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