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einer B. der Genehm. der Landesreg., in W. des
Min J., V. 22. 6. 96, Rgbl. 256, das auch zur Auf-
hebung bestehender B. befugt ist. Die Landesreg.
üben die Aufsicht über die B. aus. Sie können
die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen
(HKammern, kaufmännischen Korporationen) über-
tragen. Die unmittelb. Aufs. über die Stuttgarter
B. übt die HKammer zu St. aus, V. 23. 12. 96,
Rgbl. 328. Bei den B. sind als Organe der
Landesreg. Staatskommissare zu bestellen,
welchen obliegt, den Geschäftsverkehr an der B.
und die Befolgung der Ges. und Verwaltungsbest.
nach näherer Anweisung der Landesregierung
zu überwachen, die Börsenorgane, s. u., auf
Mißbräuche aufmerksam zu machen und über
die Mittel zu ihrer Abstellung zu berichten. In
W. ist ein St Komm. nur bei der Effekten B. be-
stellt, V. 23. 12. 96, § 2. Zur Begutachtung der
dem Bdrt. überwiesenen Angelegenheiten ist als
Sachverständigenorgan ein aus mind. 30 Mitgl.
und 30 Stellv. best. BAusschuß gebildet. Die
Mitgl. werden vom Bdrt. zur Hälfte auf Vor-
schlag der BOrgane, zur Halfte unter angemess.
Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie
auf 5 J. gewählt. Für jede B. ist durch die un-
mittelbare Aufsichtsbeh. mit Genehm. der Landes-
regierung (W.: Min J V. 17. 11. 96) eine BOrd-
nung zu erlassen. Sie muß Bestimm. treffen
über die BLeitung und ihre Organe, die Geschäfts-
zweige, für welche die BEinrichtungen bestimmt
sind, die Voraussetzungen der Zulassung zum Be-
such der B., soweit nicht das Ges. Best. darüber
enthält, über die Art der Preis= und Kursnotierung,
das Höchstmaß der vom BVorstand festzusetzenden
Strafen und die Frist zur Beschwerdeerhebung, die
Zusammensetzung der Zulassungstelle und die Be-
schwerde gegen deren Entscheidungen, die Zu-
lassung von Waren oder Wertpapieren zum B.=
Terminhandel. — BOrgane sind neben der mit
der unmittelbaren Aufsicht betrauten HKammer
der BVorstand, das Böchiedsgericht und die Zu-
lassungstelle. Die unmittelb. Aufsichtsbeh. kann
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den
Geschäftsverkehr an der B. Anordnungen erlassen.
Die Handhabung der Ordnung in den BRäumen
liegt dem BB Vorstand ob. Er kann Personen,
die die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an
der B. stören, sofort aus den BRäumen entfernen
und mit zeitweiliger Ausschließung von der B.
oder mit Geld bestrafen. Gegen die Str. findet
Beschw. an die Aufsichtsbeh. statt. Die Entschei-
dung von Streitigkeiten kann von den Beteiligten
durch Vereinbarung einem BöSchiedsgericht
übertragen werden. Die Vereinbarung ist aber
nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Per-
sonen gehören, die nach 8 68 B. BTermin-
geschäfte abschließen können, oder wenn die Unter-
werfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung
des Streitfalls erfolgt. Die Zulassungstelle
ist eine Kommission, die über die Zulassung von
Wertpapieren zum Bandel entscheidet, s. u. —
III. An jeder B. wird ein 1 Ehrengericht Kx# ge-
bildet. Das Ehren G. für die Effekten B. und die
Industrie= und Handels B. in St. besteht aus 5
Börsenwesen.
von der HKammer Stuttg. aus ihrer Mitte ge-
wählten Mitgl. und ebenso vielen Ersatzmännern.
Das Ehren G. für die Landesprodukten B. besteht
aus 7 Mitgl., wovon 8 von der HKammer Stuttg.
und 4 vom BVorst. nebst ebensovielen Ersatz M. ge-
wählt werden. Die Ehren G. wählen den Vorsitzen-
den aus ihrer Mitte, Min V. 11. B. 97, Rgbl. 26.
Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch
den Staatskommissar. Das Ehren G. zieht zur
Verantwortung BBesucher, die im Zusammenhang.
mit ihrer Tätigkeit an der B. sich eine mit der
Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver-
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben
zuschulden kommen lassen. Die mit der Aufsicht
über die B. betrauten Organe sind verpflichtet,
derartige Handlungen zur Kenntnis des Staats-
Komm. oder, wenn ein volcher nicht bestellt ist, des
Ehren G. zu bringen. Von Einleitung oder Ab-
lehnung eines Verfahrens ist der Staats Komm. zu
unterrichten. Er kann die Einleitung eines solchen
verlangen, auch muß seinen Beweisanträgen statt-
gegeben werden. Die Strafen bestehen in Verweis
und in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung
von der B. Gegen die Entsch. des Ehren G. steht
sowohl dem Staats Komm. als dem Beschuldigten
binnen 1 Woche die Berufung an die Be-
rufungskammer offen. Diese besteht aus
einem vom Bdrt. ernannten Vorsitzenden und sechs
vom Buusschuß gewählten Mitgl. nebst ebenso-
vielen Stellv. Ueber das Verfahren 1. und 2. In-
stanz sind in § 12—27 Best. getroffen. —
IV. Feststellung des Börsenpreises; Makler=
wesen. # Bei Waren oder Wertpapieren, deren
Br. amtlich festgestellt wird, erfolgt die Fest-
stellung für Kassa= wie für Zeitgeschäfte, s. u. VI.,
durch den BVorstand unter Mitwirkung der Kurs-
makler, soweit die BOrdnung nicht die Mitwir-
kung von Vertretern anderer Berufszweige vor-
schreibt. Bei Geschäften in Waren oder Wert-
papieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung
bei der amtl. Feststellung des BPr. nur erhoben
werden, wenn sie durch Vermittlung eines Kurs-
maklers abgeschlossen sind. Als BPr. ist derj.
Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäfts-
lage des Verkehrs an der B. entspricht. Der Bdrt.
kann unbeschadet der Zuständigkeit der Landes-
regierung weitergehende Best. über die amtliche
Feststellung des BPr. von Waren oder Wert-
papieren erlassen. Nach Bdrts Bek. 21. 11. 12.
RGBl. 537 wird der BPr. von WPapieren i. d. R.
nach Prozenten des Neunwerts festgestellt. Bei
WPapieren mit festen Zinsen werden Stückzinsen
nach dem Zinsfuß des Wertpapiers berechnet. Bei
andern WPapieren findet eine Berechnung von
Stückzinsen nicht statt. Aktien inl. Gesellschaften
werden vom 2. Werktag nach der den Gewinn-
anteil feststellenden Generalversammlung ab,
Reichsb Anteile vom Tag der Fälligkeit des Ab-
schlagsdividendenscheins ab, Aktien ausl. Gesell-
schaften erst dann ohne den Gewinnanteilschein
gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. —
Die zur Mitwirkung bei der amtl. Festsetzung des
BPr. von Waren und Wertpapieren berufenen
Kursmakler werden von der Landesregierung