Börsenwesen.
bestellt, beeidigt und entlassen. In W. sind K.
vom Min J. nur für die Stuttgarter Effekten B.
ernannt; die Vereidigung erfolgt durch den
StaatsKKomm., V. 23. 12. 96. Bei Bestellung
neuer K. und bei Verteilung der Geschäfte unter
die einzelnen Makler ist die Maklerkammer
zu hören. Nähere Best. über die Bestellung und
Entlassung der M., über die Organisation ihrer
Vertretung, ihr Verhältnis zu den Staats Komm.
und den BOrganen werden von der Landesregie-
rung erlassen, für W. s. § 6 V. 23. 12. 96. Die
K. müssen, olang sie die Tätigkeit als solche aus-
üben, die Vermittlung von Beschäften in den
betr. Waren oder Wertpapieren betreiben. Sie
dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei
der amtlichen Feststellung des BPr. mitwirken,
nur insoweit für eigene Rechnung Handelsgeschäfte
schließen oder eine Bürgschaft für die vermittelten
Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung
der ihnen erteilten Aufträge nötig ist. Sie dürfen,
soweit nicht durch die Landesreg. Ausnahmen zu-
gelassen sind, kein sonstiges Handelsgewerbe be-
treiben, auch nicht an einem solchen beteiligt sein,
ebensowenig zu einem Kaufmann im Verhältnis
eines Prokuristen usw. stehen. Jeder K. hat ein
Tagebuch zu führen, dessen Seitenzahl vom
BVorstand vor Gebrauch zu beglaubigen ist. Beim
Ausscheiden eines K. ist dessen Tagebuch beim
Borstand niederzulegen. Strafvorschriften s. un-
ter VII. — V. Die # Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhanbel # erfolgt an jeder B. durch die
Zulassungstelle, eine Kommission, deren
Mitgl. zur Hälfte aus Personen bestehen muß, die
sich nicht berufsmäßig am BHandel mit Wert-
papieren beteiligen, und deren Zusammensetzung
im übr. in der BOrdnung geregelt wird. Von
Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung
eines Wert P. zum Bandel sind diej. Mitgl. aus-
geschlossen, die an der Zulassung beteiligt sind.
Aufgabe der Zulassungstelle ist a) Vorlegung
der Urkunden, welche die Grundlage für die zu
emittierenden Wert P. bilden, zu verlangen und
zu prüfen, b) dafür zu sorgen, daß das Publi-
kum über alle zur Beurteilung der zu em. Wert- P.
notwendigen tatsächl. und rechtlichen Verhältnisse
unterrichtet wird und daß c) Emissionen nicht zu-
gelassen werden, durch welche erhebliche allg. In-
teressen geschädigt werden oder welche offenbar zu
einer Uebervorteilung des Publikums führen. Die
Zulassungstelle darf die Em. ohne Angabe von
Gründen ablehnen; sie ist befugt, bereits zum
Böandel zugelassene WP. von demselben wieder
auszuschließen. Ueber die Zulässigkeit einer Be-
schwerde gegen die Entscheidungen der Zulassung-
stelle wird in der BOrdnung elt. getroffen. Die
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung ist den
übr. d. Effekten B. unter Angabe der Gründe mit-
zuteilen. Der Antrag auf Zulassung ist zu ver-
öffentlichen. Zwischen Veröffentlichung und Ein-
führung an der B. muß eine Frist von mind.
6 Tagen liegen. Vor der Einführung an der B.
ist, sofern es fich nicht um d. Reichs= und Staats-
anlehen handelt, die immer zugelassen werden
müssen, ein Prospekt zu veröffentlichen, der
159
die für die Beurteilung der einzuführenden Wert P.
wesentlichen Angaben (Bek. 4. 7. 10 § 6 f.) ent-
halten muß. Das gleiche gilt für Konvertierungen
und Kapitalserhöhungen. Soll ein an einer d. B.
bereits eingeführtes Wert P. an einer anderen
B. zugelassen werden, so kann die Landesreg. auf
Antrag der Zulassungstelle genehmigen, daß von
der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen
wird. Für Schuldverschreibungen, deren Verzin-
sung und Rückzahlung vom Reich oder einem Bst.
gewährleistet ist, und für Sch. kommunaler Kör-
perschaften und kommunalständischer Kreditanstal-
ten oder der unter staatl. Aufsicht stehenden Pfand-
briefanst. kann die Landesreg. (W.: Min J.) von
Einreichung eines Prospekts entbinden; mit dieser
Anordnung gilt die Zulassung zum Bandel als
Aktien eines zur AG. oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unter-
nehmens dürfen vor Ablauf eines Jahres nach
Eintragung im Handelsregister und vor der Ver-
öffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Ge-
winn= und Verlustrechnung zum BHandel nicht zu-
gelassen werden. Anteilscheine oder staatl. nicht
garantierte Obligationen ausl. Erwerbsgesellschaf-
ten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Emit-
tenten sich auf 5 Jahre verpflichten, die Bilanz
nebst Gewinn= und Verlustrechnung jährlich in den
von der Zulassungstelle bestimmten d. Zeitungen
zu veröffentlichen. Für Wertp., die zur öff. Zeich-
nung aufgelegt werden, darf vor beendeter Zu-
teilung an die Zeichner, für Wert P., deren Zu-
lassung verweigert oder nicht nachgesucht ist, eine
amtl. Feststellung des Preises überhaupt nicht er-
folgen; Geschäfte in solchen Wert P. sind von der
Benützung der BEinrichtungen vor dem gen. Zeit-
punkt bzw. überhaupt ausgeschlossen und dürfen
von den Kurs M. nicht vermittelt werden; auch
dürfen für solche Geschäfte Kurszettel nicht ver-
öffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel-
fältigung verbreitet werden. Weitere Best. über die
Aufgaben der Zulassungstelle und die Voraus-
setzungen der Zulassung hat der Bdrt. mit Bek.
4. 7. 10, Rel. 917, getroffen. Danach dürfen.
auf einen Geldbetrag gestellte WertP. zum Ban-
del im allg. nur zugelassen werden, wenn von den
Stücken, in denen der BHandel stattfinden soll,
mind. vorhanden ist bei den B. zu Berlin, Frank-
furt und Hamburg ein Gesamtnennwert von
1 Mill., bei den übr. B. von ½ Mill. Mk.; Wert P.,
die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe,
Genußscheine usw.), dürfen nur zugelassen wer-
den, wenn von den zugel. Stücken mind. 1000 vor-
handen sind; Anteile einer ausl. Gesellschaft, die
auf weniger als 1000 4 gestellt sind, dürfen nur
mit Genehm. der Landesreg. zugelassen werden;
der Antrag auf Zulassung von Wert P. zum B.=
Handel muß von einer an der B. vertretenen öff.
Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma gestellt
werden. Für unrichtige Angaben im Prospekt
haften diej., die ihn erlassen haben, und diej., von
welchen der Erlaß ausgeht, wenn sie die Unrich-
tigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden
gätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem
esitzer eines solchen Wert P. für den Schaden, der