Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Börsenwesen. 
bestellt, beeidigt und entlassen. In W. sind K. 
vom Min J. nur für die Stuttgarter Effekten B. 
ernannt; die Vereidigung erfolgt durch den 
StaatsKKomm., V. 23. 12. 96. Bei Bestellung 
neuer K. und bei Verteilung der Geschäfte unter 
die einzelnen Makler ist die Maklerkammer 
zu hören. Nähere Best. über die Bestellung und 
Entlassung der M., über die Organisation ihrer 
Vertretung, ihr Verhältnis zu den Staats Komm. 
und den BOrganen werden von der Landesregie- 
rung erlassen, für W. s. § 6 V. 23. 12. 96. Die 
K. müssen, olang sie die Tätigkeit als solche aus- 
üben, die Vermittlung von Beschäften in den 
betr. Waren oder Wertpapieren betreiben. Sie 
dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei 
der amtlichen Feststellung des BPr. mitwirken, 
nur insoweit für eigene Rechnung Handelsgeschäfte 
schließen oder eine Bürgschaft für die vermittelten 
Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung 
der ihnen erteilten Aufträge nötig ist. Sie dürfen, 
soweit nicht durch die Landesreg. Ausnahmen zu- 
gelassen sind, kein sonstiges Handelsgewerbe be- 
treiben, auch nicht an einem solchen beteiligt sein, 
ebensowenig zu einem Kaufmann im Verhältnis 
eines Prokuristen usw. stehen. Jeder K. hat ein 
Tagebuch zu führen, dessen Seitenzahl vom 
BVorstand vor Gebrauch zu beglaubigen ist. Beim 
Ausscheiden eines K. ist dessen Tagebuch beim 
Borstand niederzulegen. Strafvorschriften s. un- 
ter VII. — V. Die # Zulassung von Wertpapieren 
zum Börsenhanbel # erfolgt an jeder B. durch die 
Zulassungstelle, eine Kommission, deren 
Mitgl. zur Hälfte aus Personen bestehen muß, die 
sich nicht berufsmäßig am BHandel mit Wert- 
papieren beteiligen, und deren Zusammensetzung 
im übr. in der BOrdnung geregelt wird. Von 
Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung 
eines Wert P. zum Bandel sind diej. Mitgl. aus- 
geschlossen, die an der Zulassung beteiligt sind. 
Aufgabe der Zulassungstelle ist a) Vorlegung 
der Urkunden, welche die Grundlage für die zu 
emittierenden Wert P. bilden, zu verlangen und 
zu prüfen, b) dafür zu sorgen, daß das Publi- 
kum über alle zur Beurteilung der zu em. Wert- P. 
notwendigen tatsächl. und rechtlichen Verhältnisse 
unterrichtet wird und daß c) Emissionen nicht zu- 
gelassen werden, durch welche erhebliche allg. In- 
teressen geschädigt werden oder welche offenbar zu 
einer Uebervorteilung des Publikums führen. Die 
Zulassungstelle darf die Em. ohne Angabe von 
Gründen ablehnen; sie ist befugt, bereits zum 
Böandel zugelassene WP. von demselben wieder 
auszuschließen. Ueber die Zulässigkeit einer Be- 
schwerde gegen die Entscheidungen der Zulassung- 
stelle wird in der BOrdnung elt. getroffen. Die 
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung ist den 
übr. d. Effekten B. unter Angabe der Gründe mit- 
zuteilen. Der Antrag auf Zulassung ist zu ver- 
öffentlichen. Zwischen Veröffentlichung und Ein- 
führung an der B. muß eine Frist von mind. 
6 Tagen liegen. Vor der Einführung an der B. 
ist, sofern es fich nicht um d. Reichs= und Staats- 
anlehen handelt, die immer zugelassen werden 
müssen, ein Prospekt zu veröffentlichen, der 
  
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die für die Beurteilung der einzuführenden Wert P. 
wesentlichen Angaben (Bek. 4. 7. 10 § 6 f.) ent- 
halten muß. Das gleiche gilt für Konvertierungen 
und Kapitalserhöhungen. Soll ein an einer d. B. 
bereits eingeführtes Wert P. an einer anderen 
B. zugelassen werden, so kann die Landesreg. auf 
Antrag der Zulassungstelle genehmigen, daß von 
der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen 
wird. Für Schuldverschreibungen, deren Verzin- 
sung und Rückzahlung vom Reich oder einem Bst. 
gewährleistet ist, und für Sch. kommunaler Kör- 
perschaften und kommunalständischer Kreditanstal- 
ten oder der unter staatl. Aufsicht stehenden Pfand- 
briefanst. kann die Landesreg. (W.: Min J.) von 
Einreichung eines Prospekts entbinden; mit dieser 
Anordnung gilt die Zulassung zum Bandel als 
Aktien eines zur AG. oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unter- 
nehmens dürfen vor Ablauf eines Jahres nach 
Eintragung im Handelsregister und vor der Ver- 
öffentlichung der ersten Jahresbilanz nebst Ge- 
winn= und Verlustrechnung zum BHandel nicht zu- 
gelassen werden. Anteilscheine oder staatl. nicht 
garantierte Obligationen ausl. Erwerbsgesellschaf- 
ten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Emit- 
tenten sich auf 5 Jahre verpflichten, die Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung jährlich in den 
von der Zulassungstelle bestimmten d. Zeitungen 
zu veröffentlichen. Für Wertp., die zur öff. Zeich- 
nung aufgelegt werden, darf vor beendeter Zu- 
teilung an die Zeichner, für Wert P., deren Zu- 
lassung verweigert oder nicht nachgesucht ist, eine 
amtl. Feststellung des Preises überhaupt nicht er- 
folgen; Geschäfte in solchen Wert P. sind von der 
Benützung der BEinrichtungen vor dem gen. Zeit- 
punkt bzw. überhaupt ausgeschlossen und dürfen 
von den Kurs M. nicht vermittelt werden; auch 
dürfen für solche Geschäfte Kurszettel nicht ver- 
öffentlicht oder in mechanisch hergestellter Verviel- 
fältigung verbreitet werden. Weitere Best. über die 
Aufgaben der Zulassungstelle und die Voraus- 
setzungen der Zulassung hat der Bdrt. mit Bek. 
4. 7. 10, Rel. 917, getroffen. Danach dürfen. 
auf einen Geldbetrag gestellte WertP. zum Ban- 
del im allg. nur zugelassen werden, wenn von den 
Stücken, in denen der BHandel stattfinden soll, 
mind. vorhanden ist bei den B. zu Berlin, Frank- 
furt und Hamburg ein Gesamtnennwert von 
1 Mill., bei den übr. B. von ½ Mill. Mk.; Wert P., 
die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe, 
Genußscheine usw.), dürfen nur zugelassen wer- 
den, wenn von den zugel. Stücken mind. 1000 vor- 
handen sind; Anteile einer ausl. Gesellschaft, die 
auf weniger als 1000 4 gestellt sind, dürfen nur 
mit Genehm. der Landesreg. zugelassen werden; 
der Antrag auf Zulassung von Wert P. zum B.= 
Handel muß von einer an der B. vertretenen öff. 
Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma gestellt 
werden. Für unrichtige Angaben im Prospekt 
haften diej., die ihn erlassen haben, und diej., von 
welchen der Erlaß ausgeht, wenn sie die Unrich- 
tigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden 
gätten kennen müssen, als Gesamtschuldner jedem 
esitzer eines solchen Wert P. für den Schaden, der 
 
	        
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