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ihm aus der unrichtigen Darstellung erwächst. Der
Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren seit Zu-
lassung. Strafvorschriften s. u. VII. — VI. Der
# Börsenterminhandel # unterscheidet sich von
dem die Regel bildenden BKassahandel dadurch,
daß bei ihm die Kaufs= oder sonst. Anschaffungs-
geschäfte nicht schon am Tag des Geschäfts-
abschlusses oder einige Tage später, sondern erst
zu einem entfernteren, jedoch im voraus bestimm-
ten Termin (Monatsende, ultimo, Monatsmitte,
medio) zu erfüllen sind. BTesch. sind daher
solche Kaufs= und sonst. Anschaffungs G., bei denen
die Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Waren
oder Wert P. auf spätere im voraus festgesetzte
Termine oder mit fest bestimmter Frist erfolgt.
Während die Kassa G. (Loco G. der Waren B.) vor-
zugsweise dem Bedarfshandel dienen, bilden die
Zeit G. in bes. Maß die Grundlage der Spekula-
tion; wer auf Termin kauft oder verkauft, bofft,
daß bis dahin der Preis sinken oder steigen werde
und er daraus Nutzen ziehen könne. Für Ter-
min G. werden amtl. bes. Preise, Termin Pr. fest-
gesetzt, s, o. IV. Ist ein TG. von vornherein mit
der Absicht eingegangen, daß nicht die Lieferung
und Abnahme der Waren oder Wert. erfolgen,
vielmehr nur der Unterschied zwischen dem ver-
einbarten Preis und dem Börsen= oder Markt-
preis zurzeit der Lieferung von dem verlierenden
Teil an den gewinnenden bezahlt werden soll
(Differeng G.), so ist es nach § 764 BG#B. als
Spiel anzusehen und daher nicht klagbar. Das
Prämien G., ein bes. BT0., besteht darin, daß
der eine Teil durch unbedingte Opferung eines
best. Betrags (Prämie) ein Wahlrecht, nämlich
das Recht, an einem best. Tag kurz vor Ultimo,
dem Prämienerklärungstag, dem anderen Teil zu
erklären, ob er die bedungene Lieferung verlangen
will oder nicht, und dadurch eine Beschränkung
seines Risikos erkauft. Mit der Vorprämie er-
wirbt der Käufer eines auf Ultimo gekauften
Wert P. das Recht, am Prämienerklärungstag dem
Verkäufer zu erklären, ob er die gekauften Papiere
abnehmen will oder nicht (Beschränkung des
Käuferrisikos, wofür dieser an den Verkäufer
einen Zuschlag zum gegenwärtigen Ultimokurs
zahlt). Mit der Rückprämie erwirbt der Ver-
käufer eines auf Ultimo verkauften Wert P. das
Recht, am PrErklärungstag dem Käufer zu er-
klären, ob er die verkauften Papiere liefern will.
oder nicht (Beschränkung des Verkäuferrisikos, wo-
für dieser an den Käufer einen in einem Abzug
vom gegenwärtigen Ultimokurs ausgedrückten Be-
trag bezahlt). Das Wahlrecht kann auch als zwei-
E so eingeräumt werden, daß der eine Teil
em andern am Prrklärungstag erklären kann,
ob er die gehandelten Wert P. von ihm zu dem ver-
einbarten höheren Kurs gekauft haben oder ihm
zu dem vereinbarten niederen Kurs verkauft haben
will: Stellage G. Termin G. werden nicht
immer auf den best. Termin realisiert, namentlich
nicht, wenn die Spekulation fehlgeschlagen hat.
In diesem Fall sucht der Spekul. das Geschäft auf
später zu schieben, um den Verlust wieder herein-
zubringen. Dies könnte auch durch Abwicklung
Börsenwesen.
des alten und Eingehung eines neuen G. ge-
schehen, was aber mit doppelten Kosten (Stem-
pel usw.) und u. U. mit Verlust verknüpft ist. Um
dies zu vermeiden, hat sich im Berkehr das
Report G. entwickelt. A hat auf Ultimo Januar
10 Aktien gekauft, merkt aber eine Woche vorher,
daß der Kurs sich bis dahin nicht genügend heben
wird und will nun, um das Engagement nicht mit
Verlust abwickeln zu müssen, bis Ultimo Februar
schieben. Er sucht jemand, der Ultimo Januar für
ihn die gekauften Papiere bezieht und bezahlt.
B ist hiezu bereit. A verkauft nun an B zu dem
— im Augenblick des Abschlusses dieses G. noch
nicht feststehenden, sondern erst am zweiten B.=
Tag vor Ultimo für die Zwecke der Abrechnung der
Ultimo G. festzustellenden — Liquidationskurse die
10 Aktien per Ultimo Januar und kauft gleich-
zeitig von ihm den gleichen Betrag zum gleichen
Kurse per Ultimo Februar wieder zurück. Dieser
ganze einen Kauf und einen Verkauf darstellende
Vorgang wird als einheitliches G. behandelt (R.=
Stempelges. § 23 Abs. 3 und Tar. Nr. 4, Er-
mäßigung Abs. 4). B erhält für sein Dazwischen-
treten — für ihn stellt sich das G. als ein Dar-
lehensS. an A dar — die Zinsen für einen
Monat, wofür der Prolongationszins berechnet
wird (Report). Da, wie ersichtlich, der BTermin-
handel die Spekulation begünstigt und für den
Nichteingeweihten erhebliche Gefahren in sich birgt,
hat ihn das BGes. teils beschränkt teils ver-
boten. Soweit die Zulassung von Waren und
Wert P. zum Terminhandel statthaft ist, erfolgt sie
durch den BVorstand nach näherer Best. der BOrd-
nung. Der BVorstand ist befugt, die Zulassung
wieder zurückzunehmen. Vor der Zulassung find
die Geschäftsbedingungen für den BTerminhandel
in den zuzulassenden Waren oder WertPP. festzu-
setzen. Vor der Zulassung der Waren hat der
BVorstand in jedem Fall Vertreter der beteiligten
Erwerbskreise gutachtlich zu hören und das Er-
gebnis dem Rchsk. mitzuteilen; die Zulassung
darf erst erfolgen, nachdem dieser erklärt hat,
daß er zu weiteren Ermittlungen keinen An-
laß finde. Die Zulassung von Wert P. ist nur ge-
stattet, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in
denen der Terminhandel stattfinden soll, sich nach
ihrem Nennwert mind. auf 20 Mill. Mk. beläuft.
Anteile einer inl. Erwerbsgesellschaft dürfen nur
mit ihrer Zustimmung zugelassen werden. Der
Rdrt. kann weitere Best. über die Voraussetzungen
der Zulassung treffen. Soweit BeT. in best.
Waren oder WertP. verboten sind oder die Zu-
lassung endgültig verweigert oder zurückgenom-
men ist, ist der BTerminhandel von der Be-
nutzung der BEinrichtungen und der Vermittlung
durch die Kurs M. ausgeschlossen, es dürfen für
Bx., sofern sie im Inland abgeschlossen sind,
keine Kurszettel veröffentl. oder in mech. hergestell-
ter Vervielfältigung verbreitet werden. Zur Er-
schwerung des BTerminhandels ist ferner be-
stimmt, daß das BT. nur verbindlich ist, wenn
die Vertragschließenden ins Handelsregister ein-
getragene Kaufleute oder eingetragene Genossen-
schaften find. Kleingewerbetreibende gehören, selbst