Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ihm aus der unrichtigen Darstellung erwächst. Der 
Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren seit Zu- 
lassung. Strafvorschriften s. u. VII. — VI. Der 
# Börsenterminhandel # unterscheidet sich von 
dem die Regel bildenden BKassahandel dadurch, 
daß bei ihm die Kaufs= oder sonst. Anschaffungs- 
geschäfte nicht schon am Tag des Geschäfts- 
abschlusses oder einige Tage später, sondern erst 
zu einem entfernteren, jedoch im voraus bestimm- 
ten Termin (Monatsende, ultimo, Monatsmitte, 
medio) zu erfüllen sind. BTesch. sind daher 
solche Kaufs= und sonst. Anschaffungs G., bei denen 
die Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Waren 
oder Wert P. auf spätere im voraus festgesetzte 
Termine oder mit fest bestimmter Frist erfolgt. 
Während die Kassa G. (Loco G. der Waren B.) vor- 
zugsweise dem Bedarfshandel dienen, bilden die 
Zeit G. in bes. Maß die Grundlage der Spekula- 
tion; wer auf Termin kauft oder verkauft, bofft, 
daß bis dahin der Preis sinken oder steigen werde 
und er daraus Nutzen ziehen könne. Für Ter- 
min G. werden amtl. bes. Preise, Termin Pr. fest- 
gesetzt, s, o. IV. Ist ein TG. von vornherein mit 
der Absicht eingegangen, daß nicht die Lieferung 
und Abnahme der Waren oder Wert. erfolgen, 
vielmehr nur der Unterschied zwischen dem ver- 
einbarten Preis und dem Börsen= oder Markt- 
preis zurzeit der Lieferung von dem verlierenden 
Teil an den gewinnenden bezahlt werden soll 
(Differeng G.), so ist es nach § 764 BG#B. als 
Spiel anzusehen und daher nicht klagbar. Das 
Prämien G., ein bes. BT0., besteht darin, daß 
der eine Teil durch unbedingte Opferung eines 
best. Betrags (Prämie) ein Wahlrecht, nämlich 
das Recht, an einem best. Tag kurz vor Ultimo, 
dem Prämienerklärungstag, dem anderen Teil zu 
erklären, ob er die bedungene Lieferung verlangen 
will oder nicht, und dadurch eine Beschränkung 
seines Risikos erkauft. Mit der Vorprämie er- 
wirbt der Käufer eines auf Ultimo gekauften 
Wert P. das Recht, am Prämienerklärungstag dem 
Verkäufer zu erklären, ob er die gekauften Papiere 
abnehmen will oder nicht (Beschränkung des 
Käuferrisikos, wofür dieser an den Verkäufer 
einen Zuschlag zum gegenwärtigen Ultimokurs 
zahlt). Mit der Rückprämie erwirbt der Ver- 
käufer eines auf Ultimo verkauften Wert P. das 
Recht, am PrErklärungstag dem Käufer zu er- 
klären, ob er die verkauften Papiere liefern will. 
oder nicht (Beschränkung des Verkäuferrisikos, wo- 
für dieser an den Käufer einen in einem Abzug 
vom gegenwärtigen Ultimokurs ausgedrückten Be- 
trag bezahlt). Das Wahlrecht kann auch als zwei- 
E so eingeräumt werden, daß der eine Teil 
em andern am Prrklärungstag erklären kann, 
ob er die gehandelten Wert P. von ihm zu dem ver- 
einbarten höheren Kurs gekauft haben oder ihm 
zu dem vereinbarten niederen Kurs verkauft haben 
will: Stellage G. Termin G. werden nicht 
immer auf den best. Termin realisiert, namentlich 
nicht, wenn die Spekulation fehlgeschlagen hat. 
In diesem Fall sucht der Spekul. das Geschäft auf 
später zu schieben, um den Verlust wieder herein- 
zubringen. Dies könnte auch durch Abwicklung 
Börsenwesen. 
des alten und Eingehung eines neuen G. ge- 
schehen, was aber mit doppelten Kosten (Stem- 
pel usw.) und u. U. mit Verlust verknüpft ist. Um 
dies zu vermeiden, hat sich im Berkehr das 
Report G. entwickelt. A hat auf Ultimo Januar 
10 Aktien gekauft, merkt aber eine Woche vorher, 
daß der Kurs sich bis dahin nicht genügend heben 
wird und will nun, um das Engagement nicht mit 
Verlust abwickeln zu müssen, bis Ultimo Februar 
schieben. Er sucht jemand, der Ultimo Januar für 
ihn die gekauften Papiere bezieht und bezahlt. 
B ist hiezu bereit. A verkauft nun an B zu dem 
— im Augenblick des Abschlusses dieses G. noch 
nicht feststehenden, sondern erst am zweiten B.= 
Tag vor Ultimo für die Zwecke der Abrechnung der 
Ultimo G. festzustellenden — Liquidationskurse die 
10 Aktien per Ultimo Januar und kauft gleich- 
zeitig von ihm den gleichen Betrag zum gleichen 
Kurse per Ultimo Februar wieder zurück. Dieser 
ganze einen Kauf und einen Verkauf darstellende 
Vorgang wird als einheitliches G. behandelt (R.= 
Stempelges. § 23 Abs. 3 und Tar. Nr. 4, Er- 
mäßigung Abs. 4). B erhält für sein Dazwischen- 
treten — für ihn stellt sich das G. als ein Dar- 
lehensS. an A dar — die Zinsen für einen 
Monat, wofür der Prolongationszins berechnet 
wird (Report). Da, wie ersichtlich, der BTermin- 
handel die Spekulation begünstigt und für den 
Nichteingeweihten erhebliche Gefahren in sich birgt, 
hat ihn das BGes. teils beschränkt teils ver- 
boten. Soweit die Zulassung von Waren und 
Wert P. zum Terminhandel statthaft ist, erfolgt sie 
durch den BVorstand nach näherer Best. der BOrd- 
nung. Der BVorstand ist befugt, die Zulassung 
wieder zurückzunehmen. Vor der Zulassung find 
die Geschäftsbedingungen für den BTerminhandel 
in den zuzulassenden Waren oder WertPP. festzu- 
setzen. Vor der Zulassung der Waren hat der 
BVorstand in jedem Fall Vertreter der beteiligten 
Erwerbskreise gutachtlich zu hören und das Er- 
gebnis dem Rchsk. mitzuteilen; die Zulassung 
darf erst erfolgen, nachdem dieser erklärt hat, 
daß er zu weiteren Ermittlungen keinen An- 
laß finde. Die Zulassung von Wert P. ist nur ge- 
stattet, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in 
denen der Terminhandel stattfinden soll, sich nach 
ihrem Nennwert mind. auf 20 Mill. Mk. beläuft. 
Anteile einer inl. Erwerbsgesellschaft dürfen nur 
mit ihrer Zustimmung zugelassen werden. Der 
Rdrt. kann weitere Best. über die Voraussetzungen 
der Zulassung treffen. Soweit BeT. in best. 
Waren oder WertP. verboten sind oder die Zu- 
lassung endgültig verweigert oder zurückgenom- 
men ist, ist der BTerminhandel von der Be- 
nutzung der BEinrichtungen und der Vermittlung 
durch die Kurs M. ausgeschlossen, es dürfen für 
Bx., sofern sie im Inland abgeschlossen sind, 
keine Kurszettel veröffentl. oder in mech. hergestell- 
ter Vervielfältigung verbreitet werden. Zur Er- 
schwerung des BTerminhandels ist ferner be- 
stimmt, daß das BT. nur verbindlich ist, wenn 
die Vertragschließenden ins Handelsregister ein- 
getragene Kaufleute oder eingetragene Genossen- 
schaften find. Kleingewerbetreibende gehören, selbst
	        
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