Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Brandmauern — Brandversicherung. 
wenn sie ins Handelsregister eingetr. find, 
nicht zu den Kaufleuten i. d. S. Ist bei G. 
in Wert P. nur der eine Kontrahent ein Kauf- 
mann oder eine Genossenschaft i. g. S. und 
hat dieser sich von andern in besonderer, 
an gewisse Vorausseczungen ebundener Erklärung 
für die Erfüllung des Gesch. eine Sicherheit be- 
stellen lassen, so kann er aus dieser Sicherh. Befrie- 
digung suchen; auch ist das G. für ihn verbind- 
u at der andere Kontrahent auf Grund des 
G. geleistet, so kann das Geleistete nicht deshalb 
zurückgefordert werden, weil für ihn eine Ver- 
bindlichteit nicht bestanden hat. Die Aufrechnung 
von Forderungen aus B2. gegen solche aus 
andern BT. ist auch dann zulässig, wenn letztere 
Geschäfte für den Aufrechnenden eine Forderung 
nicht begründen. Ein nicht verbotenes B1. gilt 
als von Anfang an verbindlich, wenn der eine 
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich 
dem andern Teil gegenüber mit der Bewirkung 
der vereinbarten Leistung einverstanden erklärt 
und der andere Teil diese Leistung an ihn be- 
wirkt hat. Gegen Ansprüche aus zulässigen BT. 
in Waren oder Wert P. kann von demjenigen, für 
den das G. nach Vorstehendem verbindlich ist, 
ein Einwand aus § 762 u. 764 BGB. nicht er- 
hoben werden. Diese Vorschr. gelten auch für eine 
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke 
der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht ver- 
botenen Termin G. dem andern Teil gegenüber 
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein 
Schuldanerkenntnis, ferner für die Erteilung und 
Uebernahme von Aufträgen sowie für die Vereini- 
gung zum Zweck des Abschlusses von zulässigen 
Bx., ferner wenn das Geschäft im Ausland ge- 
schlossen oder zu erfüllen ist. Bei einem BTG. in 
Waren kommt der Verkäufer, der nach erfolgter 
Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, 
in Verzug, auch wenn die Lieferfrist noch nicht 
abgelaufen ist; eine entgegenstehende Verein- 
barung ist nichtig. BTG. in Anteilen von Berg- 
werks= (Kuxen) und Fabrikunternehmungen find 
nur mit Bdrts Genehmigung zulässig; der Bdrt. 
kann BVT. in best. Waren und Wert P. verbieten 
oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig 
machen. BTG. in Getreide und Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei sind überhaupt verboten. Das 
Verbot und die übrigen den BTerminhandel er- 
schwerenden Best. finden aber keine Anwendung 
auf den Kauf und die sesge Anschaffung von 
Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei, 
wenn der Abschluß nach vom Bdri. genehmigten 
Geschäftsbedingungen erfolgt und als Kontra- 
henten nur beteiligt sind Erzeuger oder Ver- 
arbeiter von Waren der den Gegenstand des G. 
bildenden Art oder solche Kaufleute oder eingetr. 
Eenossenschaften, zu deren Geschätsbetrieb der An- 
kauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide 
usw. gehört. Verbotene oder entgegen diesen Best. 
40 DS lossene BT. find nicht verbindlich; die Un- 
wirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten 
Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkennt- 
nis Difserensgeschäfte in Getreide usw. find 
auch dann unverbindlich, wenn es sich um an sich 
Haller, Handwörterbuch. 
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zulässige BTG. handelt. Das gleiche gilt von der 
Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie 
von der Vereinigung zum Abschluß unzulässiger 
BTG. Der vorsätzliche Abschluß von verbotenen 
BT. in Getreide oder Erzeugnissen der Ge- 
treidemüllerei ist mit Ordnungstrafe ## bis zu 
10 000 4 bedroht. Zur Verhandlung und Ent- 
scheidung über die Festsetzung von O. ist in 1. In- 
stanz eine von der Landesreg. bei jeder dem 
Handel mit Getreide usw. dienenden B. gebildete 
Kommission von 5, in 2. Inst. eine durch den 
Bdrt. gebildete Berufungs K. von 7 Mitgl. zustän- 
dig. Vorsitzender der K. ist ein Reichs= oder 
Staatsbeamter. Zuwiderhandlungen können beim 
Vorsitzenden der K. angebracht werden; die Büuf- 
ichts-- und BOrgane sind zur Anzeige von Ver- 
achtsmerkmalen verpflichtet. Die Komm. ent- 
scheiden nach Stimmenmehrheit; der Vorsitzende 
kann von allen öff. Beh. Auskunft verlangen und 
Ermittlungen vornehmen. Die Strafen fallen dem 
Staat zu, dessen K. die Entscheidung in 1. Inst. 
erlassen hat. Das Ehrengericht 6 o.) kann un- 
beschadet einer verwirkten O. WBesucher wegen 
der gedachten Zuwiderhandlungen mit Ver- 
weis sowie Ausschließung von der B. bestrafen. 
An den 8 B. in Stuttgart findet ein Ter- 
minhandel zurzeit nicht statt. B2G. unterliegen 
gleich wie die ordentl. an der B abgeschlossenen 
aufs-= und sonstigen Anschaffungsgeschäfte der B.= 
Steuer nach Tar. Nr. 4 RöStempel Ges. 3. 7. 13 
RGl. 639. S. RStempel Ges. — 1 VII. Börsen- 
strafrecht. 1 In § 88—96 RBGes. find unter 
Strafe gestellt namentl. die in betrügerischer Ab- 
sicht erfolgte Anwendung auf Täuschung berech- 
neter Mittel, um auf den Börsen= oder Markt- 
preis von Waren oder Wert P. einzuwirken; die 
in ebensolcher Absicht erfolgte Bewirkung wissent- 
lich unrichtiger Angaben in Prospekten oder öff. 
Kundgebungen, um die Zeichnung oder den Ankauf 
oder Verkauf von Wert P. herbeizuführen; die ge- 
werbsm. Unternehmung verbotener BTermin- 
geschäfte in Getreide usw.; der Abschluß verbotener 
BiG. oder Gesch., um in gewinnsüchtiger Absicht 
den Preis von Getreide usw. im Widerspruch mit 
der durch die allg. Marktlage gegebenen Entwick- 
lung zu beeinflussen; die Gewährung oder das 
Versprechen oder das Sichgewähren= oder Ver- 
prechenlassen von Vorteilen für Mitteilungen in 
r Presse oder die Unterlassung von Mitteilungen 
in der Presse, wobei die Vorteile in auffälligem 
Mißverhältnis zur Leistung stehen; die gewohn- 
heitsm. in gewinnsücht. Absicht erfolgte Verleitung 
anderer zu BSpekulationsgeschäften unter Ausbeu- 
tung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns; 
die seitens eines Kommissionärs hinsechtlich eines 
abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen 
erfolgte unrichtige Rats- oder Auskunftserteilung, 
wenn er, um sich oder einem Dritten einen Ver- 
mögensborteil zu derschase dadurch das Ver- 
mögen des Kommittenten schädigt. Abele. 
Brandmauern s. Baurecht III 8. 
Brandversicherung der Gebäude s. Gebäude- 
brandversicherung. 
Brandversicherung der Mobilien s. Mobiliar= 
feuerversicherung. 
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