Brandmauern — Brandversicherung.
wenn sie ins Handelsregister eingetr. find,
nicht zu den Kaufleuten i. d. S. Ist bei G.
in Wert P. nur der eine Kontrahent ein Kauf-
mann oder eine Genossenschaft i. g. S. und
hat dieser sich von andern in besonderer,
an gewisse Vorausseczungen ebundener Erklärung
für die Erfüllung des Gesch. eine Sicherheit be-
stellen lassen, so kann er aus dieser Sicherh. Befrie-
digung suchen; auch ist das G. für ihn verbind-
u at der andere Kontrahent auf Grund des
G. geleistet, so kann das Geleistete nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil für ihn eine Ver-
bindlichteit nicht bestanden hat. Die Aufrechnung
von Forderungen aus B2. gegen solche aus
andern BT. ist auch dann zulässig, wenn letztere
Geschäfte für den Aufrechnenden eine Forderung
nicht begründen. Ein nicht verbotenes B1. gilt
als von Anfang an verbindlich, wenn der eine
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich
dem andern Teil gegenüber mit der Bewirkung
der vereinbarten Leistung einverstanden erklärt
und der andere Teil diese Leistung an ihn be-
wirkt hat. Gegen Ansprüche aus zulässigen BT.
in Waren oder Wert P. kann von demjenigen, für
den das G. nach Vorstehendem verbindlich ist,
ein Einwand aus § 762 u. 764 BGB. nicht er-
hoben werden. Diese Vorschr. gelten auch für eine
Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke
der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht ver-
botenen Termin G. dem andern Teil gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
Schuldanerkenntnis, ferner für die Erteilung und
Uebernahme von Aufträgen sowie für die Vereini-
gung zum Zweck des Abschlusses von zulässigen
Bx., ferner wenn das Geschäft im Ausland ge-
schlossen oder zu erfüllen ist. Bei einem BTG. in
Waren kommt der Verkäufer, der nach erfolgter
Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert,
in Verzug, auch wenn die Lieferfrist noch nicht
abgelaufen ist; eine entgegenstehende Verein-
barung ist nichtig. BTG. in Anteilen von Berg-
werks= (Kuxen) und Fabrikunternehmungen find
nur mit Bdrts Genehmigung zulässig; der Bdrt.
kann BVT. in best. Waren und Wert P. verbieten
oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig
machen. BTG. in Getreide und Erzeugnissen der
Getreidemüllerei sind überhaupt verboten. Das
Verbot und die übrigen den BTerminhandel er-
schwerenden Best. finden aber keine Anwendung
auf den Kauf und die sesge Anschaffung von
Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei,
wenn der Abschluß nach vom Bdri. genehmigten
Geschäftsbedingungen erfolgt und als Kontra-
henten nur beteiligt sind Erzeuger oder Ver-
arbeiter von Waren der den Gegenstand des G.
bildenden Art oder solche Kaufleute oder eingetr.
Eenossenschaften, zu deren Geschätsbetrieb der An-
kauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide
usw. gehört. Verbotene oder entgegen diesen Best.
40 DS lossene BT. find nicht verbindlich; die Un-
wirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten
Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkennt-
nis Difserensgeschäfte in Getreide usw. find
auch dann unverbindlich, wenn es sich um an sich
Haller, Handwörterbuch.
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zulässige BTG. handelt. Das gleiche gilt von der
Erteilung und Uebernahme von Aufträgen sowie
von der Vereinigung zum Abschluß unzulässiger
BTG. Der vorsätzliche Abschluß von verbotenen
BT. in Getreide oder Erzeugnissen der Ge-
treidemüllerei ist mit Ordnungstrafe ## bis zu
10 000 4 bedroht. Zur Verhandlung und Ent-
scheidung über die Festsetzung von O. ist in 1. In-
stanz eine von der Landesreg. bei jeder dem
Handel mit Getreide usw. dienenden B. gebildete
Kommission von 5, in 2. Inst. eine durch den
Bdrt. gebildete Berufungs K. von 7 Mitgl. zustän-
dig. Vorsitzender der K. ist ein Reichs= oder
Staatsbeamter. Zuwiderhandlungen können beim
Vorsitzenden der K. angebracht werden; die Büuf-
ichts-- und BOrgane sind zur Anzeige von Ver-
achtsmerkmalen verpflichtet. Die Komm. ent-
scheiden nach Stimmenmehrheit; der Vorsitzende
kann von allen öff. Beh. Auskunft verlangen und
Ermittlungen vornehmen. Die Strafen fallen dem
Staat zu, dessen K. die Entscheidung in 1. Inst.
erlassen hat. Das Ehrengericht 6 o.) kann un-
beschadet einer verwirkten O. WBesucher wegen
der gedachten Zuwiderhandlungen mit Ver-
weis sowie Ausschließung von der B. bestrafen.
An den 8 B. in Stuttgart findet ein Ter-
minhandel zurzeit nicht statt. B2G. unterliegen
gleich wie die ordentl. an der B abgeschlossenen
aufs-= und sonstigen Anschaffungsgeschäfte der B.=
Steuer nach Tar. Nr. 4 RöStempel Ges. 3. 7. 13
RGl. 639. S. RStempel Ges. — 1 VII. Börsen-
strafrecht. 1 In § 88—96 RBGes. find unter
Strafe gestellt namentl. die in betrügerischer Ab-
sicht erfolgte Anwendung auf Täuschung berech-
neter Mittel, um auf den Börsen= oder Markt-
preis von Waren oder Wert P. einzuwirken; die
in ebensolcher Absicht erfolgte Bewirkung wissent-
lich unrichtiger Angaben in Prospekten oder öff.
Kundgebungen, um die Zeichnung oder den Ankauf
oder Verkauf von Wert P. herbeizuführen; die ge-
werbsm. Unternehmung verbotener BTermin-
geschäfte in Getreide usw.; der Abschluß verbotener
BiG. oder Gesch., um in gewinnsüchtiger Absicht
den Preis von Getreide usw. im Widerspruch mit
der durch die allg. Marktlage gegebenen Entwick-
lung zu beeinflussen; die Gewährung oder das
Versprechen oder das Sichgewähren= oder Ver-
prechenlassen von Vorteilen für Mitteilungen in
r Presse oder die Unterlassung von Mitteilungen
in der Presse, wobei die Vorteile in auffälligem
Mißverhältnis zur Leistung stehen; die gewohn-
heitsm. in gewinnsücht. Absicht erfolgte Verleitung
anderer zu BSpekulationsgeschäften unter Ausbeu-
tung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns;
die seitens eines Kommissionärs hinsechtlich eines
abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen
erfolgte unrichtige Rats- oder Auskunftserteilung,
wenn er, um sich oder einem Dritten einen Ver-
mögensborteil zu derschase dadurch das Ver-
mögen des Kommittenten schädigt. Abele.
Brandmauern s. Baurecht III 8.
Brandversicherung der Gebäude s. Gebäude-
brandversicherung.
Brandversicherung der Mobilien s. Mobiliar=
feuerversicherung.
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