Branntweinsteuer.
beinahe unverändert beibehalten worden, jedoch be-
trägt die Ermäßigung des niedrigeren Verbrübg.=
eenüber dem höheren für diese Staaten
und für Hohenzollern nicht mehr 20 3 für 11!
Alkohol, sondern für alle Br. bis zu 10 hl
Jahreserzeugung 11 3, bis 100 hl 10 3, bis
200 hl 9 3, bis 300 hl 8 3, darüber für gewerbl.
Br. 5 N , für andere Br. 7,5 3. Unter die letzt-
genannten beiden Sätze kann die Ermäßigung
ohne Zustimmung der Reservatstaaten nicht ver-
ändert werden. den übrigen Staaten ist die
Ermäßigung der rbrerg auf bereits bestehende
landwirtschaftl., obst- und dickmaischende Getreide-
Br. beschränkt. Sie beträgt für die am 1. 4. 12
bereits bestehenden landwirtschaftl. und Obst-
Br. ebenfalls 11 3, für die übrigen kontingen-
tierten Br. bis 100 hl. Jahreserzeugung 9 3, bis
200 hl 8 3, bis 300 hl 7,5 3, darüber 0. Die Er-
mäßigung wird den Br. dieser Staaten für den
B. ## welcher innerhalb des im Betriebsj.
1911/12 ihnen zustehenden gekürzten Kontingents
hergestellt wird. Eine Neuveranlagung z. Kont. fin-
det in diesen Staaten nicht mehr statt (s. u. IV).
Von der Verbrbg. sind mehrfache Befreiungen
vorgesehen, so daß im wesentl. nur der zum mensch-
lichen Genuß kommende sog. Trink B. versteuert
wird. — Die Verbrbg. ist zu entrichten, wenn der
B. in den freien Verkehr tritt, von demjenigen,
der ihn zur freien Verfügung erhält; sie kann
gegen Sicherheitsleistung auf 6 Monate, ohne
solche auf 3 Monate gestundet werden. Verjährung
hinterzogener Abgabe in 8 J., sonstiger Ansprüche
auf Nachholung oder Rückerstattung in 1 J. —
1* U. Die Betriebsauflage (G. § 42 f. Nov.
1912 § 9; BO. J§ 172 f., 3 314) vereinigt in
sich die Verschiedenheiten in der steuerlichen Be-
lastung, die durch die frühere Brennsteuer den
Zuschlag zur Verbr Abg. und die Maischbottichsteuer
erreicht wurden. Die B. haben sämtliche Br.
zu entrichten mit Ausnahme der am 1. 10. 1908
bereits bestehenden Klein Br. (bis 10 hl Jahres-
erzeugung), mit Ausnahme ferner aller Zwerg Br.,
die jährlich nicht mehr als 50 1 Alk. erzeugen
und der sog. Stoffbesitzer für eine Jahreserzeu-
gung von nicht mehr als 50 1 Alk. Die Bä. be-
trägt für die Erzeugung der Br. bis zu 50 hl 44
für 1 hl und steigt allmählich (für die Erzeugung
von mehr als hl) auf 14 4X an. Sie erhöht
f in Hefe Br. um 3 M, in gewerbl. Br. außer-
m um 4 M, fũr den soz Sommerbetrieb der
landwirtschaftl. Br. um 8 X für 1 hl. Vesonder
Zuschläge für die Br. von Rübenstoffen. In den
älteren (vor dem 1. 10. 08 betriebsfär hergerich-
teten) Br. wird die nach vorstehendem 8 ergebende
BA. fũr lleinere Br. bis 50, 100, 200 und 300 hl
Jahreserzeugung ermäßigt auf bzw. 1½6, 216, 3/10
und /16. Für reine Getreide Br. geht die Er-
mäßigung von 5/% bis zu 600 hl Jahreserzeugung.
Für den außerh. des Durchschnittsbrands her-
gestellten B., den sog. Ueberbrand, erhöht sich
die BA. und beträgt für Klein Br. und Stoffbesitzer
einheitlich 20 3 für 1 1, für die übrigen Br. er-
höhen sich die gewöspnlichen Sätze um die Hälfte,
jedoch für gewerbl. Br. auf mindestens 22 K für
163
1 hl. für Hefe Br. auf mind. 25 M, für die übrigen
Br. auf mind. 18 .K. Eine weitere Erhöhung tritt
ein, so lange vom Bdrt. die Kürzung des Durch-
schnittsbrandes beschlossen ist. Für ausschl. Wein,
Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren
oder Wurzeln verarbeitende Br. ist ein Mindest-
satz für den Ueberbrand nicht festgesetzt. — Die B#.
ist fällig, sobald die erzeugte Alkoh Menge amtl.
festgestellt oder die abgabepflichtige Alk Menge be-
rechnet ist. Stundung findet nicht statt. — Aus dem
BetrAFonds, dem aus dem Ertrag der Verbr.=
abg. weitere 16 Mill. Mk. jährl. zu überweisen
find (Nov. 8 11, werden für den nicht zum mensch-
lichen Genuß dienenden und für den ausgeführten
B. Vergütungen in versch. Höhe gewährt, womit
eine Terbilligung gegenüber dem Trink B. und
tunlichste Förderung dieser Verwendungszwecke er-
strebt wird (s. unt. VIII). — Hinsichtl. der Verjäh-
rung, der amtl. Ueberwachung und der Strafen
finden die für die Verbrbg. geltenden Best. An-
wendung. — Essigsäureverbrauchs--Ab-
gabe s.. u. VIII.—NIV. Das Kontingent, ½. 824 f.,
Nov. v. 1912 § 1, 7 u. 8. Während bisher durch die
Festsetzung einer bestimmten, dem Trinkverbrauch
angemessenen Menge B. (das Gesamtkontingent),
für welches die Verbr Abg. um 20 3 für 11 er-
mäßigt war, der Markt für den zum menschlichen
Genuß dienenden (steuerpflichtigen) B. geregelt
war, ist durch die Nov. v. 1912 diese (periodische)
Kontingentierung auf die Reservatstaaten (Bayern,
Württemberg, Baden) eingeschränkt und die Er-
mäßigung des niederen VerbrAbgSatzes gegenüber
dem höheren wesentlich vermindert worden, jedoch
mit der Maßgabe, daß auch den kleineren Br. (bis
300 hbl Jahreserzeugung) außerh. der Reservat-
staaten mit einigen Ausnahmen eine annähernd
gleichstarke Ermäßigung für den Umfang des
ihnen im Betriebsjahr 1911/12 zugeteilten Kon-
tingents eugröinuist wurde (s. ob. II). Behufs Be-
rechnung des Gesamtkontingents der Reservatst.,
welches wie bisher alle 10 J., erstmals auf 1. 10.
1918, neu feftzusetzen ist, ist zunächst das Gesamt-
kontingent für die ganze BStemeinschaft auf
Grund des versteuerten Inlandsverbrauchs der
vorhergegangenen Jahre zu berechnen; von diesem
(fingierten) Gesamtkont. beträgt der Anteil der Re-
servatst., zwei Drittel desjenigen Betrags, der
bei gleichmäßiger Verteilung nach * e ihrer
matrikularmäßigen Bevölkerung aus e entfallen
würde. Diese Best. bildet ein Reservatrecht, G.
§ 26, 154. Bleibt in einem Betriebsjahr der Trink-
verbrauch hinter dem Gesamtkontingent zurück, so
kann der Bdrt. dieses für ein oder mehr. Jahre ent-
sprechend herabsetzen. Das ist entsprechend dem
Verbrauchsrückgang der vorangegangenen Jchre
für das Betriebsjahr 1. 10. 1911/12 geschehen
(Kürzung um 15,3 %); dieses gekürzte Kontingent
bildet für die beteiligten Br. außerh. der Reservat-
staaten den (unveränderlichen) Umfang der ihnen
noch verbliebenen Steuerermäßigung. Für die
Bemessung der Einzelkontingente
(in den Reservatstaaten) gilt f.: Landw. und Obst-
Br., die in einem Betriebsjahr nicht mehr als
10 hl Alk. erzeugen, werden zum Kont. nicht ver-