Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Branntweinsteuer. 
beinahe unverändert beibehalten worden, jedoch be- 
trägt die Ermäßigung des niedrigeren Verbrübg.= 
eenüber dem höheren für diese Staaten 
und für Hohenzollern nicht mehr 20 3 für 11! 
Alkohol, sondern für alle Br. bis zu 10 hl 
Jahreserzeugung 11 3, bis 100 hl 10 3, bis 
200 hl 9 3, bis 300 hl 8 3, darüber für gewerbl. 
Br. 5 N , für andere Br. 7,5 3. Unter die letzt- 
genannten beiden Sätze kann die Ermäßigung 
ohne Zustimmung der Reservatstaaten nicht ver- 
ändert werden. den übrigen Staaten ist die 
Ermäßigung der rbrerg auf bereits bestehende 
landwirtschaftl., obst- und dickmaischende Getreide- 
Br. beschränkt. Sie beträgt für die am 1. 4. 12 
bereits bestehenden landwirtschaftl. und Obst- 
Br. ebenfalls 11 3, für die übrigen kontingen- 
tierten Br. bis 100 hl. Jahreserzeugung 9 3, bis 
200 hl 8 3, bis 300 hl 7,5 3, darüber 0. Die Er- 
mäßigung wird den Br. dieser Staaten für den 
B. ## welcher innerhalb des im Betriebsj. 
1911/12 ihnen zustehenden gekürzten Kontingents 
hergestellt wird. Eine Neuveranlagung z. Kont. fin- 
det in diesen Staaten nicht mehr statt (s. u. IV). 
Von der Verbrbg. sind mehrfache Befreiungen 
vorgesehen, so daß im wesentl. nur der zum mensch- 
lichen Genuß kommende sog. Trink B. versteuert 
wird. — Die Verbrbg. ist zu entrichten, wenn der 
B. in den freien Verkehr tritt, von demjenigen, 
der ihn zur freien Verfügung erhält; sie kann 
gegen Sicherheitsleistung auf 6 Monate, ohne 
solche auf 3 Monate gestundet werden. Verjährung 
hinterzogener Abgabe in 8 J., sonstiger Ansprüche 
auf Nachholung oder Rückerstattung in 1 J. — 
1* U. Die Betriebsauflage (G. § 42 f. Nov. 
1912 § 9; BO. J§ 172 f., 3 314) vereinigt in 
sich die Verschiedenheiten in der steuerlichen Be- 
lastung, die durch die frühere Brennsteuer den 
Zuschlag zur Verbr Abg. und die Maischbottichsteuer 
erreicht wurden. Die B. haben sämtliche Br. 
zu entrichten mit Ausnahme der am 1. 10. 1908 
bereits bestehenden Klein Br. (bis 10 hl Jahres- 
erzeugung), mit Ausnahme ferner aller Zwerg Br., 
die jährlich nicht mehr als 50 1 Alk. erzeugen 
und der sog. Stoffbesitzer für eine Jahreserzeu- 
gung von nicht mehr als 50 1 Alk. Die Bä. be- 
trägt für die Erzeugung der Br. bis zu 50 hl 44 
für 1 hl und steigt allmählich (für die Erzeugung 
von mehr als hl) auf 14 4X an. Sie erhöht 
f in Hefe Br. um 3 M, in gewerbl. Br. außer- 
m um 4 M, fũr den soz Sommerbetrieb der 
landwirtschaftl. Br. um 8 X für 1 hl. Vesonder 
Zuschläge für die Br. von Rübenstoffen. In den 
älteren (vor dem 1. 10. 08 betriebsfär hergerich- 
teten) Br. wird die nach vorstehendem 8 ergebende 
BA. fũr lleinere Br. bis 50, 100, 200 und 300 hl 
Jahreserzeugung ermäßigt auf bzw. 1½6, 216, 3/10 
und /16. Für reine Getreide Br. geht die Er- 
mäßigung von 5/% bis zu 600 hl Jahreserzeugung. 
Für den außerh. des Durchschnittsbrands her- 
gestellten B., den sog. Ueberbrand, erhöht sich 
die BA. und beträgt für Klein Br. und Stoffbesitzer 
  
einheitlich 20 3 für 1 1, für die übrigen Br. er- 
höhen sich die gewöspnlichen Sätze um die Hälfte, 
jedoch für gewerbl. Br. auf mindestens 22 K für 
163 
1 hl. für Hefe Br. auf mind. 25 M, für die übrigen 
Br. auf mind. 18 .K. Eine weitere Erhöhung tritt 
ein, so lange vom Bdrt. die Kürzung des Durch- 
schnittsbrandes beschlossen ist. Für ausschl. Wein, 
Weinhefe, Weintrester, Steinobst, Kernobst, Beeren 
oder Wurzeln verarbeitende Br. ist ein Mindest- 
satz für den Ueberbrand nicht festgesetzt. — Die B#. 
ist fällig, sobald die erzeugte Alkoh Menge amtl. 
festgestellt oder die abgabepflichtige Alk Menge be- 
rechnet ist. Stundung findet nicht statt. — Aus dem 
BetrAFonds, dem aus dem Ertrag der Verbr.= 
abg. weitere 16 Mill. Mk. jährl. zu überweisen 
find (Nov. 8 11, werden für den nicht zum mensch- 
lichen Genuß dienenden und für den ausgeführten 
B. Vergütungen in versch. Höhe gewährt, womit 
eine Terbilligung gegenüber dem Trink B. und 
tunlichste Förderung dieser Verwendungszwecke er- 
strebt wird (s. unt. VIII). — Hinsichtl. der Verjäh- 
rung, der amtl. Ueberwachung und der Strafen 
finden die für die Verbrbg. geltenden Best. An- 
wendung. — Essigsäureverbrauchs--Ab- 
gabe s.. u. VIII.—NIV. Das Kontingent, ½. 824 f., 
Nov. v. 1912 § 1, 7 u. 8. Während bisher durch die 
Festsetzung einer bestimmten, dem Trinkverbrauch 
angemessenen Menge B. (das Gesamtkontingent), 
für welches die Verbr Abg. um 20 3 für 11 er- 
mäßigt war, der Markt für den zum menschlichen 
Genuß dienenden (steuerpflichtigen) B. geregelt 
war, ist durch die Nov. v. 1912 diese (periodische) 
Kontingentierung auf die Reservatstaaten (Bayern, 
Württemberg, Baden) eingeschränkt und die Er- 
mäßigung des niederen VerbrAbgSatzes gegenüber 
dem höheren wesentlich vermindert worden, jedoch 
mit der Maßgabe, daß auch den kleineren Br. (bis 
300 hbl Jahreserzeugung) außerh. der Reservat- 
staaten mit einigen Ausnahmen eine annähernd 
gleichstarke Ermäßigung für den Umfang des 
ihnen im Betriebsjahr 1911/12 zugeteilten Kon- 
tingents eugröinuist wurde (s. ob. II). Behufs Be- 
rechnung des Gesamtkontingents der Reservatst., 
welches wie bisher alle 10 J., erstmals auf 1. 10. 
1918, neu feftzusetzen ist, ist zunächst das Gesamt- 
kontingent für die ganze BStemeinschaft auf 
Grund des versteuerten Inlandsverbrauchs der 
vorhergegangenen Jahre zu berechnen; von diesem 
(fingierten) Gesamtkont. beträgt der Anteil der Re- 
servatst., zwei Drittel desjenigen Betrags, der 
bei gleichmäßiger Verteilung nach * e ihrer 
matrikularmäßigen Bevölkerung aus e entfallen 
würde. Diese Best. bildet ein Reservatrecht, G. 
§ 26, 154. Bleibt in einem Betriebsjahr der Trink- 
verbrauch hinter dem Gesamtkontingent zurück, so 
kann der Bdrt. dieses für ein oder mehr. Jahre ent- 
sprechend herabsetzen. Das ist entsprechend dem 
Verbrauchsrückgang der vorangegangenen Jchre 
für das Betriebsjahr 1. 10. 1911/12 geschehen 
(Kürzung um 15,3 %); dieses gekürzte Kontingent 
bildet für die beteiligten Br. außerh. der Reservat- 
staaten den (unveränderlichen) Umfang der ihnen 
noch verbliebenen Steuerermäßigung. Für die 
Bemessung der Einzelkontingente 
(in den Reservatstaaten) gilt f.: Landw. und Obst- 
Br., die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 
10 hl Alk. erzeugen, werden zum Kont. nicht ver- 
 
	        
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