Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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steuer sicherzustellen bezweckten, da die Abfindung 
nach dem Bottichraum auf demselben Grund- 
gedanken beruht, wie die Maischbottichsteuer. 
b) Bei der Abfindung nach der Lei- 
stungsfähigkeit der Brennvorrich- 
tung wird die Alkoholmenge unter Anwendung 
des zutreffenden Ausbeutesatzes aus der Material- 
oder Maischmenge berechnet, die während der 
angemeld. Betriebszeit mit der Brennvorrichtung 
verarbeitet werden kann. Die Betriebsanmeldung 
geschieht mittels Abfindungsplanes. Für eine An- 
zahl nichtmehliger Stoffe ist die regelmäßige 
ündliche Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung 
in Prozenten ihres Raumgehalts festgesetzt; für 
andere Stoffe, namentl. für alle Brennvorrich- 
tungen mit Dampfeinleitung ist sie durch Probe- 
brennen besonders festzusetzen. c) Bei der 
Abfindung nach der Stoffmenge wird 
die zu ziehende Alkoholmenge aus der an- 
eldeten Menge mehliger oder nichtmehliger 
toffe unter Anwendung der zutreffenden Aus- 
beutesätze berechnet. Die Betriebsanmeldung ge- 
chieht mittels Abfindungs-Anmeldung. Die grö- 
eren dieser Abfindungsart unterliegenden Br. 
(über 5 hl Jahreserzeugung) unterliegen auch der 
amtl. Ueberwachung ihrer Materialvorräte, zu 
welchem Zweck sie diese anzumelden haben. — Die 
Anwendung der 3 Abfindungsarten ist insbesond. 
in W., wo die Landesbeh. von den zulässigen 
Erleichterungen Gebrauch gemacht hat, sehr viel- 
gestaltig. (Vgl. Anw. d. Steuer Koll. Abt. f. Zölle 
usw. 27. 9. 12 Abl. 341.) Betriebsvorschr. 
Die verschiedenen Betriebsanmeldungen sind vor 
der Betriebseröffnung bei der Steuerhebestelle 
i. d. R. doppelt einzureichen, die nach Prüfung die 
zu ziehende Alk Menge und die Steuer fest- 
setzt und das eine Exemplar zur Aufbewah- 
rung in der Br. zurückgibt. Der Bresitzer muß 
den Betr Plan (Abfindungsplan, -Anmeldung) und 
die Betr Vorschr. genau befolgen, etwaige Betriebs- 
abweichungen rechtzeitig anzeigen und den Be- 
triebsplan usw. nach Ablauf des Betriebsabschnitts 
an die Hebestelle zurückliefern. — Die anzuwenden- 
den Ausbeutesätze (BO. 8 293 f.) sind ent- 
weder Normalausbeutesätze oder für jede 
Br. besonders festgesetzte Ausbeutesätze. 
Erstere sind vorgesehen und können zur An- 
wendung kommen in Br. mit durchschnittlich nicht 
mehr als 5 hl Jahreserzeugung; solche find für 
Getreide, Kartoffel und für eine Reihe nicht- 
mehliger Stoffe festgesetzt. Im übrigen sind bes. 
Ausbeutesätze festzusetzen. Als Unterlagen dienen 
Abtriebe von kleinen Maischproben in bes. Appa- 
raten, amtl. überwachte Probebrände oder Berech- 
nungen des Alk Gehalts der Maische aus dem 
Unterschied zwischen dem Zuckergehalt der süßen 
und der vergorenen Maische (Maischewägungen). 
Auch kann der bes. Ausbeutesatz auf Grund der 
Ermittlungen in anderen gleichartigen Br. oder 
auf Grund genügender Erfahrungen in der betr. 
Br. festgesetzt werden. — Feststellung und 
Entrichtung der Steuer. Die zu 
nehmenden Steuerheträge sind i. d. R. bei der 
Vollziehung der Betriebsanmeldung auf Grund 
ent- 
Branntweinsteuer. 
der festgesetzten AlkMenge zu berechnen und 
8 Monate nach Ablauf des angemeldeten Betriebs- 
abschnitts zu entrichten. Stundung der Verbrülbg. 
s. unt. II. Betriebsauflage wird nicht gestundet. 
— x VIII. Steuerfreiheit des Branntweins; Essig- 
säureverbrauchsabgabe (G. 8§ 3, 4, 54 f., Nov. 1912 
§ 9; Befreiungsordnung RaZl. 1909 1091 und 
1912 599). Von der VerbrAbgabe be- 
freit bleibt: Der ausgeführte und der zu ge- 
werbl. Zwecken einschl. der Esfigbereitung, zu 
Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken 
verwendete B.; ferner der Schwund bei der unter 
amtl. Ueberwachung erfolgenden Reinigun 
Lagerung und Versendung; endlich der in öff. 
Kranken-, Entbindungs= u. ä. Anstalten oder in 
öff. wissenschaftl. Lehranstalten verwendete B. Die 
Herstellung von solchen Heilmitteln für Menschen 
und Tiere, die B. nicht mehr enthalten, gilt 
als gewerbl. Zweck. Ueber die Vergütung bereits 
erhobener Verbrbg. s. unten. Die Vergütung 
der Betriebsauflage wird bei den vorsteh. 
erwähnten Verwendungszwecken gewährt und zwar 
in verschiedenen Sätzen je nach dem Verwendungs- 
zweck und ohne Rücksicht auf die für die einzelnen 
BPosten tatsächlich bezahlte Betr Aufl. Die Ver- 
gütungssätze werden vom BRdrt. i. d. R. jährl. 
unter Berücksichtigung des Standes des Betriebs- 
auflagefonds gepr. und festgesetzt. Die einfaüache 
Vergütung wird gewährt, soweit nachstehend nichts 
bes. erwähnt ist, insbes. für unvollständig vergäll- 
ten B.; die Doppel vergütung (im doppelten Be- 
trag des einfachen Satzes) für vollständig vergäll- 
ten B. Der BRdrt. ist ermächtigt, die Vergütung 
für die Ausfuhr von Likören und von Steinobst- 
und Beeren--B. in bestimmten Packungen bis auf 
das Doppelte zu erhöhen; desgl., jedoch auf höch- 
stens 20 für B. zur Herstellung von Ersig. 
essigsauren Salzen, Zelldorn. Kunstseide u 
Kunstleder sowie von Teerfarbstoffen und deren 
organ. Vorerzeugnissen. Nur eine Vergütung in 
Höhe der durchschn. Belastung der gesamten B.= 
Erzeugung mit der Betr Aufl. wird gewährt für 
den Ueberbrand, für (sonstigen) ausgeführten B. 
und nach Best. des Bdrt. für den bei der Lagerung, 
Versendung, usw. unter amtl. Ueberwachung ent- 
stehenden wund. — Zurzeit (für 1912/18) ist 
die einfache Vergütung auf 9 M, die Vergütung 
für Essig= usw. „B. auf 20 J4 und die durch- 
schnittliche Belastung des B. mit der Betr Aufl. auf 
7,5 4 für 1 hl festgesetzt; bei der Ausfuhr von 
Likören auf 15 J4, Bfr O. § 1, 49. — [Essigsäuren- 
Berbrauchsabgabe, G. § 110. Die Verteuerung 
des B., die durch die gesetzgeb. Maßregeln, bes. 
infolge der Produktionsbeschränkung durch den 
DBr. und der starken Belastung des Ueberbrands 
bewirkt wird, wird durch die gewährte Vergütung 
der Betr Aufl. für den B. zur Herstellung von 
Essig nicht ausgeglichen. Zur Erhaltung der Kon- 
kurrenzfähigkeit des aus B. hergest. sog. Gärungs- 
essigs mit dem aus Essigessenz hergestellten Essig 
wird die im Inland aus Holzessig oder essigsauren 
Salzen gewonnene Essigsäure der EssigsVerbrübg. 
mit 80 3 für 1 kg wasserfreie Sstesür unter- 
worfen, unter Freilassung der ausgeführten oder
	        
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