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steuer sicherzustellen bezweckten, da die Abfindung
nach dem Bottichraum auf demselben Grund-
gedanken beruht, wie die Maischbottichsteuer.
b) Bei der Abfindung nach der Lei-
stungsfähigkeit der Brennvorrich-
tung wird die Alkoholmenge unter Anwendung
des zutreffenden Ausbeutesatzes aus der Material-
oder Maischmenge berechnet, die während der
angemeld. Betriebszeit mit der Brennvorrichtung
verarbeitet werden kann. Die Betriebsanmeldung
geschieht mittels Abfindungsplanes. Für eine An-
zahl nichtmehliger Stoffe ist die regelmäßige
ündliche Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung
in Prozenten ihres Raumgehalts festgesetzt; für
andere Stoffe, namentl. für alle Brennvorrich-
tungen mit Dampfeinleitung ist sie durch Probe-
brennen besonders festzusetzen. c) Bei der
Abfindung nach der Stoffmenge wird
die zu ziehende Alkoholmenge aus der an-
eldeten Menge mehliger oder nichtmehliger
toffe unter Anwendung der zutreffenden Aus-
beutesätze berechnet. Die Betriebsanmeldung ge-
chieht mittels Abfindungs-Anmeldung. Die grö-
eren dieser Abfindungsart unterliegenden Br.
(über 5 hl Jahreserzeugung) unterliegen auch der
amtl. Ueberwachung ihrer Materialvorräte, zu
welchem Zweck sie diese anzumelden haben. — Die
Anwendung der 3 Abfindungsarten ist insbesond.
in W., wo die Landesbeh. von den zulässigen
Erleichterungen Gebrauch gemacht hat, sehr viel-
gestaltig. (Vgl. Anw. d. Steuer Koll. Abt. f. Zölle
usw. 27. 9. 12 Abl. 341.) Betriebsvorschr.
Die verschiedenen Betriebsanmeldungen sind vor
der Betriebseröffnung bei der Steuerhebestelle
i. d. R. doppelt einzureichen, die nach Prüfung die
zu ziehende Alk Menge und die Steuer fest-
setzt und das eine Exemplar zur Aufbewah-
rung in der Br. zurückgibt. Der Bresitzer muß
den Betr Plan (Abfindungsplan, -Anmeldung) und
die Betr Vorschr. genau befolgen, etwaige Betriebs-
abweichungen rechtzeitig anzeigen und den Be-
triebsplan usw. nach Ablauf des Betriebsabschnitts
an die Hebestelle zurückliefern. — Die anzuwenden-
den Ausbeutesätze (BO. 8 293 f.) sind ent-
weder Normalausbeutesätze oder für jede
Br. besonders festgesetzte Ausbeutesätze.
Erstere sind vorgesehen und können zur An-
wendung kommen in Br. mit durchschnittlich nicht
mehr als 5 hl Jahreserzeugung; solche find für
Getreide, Kartoffel und für eine Reihe nicht-
mehliger Stoffe festgesetzt. Im übrigen sind bes.
Ausbeutesätze festzusetzen. Als Unterlagen dienen
Abtriebe von kleinen Maischproben in bes. Appa-
raten, amtl. überwachte Probebrände oder Berech-
nungen des Alk Gehalts der Maische aus dem
Unterschied zwischen dem Zuckergehalt der süßen
und der vergorenen Maische (Maischewägungen).
Auch kann der bes. Ausbeutesatz auf Grund der
Ermittlungen in anderen gleichartigen Br. oder
auf Grund genügender Erfahrungen in der betr.
Br. festgesetzt werden. — Feststellung und
Entrichtung der Steuer. Die zu
nehmenden Steuerheträge sind i. d. R. bei der
Vollziehung der Betriebsanmeldung auf Grund
ent-
Branntweinsteuer.
der festgesetzten AlkMenge zu berechnen und
8 Monate nach Ablauf des angemeldeten Betriebs-
abschnitts zu entrichten. Stundung der Verbrülbg.
s. unt. II. Betriebsauflage wird nicht gestundet.
— x VIII. Steuerfreiheit des Branntweins; Essig-
säureverbrauchsabgabe (G. 8§ 3, 4, 54 f., Nov. 1912
§ 9; Befreiungsordnung RaZl. 1909 1091 und
1912 599). Von der VerbrAbgabe be-
freit bleibt: Der ausgeführte und der zu ge-
werbl. Zwecken einschl. der Esfigbereitung, zu
Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken
verwendete B.; ferner der Schwund bei der unter
amtl. Ueberwachung erfolgenden Reinigun
Lagerung und Versendung; endlich der in öff.
Kranken-, Entbindungs= u. ä. Anstalten oder in
öff. wissenschaftl. Lehranstalten verwendete B. Die
Herstellung von solchen Heilmitteln für Menschen
und Tiere, die B. nicht mehr enthalten, gilt
als gewerbl. Zweck. Ueber die Vergütung bereits
erhobener Verbrbg. s. unten. Die Vergütung
der Betriebsauflage wird bei den vorsteh.
erwähnten Verwendungszwecken gewährt und zwar
in verschiedenen Sätzen je nach dem Verwendungs-
zweck und ohne Rücksicht auf die für die einzelnen
BPosten tatsächlich bezahlte Betr Aufl. Die Ver-
gütungssätze werden vom BRdrt. i. d. R. jährl.
unter Berücksichtigung des Standes des Betriebs-
auflagefonds gepr. und festgesetzt. Die einfaüache
Vergütung wird gewährt, soweit nachstehend nichts
bes. erwähnt ist, insbes. für unvollständig vergäll-
ten B.; die Doppel vergütung (im doppelten Be-
trag des einfachen Satzes) für vollständig vergäll-
ten B. Der BRdrt. ist ermächtigt, die Vergütung
für die Ausfuhr von Likören und von Steinobst-
und Beeren--B. in bestimmten Packungen bis auf
das Doppelte zu erhöhen; desgl., jedoch auf höch-
stens 20 für B. zur Herstellung von Ersig.
essigsauren Salzen, Zelldorn. Kunstseide u
Kunstleder sowie von Teerfarbstoffen und deren
organ. Vorerzeugnissen. Nur eine Vergütung in
Höhe der durchschn. Belastung der gesamten B.=
Erzeugung mit der Betr Aufl. wird gewährt für
den Ueberbrand, für (sonstigen) ausgeführten B.
und nach Best. des Bdrt. für den bei der Lagerung,
Versendung, usw. unter amtl. Ueberwachung ent-
stehenden wund. — Zurzeit (für 1912/18) ist
die einfache Vergütung auf 9 M, die Vergütung
für Essig= usw. „B. auf 20 J4 und die durch-
schnittliche Belastung des B. mit der Betr Aufl. auf
7,5 4 für 1 hl festgesetzt; bei der Ausfuhr von
Likören auf 15 J4, Bfr O. § 1, 49. — [Essigsäuren-
Berbrauchsabgabe, G. § 110. Die Verteuerung
des B., die durch die gesetzgeb. Maßregeln, bes.
infolge der Produktionsbeschränkung durch den
DBr. und der starken Belastung des Ueberbrands
bewirkt wird, wird durch die gewährte Vergütung
der Betr Aufl. für den B. zur Herstellung von
Essig nicht ausgeglichen. Zur Erhaltung der Kon-
kurrenzfähigkeit des aus B. hergest. sog. Gärungs-
essigs mit dem aus Essigessenz hergestellten Essig
wird die im Inland aus Holzessig oder essigsauren
Salzen gewonnene Essigsäure der EssigsVerbrübg.
mit 80 3 für 1 kg wasserfreie Sstesür unter-
worfen, unter Freilassung der ausgeführten oder