Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Hievon werden nach § 81 der Grundbest. 5½ v. H. 
nach Maßgabe der in den einz. Bst. erzeugten Alk.= 
Mengen verteilt und 2½ v. H. für die erhobenen 
Böteuern gewährt. Für die Verwalt. der Essigs.= 
Verbrbg. 8 v. H. der Roh-Soll-Einnahme, Essigs O. 
" 15. Gebühren s. 85 69—79 der Grundbest. 
eber Zoll-Anschlüsse und -Ausschlüsse 
A. G. § 155; o. u. I. und Art. Ausgleichungsbeträge. 
ranntwein-Statistik, Best. über diese v. 
20. 10. 10, RZ Bl. 549. Von den 70 000 Br. im 
ganzen R. entfallen rund 7000 auf W., von denen 
nur 270 mittlere und größere, die übrigen Klein Br. 
bis 10 hl Jahreserzeugung, zum größeren Teil 
ObstBr., sind. Außerdem brennen jährl. 5000 bis 
15 000 Stoffbesitzer, je nach Ausfall der Obsternte. 
Gesamterzeugung in W. durchschn. 55 000 hl Alk., 
knapp 1,5 v. H. der Gesamterzeugung im. dh. 
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Branntweinverbrauchsabgabe s. Branntwein- 
steuer II. 
Brauchbarmachung von Fleisch. Das anläßlich 
der Fleischbeschau als bedingt tauglich erklärte dt 
ist zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht, 
wenn es einer der im § 38 in Vbdg. mit § 39 der 
B. B. A. z. FBWG. 8. 6. 00, Re#l. 547, vorgeschr. 
Behandlungsarten unterworfen worden ist, (. a. 
§* 69—72 MV. 1. 2. 08, Rgbl. 27. Die Verfahren zur 
Brauchbarmachung bedingt tauglichen Fl. bestehen 
je nach den bei der Untersuchung vorgefundenen 
krankhaften Veränderungen bei Fleisch in Kochen, 
Dämpfen, Pökeln oder Durchkühlen, bei Fett in 
Ausschmelzen dess. Der Verkauf bed. taugl. Fl. 
und Fettes nach erfolgter Brauchbarmachung hat 
auf der Freibank (s. d.) unter Deklaration zu ge- 
schehen, § 72 MV. 1. 2. 08. Leonhardt. 
Braunkohlenteer. I. Anlagen zur Breitung von 
Braunkohlen= und Steinkohlenteer find Anl. zur 
Gewinnung von Teer und Destillationsergebnissen 
der Braunkohle (Photogen, Solaröl, Schmieröl, 
Paraffin usw und der Steinkohle (Ammoniak, 
Benzol usw.), s. preuß. techn. Anleitung II, 3, ab- 
gedr. bei Schicker, Gew O. 1275 f., sind nach § 16 
Gew O. genehmigungspfl., sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials (der Orte, 
wo das Material zu Tage kommt, sowie der damit 
in Verbindung stehenden Niederlageplätze der betr. 
Gruben) errichtet werden. Zuständig zur Er- 
teilung der Genehmigung ist die Kreisreg., über 
das Verfahren s. Verfahren in GewS. und An- 
lagen, gew. II 8; Strf B. in § 147 Abs. 1 Z. 2 
GewO. — II. Für Bretriebe ist vom Bdrt. ge- 
mäß §1054 Gew O. die Vornahme best. Arbeiten an 
Sonn= und Festtagen zugelassen worden, 
Buchst. E Z. 2 der Tabelle zur RchskBek. 5. 2. 95, 
RGBl. 12. S. Sonntagsruhe im GewBetr. 
Brenner. 
Brausteuer s. Biersteuer. 
Brennereilehrkurse s. Lehrkurse f. bes. landw. 
Zweige 2. 
Brennholzrechte s. Forstrechte. 
Briefgeheimnis s. Postwesen. 
Brieftauben. Während nach § 180 EGcB#G#B. 
von den Best. des letzteren unberührt bleiben „die 
landesges. Vorschr. zur Aneignung der einem an- 
Branntweinverbrauchsabgabe — Brunnen. 
dern gehörenden, im Freien betroffenen Tauben“, 
genießen die Br., sofern sie Militärbrief- 
tauben find, reichsges. Schutz, G. b. den Schutz 
der Br. und den BrVerkehr im Krieg 28. 5. 94, 
RGBl. 463. Die w. Ausfbest. hiezu fipd in Bek. 
Min J. und Min Kr. 4. 12. 94, Rgabl. 8354, erteilt 
und die diesbezügl. Vorschr. im Min JErl. 5. 6. 00, 
Abl. 240, zusammengestellt. Eingeschärft wird die 
Einhaltung dieser Schutzbest. durch Min JErl. 10. 6. 
07, Abl. 266. — Aus den erwähnten Best. ist 
hervorzuheben: 1. Als Mil Br. gelten Br., die ent- 
weder der Mil.-(Marine-) Verwaltung angehören 
oder 2. derselben gemäß den von ihnen erlassenen 
Vorschr. zur Verfügung gestellt und außerdem 
sowohl im Fall der Z. 1 als der Z. 2 mit dem 
vorgeschr. Stempel (Abdruck des Kais. Wappens, 
abgebildet Rgbl. 94 354) versehen sind. Privat- 
personen, die ihre Br. als MilBr. anerkannt 
wissen wollen, müssen Mitgl. eines Vereins sein, 
der dem Verband d. Br iebhabervereine angehört 
und satzungsgemäß seine Br. der Mil.-(Marine--) 
Verwaltung zur Verfügung stellt. Die Ortspol eh. 
haben auf 15. 1. jedes Jahres eine Bek. darüber, 
welche Züchter ihre Tauben der MilVerw. zur 
Verfügung gestellt haben, in ortsüblicher Weise zu 
erlassen. — Der bes. Schutz der Milr. besteht im 
wesentl. darin, daß 1. die im Freien betroffenen 
Mil Br. weder der freien Zueignung noch der 
Tötung unterliegen, auf sie trifft also die Gesug 
nis der Ortspol Beh. in Art. 34 Abs. 2 Polst G. 
nicht zu; 2. die ortspol. Sperrzeiten dürfen für 
Mil Br. nur je 10 Tage im Frühjahr und Herbst 
umfassen. Auf Reiseflüge der Milbr. erstreckt 
sich die Sperrzeit überhaupt nicht. — Zuwiderhand- 
lungen gegen das RGes. werden nach Art. 4 das. 
gegen die landespol. Best. nach Art. 7c Polst G. be- 
straft. — Die Beförderung und das Auflassen von 
ausländ. Br. im Bereich der Festung Ulm ist ver- 
boten, Min JV. 21. 2. 06, Rgbl. 23. usse. 
Brigaden s. Armeekorps, XIII. - 
Brittelmaß s. Fischereipflege a. 1 und Fischerei- 
polizei IV. 
Brot s. Nahrungsmittel usw. 18. 
Brücken s. Wasserrecht III. B. 
Brückenbauanstalten. Anlagen zur Herstellung 
eiserner Brücken und sonst. eiserner Baukonstruk- 
tionen sind genehmigungspfl., § 16 Gew O. i. d. F. 
d. RchskBek. 12. 7. 84, Rl. 118. Zu diesen Anl. 
gehören auch die -abrikmäßigen Betriebstätten, 
in welchen eiserne Bauträger durch Abhauen auf 
Maß gebracht werden, preuß. techn. Anleitung II, 
35, abgedr. bei Schicker GewO. 1300. Zuständig 
zur Erteilung der Genehmigung ist das Ol. bzw. 
der BezRat, § 64 VV. z. BezO. Ueber das Ver- 
fahren s. Verf. in GewS. und Anlagen, gew. II 3. 
— Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 GewO. 
Brenner. 
Brückengelder (Gebühren) s. Besteuerungsrechte 
der Gemeinden. 
Brüsseler Zuckerkonvention s. Zuckersteuer. 
Brunnen sind Anlagen zur Beförderung von 
Wasser aus dem Erdinnern an die Oberfläche. 
Nach Art. 2 Abs. 2 Z. 2 WG. ist das in Br. ent- 
haltene Wasser vorbehältlich der Vorschr. in Art. 3 
 
	        
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