Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bürgerwachen (Bürgerwehren). Die Bors 
über B. sind im G. 1. 6. 58 über Besitz und Ge- 
brauch von Waffen und die Errichtung von 
ützengesellschaften und B., Rabl. 80, Art. 17 f., 
u n MingV. 11. 7. 68, Rabl. 178. enthalten. 
Hienach gilt: 1. Die Errichtung organisierter 
bewaffn. Korps von B. in den Gden aus der Zahl 
der im Gde Bez. wohnhaften, volljähr., selbständig 
auf Pigene Rechnung lebenden Staatsbürger erfolgt 
durch Beschluß des Gde Rats und Bürg Aussch. vor- 
behältlich der Genehmigung des Min J. Voraus- 
setzung hiefür ist, daß sich wenigstens 40 in dem 
Gde Bez. wohnhafte Staatsbürger, die zum Lesch 
und Tragen von Schießwaffen berechtigt find, u 
weder in gerichtlicher noch wegen eines unter Art. 8 
Z. 2 des Ges. fallenden Vergehens in polizeil. 
Untersuchung stehen, auch imstande sind, den Pie- 
mit verbundenen Aufwand ohne erheblichen Nach- 
teil für ihre ökonomischen verhaln aus eige- 
nen Mitteln zu bestreiten, zu einjähr. Dienst in 
der zu gründenden B. verpflichten. Soweit das 
Ges. keine best. Vorschr. enthält, sind Statuten 
Sscstzustellen, die unter Mitwirkung der Gde Beh. 
zu entwerfen sind und der Gen. des Min J. unter- 
liegen. In dieselben sind bes. Best. aufzunehmen 
über Aufnahme in die B., Fertigung und Fort- 
führung der Stammliste, taktische Einteilung, Be- 
stellung der Offiziere und Unteroffiziere, Besor- 
gung der Verwaltungsangelegenheiten der B. ihre 
Bewaffnung und Bekleidung, Zahl der Uebungen, 
Disziplin und deren Handhabung durch Strafen, 
die Erkennung und Vollziehung der letzteren und 
Aufbringung der allg. Kosten für Fahnen u. dal. 
Abänderungen der Statuten bedürfen ebenfalls der 
Gen. Die Reg. kann solche Aenderungen auch von 
sich aus anordnen. Die erste Organisation der B. 
geschieht unter Leitung des Ol., das bes. die 
Stammliste zu prüfen und zu diesem Zweck von 
Zeit zu Zeit einzusehen hat. — 2. Die B. find 
zur Mitwirkung bei Aufrechterhaltung der öff. 
Ordnung und Sicherheit im Gde Bez. berufen auf 
bes. Aufforderung des Oa Manns. Sobald derselbe 
das weitere Einschreiten der B. für überflüssig 
erklärt, hat sie sich zurückzuziehen. — 3. Der Ein- 
tritt in die B. ist freiwillig und nur solchen 
Staatsbürgern gestattet, bei denen die o. Z. 1 ge- 
nannten Voraussetzungen zutreffen. Die Bestellung 
der Offiziere unterliegt der widerruflichen Be- 
stätigung der Reg. Die Versagung erfolgt ane 
Angabe von Gründen und ist unanfechtbar. Zur 
zuecherbenune der Disziplin kann die Reg. dem 
Befehlshaber und den sonstigen Organen der B. 
eine Disziplinargewalt bis zu 20 4 und 2 T. 
V erteilen. Gegen Straferkenntnisse, die auf 
aft oder auf mehr als 4 4 lauten, oder die 
Absetzung eines Offiziers oder Unteroffiziers, so- 
wie den Ausschluß aus der B. aussprechen, kann 
an das Ol. Beschwerde erhoben werden. Die 
von den Organen der B. erkannten Geldstr. 
Sließen in die Kasse der B. Das Ausrücken der 
BV. ist nur mit Genehmigung des Ortsvorstehers, 
in Garnisonstädten mit der Gen. des Garnison- 
Befehlshabers gestattet; beim Ausrücken zu 
Uebungen genügt eine Anzeige bei diesen Beh. 
Bürgerwachen — Butter. 
Vorübergehende Vereinigungen zwischen B. ver 
schiedener Gden dürfen nur mit bes. Erlaubnis 
der Staatsbeh. stattfinden. — 4. Die Auflösung 
einer B. kann von der Staatsreg, we Ppflicht- 
widrigen Benehmens sowie im Interesse der öff. 
Sicherheit und des allg. Wohles verfügt werden. 
Mit der Aufl. hören alle Dienste und Stellen 
bei der aufgel. B. auf. Die Dienstwaffen der ein- 
elnen können gegen Bescheinigung in öff. Gewahr- 
sam genommen werden. — 5. Strafbestim- 
mungen: a) Der Befehlshaber einer B. oder 
einer Abteilung ders., der auf die von der zust. 
Beh. ergangene Aufforderung zur Dienstleistung 
der B. nicht Folge leistet oder Hc eigenmächtig oder 
nach erfolgter Aufl. in Tätigkeit setzt, wird, sofern 
die Handlung in kein schwereres Verbrechen über- 
geht, mit Gef. bis zu 3 Mon. bestraft; b) Abteil. 
einer B., die ohne Befehl oder Ermächtigung des 
Befehlshabers oder nach erfolgter Aufl. mit den 
Waffen ausrücken, werden, soweit kein schwereres 
Verbrechen vorliegt, mit Haft bis zu 4 Woch. be- 
straft; c) organisierte bewaffnete Korps, deren 
Bildung und Statuten die Gen. der Reg. nicht 
erhalten haben, sind, sofern die Teilnehmer keine 
höhere Bestrafung verwirkt haben, bei Geldstr. von 
10—60 4 oder Haft von 3—14 T. verboten; 
d) sonstige Uebertretungen (s. Z. 3 die 2 letzten 
Sätze) unterliegen Geldstr. bis zu 30 4 oder Haft 
bis zu 8 T. Lemppenau. 
Bürstenmachereien s. Roßhaarspinnereien. 
Bundesamt für das Heimatwesen s. Armen- 
wesen I A 5. 
Butter ist eines der wichtigsten tierischen 
Siisesetie und besteht vorwiegend aus in der 
Milch von Säugetieren in unterkühltem Zuftand 
vorkommenden und mit einer flüssigen Hülle um- 
gebenen mikroskopisch kleinen Fetttröpfchen, die 
durch die beim Verbuttern angewendete Erschüt- 
terung bei geeigneter Temperatur in den festen 
Aggregatzustand übergehen und nach dem Platzen 
der Hülle sich zusammenschließen. B. wird i. d. R. 
aus spontan sauer gewordenem oder künstlich etwas 
angesäuertem Rahm hergestellt, läßt fich aber mit 
größerem Kraftaufwand auch aus ganz süßem 
Rahm (sog. Süßrahmb.) sowie aus süßer oder 
saurer Milch oder aus bei der Herstellung von 
Fettkäse (s. Käse) sich bildender Molke erzielen. Die 
Erschütterung kann durch längeres Schlahen 
dieser Flüssigkeiten mit der bloßen Hand oder 
mit einem Besen aus Reisig oder Metalldrähten 
bewirkt werden, erfolgt aber meist in einem (Stoß-, 
Schlag-, Kreisel-, Roll--, Sturz-, Wiege- 
Schaukel-) Butterfaß, das im Kleinbetrieb von 
Hand und im Großbetrieb durch tierische oder 
mechanische Kraft in Bewegung gesetzt wird. Das 
BFett ist kein einheitlicher Körper, sondern be- 
steht aus versch. Triglyceriden, unter denen Palm- 
itin, Stearin und Olein bei weitem vorherrschen, 
und da diese Fettarten versch. Schmelzpunkte 
haben, hängt die Festigkeit (Härte) der B. wesent- 
lich von dem Mischungsverhältnis der mit Glycerin 
verbundenen höheren Fettsäuren ab. Die nur 
wenige Prosente des Gesamt--Bgettes ausmachen- 
den Glyceride flüchtiger Fettsäuren find insofern
	        
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