170
Bürgerwachen (Bürgerwehren). Die Bors
über B. sind im G. 1. 6. 58 über Besitz und Ge-
brauch von Waffen und die Errichtung von
ützengesellschaften und B., Rabl. 80, Art. 17 f.,
u n MingV. 11. 7. 68, Rabl. 178. enthalten.
Hienach gilt: 1. Die Errichtung organisierter
bewaffn. Korps von B. in den Gden aus der Zahl
der im Gde Bez. wohnhaften, volljähr., selbständig
auf Pigene Rechnung lebenden Staatsbürger erfolgt
durch Beschluß des Gde Rats und Bürg Aussch. vor-
behältlich der Genehmigung des Min J. Voraus-
setzung hiefür ist, daß sich wenigstens 40 in dem
Gde Bez. wohnhafte Staatsbürger, die zum Lesch
und Tragen von Schießwaffen berechtigt find, u
weder in gerichtlicher noch wegen eines unter Art. 8
Z. 2 des Ges. fallenden Vergehens in polizeil.
Untersuchung stehen, auch imstande sind, den Pie-
mit verbundenen Aufwand ohne erheblichen Nach-
teil für ihre ökonomischen verhaln aus eige-
nen Mitteln zu bestreiten, zu einjähr. Dienst in
der zu gründenden B. verpflichten. Soweit das
Ges. keine best. Vorschr. enthält, sind Statuten
Sscstzustellen, die unter Mitwirkung der Gde Beh.
zu entwerfen sind und der Gen. des Min J. unter-
liegen. In dieselben sind bes. Best. aufzunehmen
über Aufnahme in die B., Fertigung und Fort-
führung der Stammliste, taktische Einteilung, Be-
stellung der Offiziere und Unteroffiziere, Besor-
gung der Verwaltungsangelegenheiten der B. ihre
Bewaffnung und Bekleidung, Zahl der Uebungen,
Disziplin und deren Handhabung durch Strafen,
die Erkennung und Vollziehung der letzteren und
Aufbringung der allg. Kosten für Fahnen u. dal.
Abänderungen der Statuten bedürfen ebenfalls der
Gen. Die Reg. kann solche Aenderungen auch von
sich aus anordnen. Die erste Organisation der B.
geschieht unter Leitung des Ol., das bes. die
Stammliste zu prüfen und zu diesem Zweck von
Zeit zu Zeit einzusehen hat. — 2. Die B. find
zur Mitwirkung bei Aufrechterhaltung der öff.
Ordnung und Sicherheit im Gde Bez. berufen auf
bes. Aufforderung des Oa Manns. Sobald derselbe
das weitere Einschreiten der B. für überflüssig
erklärt, hat sie sich zurückzuziehen. — 3. Der Ein-
tritt in die B. ist freiwillig und nur solchen
Staatsbürgern gestattet, bei denen die o. Z. 1 ge-
nannten Voraussetzungen zutreffen. Die Bestellung
der Offiziere unterliegt der widerruflichen Be-
stätigung der Reg. Die Versagung erfolgt ane
Angabe von Gründen und ist unanfechtbar. Zur
zuecherbenune der Disziplin kann die Reg. dem
Befehlshaber und den sonstigen Organen der B.
eine Disziplinargewalt bis zu 20 4 und 2 T.
V erteilen. Gegen Straferkenntnisse, die auf
aft oder auf mehr als 4 4 lauten, oder die
Absetzung eines Offiziers oder Unteroffiziers, so-
wie den Ausschluß aus der B. aussprechen, kann
an das Ol. Beschwerde erhoben werden. Die
von den Organen der B. erkannten Geldstr.
Sließen in die Kasse der B. Das Ausrücken der
BV. ist nur mit Genehmigung des Ortsvorstehers,
in Garnisonstädten mit der Gen. des Garnison-
Befehlshabers gestattet; beim Ausrücken zu
Uebungen genügt eine Anzeige bei diesen Beh.
Bürgerwachen — Butter.
Vorübergehende Vereinigungen zwischen B. ver
schiedener Gden dürfen nur mit bes. Erlaubnis
der Staatsbeh. stattfinden. — 4. Die Auflösung
einer B. kann von der Staatsreg, we Ppflicht-
widrigen Benehmens sowie im Interesse der öff.
Sicherheit und des allg. Wohles verfügt werden.
Mit der Aufl. hören alle Dienste und Stellen
bei der aufgel. B. auf. Die Dienstwaffen der ein-
elnen können gegen Bescheinigung in öff. Gewahr-
sam genommen werden. — 5. Strafbestim-
mungen: a) Der Befehlshaber einer B. oder
einer Abteilung ders., der auf die von der zust.
Beh. ergangene Aufforderung zur Dienstleistung
der B. nicht Folge leistet oder Hc eigenmächtig oder
nach erfolgter Aufl. in Tätigkeit setzt, wird, sofern
die Handlung in kein schwereres Verbrechen über-
geht, mit Gef. bis zu 3 Mon. bestraft; b) Abteil.
einer B., die ohne Befehl oder Ermächtigung des
Befehlshabers oder nach erfolgter Aufl. mit den
Waffen ausrücken, werden, soweit kein schwereres
Verbrechen vorliegt, mit Haft bis zu 4 Woch. be-
straft; c) organisierte bewaffnete Korps, deren
Bildung und Statuten die Gen. der Reg. nicht
erhalten haben, sind, sofern die Teilnehmer keine
höhere Bestrafung verwirkt haben, bei Geldstr. von
10—60 4 oder Haft von 3—14 T. verboten;
d) sonstige Uebertretungen (s. Z. 3 die 2 letzten
Sätze) unterliegen Geldstr. bis zu 30 4 oder Haft
bis zu 8 T. Lemppenau.
Bürstenmachereien s. Roßhaarspinnereien.
Bundesamt für das Heimatwesen s. Armen-
wesen I A 5.
Butter ist eines der wichtigsten tierischen
Siisesetie und besteht vorwiegend aus in der
Milch von Säugetieren in unterkühltem Zuftand
vorkommenden und mit einer flüssigen Hülle um-
gebenen mikroskopisch kleinen Fetttröpfchen, die
durch die beim Verbuttern angewendete Erschüt-
terung bei geeigneter Temperatur in den festen
Aggregatzustand übergehen und nach dem Platzen
der Hülle sich zusammenschließen. B. wird i. d. R.
aus spontan sauer gewordenem oder künstlich etwas
angesäuertem Rahm hergestellt, läßt fich aber mit
größerem Kraftaufwand auch aus ganz süßem
Rahm (sog. Süßrahmb.) sowie aus süßer oder
saurer Milch oder aus bei der Herstellung von
Fettkäse (s. Käse) sich bildender Molke erzielen. Die
Erschütterung kann durch längeres Schlahen
dieser Flüssigkeiten mit der bloßen Hand oder
mit einem Besen aus Reisig oder Metalldrähten
bewirkt werden, erfolgt aber meist in einem (Stoß-,
Schlag-, Kreisel-, Roll--, Sturz-, Wiege-
Schaukel-) Butterfaß, das im Kleinbetrieb von
Hand und im Großbetrieb durch tierische oder
mechanische Kraft in Bewegung gesetzt wird. Das
BFett ist kein einheitlicher Körper, sondern be-
steht aus versch. Triglyceriden, unter denen Palm-
itin, Stearin und Olein bei weitem vorherrschen,
und da diese Fettarten versch. Schmelzpunkte
haben, hängt die Festigkeit (Härte) der B. wesent-
lich von dem Mischungsverhältnis der mit Glycerin
verbundenen höheren Fettsäuren ab. Die nur
wenige Prosente des Gesamt--Bgettes ausmachen-
den Glyceride flüchtiger Fettsäuren find insofern