Dampfkessel.
Robl. 251, zusammengefaßt. Von diesen Best. kann
indessen das Min J. in einzelnen Fällen befreien,
63 20 Abs. 2 Best. über Land D., § 17 Abfk. 4
st. über Schiffs D., § 7 u. 58 Min WV. 27. 7. 11,
auch SpTar Nr. 11 vbd. § 14 Z. 5 VV. z. SpE.
18. 9. 11, Rgbl. 561. Für D. in Eisenbahnlokom.
Elten die bes. Best. in § 36 u. 48 EBBau-- und
trO., s. d. Die Begutachtung der Genehm.=
Gesuche erfolgt durch den w. DRevisionsverein, bei
dem auch die Anträge auf Genehm. anzubringen
find, § 19 f. Min JV. 27. 7. 11. Das in § 17 f.
Gew O. vorgeschriebene öff. Publikationsverfahren
findet auf die Genehm. von D. keine Anwendung.
Je nach dem Befund der Prüfung ist die Genehm.
zu versagen, oder unbedingt oder mit Bedingungen
zu erteilen. Gegen den Bescheid ist das Rekurs-
verfahren nach § 20 u. 21 GewO. zulässig. Näheres
l. in § 29 gen. M. und Verfahren in Gewerbe-
achen. Ueber die Erteilung der Genehmigung
st eine Genehmigungsurkunde nach Vordruck
Anl. V zu den allg. pol. Best. über LandD.,
RGBIl. 09 49 bzw. nach Vordruck Anl. 6 zu den
Best. über Schiffs D., Rl. 09 90, auszufertigen.
In ihr find alle Bedingungen, unter denen die
DAnl. genehmigt wird, aufzuführen, § 82 Min W.
20. 7. 11. Jeder genehm. D. erhält i. d R. eine
bes. Urkunde; doch ist für mehrere D. von gleicher
Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung,
die gleichzeitig in ders. Anl. aufgestellt werden, nur
eine Urk. erforderlich, auch kann die Genehm. für
mehrere bew. D. von übereinstimmender Bauart,
Ausrüstung und Größe, die in einer Fabrik im
Lauf eines Kalenderjahrs hergestellt werden, auf
Antrag gemeinsam im voraus durch eine Urk.
erteilt werden, § 30 u. 81 Min J. und Z. 9 Anl. A
hiezu. Für die Genehm. ist nach Tar Nr. 16 Sp.
anzusetzen, die für jeden D. je nach seiner Heiz-
läche zwischen 5 und 60 beträgt, val. hiezu auch
17 VV. z. SpG. 18. 9. 11, Rgbl. 561. — Hin-
ichtlich des Erlöschens # der erteilten Genehm.
durch Fristablauf oder Nichtgebrauch gelten die
Grundsätze des § 49 GewO.; doch erstreckt sich das
in Abs. 4 a. a. O. für die genehmigungspfl. Anl.
des § 16 GewO. eingeräumte Recht auf Erteilung
einer Fristung auf D. nicht. Wegen überwiegender
Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benützung von D. von der Kreisreg.
gemäß § 51 GewC. jederzeit untersagt werden
gegen Ersatzleistung für den erweislichen Schaden.
Gegen die Unters. steht der Rekurs, wegen der
Entschädigung der Rechtsweg offen. — 1# III. Be-
trieb. 7 Der D. darf nicht in Betr. genommen
werden, bevor nicht die in § 24 Abs. 8 Gew.
vorgeschr. Untersuchung erfolgt ist. Dieselbe zer-
fällt in die Bauprüfung, die sich auf die
planm. Ausführung der Abmessungen, den Bau-
stoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers er-
streckt, die Prüfung der Festigkeit der Kessel-
wandungen mit Wasserdruck (Wasserdruck-
probe) und die Abnahmeprüfung, bei der
zu untersuchen ist, ob die Ausführung der Anl. den
Bedingungen der erteilten Genehm. entspricht,
12 der allg. pol. Best. über Land= und SchiffsD.,
54—57 Min WV. 27. 7. 11. Die Vornahme erfolgt
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durch die Kesselprüfer des W. Revisionsvereins.
Außerdem hat, sofern zu der Kesselanl. als deren
wesentl. Bestandteile Bauten i. S. v. Art. 100
Nr. 1—7 BO. gehören, die Untersuch. der vorschr.=
mäß. Ausführung des Bauwesens durch den Orts-
bautechniker bzw. Oaumeister stattzufinden,
§ 58 u. 54 Abs. 3 Min V. Ueber das befried. Er-
gebnis der Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Ab-
nahmeprüfung werden Bescheinig. erteilt. Anl. III,
IV, V der allg. pol. Best. über Land D., Rel. 09,
45—48,, und Anl. 3, 4, 5 der Best. über Schiffs D.,
RGBl. 09, 86—89. Wer vor Empfang dieser Be-
scheinigungen den Betrieb beginnt, wird mit Geld
bis zu 300 4, im Unvermögensfall mit Haft be-
Krast: Ders. Str. unterliegt nach § 147 Fv 1
. 2 GewoO. auch derj., der eine DAnl. ohne
errichtet, oder die wesentl. Bedingungen, unter wel-
chen die Genehm. erteilt worden, nicht nhält oder
ohne neue Genehm. eine wesentl. Aenderung der
Anl. vornimmt. Zugleich kann das O. die Weg-
schaffung der Anl. oder die Herstellung des den
Bedingungen entspr. Zustandes anordnen, § 147
Abs. 38 GewO. Endlich kann nach § 15 Abs. 2
Gew O. die Fortsetzung unberechtigten Betr. eines
D. polizeilich verhindert werden. — Jeder zum
Betr. aufgestellte D., er mag unausgesetzt oder nur
zeitweilig betrieben werden, ist in regelmäß. Zwi-
schenräumen durch einen Kesselprüfer des W. Rev.=
V. zu untersuchen. Diese Untersuchun-
gen sind entweder äußere oder innere oder
Wasserdruckproben. Die äußere Unters. hat bei
allen D. in jedem Kalender J., die innere bei fest-
steh. D. alle 4 J., bei bew. D. alle 8 J. und beie
Schiffs D. alle 2 J je in Vbdg. mit einer äußeren
üntersuchung zu erfolgen; mit der inneren Unters.
ist i. d. R. eine Prüfung des D. mit Wasserdrusn
asserdruckprobe) zu verbinden, § 74 f. Min JV.
7. 11. Das Ergebnis der Unters. ist vom Kessel-
prüfer in das Revisionsbuch (Anl. VII zu den
allg. pol. Best. über Land D., Anl. 7 zu den Best.
über Schiffs D.) einzutragen und dem Kesselbesitzer,
der seinerseits das Betreten der Kesselanl. durch
den Kesselprüfer jederzeit zu dulden hat, oder
seinem Stellvertr. mitzuteilen. Von allen Vor-
kommnissen, die für die Sicherheit des D. von Be-
deutung sind, auch von kleinen Ausbesserungen, hat
der Kesselbesitzer oder sein Stellv. den Rev Verein
zu benachrichtigen. Explosionen von D. haben
sie sofort der OrtspolBeh. und diese dem OA. an-
zuzeigen. Letzteres benachrichtigt den zuständigen.
Gewerbeaufsichtsbeamten sowie den Rererein,
§ 78 Min V. 27. 7. 11. Eine Dxplosion liegt
vor, wenn die Wandung eines D. durch den D.-
Betrieb eine Trennung in solchem Umfang er-
leidet, daß durch Ausströmen von Wasser und
Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen
innerhalb und 1# des D. stattfindet, Bdrt.=
Beschl. 14. 1. 97 und Min JBek. 24. 2. 97, Abl.
83. — 1x IV. Freizügiskeit # der D. ist schon durch
den BdrtBeschl. 8. 7. 90 begründet und durch die
Vereinbarung der verbünd. Reg., betr. Best. über
Venzhmigung Untersuchung und Revision der D.
17. 19. 08, Anl. A zur Min IV. 27. 7. 11, Robl.
290, wiederholt anerkannt und erweitert worden.