Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Dampfkessel. 
Robl. 251, zusammengefaßt. Von diesen Best. kann 
indessen das Min J. in einzelnen Fällen befreien, 
63 20 Abs. 2 Best. über Land D., § 17 Abfk. 4 
st. über Schiffs D., § 7 u. 58 Min WV. 27. 7. 11, 
auch SpTar Nr. 11 vbd. § 14 Z. 5 VV. z. SpE. 
18. 9. 11, Rgbl. 561. Für D. in Eisenbahnlokom. 
Elten die bes. Best. in § 36 u. 48 EBBau-- und 
trO., s. d. Die Begutachtung der Genehm.= 
Gesuche erfolgt durch den w. DRevisionsverein, bei 
dem auch die Anträge auf Genehm. anzubringen 
find, § 19 f. Min JV. 27. 7. 11. Das in § 17 f. 
Gew O. vorgeschriebene öff. Publikationsverfahren 
findet auf die Genehm. von D. keine Anwendung. 
Je nach dem Befund der Prüfung ist die Genehm. 
zu versagen, oder unbedingt oder mit Bedingungen 
zu erteilen. Gegen den Bescheid ist das Rekurs- 
verfahren nach § 20 u. 21 GewO. zulässig. Näheres 
l. in § 29 gen. M. und Verfahren in Gewerbe- 
achen. Ueber die Erteilung der Genehmigung 
st eine Genehmigungsurkunde nach Vordruck 
Anl. V zu den allg. pol. Best. über LandD., 
RGBIl. 09 49 bzw. nach Vordruck Anl. 6 zu den 
Best. über Schiffs D., Rl. 09 90, auszufertigen. 
In ihr find alle Bedingungen, unter denen die 
DAnl. genehmigt wird, aufzuführen, § 82 Min W. 
20. 7. 11. Jeder genehm. D. erhält i. d R. eine 
bes. Urkunde; doch ist für mehrere D. von gleicher 
Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung, 
die gleichzeitig in ders. Anl. aufgestellt werden, nur 
eine Urk. erforderlich, auch kann die Genehm. für 
mehrere bew. D. von übereinstimmender Bauart, 
Ausrüstung und Größe, die in einer Fabrik im 
Lauf eines Kalenderjahrs hergestellt werden, auf 
Antrag gemeinsam im voraus durch eine Urk. 
erteilt werden, § 30 u. 81 Min J. und Z. 9 Anl. A 
hiezu. Für die Genehm. ist nach Tar Nr. 16 Sp. 
anzusetzen, die für jeden D. je nach seiner Heiz- 
läche zwischen 5 und 60 beträgt, val. hiezu auch 
17 VV. z. SpG. 18. 9. 11, Rgbl. 561. — Hin- 
ichtlich des Erlöschens # der erteilten Genehm. 
durch Fristablauf oder Nichtgebrauch gelten die 
Grundsätze des § 49 GewO.; doch erstreckt sich das 
in Abs. 4 a. a. O. für die genehmigungspfl. Anl. 
des § 16 GewO. eingeräumte Recht auf Erteilung 
einer Fristung auf D. nicht. Wegen überwiegender 
Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann 
die fernere Benützung von D. von der Kreisreg. 
gemäß § 51 GewC. jederzeit untersagt werden 
gegen Ersatzleistung für den erweislichen Schaden. 
Gegen die Unters. steht der Rekurs, wegen der 
Entschädigung der Rechtsweg offen. — 1# III. Be- 
trieb. 7 Der D. darf nicht in Betr. genommen 
werden, bevor nicht die in § 24 Abs. 8 Gew. 
vorgeschr. Untersuchung erfolgt ist. Dieselbe zer- 
fällt in die Bauprüfung, die sich auf die 
planm. Ausführung der Abmessungen, den Bau- 
stoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers er- 
streckt, die Prüfung der Festigkeit der Kessel- 
wandungen mit Wasserdruck (Wasserdruck- 
probe) und die Abnahmeprüfung, bei der 
zu untersuchen ist, ob die Ausführung der Anl. den 
Bedingungen der erteilten Genehm. entspricht, 
12 der allg. pol. Best. über Land= und SchiffsD., 
54—57 Min WV. 27. 7. 11. Die Vornahme erfolgt 
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durch die Kesselprüfer des W. Revisionsvereins. 
Außerdem hat, sofern zu der Kesselanl. als deren 
wesentl. Bestandteile Bauten i. S. v. Art. 100 
Nr. 1—7 BO. gehören, die Untersuch. der vorschr.= 
mäß. Ausführung des Bauwesens durch den Orts- 
bautechniker bzw. Oaumeister stattzufinden, 
§ 58 u. 54 Abs. 3 Min V. Ueber das befried. Er- 
gebnis der Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Ab- 
nahmeprüfung werden Bescheinig. erteilt. Anl. III, 
IV, V der allg. pol. Best. über Land D., Rel. 09, 
45—48,, und Anl. 3, 4, 5 der Best. über Schiffs D., 
RGBl. 09, 86—89. Wer vor Empfang dieser Be- 
scheinigungen den Betrieb beginnt, wird mit Geld 
bis zu 300 4, im Unvermögensfall mit Haft be- 
Krast: Ders. Str. unterliegt nach § 147 Fv 1 
. 2 GewoO. auch derj., der eine DAnl. ohne 
errichtet, oder die wesentl. Bedingungen, unter wel- 
chen die Genehm. erteilt worden, nicht nhält oder 
ohne neue Genehm. eine wesentl. Aenderung der 
Anl. vornimmt. Zugleich kann das O. die Weg- 
schaffung der Anl. oder die Herstellung des den 
Bedingungen entspr. Zustandes anordnen, § 147 
Abs. 38 GewO. Endlich kann nach § 15 Abs. 2 
Gew O. die Fortsetzung unberechtigten Betr. eines 
D. polizeilich verhindert werden. — Jeder zum 
Betr. aufgestellte D., er mag unausgesetzt oder nur 
zeitweilig betrieben werden, ist in regelmäß. Zwi- 
schenräumen durch einen Kesselprüfer des W. Rev.= 
V. zu untersuchen. Diese Untersuchun- 
gen sind entweder äußere oder innere oder 
Wasserdruckproben. Die äußere Unters. hat bei 
allen D. in jedem Kalender J., die innere bei fest- 
steh. D. alle 4 J., bei bew. D. alle 8 J. und beie 
Schiffs D. alle 2 J je in Vbdg. mit einer äußeren 
üntersuchung zu erfolgen; mit der inneren Unters. 
ist i. d. R. eine Prüfung des D. mit Wasserdrusn 
asserdruckprobe) zu verbinden, § 74 f. Min JV. 
7. 11. Das Ergebnis der Unters. ist vom Kessel- 
prüfer in das Revisionsbuch (Anl. VII zu den 
allg. pol. Best. über Land D., Anl. 7 zu den Best. 
über Schiffs D.) einzutragen und dem Kesselbesitzer, 
der seinerseits das Betreten der Kesselanl. durch 
den Kesselprüfer jederzeit zu dulden hat, oder 
seinem Stellvertr. mitzuteilen. Von allen Vor- 
kommnissen, die für die Sicherheit des D. von Be- 
deutung sind, auch von kleinen Ausbesserungen, hat 
der Kesselbesitzer oder sein Stellv. den Rev Verein 
zu benachrichtigen. Explosionen von D. haben 
sie sofort der OrtspolBeh. und diese dem OA. an- 
zuzeigen. Letzteres benachrichtigt den zuständigen. 
Gewerbeaufsichtsbeamten sowie den Rererein, 
§ 78 Min V. 27. 7. 11. Eine Dxplosion liegt 
vor, wenn die Wandung eines D. durch den D.- 
Betrieb eine Trennung in solchem Umfang er- 
leidet, daß durch Ausströmen von Wasser und 
Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen 
innerhalb und 1# des D. stattfindet, Bdrt.= 
Beschl. 14. 1. 97 und Min JBek. 24. 2. 97, Abl. 
83. — 1x IV. Freizügiskeit # der D. ist schon durch 
den BdrtBeschl. 8. 7. 90 begründet und durch die 
Vereinbarung der verbünd. Reg., betr. Best. über 
Venzhmigung Untersuchung und Revision der D. 
17. 19. 08, Anl. A zur Min IV. 27. 7. 11, Robl. 
290, wiederholt anerkannt und erweitert worden.
	        
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