174
Kienach unterliegen D., die in einem R-dst. am
erfertigungsort von einem hiemit beauftragten
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverst. ge-
prüft und abgestempelt worden sind, sobald sie im
ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt wer-
den, auch wenn dieser in einem anderen Bst. be-
legen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasser-
druckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wieder-
inbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Ver-
sand oder aus anderer Veranlassung Beschädigun-
en erlitten haben, welche die Wiederholung der
rüfung. geboten erscheinen lassen. Weiterhin
werden die Bescheinigungen der in den einz. Bst.
zur Prüfung des Baustoffs der D. ermächtigten
Sachverst. in allen Bst. anerkannt. Endlich können
bew. D. und Schiffs D., deren Inbetriebnahme in
einem Bst. genehmigt worden ist, in allen anderen
Bt. ohne nochmalige vorgängige Unters. betrieben
werden, sofern seit ihrer letzten Unters. nicht mehr
als 1 J. verflossen ist, Z. 1, 2, 8 u. 14 Abs. 2
d. Vereinbarung, § 61 auch § 82 Min JV. 27. 7.
11. In bezu auf austoff, Ausführung und Aus-
rüstung muß jeder D. den anerkannten Regeln
der Wissenschaft und Technik entspr. Als solche
Regeln gelten die je in den Anl. 1 u. 2 zu § 2
der beiden RchskBek. 17. 12. 08, Rl. 09 16, 29,
68 u. 76, zusammengestellten Grundsätze, die auf
Antrag oder nach Anhörung der durch die Verein-
barung der verb. Reg. 7. 12. 08, Rgbl. 11 290 an-
erkannten „D. Dampfkesselnormenkom-
mission“ fortgebildet werden, vgl. § 4 Min J.
27. 7. 11 u. Z. 7 der Anl. A hiezu. — 17 V. Kosten. 1
Die durch Genehm., Prüfung und Untersuch. der
D. entsteh. K. und Gebühren find im allg. von
dem Kesselbesitzer zu tragen, soweit sie nicht vom
Staat übernommen find, oder Dritten auferlegt
werden können. Näheres § 84 f. Min J. 27. 7.
11. Gebühren und sonstige K., deren Zahlung den
bKelselbel. obliegt, aber verweigert wird, werden
nach den Best. der Art. 10 4 G. über die Zwangs-
vollstreckung wegen öff. rechtl. Ansprüche 18. 8. 79
Robl. 202, beigetrieben. — 14 VI. Statistik. 1#
Durch Beschl. des Bdrt. 14. 12. 76 sind Vorschr.
über die statistische Aufnahme der D. und Ma-
schinen, sowie der DExplosionen erlassen worden,
die durch Min JBek. 28. 2. 77, Abl. 49 — geänd.
zu §6 d. Min JBek. 24. 2. 97, Abl. 83 — veröffent-
licht und durch die Min JV. 27. 7. 11, vgl. § 96,
unberührt geblieben sind. Brenner.
Dampfkesselfabriken sind F., in denen D. durch
Vernieten hergestellt werden. Sie sind genehmi-
gungspfl. Anl., § 16 GewO. i. d. F. d. RG. 2. 5. 74,
RGBl. 19. Mit den F. von D. find die F. von
anderen vernieteten Blechgefäßen gleichbehandelt,
weil sie in der Beschaffenheit des verwendeten
Materials, in der Art seiner Bearbeitung und in
der Einwirkung des Betr. auf die Umgebung jenen
nahestehen. Hierher gehören namentl. auch die in
Siedereien gebrauchten großen Blechgefäße. Arbeit-
stätten für Gegenstände aus Blech, bei welchen die
Vernietung ein Verstemmen nicht bedingt, fallen
nicht darunter, dieselben sind jedoch durch Rchsk.=
Bek. 12. 7. 84, RGl. 118, für genehmpfl. erklärt
worden, s. Röhrenfabriken. Fabrikmäßig betrieb.
Dampfkesselfabriken — Darmseaitenfabriken.
Kupferschmieden fallen unter § 16. Ders. findet
auch Anwend., wenn ein bisher handwerkem. Betr.
dieser Art zu einem Fabrikbetr. vergrößert wird.
Zust. zur Genehm. ist das O#l bzw. der Bez-#t,
§ 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen,
gew., II. 3. u. Verf. in Gewerbesachen. Dieuhirr
in Betracht kommenden Anl. belästigen nament-
lich durch den mit ihrem Betr. verbundenen erheb-
lichen Lärm. In der Nähe von Kirchen, Schulen
oder anderen öff. Gebden, Kranteneusern oder
Heilanst., vgl. § 27 Gew O., ist daher ihre Anlegung
i. d. R. nicht zuzulassen, Preuß. Techn. Anl. II, 81,
abgedr. Schicker, GewO. 1298. Brenner.
Dampfkesselrevisionen. I. Im Interesse der öff.
Sicherheit find die sämtl. zum Betrieb aufgestellten
D. in regelmäß. Zwischenräumen wiederkehrenden
Untersuchungen unterworfen, s. Dampfkessel III.
Die Unters. (Prüfungen, Revisionen) haben den
Zweck, festzustellen, ob die Kessel fortdauernd, den
Genehm Bedingungen entspr., in betriebsicherem
Zustand erhalten werden und in sachgemäßer War-
tung stehen, sowie ob auch die besteh. Vorschr. über
Bau, Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb der
Kessel Befolgung finden. Sie liegen ebenso wie
die Begutachtung von Gesuchen um Genehm. von
DAnlagen und die Abnahmeuntersuchungen nach
§ 24 Abs. 3 GewO. den Ingenieuren des W.
Revifsionsvereins ob, die hiezu vom Min J. wider-
ruflich ermächtigt und in dessen Auftrag durch
die Stadtdirektion Stuttgart auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt werden (Kessel-
sachverständige, Kesselprüfer). Für die Anl. der
staatl. Verkehrsanst. tritt an ihre Stelle ein von
der Verkehrsanst Verw. bestellter Sachverst. Die
Namen und die Befsugnisse dieser Vereins-
ingenieure und des gen. Sachverst. werden im
Staatsanz. und im Mins Abl. bekannt gemacht,
§ 2 u. 3 auch § 74 f. Min IV. 27. 7. 11, Rgbl. 251.
— lII. Der W. RevVerein ist ein mit dem Recht
der juristischen Persönlichkeit, Rgbl. 98 211, aus-
gestatteter V. mit dem Sitz in Stuttgart Er
untersteht der Aufsicht des Min J. und ist ver-
pflichtet, sich durch Jahresberichte an dieses über
seine Tätigkeit auszuweisen. Die Aufsichtsführung
erfolgt durch einen von dem Min . best. Kom-
missar, dessen Name jeweils im Staatsanz. und
im Min IAbl. bekannt gemacht wird, § 2 Min W.
27. 7. 11. Brenner.
Dampsschiffahrt s. Schiffahrt.
Darlehenskassenvereine s. landw. Kreditwesen
und landw. Genossenschaftswesen unter Kredit
und Genossenschaften.
Darmsaitenfabriken und Darmzubereitungs-
anstalten. Die Därme werden zur Herstellung von
Darmsaiten zuerst durch Einlegen in Wasser ge-
reinigt, sodann zu Saiten W“33
Preuß. techn. Anl. II, 16, abgedr. Schicker Gew##.
1286. DFabr. und Darmzubereitungsanst. — die
letzteren, soweit sie nicht schon unter den Begriff
„Schlächtereien“ fallen — find genehmigungspfl.
nach § 16 GewO. Zur Genehmörteilung ist zust.
das Oll., bzw. der Bezirksrat, § 64 VV. z. Bez
Ueber das Verfahren Anlagen, gew., II. 3. und