Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Kienach unterliegen D., die in einem R-dst. am 
erfertigungsort von einem hiemit beauftragten 
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverst. ge- 
prüft und abgestempelt worden sind, sobald sie im 
ganzen nach ihrem Aufstellungsort verschickt wer- 
den, auch wenn dieser in einem anderen Bst. be- 
legen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasser- 
druckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wieder- 
inbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Ver- 
sand oder aus anderer Veranlassung Beschädigun- 
en erlitten haben, welche die Wiederholung der 
rüfung. geboten erscheinen lassen. Weiterhin 
werden die Bescheinigungen der in den einz. Bst. 
zur Prüfung des Baustoffs der D. ermächtigten 
Sachverst. in allen Bst. anerkannt. Endlich können 
bew. D. und Schiffs D., deren Inbetriebnahme in 
einem Bst. genehmigt worden ist, in allen anderen 
Bt. ohne nochmalige vorgängige Unters. betrieben 
werden, sofern seit ihrer letzten Unters. nicht mehr 
als 1 J. verflossen ist, Z. 1, 2, 8 u. 14 Abs. 2 
d. Vereinbarung, § 61 auch § 82 Min JV. 27. 7. 
11. In bezu auf austoff, Ausführung und Aus- 
rüstung muß jeder D. den anerkannten Regeln 
der Wissenschaft und Technik entspr. Als solche 
Regeln gelten die je in den Anl. 1 u. 2 zu § 2 
der beiden RchskBek. 17. 12. 08, Rl. 09 16, 29, 
68 u. 76, zusammengestellten Grundsätze, die auf 
Antrag oder nach Anhörung der durch die Verein- 
barung der verb. Reg. 7. 12. 08, Rgbl. 11 290 an- 
erkannten „D. Dampfkesselnormenkom- 
mission“ fortgebildet werden, vgl. § 4 Min J. 
27. 7. 11 u. Z. 7 der Anl. A hiezu. — 17 V. Kosten. 1 
Die durch Genehm., Prüfung und Untersuch. der 
D. entsteh. K. und Gebühren find im allg. von 
dem Kesselbesitzer zu tragen, soweit sie nicht vom 
Staat übernommen find, oder Dritten auferlegt 
werden können. Näheres § 84 f. Min J. 27. 7. 
11. Gebühren und sonstige K., deren Zahlung den 
bKelselbel. obliegt, aber verweigert wird, werden 
nach den Best. der Art. 10 4 G. über die Zwangs- 
vollstreckung wegen öff. rechtl. Ansprüche 18. 8. 79 
Robl. 202, beigetrieben. — 14 VI. Statistik. 1# 
Durch Beschl. des Bdrt. 14. 12. 76 sind Vorschr. 
über die statistische Aufnahme der D. und Ma- 
schinen, sowie der DExplosionen erlassen worden, 
die durch Min JBek. 28. 2. 77, Abl. 49 — geänd. 
zu §6 d. Min JBek. 24. 2. 97, Abl. 83 — veröffent- 
licht und durch die Min JV. 27. 7. 11, vgl. § 96, 
unberührt geblieben sind. Brenner. 
Dampfkesselfabriken sind F., in denen D. durch 
Vernieten hergestellt werden. Sie sind genehmi- 
gungspfl. Anl., § 16 GewO. i. d. F. d. RG. 2. 5. 74, 
RGBl. 19. Mit den F. von D. find die F. von 
anderen vernieteten Blechgefäßen gleichbehandelt, 
weil sie in der Beschaffenheit des verwendeten 
Materials, in der Art seiner Bearbeitung und in 
der Einwirkung des Betr. auf die Umgebung jenen 
nahestehen. Hierher gehören namentl. auch die in 
Siedereien gebrauchten großen Blechgefäße. Arbeit- 
stätten für Gegenstände aus Blech, bei welchen die 
Vernietung ein Verstemmen nicht bedingt, fallen 
nicht darunter, dieselben sind jedoch durch Rchsk.= 
Bek. 12. 7. 84, RGl. 118, für genehmpfl. erklärt 
worden, s. Röhrenfabriken. Fabrikmäßig betrieb. 
Dampfkesselfabriken — Darmseaitenfabriken. 
Kupferschmieden fallen unter § 16. Ders. findet 
auch Anwend., wenn ein bisher handwerkem. Betr. 
dieser Art zu einem Fabrikbetr. vergrößert wird. 
Zust. zur Genehm. ist das O#l bzw. der Bez-#t, 
§ 64 VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen, 
gew., II. 3. u. Verf. in Gewerbesachen. Dieuhirr 
in Betracht kommenden Anl. belästigen nament- 
lich durch den mit ihrem Betr. verbundenen erheb- 
lichen Lärm. In der Nähe von Kirchen, Schulen 
oder anderen öff. Gebden, Kranteneusern oder 
Heilanst., vgl. § 27 Gew O., ist daher ihre Anlegung 
i. d. R. nicht zuzulassen, Preuß. Techn. Anl. II, 81, 
abgedr. Schicker, GewO. 1298. Brenner. 
Dampfkesselrevisionen. I. Im Interesse der öff. 
Sicherheit find die sämtl. zum Betrieb aufgestellten 
D. in regelmäß. Zwischenräumen wiederkehrenden 
Untersuchungen unterworfen, s. Dampfkessel III. 
Die Unters. (Prüfungen, Revisionen) haben den 
Zweck, festzustellen, ob die Kessel fortdauernd, den 
Genehm Bedingungen entspr., in betriebsicherem 
Zustand erhalten werden und in sachgemäßer War- 
tung stehen, sowie ob auch die besteh. Vorschr. über 
Bau, Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb der 
Kessel Befolgung finden. Sie liegen ebenso wie 
die Begutachtung von Gesuchen um Genehm. von 
DAnlagen und die Abnahmeuntersuchungen nach 
§ 24 Abs. 3 GewO. den Ingenieuren des W. 
Revifsionsvereins ob, die hiezu vom Min J. wider- 
ruflich ermächtigt und in dessen Auftrag durch 
die Stadtdirektion Stuttgart auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt werden (Kessel- 
sachverständige, Kesselprüfer). Für die Anl. der 
staatl. Verkehrsanst. tritt an ihre Stelle ein von 
der Verkehrsanst Verw. bestellter Sachverst. Die 
Namen und die Befsugnisse dieser Vereins- 
ingenieure und des gen. Sachverst. werden im 
Staatsanz. und im Mins Abl. bekannt gemacht, 
§ 2 u. 3 auch § 74 f. Min IV. 27. 7. 11, Rgbl. 251. 
— lII. Der W. RevVerein ist ein mit dem Recht 
der juristischen Persönlichkeit, Rgbl. 98 211, aus- 
gestatteter V. mit dem Sitz in Stuttgart Er 
untersteht der Aufsicht des Min J. und ist ver- 
pflichtet, sich durch Jahresberichte an dieses über 
seine Tätigkeit auszuweisen. Die Aufsichtsführung 
erfolgt durch einen von dem Min . best. Kom- 
missar, dessen Name jeweils im Staatsanz. und 
im Min IAbl. bekannt gemacht wird, § 2 Min W. 
27. 7. 11. Brenner. 
Dampsschiffahrt s. Schiffahrt. 
Darlehenskassenvereine s. landw. Kreditwesen 
und landw. Genossenschaftswesen unter Kredit 
und Genossenschaften. 
Darmsaitenfabriken und Darmzubereitungs- 
anstalten. Die Därme werden zur Herstellung von 
Darmsaiten zuerst durch Einlegen in Wasser ge- 
reinigt, sodann zu Saiten W“33 
Preuß. techn. Anl. II, 16, abgedr. Schicker Gew##. 
1286. DFabr. und Darmzubereitungsanst. — die 
letzteren, soweit sie nicht schon unter den Begriff 
„Schlächtereien“ fallen — find genehmigungspfl. 
nach § 16 GewO. Zur Genehmörteilung ist zust. 
das Oll., bzw. der Bezirksrat, § 64 VV. z. Bez 
Ueber das Verfahren Anlagen, gew., II. 3. und
	        
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