Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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machung des Eintrags. Andererseits erstreckt sich 
die Beschränkung der Saufreiheit auch au 
Umgebung der Baudm. und kommt au 
Abbrucharbeiten zur Anwendung. 8§ 86 Abf. 
10. 5. 11. best. aber, daß schon vor Fseliun 
des DVerzeichnisses die baupol. Beh. darauf hin- 
zuwirken habe, daß die Baudm. und ihre Um- 
gebung in ihrem Bestand und Gesamtbild (alter- 
tümliches Aussehen und künstl. Wirkung) möglichst 
erhalten bleiben, vgl. a. § 99 Abs. a. a. O. 
Außerdem kommen in Pekracht: * 11 Abs. 1 
BO.: Rücksicht auf künstl. oder geschichtlich wert- 
volle Bauten, Friedhöfe und schöne Straßenbilder 
bei der Feststellung oder Abänderung von Orts- 
bauplänen und Baulinien; Art. 87 Abs. 7: 
Zulassung der bish. Gebäudehöhe bei Er- 
neuern F ß überhoher Gebäude in engen Ortstraßen, 
aus Rücksicht auf ein altertüml. Straßenbild oder 
ein Baudm.; Art. 98 Ortsbausatzungen 
zur Verhinderung von Neubauten oder Bauver- 
änderungen, durch die ein eigenartiges Orts= oder 
Straßenbild gröblich verunstaltet würde; Art. 109 
Abs. 2: Beiziehung bes. künstl. gebildeter Sach- 
verständiger zur Prüfung von Bauvorhaben, bei 
denen in erhöhtem Maß schönheitl. oder künstl. 
Rücksichten zu wahren sind; dazu § 99 Absl. 3 
VWV., s. auch Baurecht und Baupolizei III. 3. 
D. der Kunst und des Altertums, die sich im Besitz 
von Gden, Stiftungen und Amtskörpersch. be- 
finden, fallen unter die Art. 117, 161 Gd O, § 151 
und unter Art. 68 Bez O., § 96 VV., Rgbl. 1907 48. 
Die Gd O. bezieht sich nicht nur auf das Aeußere, 
sondern auch auf das Innere und die Ausstattung 
der Gebäude von künstl. oder geschichtl. Bedeutung; 
auch auf bewegl. und überhaupt auf Altert. aller 
Art, namentl. die Gde Altert. einschl. der Urkunden 
und Akten, Siegel, Gerichts= und Zunftaltert., 
Waffen, Feuerlöschgeräte. Ferner die Friedhöfe mit 
ihren D., Brücken, Brunnen, öff. D., die Boden- 
altertümer und Funde. Bei Veräußerungen von 
Altert. einer Gde, Stiftung oder Amtskörpersch. 
steht dem Staat ein Vorkaufsrecht nach den Best. 
des BGB. zu. Für jede Gde ist ein Verzeichnis 
der in ihrem Besitz befindl. Altert. anzulegen. Ob 
ein Gegenstand als Altert D. anzusehen ist, ent- 
scheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbeh. auf Grund 
von einem Gutachten des Konservators, s. u. Im 
übrigen kommen namentlich noch in Betracht 
der Min JErl. 27. 8. 02 b. den Schutz vaterl. 
Kunst= und Altert D., Abl. 153. Einzelne Gden 
haben durch Ortsbausatzung auf Grund der B0. 
für die Erhaltung altertüml. Ortsbilder gesorgt, 
worunter auch die Baudm. mit ihrer Umgebung 
begriffen sind. Kirchlicherseits: a) Ev. 
Kirche: Die Vorschr. für die Vermögensverwaltung 
der ev. Kirch Gden v. 1890 berühren die Dpflege 
in § 12 u. 18, vgl. a. § 25 Abs. 1. Außerdem kom- 
men nam. die Kons E. 19. 8. 62, Kons Abl. IX 3854, 
30. 5. 82 VIII 3196, 13. 3. 83 VIII 3269, 4. 12. 88 
IX 3854, 25. 10. 04 XIII 209, 18. 4. 05 XlII 298, 
in Betracht; b) Kath. Kirche: Die Vorschr. für 
das Kirchbauwe en in der Diözese Rottenburg. die 
das bischöfl. Ordinariat am 15. 9. 00, Kirchl. Abl- 
f. d. Diöz. R. 6. B. 155, erlassen hat, berühren 
Denkmalpflege. 
die DoPfl. im 2., Z., 4. u. 5. Abschnitt, vorzüglich 
in § 11 Abs. 2 u.e 3, § 14, 28, 24, 26, 28—88. 
Ferner kommen noch in Betracht die vervchorschr. 
für die kath. PfGden v. 1800. und die OrdE. 
83, 11. 12. 88, 17. 6. 01 b. Fürsorge für * 
— inl. Kunstaltert. — Die w. Staatsreg. ist 
bisher von der Anschauung ausgegangen, Stünz. 
25. 4. 02, daß auf dem Gebiet der DPfl. am 
wichtigsten sei „das von der Liebe zur Sache ge- 
tragene selbsttätige und opferwillige Zusammen- 
arbeiten aller beteiligten Kreise, das durch er- 
zieherische Einwirkungen der Schule und durch ge- 
eignete Belehrungen der Sachverständigen geweckt 
und gefördert" werde. Ein Landeskonservator 
ist seit 1858 bestellt und seit 1909 ein zweiter 
bes. für die vor= und frühgeschichtlichen Altert., 
beide zugleich Konservatoren der Staatsammlung 
vaterl. Altert., deren Tätigkeit ebenfalls der 
Altert.- und Kunstpflege des Landes dient. Der 
Konservator hat die Aufgabe, eine genaue Kennt- 
nis aller D. des Landes, die öff. sichtbar und zu- 
gänglich sind und durch ihren Kunstwert oder 
auch durch ngeschichtl. Erinnerungen Bedeutung 
haben, zu sammeln und bei deren Eigentümern 
dahin zu wirken, daß sie solche in würdigem Stand 
und in ihrem eigentümlichen Charakter erhalten, 
3. 10. 58, Rgbl. 40. Dem Konservator ist zur 
Beratung, hauptsächlich in Wiederherstellungs- 
fragen, eine Kommission von Sachverst. bei- 
gegeben, deren Tätigkeit sich auch auf die im Be- 
sitz des Staats befindl. Gegenstände der Kunst und 
des Altert. erstrecken soll, Rgbl. 1881 824; Verzeich- 
nis der Mitgl. im St Handb. Der Konserv. ver- 
öffentlicht ein beschreibendes und illustriertes In- 
ventar der Kunst-- und Altert D. im Kar. 
W. bei Paul Neff, Eßlingen. Davon ist neuerdings. 
ein bes. Inventar der vor- und frühgeschichtl. 
Altert. abgezweigt, das in Einzelheften nach Ol.. 
Bez. erscheint. Für die Zwecke des Landeskonser- 
vatoriums (und zugl. der Staatsammlung vaterl. 
Altert., mit deren Vorstandstelle seit 1893 die Stelle 
des LKonserv. wieder vereinigt ist) find in den 
OABez. „Korrespondenten“ („Pfleger") bestellt, 
deren Verzeichnis im Abl. Min KSch. 6. 12. 12 
veröffentlicht ist (Nachträge jeweils im Stnz.). 
Die Staats= und Gdeeh, bes. die OAe., ferner 
die Geistlichen und Lehrer, sind aufgefordert 
und verpflichtet, den Konserv. in seinem Beruf zu 
unterstützen. Den Beh. ist dringend empfohlen, im 
Fall einer beabsichtigten Wegräumung, Verände- 
rung, Wiederherstellung oder ähnlicher Verfügung. 
hinsichtlich der in ihrem Besitz befindl. Kunst= und. 
Altert Werke vor der Ausführung der Arbeit eine 
Anzeige an den Konserv. zum Zweck der Unter- 
suchung und Begutachtung zu erstatten, bei um- 
assenderen Arbeiten sind ihm die Entwürfe vorzu- 
legen. Der Konserv. und die Komm. erteilen ihre- 
Natschläge unentgeltlich und kostenlos. Die Begut- 
achtung und Ueberwachung solcher Arbeiten ist für- 
Gden, Vereine und Private die notwendige Vor- 
aussetzung eines Staatsbeitrags aus den 
Etatsmitteln des LK. Auch bei der Bewilligung. 
von Staatsbeiträgen für Kirchen- und Schulbauten. 
aus Etatskap. 47 sieht sich das Min KSSch. gegebe-
	        
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