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machung des Eintrags. Andererseits erstreckt sich
die Beschränkung der Saufreiheit auch au
Umgebung der Baudm. und kommt au
Abbrucharbeiten zur Anwendung. 8§ 86 Abf.
10. 5. 11. best. aber, daß schon vor Fseliun
des DVerzeichnisses die baupol. Beh. darauf hin-
zuwirken habe, daß die Baudm. und ihre Um-
gebung in ihrem Bestand und Gesamtbild (alter-
tümliches Aussehen und künstl. Wirkung) möglichst
erhalten bleiben, vgl. a. § 99 Abs. a. a. O.
Außerdem kommen in Pekracht: * 11 Abs. 1
BO.: Rücksicht auf künstl. oder geschichtlich wert-
volle Bauten, Friedhöfe und schöne Straßenbilder
bei der Feststellung oder Abänderung von Orts-
bauplänen und Baulinien; Art. 87 Abs. 7:
Zulassung der bish. Gebäudehöhe bei Er-
neuern F ß überhoher Gebäude in engen Ortstraßen,
aus Rücksicht auf ein altertüml. Straßenbild oder
ein Baudm.; Art. 98 Ortsbausatzungen
zur Verhinderung von Neubauten oder Bauver-
änderungen, durch die ein eigenartiges Orts= oder
Straßenbild gröblich verunstaltet würde; Art. 109
Abs. 2: Beiziehung bes. künstl. gebildeter Sach-
verständiger zur Prüfung von Bauvorhaben, bei
denen in erhöhtem Maß schönheitl. oder künstl.
Rücksichten zu wahren sind; dazu § 99 Absl. 3
VWV., s. auch Baurecht und Baupolizei III. 3.
D. der Kunst und des Altertums, die sich im Besitz
von Gden, Stiftungen und Amtskörpersch. be-
finden, fallen unter die Art. 117, 161 Gd O, § 151
und unter Art. 68 Bez O., § 96 VV., Rgbl. 1907 48.
Die Gd O. bezieht sich nicht nur auf das Aeußere,
sondern auch auf das Innere und die Ausstattung
der Gebäude von künstl. oder geschichtl. Bedeutung;
auch auf bewegl. und überhaupt auf Altert. aller
Art, namentl. die Gde Altert. einschl. der Urkunden
und Akten, Siegel, Gerichts= und Zunftaltert.,
Waffen, Feuerlöschgeräte. Ferner die Friedhöfe mit
ihren D., Brücken, Brunnen, öff. D., die Boden-
altertümer und Funde. Bei Veräußerungen von
Altert. einer Gde, Stiftung oder Amtskörpersch.
steht dem Staat ein Vorkaufsrecht nach den Best.
des BGB. zu. Für jede Gde ist ein Verzeichnis
der in ihrem Besitz befindl. Altert. anzulegen. Ob
ein Gegenstand als Altert D. anzusehen ist, ent-
scheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbeh. auf Grund
von einem Gutachten des Konservators, s. u. Im
übrigen kommen namentlich noch in Betracht
der Min JErl. 27. 8. 02 b. den Schutz vaterl.
Kunst= und Altert D., Abl. 153. Einzelne Gden
haben durch Ortsbausatzung auf Grund der B0.
für die Erhaltung altertüml. Ortsbilder gesorgt,
worunter auch die Baudm. mit ihrer Umgebung
begriffen sind. Kirchlicherseits: a) Ev.
Kirche: Die Vorschr. für die Vermögensverwaltung
der ev. Kirch Gden v. 1890 berühren die Dpflege
in § 12 u. 18, vgl. a. § 25 Abs. 1. Außerdem kom-
men nam. die Kons E. 19. 8. 62, Kons Abl. IX 3854,
30. 5. 82 VIII 3196, 13. 3. 83 VIII 3269, 4. 12. 88
IX 3854, 25. 10. 04 XIII 209, 18. 4. 05 XlII 298,
in Betracht; b) Kath. Kirche: Die Vorschr. für
das Kirchbauwe en in der Diözese Rottenburg. die
das bischöfl. Ordinariat am 15. 9. 00, Kirchl. Abl-
f. d. Diöz. R. 6. B. 155, erlassen hat, berühren
Denkmalpflege.
die DoPfl. im 2., Z., 4. u. 5. Abschnitt, vorzüglich
in § 11 Abs. 2 u.e 3, § 14, 28, 24, 26, 28—88.
Ferner kommen noch in Betracht die vervchorschr.
für die kath. PfGden v. 1800. und die OrdE.
83, 11. 12. 88, 17. 6. 01 b. Fürsorge für *
— inl. Kunstaltert. — Die w. Staatsreg. ist
bisher von der Anschauung ausgegangen, Stünz.
25. 4. 02, daß auf dem Gebiet der DPfl. am
wichtigsten sei „das von der Liebe zur Sache ge-
tragene selbsttätige und opferwillige Zusammen-
arbeiten aller beteiligten Kreise, das durch er-
zieherische Einwirkungen der Schule und durch ge-
eignete Belehrungen der Sachverständigen geweckt
und gefördert" werde. Ein Landeskonservator
ist seit 1858 bestellt und seit 1909 ein zweiter
bes. für die vor= und frühgeschichtlichen Altert.,
beide zugleich Konservatoren der Staatsammlung
vaterl. Altert., deren Tätigkeit ebenfalls der
Altert.- und Kunstpflege des Landes dient. Der
Konservator hat die Aufgabe, eine genaue Kennt-
nis aller D. des Landes, die öff. sichtbar und zu-
gänglich sind und durch ihren Kunstwert oder
auch durch ngeschichtl. Erinnerungen Bedeutung
haben, zu sammeln und bei deren Eigentümern
dahin zu wirken, daß sie solche in würdigem Stand
und in ihrem eigentümlichen Charakter erhalten,
3. 10. 58, Rgbl. 40. Dem Konservator ist zur
Beratung, hauptsächlich in Wiederherstellungs-
fragen, eine Kommission von Sachverst. bei-
gegeben, deren Tätigkeit sich auch auf die im Be-
sitz des Staats befindl. Gegenstände der Kunst und
des Altert. erstrecken soll, Rgbl. 1881 824; Verzeich-
nis der Mitgl. im St Handb. Der Konserv. ver-
öffentlicht ein beschreibendes und illustriertes In-
ventar der Kunst-- und Altert D. im Kar.
W. bei Paul Neff, Eßlingen. Davon ist neuerdings.
ein bes. Inventar der vor- und frühgeschichtl.
Altert. abgezweigt, das in Einzelheften nach Ol..
Bez. erscheint. Für die Zwecke des Landeskonser-
vatoriums (und zugl. der Staatsammlung vaterl.
Altert., mit deren Vorstandstelle seit 1893 die Stelle
des LKonserv. wieder vereinigt ist) find in den
OABez. „Korrespondenten“ („Pfleger") bestellt,
deren Verzeichnis im Abl. Min KSch. 6. 12. 12
veröffentlicht ist (Nachträge jeweils im Stnz.).
Die Staats= und Gdeeh, bes. die OAe., ferner
die Geistlichen und Lehrer, sind aufgefordert
und verpflichtet, den Konserv. in seinem Beruf zu
unterstützen. Den Beh. ist dringend empfohlen, im
Fall einer beabsichtigten Wegräumung, Verände-
rung, Wiederherstellung oder ähnlicher Verfügung.
hinsichtlich der in ihrem Besitz befindl. Kunst= und.
Altert Werke vor der Ausführung der Arbeit eine
Anzeige an den Konserv. zum Zweck der Unter-
suchung und Begutachtung zu erstatten, bei um-
assenderen Arbeiten sind ihm die Entwürfe vorzu-
legen. Der Konserv. und die Komm. erteilen ihre-
Natschläge unentgeltlich und kostenlos. Die Begut-
achtung und Ueberwachung solcher Arbeiten ist für-
Gden, Vereine und Private die notwendige Vor-
aussetzung eines Staatsbeitrags aus den
Etatsmitteln des LK. Auch bei der Bewilligung.
von Staatsbeiträgen für Kirchen- und Schulbauten.
aus Etatskap. 47 sieht sich das Min KSSch. gegebe-