Denkmalrat — Desinfektion.
nenfalls veranlaßt, in Betracht zu ziehen, ob bei
den Bauten den Grundsätzen der DPfl. und dem
architektonischen und landschaftl. Bild der Um-
gebung, bei Wiederherstellung dem geschichtl. ge-
wordenen Charakter der Bauwerke genügend Rech-
nung getragen wird. Anweisungen z. Dypfl.
hat im Abl. Min KSch. 1912 333—376 LK. Prof.
Dr. Gradmann herausgegeben. (Auch gesondert
mit Register bei Grüninger (Klett & Hartmann),
Stuttgart, für Aemter 35 3). Dort sind die techn.,
wissenschaftl und künstl. Grundsätze der DPfl. im
allg. und für die Hauptgattungen von Kunstdm.
und Altert. eingehend dargelegt. An Bau-
werken kommen in W. namentlich in Betracht
die älteren Kirchen und Kapellen, Kloster= und
Spitalgebäude, Kirch= und Friedhöfc mit ihren
Mauern und Toren und den Grabmälern, Burg-
u. a. Ruinen, Schlösser, Amtshäuser, Rathäuser,
alte Bürger= und Bauernhäuser, Festungswerke,
Brücken, Brunnen, Bildstöcke und Betsäulen,
Steinkreuze, Marksteine, und an ihnen bes. die
Bildwerke und Zieraten, Wappen, Inschriften,
Jahreszahlen, Marken, s. auch Baurecht und Bau-
polizei 3. Auch alte Gärten und Parkanlagen.
An Bodenaltert. vor allem Gräber, Reste von
Wohnungen und Verteidigungswerken, Brunnen,
Wege. Bes. wichtig find die Einschlüsse an
Knochen, Münzen, Scherben u. a. Resten von
Geräten, Waffen und Schmucksachen. Wenn auf
Grundstücken von Privatpersonen Altert. gefunden
werden, ist dem O. von dem Ortsvorsteher als-
bald Anzeige zu erstatten. Das Ol hat in einem
solchen Falle dafür besorgt zu sein, daß eine Zer-
störung oder Verschleppung solcher Funde möglichst
vermieden und jedenfalls solang unterlassen wird,
als nicht dem Konserv. Gelegenheit zu sachverst.
Untersuchung gegeben war. In dringenden Fällen
kann sich der Ortsvorst. unmittelbar an den
Konserv. wenden, Min E. 27. 3. 02, Abl. 180. Un-
befugte Ausgrabungen nach Altert. sind ver-
boten. An Münzfunden auf privatem Grund und
Boden steht dem Staat (K. Münzkabinett bei
der Staatsamml. vaterl. Altert.) ebenfalls ein Vor-
kaufsrecht zu, Min JBek. 17. 2. 20 und Mir.
26. 9. 68, wobei aber das BGB. Anwendung findet.
Sog. Schatzfunde sind in ihrer Ganzheit wichtig
mitsamt der Umhüllung. Anweisungen bertr.
Funde von Altert. und Grabungen nach solchen hat
das LK. 1902 ausgegeben. Die wichtigsten Typen
der Altert. des Landes von der Urzeit bis zum
Mittelalter finden sich abgebildet und beschrieben
in dem „Führer durch die Staatsamml. vaterl.
Altert.“ 8. Aufl. 1908, Paul Neff Verlag, Eßlingen,
und im „Bilderatlas z. W. Gesch“, herausg. i.
Auftr. d. W. Komm. f. Landesgesch. (Prof. Dr.
Gisler). — Nach G. 14. 3. 14 b. den vorläuf.
Schutz von Denkmalen im Eigent. bürgerl. oder
kirchl. Gden sowie öff. Stiftungen, Rgbl. 95, dürfen
die bewegl. D. im Eigent. solcher Gden oder Stift.
nur mit Genehm. der Aufsichtsbeh. beseitigt wer-
den. Zur Gültigkeit eines Veräußerungs- oder
Verpfändungsbeschlusses ist die Genehm, der Auf-
sichtsbeh. erforderlich. D. i. S. dieser Best. find
solche Gegenstände der Kunst oder des Altertums,
Haller, Handwörterbuch.
177
deren Erhaltung vermöge ihres künstl. oder
wissensch. Werts oder vermöge der sich an sie
knüpfenden Erinnerungen im öff. Interesse ge-
legen ist. Eingeschlossen sind insbes. auch vor-
geschichtl. Gegenst., alte Münzen, Bücher, Urkun-
den, ältere, geschichtlich wertvolle Akten. Das Ges.
ist mit dem Tag seiner Verkündigung in Kraft ge-
treten. Es erlischt mit 1. 7. 15. Die VV. d.
Min KSch. 21. 3. 14, Rgbl. 82, bestimmt: Auf-
sichtsbeh. i. S. Art. 1 ist bei den großen und mittl.
Städten die Kreisreg., bei den übr. bürgerl. Gden
das Ou., bei den kirchl. Gden und Stiftungen
die Oberkirchenbeh. des beteil. Bekenntnisses, bei
sonstigen öff. Stiftungen die zur Aufsicht über ihre
Verwaltung berufene staatl. Beh. Diese Beh.
haben ihre Entschließung im Einverständnis mit
dem Konservatorium vaterländischer Kunst= und
Altertumsdenkmale zu treffen und in dem Fall,
daß mit diesen über die erforderl. Entscheidung
keine Einigung erzielt werden kann, ihre Anträge
dem Min #ch. vorzulegen. Die Beschwerde gegen
die Aufsichtsbeh. geht an das Min HSch. Sie ist
bei Verlust des Beschwerderechts binnen 2 Woch.
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung
bei der Beh., die sie getroffen oder eröffnet hat,
oder bei dem Min KSSch. anzubringen. Ist die Ent-
schließung dem Beschwerdeführer nicht förmlich er-
öffnet worden, so läuft die Frist von dem Tag ab,
an dem der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen
Kenntnis von ihr erhalten hat. Für die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 197
Abs. 4 GdO. Die Entscheidungen des Min. find
endgültig, sie erfolgen nach Rücksprache mit dem
Min J. Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1
haben die Vertreter und Beamten der bürgerl.
Gden Dissziplinarbestrafung weg. Dienstvergehens
verwirkt nach Art. 198 Gd O. bzw. Art. 86 Epv.
KGdGes. oder Art. 63 des Kathol. Pfarr GdeG.
Gradmann.
Denkmalrat s. Baurecht und Baupolizei 8.
Departement s. Behördenorganisation.
Depositengeschäft s. Bankwesen II. 5.
Depotgeschäft s. Bankwesen II. 6.
Derbholz s. Holzsortierung.
Deserteur s. Kartellkonvention.
Desinfektion bei menschlichen Krankheiten. D.
bezweckt die Unschädlichmachung von Krankheits-
erregern und KrKeimen zur Verhütung der
Weiterverbreitung von übertragb. oder anfteck.
Krankheiten, s. d., auch gemeingefährliche Kr. Hier
wird nur die D. bei Kr. von Menschen besprochen,
über D. bei Tierseuchen s. d. — Die „Allgemeine
DüAnweisung“, Bek. d. Rchsk. 11. 4. 07, RBl. 95,
behandelt: DMMittel, Ausführung der D., D. auf
Schiffen und Flößen. — D. für Typhus, Ruhr,
Friesel, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach, Kind-
bettfieber, Körnerkrankh., Milzbrand, Rotz, Toll-
wut, Tuberkulose, akute epidem. Kinderlähmung, s.
Min Ibl. 1910 156, Rgbl. 1913 916. Ueber D. bei
Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken f. d.
Ueber Behandlung der Seeschiffe in den Häfen
s. Bek. d. Rchsk. 29. 8. 07, RGBl. 563, RG#Bl. 19138
625. — Min JV. 15. 3. 82/28. 5. 82, Rgbl. 83 u. 200,
schreibt in 5 22 vor: Pfandleiher müssen
12