Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Denkmalrat — Desinfektion. 
nenfalls veranlaßt, in Betracht zu ziehen, ob bei 
den Bauten den Grundsätzen der DPfl. und dem 
architektonischen und landschaftl. Bild der Um- 
gebung, bei Wiederherstellung dem geschichtl. ge- 
wordenen Charakter der Bauwerke genügend Rech- 
nung getragen wird. Anweisungen z. Dypfl. 
hat im Abl. Min KSch. 1912 333—376 LK. Prof. 
Dr. Gradmann herausgegeben. (Auch gesondert 
mit Register bei Grüninger (Klett & Hartmann), 
Stuttgart, für Aemter 35 3). Dort sind die techn., 
wissenschaftl und künstl. Grundsätze der DPfl. im 
allg. und für die Hauptgattungen von Kunstdm. 
und Altert. eingehend dargelegt. An Bau- 
werken kommen in W. namentlich in Betracht 
die älteren Kirchen und Kapellen, Kloster= und 
Spitalgebäude, Kirch= und Friedhöfc mit ihren 
Mauern und Toren und den Grabmälern, Burg- 
u. a. Ruinen, Schlösser, Amtshäuser, Rathäuser, 
alte Bürger= und Bauernhäuser, Festungswerke, 
Brücken, Brunnen, Bildstöcke und Betsäulen, 
Steinkreuze, Marksteine, und an ihnen bes. die 
Bildwerke und Zieraten, Wappen, Inschriften, 
Jahreszahlen, Marken, s. auch Baurecht und Bau- 
polizei 3. Auch alte Gärten und Parkanlagen. 
An Bodenaltert. vor allem Gräber, Reste von 
Wohnungen und Verteidigungswerken, Brunnen, 
Wege. Bes. wichtig find die Einschlüsse an 
Knochen, Münzen, Scherben u. a. Resten von 
Geräten, Waffen und Schmucksachen. Wenn auf 
Grundstücken von Privatpersonen Altert. gefunden 
werden, ist dem O. von dem Ortsvorsteher als- 
bald Anzeige zu erstatten. Das Ol hat in einem 
solchen Falle dafür besorgt zu sein, daß eine Zer- 
störung oder Verschleppung solcher Funde möglichst 
vermieden und jedenfalls solang unterlassen wird, 
als nicht dem Konserv. Gelegenheit zu sachverst. 
Untersuchung gegeben war. In dringenden Fällen 
kann sich der Ortsvorst. unmittelbar an den 
Konserv. wenden, Min E. 27. 3. 02, Abl. 180. Un- 
befugte Ausgrabungen nach Altert. sind ver- 
boten. An Münzfunden auf privatem Grund und 
Boden steht dem Staat (K. Münzkabinett bei 
der Staatsamml. vaterl. Altert.) ebenfalls ein Vor- 
kaufsrecht zu, Min JBek. 17. 2. 20 und Mir. 
26. 9. 68, wobei aber das BGB. Anwendung findet. 
Sog. Schatzfunde sind in ihrer Ganzheit wichtig 
mitsamt der Umhüllung. Anweisungen bertr. 
Funde von Altert. und Grabungen nach solchen hat 
das LK. 1902 ausgegeben. Die wichtigsten Typen 
der Altert. des Landes von der Urzeit bis zum 
Mittelalter finden sich abgebildet und beschrieben 
in dem „Führer durch die Staatsamml. vaterl. 
Altert.“ 8. Aufl. 1908, Paul Neff Verlag, Eßlingen, 
und im „Bilderatlas z. W. Gesch“, herausg. i. 
Auftr. d. W. Komm. f. Landesgesch. (Prof. Dr. 
Gisler). — Nach G. 14. 3. 14 b. den vorläuf. 
Schutz von Denkmalen im Eigent. bürgerl. oder 
kirchl. Gden sowie öff. Stiftungen, Rgbl. 95, dürfen 
die bewegl. D. im Eigent. solcher Gden oder Stift. 
nur mit Genehm. der Aufsichtsbeh. beseitigt wer- 
den. Zur Gültigkeit eines Veräußerungs- oder 
Verpfändungsbeschlusses ist die Genehm, der Auf- 
sichtsbeh. erforderlich. D. i. S. dieser Best. find 
solche Gegenstände der Kunst oder des Altertums, 
Haller, Handwörterbuch. 
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deren Erhaltung vermöge ihres künstl. oder 
wissensch. Werts oder vermöge der sich an sie 
knüpfenden Erinnerungen im öff. Interesse ge- 
legen ist. Eingeschlossen sind insbes. auch vor- 
geschichtl. Gegenst., alte Münzen, Bücher, Urkun- 
den, ältere, geschichtlich wertvolle Akten. Das Ges. 
ist mit dem Tag seiner Verkündigung in Kraft ge- 
treten. Es erlischt mit 1. 7. 15. Die VV. d. 
Min KSch. 21. 3. 14, Rgbl. 82, bestimmt: Auf- 
sichtsbeh. i. S. Art. 1 ist bei den großen und mittl. 
Städten die Kreisreg., bei den übr. bürgerl. Gden 
das Ou., bei den kirchl. Gden und Stiftungen 
die Oberkirchenbeh. des beteil. Bekenntnisses, bei 
sonstigen öff. Stiftungen die zur Aufsicht über ihre 
Verwaltung berufene staatl. Beh. Diese Beh. 
haben ihre Entschließung im Einverständnis mit 
dem Konservatorium vaterländischer Kunst= und 
Altertumsdenkmale zu treffen und in dem Fall, 
daß mit diesen über die erforderl. Entscheidung 
keine Einigung erzielt werden kann, ihre Anträge 
dem Min #ch. vorzulegen. Die Beschwerde gegen 
die Aufsichtsbeh. geht an das Min HSch. Sie ist 
bei Verlust des Beschwerderechts binnen 2 Woch. 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung 
bei der Beh., die sie getroffen oder eröffnet hat, 
oder bei dem Min KSSch. anzubringen. Ist die Ent- 
schließung dem Beschwerdeführer nicht förmlich er- 
öffnet worden, so läuft die Frist von dem Tag ab, 
an dem der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen 
Kenntnis von ihr erhalten hat. Für die Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 197 
Abs. 4 GdO. Die Entscheidungen des Min. find 
endgültig, sie erfolgen nach Rücksprache mit dem 
Min J. Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 
haben die Vertreter und Beamten der bürgerl. 
Gden Dissziplinarbestrafung weg. Dienstvergehens 
verwirkt nach Art. 198 Gd O. bzw. Art. 86 Epv. 
KGdGes. oder Art. 63 des Kathol. Pfarr GdeG. 
Gradmann. 
Denkmalrat s. Baurecht und Baupolizei 8. 
Departement s. Behördenorganisation. 
Depositengeschäft s. Bankwesen II. 5. 
Depotgeschäft s. Bankwesen II. 6. 
Derbholz s. Holzsortierung. 
Deserteur s. Kartellkonvention. 
Desinfektion bei menschlichen Krankheiten. D. 
bezweckt die Unschädlichmachung von Krankheits- 
erregern und KrKeimen zur Verhütung der 
Weiterverbreitung von übertragb. oder anfteck. 
Krankheiten, s. d., auch gemeingefährliche Kr. Hier 
wird nur die D. bei Kr. von Menschen besprochen, 
über D. bei Tierseuchen s. d. — Die „Allgemeine 
DüAnweisung“, Bek. d. Rchsk. 11. 4. 07, RBl. 95, 
behandelt: DMMittel, Ausführung der D., D. auf 
Schiffen und Flößen. — D. für Typhus, Ruhr, 
Friesel, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach, Kind- 
bettfieber, Körnerkrankh., Milzbrand, Rotz, Toll- 
wut, Tuberkulose, akute epidem. Kinderlähmung, s. 
Min Ibl. 1910 156, Rgbl. 1913 916. Ueber D. bei 
Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken f. d. 
Ueber Behandlung der Seeschiffe in den Häfen 
s. Bek. d. Rchsk. 29. 8. 07, RGBl. 563, RG#Bl. 19138 
625. — Min JV. 15. 3. 82/28. 5. 82, Rgbl. 83 u. 200, 
schreibt in 5 22 vor: Pfandleiher müssen 
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