Deutscher Landwirtschaftsrat — Dienstprüfungen.
Deutscher Landwirtschaftsrat. Der 1872 gegr.
De. hat den Zweck, die landwirt. Interessen im
Gesamtumfange des D. R. wahrzunehmen und
überall, wo dieselben durch die RGes Gebg. oder
durch Anordnungen und Maßregeln der RVerw.
fördert werden können oder geschädigt zu werden
efahr laufen, nicht nur die etwa von ihm ge-
forderten Gutachten abzugeben, sondern auch un-
aufgefordert und beizeiten an den Rchsk. begrün-
dete Vorstellungen zu richten, oder sich mit An-
trägen an den Reichstag zu wenden. Er besteht
aus von den landw. Vertretungen jedes einzel.
d. Bft. gew. Mitgl. Die Gesamtzahl dieser Mitgl.
beträgt 75. Die Zahl der auf jeden Bst. bzw. die
einz. preuß. Provinzen fallenden Mitgl. ist unter
Anlehnung an die Stimmberechtigung der Bst. im
Bdrt. und unter Berücksfichtigung der bes. Ver-
Ettniffe einz. Staaten und Provinzen im Statut
estgestellt. Der landw. V. von W. ist im Di.
durch 5 Del. vertreten. Die Wahl von 4 Del. und
Stellv. wird zufolge Beschl. des Ges Koll. der Z. f.
d. L. 26. 2. 98 durch Zusammentritt der gewählten
12 Beiräte des Ges Koll. und deren Stellv. in einer
Wahlversammlung in Stuttgart vorgenommen.
Als 5. Del. ist der Vorst. der Z. f. d. L. aufgestellt.
Die 3Z. hat nach Maßgabe des Statuts zu den
Wahlen des DLR. beizutragen. Daneben ist W. an
der ein selbständiges Unternehmen des Do. bil-
denden Preisberichtstelle mit einer Beitragsleistung
beteiligt; vgl. Denkschr. über die Landw. und die
LPfl. in W. 08 21; W. Wochenbl. f. L. 98 212, 213.
Baier.
Devastation von Waldgen s. Walddevastation.
Diäten und Reisekosten der Staats- und Ge-
meindebeamten s. Reisekosten.
Dienstboten. 1. Der Begriff der D. oder
des Gesindes ist weder reichs- noch landesges. be-
stimmt. Es werden darunter Personen verstanden,
die entgeltlich die Leistung häuslicher oder landw.
Dienste in der Weise übernehmen, daß sie in die
Hausgemeinschaft der Dienstherrschaft eintreten
und sich jederzeit — soweit die Natur der über-
nommenen Dienste dies erfordert — der Herr-
schaft qur Verfügung stellen, Begr. zum Entw.
d. Ges Ordn. — 2. Die als bes. G. neben und gleich-
zeitig mit dem W GBG. erlassene Gesinde-
ordnung 28. 7. 99, Rabl. 528, regelt an Stelle
früherer örtlicher Normen einheitlich für das
anze Land in der Hauptsache die bürgerlichrechtl.
ciiehungen zwischen Dienstherrschaft und Ge-
finde. In öff.rechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 4,
daß die Ortspol. Beh. gewissen, mit einem sitt-
lichen Makel behafteten Pers. die Annahme und
Beibehaltung jugendlicher D. (unter 18 Jahren)
untersagen und nötigenfalls von ihnen die Ent-
lassung solcher erzwingen kann. Nach Art. 30
Abs. 3 der Ges. Pot erner die Ortspol Beh. auf
Antrag eines D. das ihm von der Dienstherrschaft
ausgestellte Dienstzeugnis kostenfrei zu beglau-
bigen. 38. Ein Zwang zur Führung von
Dienstbüchern besteht für die D. in W. nicht,
Min JBek. 26. 3. 72, Abl. 83, i. Vbdg. mit Min.=
JB. 30. 4. 50, Rabl. 188. Dagegen sind den D.
auf Verlangen von dem Ortsvorsteher des
179
letzten dauernden Aufenthalts Dienstbücher nach
einem best Vordruck gegen Gebühr auszustellen,
die dem D. eine Legitimation über seine Person
und einen beglaubigten Ausweis über seine Be-
chäftigung bieten sollen; die Einträge find auf
erlangen von dem Ortsvorst. unentgeltlich zu
beglaubigen, Min JErl. 16. 7. 79, Abl. 274; 30. 10.
01, Abl. 248. Die Fälschung von Dzeugnissen
und Dhüchern zum Zweck besseren Fortkommens
und ihre mißbräuchliche Benützung durch Dritte
oder Ueberlassung an solche fällt unter §5 868
St G., Haft oder Geldstr. bis 150 4. — 4. Der
Vertragsbruch durch D. ist nach Art. 16
PolstG. strafbar. Hienach unterliegen D., die
ohne rechtmäßige Ursache, Ges O. Art. 18 u. 25,
den D. nicht antreten oder vor Ablauf der DZeit
verlassen, auf Antrag der DHerrschaft, dessen Zu-
rücknahme zulässig ist, einer GStr. bis 30 oder
8 T. Haft. — 5. Aufenthalts- und Schlaf-
räume der D. dürfen erhebliche, die Gesund-
heit oder die Sittlichkeit gefährdende Mißstände
nicht aufweisen, auch dürfen die Schlafräume
ihrer Lage nach im Falle eines Brandes das
Leben der Bewohner nicht in bes. Maße gefähr-
den, § 5, bes. Nr. 9 u. 10 Min V. über Woh-
nungsaufsicht 21. 5. 01, Rabl. 130. DHHerren, die
trotz vorgängiger Pol Auflage zur Beseitigung sol-
cher Mißstände, § 13 a. a. O., unter Mißachtung
der Anordnung die betr. Räumlichkeiten durch
ihre D. benützen lassen, werden nach Art. 29a
Polst G. mit Geld bis 150.X od. mit Haft bestraft.
— 6. Wegen der polizeil. Meldung der D. s.
Meldewesen, pol.; wegen des Verhaltens von
DHerrschaft und D. im Fall der Beiziehung
der bewaffneten Macht bei Störungen der öff.
Ordnung s. Auflauf 2e und 4b. — 7. Die D.
unterliegen kraft reichss. Zwangs (RO.) der
Invaliden= und Hinterbliebenendersicherung
nach Vollendung, des 16. Lebensj., ferner allg. der
Kranken V. an Stelle der bis zum 831. 12. 18 be-
stehenden landesrechtl. Krankenpflege V., endlich
der Unfall U. in Ansehung von Unfällen, die sie
bei einer dieser Vers. unterworfenen Betriebs-
tätigkeit erleiden. Näheres s. JV. usw. 8. Zur
Anerkennung langjähr. treuer Pflichterfüllung in
einem und demselben D. werden von der Königin
an weibliche D. nach mind. 25jähr. und nach
50jähr. Dzeit Ehrenzeichen verliehen. Eben-
* an weibl. D. werden nach 15jähr. vorwurfs-
eier Dzeit bei einer und ders. Herrschaft, unter
best. Voraussetzungen Geldprämien von der Zen-
tralleitung für Wohltätigkeit vergeben. Näheres
s. W. Landeskalender für 1914, 59. Männl. land-
w. Bediensteten kann für langjähr. (25 IJ.), treue
und ersprießliche D. in dems. Betrieb die Me-
daille der Köng-Karl Jubiläumsstiftung verlieden
werden, Nr. 6 der Grundsätze 20. 12. 06, Min J.=
Abl. 376. Ziegele.
Diensteinkommen s. Staats-, Amtskörper-
schafts-, Gemeindebeamte, auch Einkommensteuer.
Dienstentlassung s. Staats-, Amtskörperschafts--,
Gemeindebeamte.
Dienstpflichtige, unsichere, s. Ersatzwesen XIX.
Dienstprüfungen. — Inhalt: DPr. in