Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

180 
den Dep. der Justiz, des Innern und der 
Finanzen; Dr. f. d. Verkehrsanst.; im 
übr. s. d. einz. Gegenstände, z. B. Aerzte, Baufach, 
Forstdienst, Geistliche, höh. Schulen usw. — A. Ju- 
stizdienst. 1 AA. Höherer J. 1 KVO. b. die Be- 
fähigung für den h. J.7. 12. 03, Rgbl. 583; VV. 10. 
12. 03, Min Just Abl. 156; Min JustV. b. Vorberei- 
tung f. d. h. JDienst. 21. 5. 00, Abl. 112. N I. Allg. 
Bestimmungen. 1 Die beiden höh. Pr. finden zwei- 
mal jährl. statt, über Zulassung erkennt das Min.= 
Just. Die Zul. kann wegen unwürdigen Verhal- 
tens versagt werden. Die Pr. sind teils schriftl., 
teils mündl. Bei der schr. Pr. werden allen Kand. 
die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter Auf- 
sicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die 
mündl. Pr. folgt der schr. Die Pr. sind nicht 
öffentl., bei der 1. Pr. sind jedoch die Lehrer der 
jur. und staatsw. Fakultät berechtigt, der mündl. 
Pr. und der Beratung und Beschlußfassung über 
die Zeugnisse anzuwohnen. — Der Gebrauch von 
Büchern und andern Hilfsmitteln, die 
nicht ausdrückl. zugelassen sind, ist den Kand. ver- 
boten. Wer dies Verbot verletzt, wird von der 
Pr. ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach 
Abschluß der Pr. entdeckt, so wird dem Kand. kein 
Przeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte 
Z. entzogen. Gleiche Ahndung trifft denj., der 
während der Pr. anderen hilft oder von anderen 
Hilfe annimmt. — Die bei der Pr. für be- 
fähigt Erklärten erhalten Zeugnisse, die die 
zuerkannte Befähigungstufe angeben. Die 
Bef St. werden nach 3 Klassen (1, II, III) bezeich- 
net, deren jede in 2 Abt. (a und b) zerfällt, val. 
BVV. 5 19—22. Die Namen der für befähigt Er- 
klärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
— Wer ohne triftige Entschuldigung am PrTermin 
ausbleibt oder die Pr. vor ihrem Abschluß 
ohne E. verläßt, wird erst nach 1 J. wieder zur 
Pr. zugelassen. Ist ein Kand. mehrmals, sei es 
auch mit Entsch., bei der Pr. ausgeblieben, so 
kann ihm die fernere Zulassung versagt werden. 
Wer bei der Pr. nicht für befähigt erkannt oder 
wer von der Pr. ausgeschlossen oder des PrZeug- 
nisses verlustig erklärt worden ist, bleibt 1 J. 
lang von Wiederholung der Pr. aus- 
geschlossen. Tritt bei der wiederh. Pr. einer dieser 
Fälle bei demselben Kand. wieder ein, so 
wird er zu der Pr. nicht weiter zugelassen. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg best. Pr. zur 
Erlangung eines besseren Zeugn. ist nur einmal 
und nur innerhalb 1 J. seit Erstehung der früh. 
Pr. gestattet. In diesem Fall wird das frühere 
Zeugnis durch das Ergebnis der neuen Pr., auch 
wenn das neue 3Z. ungünstiger ist oder wenn auf 
Abweisung des Kand. erkannt wird, ersetzt. Wird 
auf Abweisung erkannt, so kann der Kand. noch 
einmal frühestens nach Ablauf 1 J. von neuem 
zur Pr. zugelassen werden. — 1 II. Erste höh. 
JustDPr. 1 Die 1. h. J#Pr. wird i. d. R. im 
April und Okt. jeden Jahres in Tübingen vor 
einer vom Min Just. gebildeten Komm. (K. Justiz.- 
PrKomm. Tübingen, vgl. § 5—9 VV.) abgelegt, 
in der ein höh. Beamter des Justizdep. den Vorsitz 
führt und deren Mitgl. aus Lehrern der jurist. 
  
Dienstprüfungen. 
und staatsw. Fakultät bestehen; Min J. und MinF. 
können je einen höh. B. ihres Dep. beiordnen. — 
Der Meldung um Zulassung, vol. auch 
§ 2 u. 3 VV., sind beizulegen: 1. Geburtsregister- 
auszug, Darlegung der persönl. Verhältn. und des 
Lebenslaufs des Kand.; 2. Nachweis der d. Reichs- 
angehörigkeit; 3. Reifezeugnis eines d. Gym- 
nasiums oder Realgymn. Das Rz3. eines nichtw. 
d. Realgymn. gilt nur dann, wenn dem Rz. eines 
w. Realgymn. in dem Bst. desj. Realghmn., das 
das R. ausgestellt hat, die gleichmäßige Berech- 
tigung zuerkannt ist; 4. Nachw. 3 j. Studiums 
der Rechtsw. auf einer Universität, wovon mind. 
3 Halbj. einer d. Un.; 5. Militärpapiere; 6. Leu- 
mundszeugnis der Gdebeh. des Geburtsorts und 
des Aufenthaltsorts oder Sittenzeugnis des akad. 
Rektorats. Von dem 7. Halbj. des Univ Studiums 
der Rechtsw. kann das Min Just. befreien. Ob das 
Studium auf einer dem D. R. nicht angeh. Univ. 
anzurechnen ist, entscheidet das Min. — Gegen- 
stände der 1. Pr. sind: 1. d. bürgerl. Recht (BG#B. 
nebst den reichs= und landesrechtl. Ergänzungen) 
und dessen geschichtl. Grundlagen; 2. Handels= und 
WechselR., 3. ZPrR. und KonkursR.; 4. Strafs.; 
5. St PrR.; 6. d. und w. Staats= und Verw.;: 
7. Kirchen R.; 8. Volkswirtschaftslehre. Vgl. auch 
VV. § 10—18. — Die K Erstehung 1# der 1. Pr. 
gewährt außer den ges. best. Befähigungen (val. 
bes. Art. 22 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 AG. z. G. 
24. 1. 79, Rgbl. 3, und Art. 8 Abs. 8, Art. 96 
Abs. 4 AG. z. BGB. 28. 7. 99, Rgbl. 423) die Bef. 
zu den Stellen der Expeditoren bei dem Min Just., 
den Kollegien des Justizdep. und den Staats- 
anwaltschaften, sowie der Inspektoren und Buch- 
halter bei den ger. Straf Anst. — 1 III. Vorberei- 
tung für den höh. JDienst; VV. § 23 und V. 21. 5. 
00. Nach der 1. höh. DPr. werden die Kand. vom 
Min Just. zu Referen daren bestellt und zur 
Leistung des Vorbereitungsdienstes den 
Gerichten, der Staatsanwaltschaft und den Rechts- 
anwälten zugeteilt. Die Zuteilung zu den Ger. 
gilt als Bestellung zum Gerichtschreibereibeamten. 
Bei Antritt des Vorberchsts werden die R. dienstl. 
verpflichtet, 5 8 KVO. 27. 10. 78 b. die Diensteide, 
Rgbl. 233, vgl. mit Art. 118 BG. Der VorberDst 
dauert 3 J. und soll im 1. J. bei den Amtsger., 
im 2. bei den Landger. und der Staatsanpssch., 
im 3. bei den Rechtsanw. geleistet werden. Die 
Mindestdauer der Beschäftigung beträgt bei den 
Ger. und der Staatsanwsch. 1 J. und 8 Mon., bei 
den Rechtsanw. 4 Mon. Für die Zeit von höchst. 
1 J. kann einzelnen R. vom Min Just. die Beschäf- 
tigung in dessen Kanzleidienst oder bei Bezirkstellen 
und höh. VerwBeh. anderer Dep. gestattet werden. 
Der VorberDst beginnt beim Amtsger. und dauert 
daselbst mind. 10 Mon. Während dieser Zeit wer- 
den die R. zur Einführung in die Geschäfte der 
freiw. Gerichtsbarkeit auf 2—3 Mon. einem Be- 
zirksnotariat überwiesen. Die Beschäft. bei dem 
LG. dauert mind. 6 Mon., diej. bei der Staatsanw. 
mind. 4 Mon. Einzelne R. können dem O#. zu- 
geteilt werden. Einziehungen zu mil. Dienst oder 
Krankheitszeiten werden dann, wenn die Verhinde- 
rung innerh. 1 J. 10 Woch. nicht übersteigt, auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.