Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Dienstprüfungen. 
Zjähr. Gesamtdauer sowie auf die Mindestdauer 
der einzeln. Zweige angerechnet. War der R. 
innerh. 1 J. über 10 Woch. dem Vorberd#st ent- 
zogen, so wird die überschießende Zeit nur mit 
Genehm. des Min Just. angerechnet. Hat ein Kand. 
nach der 1. Pr. den Vorbercdst teilw. in einem an- 
deren Bst. geleistet, so bestimmt das Min Just. über 
Anrechnung dieser Zeit. Wegen unwürdigen Ver- 
haltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit kann 
das Min Just. einen R. zeitweilig oder dauernd 
entlassen oder Verlängerung seines Vorberds#ts 
verfügen. —IV. Die zweite höh. Justizdst Prüfung 
(Staatsprüfung), VV. 8 24 f., wird in Stuttgart 
vor einer Komm. von mind. 5 Mitgl. abgelegt, die 
durch das Min Just. vorzugsweise aus Mitgl. des 
Od. gebildet wird. Der Staatsmin. der Just. 
kann bei der mündl. Pr. und bei Festsetzung der 
Przeugnisse selbst den Vorsitz führen, auch hiezu 
einen Beamten des Min Just. als nichtstimmberech- 
tigtes Mitgl. beiordnen. — Der Meldung um 
Zulassung zur Pr. sind beizulegen: 1. Nachweis 
über Leistung des Vorber Dsts; 2. für diej. Zeit, 
während deren der Kand. nicht im Vorberd#st stand, 
wenn sie 3 Mon. überstiegen hat, ein Leumunds- 
zeugnis der Gde Beh. des Aufenthaltsorts; 3. Mil.= 
Papiere. — Die schriftl. Pr. besteht in Be- 
arbeitung je eines Rechtsfalls aus bürgerl. Recht 
und StrafR. und in Lösung einer prakt. Aufgabe 
der freiw. Gerichtsbarkeit. Die mündl. Pr. kann 
sich auf alle Gegenstände der 1. Pr. erstrecken. — 
Die Erstehung der 2. Pr. gewährt außer der 
Befähigung zum Richteramt und zu 
denj. Aemtern und Berufen, die nach Reichs= und 
Landesrecht diese Befähigung zur Voraussetzung 
haben, die Bef. zu den Stellen des Direktors, der 
vortr. Räte, des Kanzleidir. und der Sekretäre des 
Min Just., der Vorstände der ger. Strafanst. und 
der Bezirksnotare. Nach Erstehung der Pr. werden 
die Kand. vom MinJust. zu Gerichts- 
assessoren bestellt. — BB. 1 Mittlerer Just.= 
Dienst, u KVO. b. die m. JPr. 31. 7. 99 u. 26. 2. 
11, Rgbl. 557 u. 45; Min Just V. b. Notariatskurs 
8. 2. 87, Abl. 7; Min Just V. 80. 4. 04 b. die m. 
IPr. u. V. v. gl. Tag b. den staatl. Unterrichts- 
kurs, Abl. 26. — Die Erstehung der m. JPr. 
gewährt die Befähigung zu f. Stellen im 
Just Dep.: Expeditoren bei Min., Kollegien und 
Staatsanwaltschaften, Bezirksnotare, Grundbuch- 
beamte, Ger Schreiber bei Kolleg.= und AG., Buch- 
halter der höh. ger. Strafanst., weiter die Bef. zur 
Ausübung des Amts eines öff. Notars. — Die 
m. JPr. findet i. d. R., einmal jährlich (im 
Sept.) in Stuttgart statt. Die Meldungen find 
bei denj. Kand., die z. Z. der Meldung den staatl. 
Unterrichtskurs besuchen, durch den 1. Lehrer 
dieses Kurses, bei sonst. Kand. durch das AG. des 
Aufenthaltsorts dem Min Just. in der Zeit v. 15. 
Juni bis 1. Juli vorzulegen, das über die Zu- 
lassung entscheidet. Der Meldung sind bei- 
zulegen: 1. Darlegung der persönl. Verhältn. 
und des Lebenslaufs des Kand. samt Nationalliste; 
2. Nachweis der d. Reichsangehörigk.; 3. N. der Zu- 
rücklegung des 21. Lebensj.; 4. N. des Besuchs 
einer zur Ausst. des wissensch. Befäh Zeugn. für den 
  
  
181 
einjfreiw. Mil Dienst berecht. d. öff. oder einer zur 
Ausstellung des gleichen Z. berecht. w. priv. Lehr- 
anstalt, und zwar bis zu der auf der Schule er- 
langten Berechtigung zum einjfreiw. Dst; 5. N. 
der mind. 5jähr. prakt. Vorbildung im w. mittl. 
Just Dst, wovon mind. 1 J. bei einem AG. und 
die übr. Zeit bei Bezirksnotaren und Grundbuch- 
beamten in der Weise zuzubringen ist, daß die 
Beschäftigung bei einem Notar mind. 3 J. oder, 
wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist, 
die Besch. bei ihm und bei einem Grundbuch- 
becamten mind. je 144 J. dauert; 6. Zeugnisse der 
Amtstellen bzw. Beamten, bei welchen der Kand. 
sich prakt. vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbar- 
keit und Führung; 7. N. der Teilnahme an dem 
staatl. Unterrichtskurs für Not Kand.; 8. Militär- 
papiere; 9. Leumundszeugnis und Vorstrafen- 
verzeichnis. Waren diese Nachw. schon dem Ge- 
such um Zulassung zu dem Notar Kurs beigelegt 
und sind sie nicht zurückgegeben, so genügt ein 
Hinweis auf dieselben. Von den Nachw. Z. 4, 5 
und 7 find Kand., die die 1. höh. JDst Pr. erstanden 
hoben, befreit. Von den Nachw. Z. 5 und 7 kann 
das Min. Kand. befreien, die mind. 8 Sem. auf d. 
Universitäten Rechtswissenschaft studiert haben und 
hierauf mind. 1 J. lang bei einem Bezirksnotar 
oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuch B. ist, 
mind. ½ J. bei einem BezNot. und ½ J. bei 
einem Grundbuch B. beschäftigt waren. Diej. Kand., 
die den Not Kurs früher besucht haben, z. Z. der 
Meldung aber nicht besuchen, haben Nachw. über 
ihre Beschäftigung seit Beendigung des Kurses 
vorzulegen. — Der 1K staatl. Unterrichtskurs 1### 
für Not Kand. findet jährl. in Stuttgart statt. Er 
beginnt i. d. R. Mitte Nov., dauert 8 Mon. und 
endigt Mitte Juli, Min Just V. 30. 4. 04, Abl. 26; 
über die Zulassung vgl. Min Just. V. 8. 2. 87, 
Abl. 1. — Die m. JPr. wird vor einer Komm. ab- 
gelegt, die vom Min Just. teils aus höh. JustBe- 
amten, teils aus Just B., welche die m. IPr. er- 
standen haben, gebildet wird. Die Pr. ist schriftl. 
und mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen 
Kand. die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter 
Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die 
mündl. Pr. folgt der schriftl. Hins. des Gebrauchs 
von Büchern usw. gilt das o. bei A. AA. I. An- 
geführte. — Gegenstände der Pr. sind: 
A. Gründl. Kenntnisse in f. Fächern: 1. Rechte 
an Grundstücken und Grundbuchwesen; 2. Fami- 
lien= und Erbrecht; 3. in allen unter 3Z. 1 u. 2 nicht 
aufgef., in das Fach der freiw. Gerichtsbarkeit 
einschl. Vorschr. und Geschäften; 4. Konkursrecht; 
5. in den im Zivil- und Strafprozeß dem GerSchr. 
zugewies. Geschäften; 6. Mahn= und Zwangsvoll- 
streckungsverfahren, bes. Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung. — B. Kenntnis der Grund- 
sätze in f. Fächern: 1. Best. des BGB., soweit 
solche nicht unter A. aufgeführt sind, Handels= und 
Wechselrecht, sowie in den zivilrechtl. Best. der 
sonst. fortgeltenden Reichs= und w. Landes Ges.; 
2. Ziv Proz R.; 3. Reichs= und w. StaatsR. — 
C. Praktische Fertigkeit in Ausführung aller 
in das Fach der freiw. Gerichtsbkt einschl. Gesch., 
bes. in Aufnahme notarieller Urkunden, in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.