Dienstprüfungen.
Zjähr. Gesamtdauer sowie auf die Mindestdauer
der einzeln. Zweige angerechnet. War der R.
innerh. 1 J. über 10 Woch. dem Vorberd#st ent-
zogen, so wird die überschießende Zeit nur mit
Genehm. des Min Just. angerechnet. Hat ein Kand.
nach der 1. Pr. den Vorbercdst teilw. in einem an-
deren Bst. geleistet, so bestimmt das Min Just. über
Anrechnung dieser Zeit. Wegen unwürdigen Ver-
haltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit kann
das Min Just. einen R. zeitweilig oder dauernd
entlassen oder Verlängerung seines Vorberds#ts
verfügen. —IV. Die zweite höh. Justizdst Prüfung
(Staatsprüfung), VV. 8 24 f., wird in Stuttgart
vor einer Komm. von mind. 5 Mitgl. abgelegt, die
durch das Min Just. vorzugsweise aus Mitgl. des
Od. gebildet wird. Der Staatsmin. der Just.
kann bei der mündl. Pr. und bei Festsetzung der
Przeugnisse selbst den Vorsitz führen, auch hiezu
einen Beamten des Min Just. als nichtstimmberech-
tigtes Mitgl. beiordnen. — Der Meldung um
Zulassung zur Pr. sind beizulegen: 1. Nachweis
über Leistung des Vorber Dsts; 2. für diej. Zeit,
während deren der Kand. nicht im Vorberd#st stand,
wenn sie 3 Mon. überstiegen hat, ein Leumunds-
zeugnis der Gde Beh. des Aufenthaltsorts; 3. Mil.=
Papiere. — Die schriftl. Pr. besteht in Be-
arbeitung je eines Rechtsfalls aus bürgerl. Recht
und StrafR. und in Lösung einer prakt. Aufgabe
der freiw. Gerichtsbarkeit. Die mündl. Pr. kann
sich auf alle Gegenstände der 1. Pr. erstrecken. —
Die Erstehung der 2. Pr. gewährt außer der
Befähigung zum Richteramt und zu
denj. Aemtern und Berufen, die nach Reichs= und
Landesrecht diese Befähigung zur Voraussetzung
haben, die Bef. zu den Stellen des Direktors, der
vortr. Räte, des Kanzleidir. und der Sekretäre des
Min Just., der Vorstände der ger. Strafanst. und
der Bezirksnotare. Nach Erstehung der Pr. werden
die Kand. vom MinJust. zu Gerichts-
assessoren bestellt. — BB. 1 Mittlerer Just.=
Dienst, u KVO. b. die m. JPr. 31. 7. 99 u. 26. 2.
11, Rgbl. 557 u. 45; Min Just V. b. Notariatskurs
8. 2. 87, Abl. 7; Min Just V. 80. 4. 04 b. die m.
IPr. u. V. v. gl. Tag b. den staatl. Unterrichts-
kurs, Abl. 26. — Die Erstehung der m. JPr.
gewährt die Befähigung zu f. Stellen im
Just Dep.: Expeditoren bei Min., Kollegien und
Staatsanwaltschaften, Bezirksnotare, Grundbuch-
beamte, Ger Schreiber bei Kolleg.= und AG., Buch-
halter der höh. ger. Strafanst., weiter die Bef. zur
Ausübung des Amts eines öff. Notars. — Die
m. JPr. findet i. d. R., einmal jährlich (im
Sept.) in Stuttgart statt. Die Meldungen find
bei denj. Kand., die z. Z. der Meldung den staatl.
Unterrichtskurs besuchen, durch den 1. Lehrer
dieses Kurses, bei sonst. Kand. durch das AG. des
Aufenthaltsorts dem Min Just. in der Zeit v. 15.
Juni bis 1. Juli vorzulegen, das über die Zu-
lassung entscheidet. Der Meldung sind bei-
zulegen: 1. Darlegung der persönl. Verhältn.
und des Lebenslaufs des Kand. samt Nationalliste;
2. Nachweis der d. Reichsangehörigk.; 3. N. der Zu-
rücklegung des 21. Lebensj.; 4. N. des Besuchs
einer zur Ausst. des wissensch. Befäh Zeugn. für den
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einjfreiw. Mil Dienst berecht. d. öff. oder einer zur
Ausstellung des gleichen Z. berecht. w. priv. Lehr-
anstalt, und zwar bis zu der auf der Schule er-
langten Berechtigung zum einjfreiw. Dst; 5. N.
der mind. 5jähr. prakt. Vorbildung im w. mittl.
Just Dst, wovon mind. 1 J. bei einem AG. und
die übr. Zeit bei Bezirksnotaren und Grundbuch-
beamten in der Weise zuzubringen ist, daß die
Beschäftigung bei einem Notar mind. 3 J. oder,
wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist,
die Besch. bei ihm und bei einem Grundbuch-
becamten mind. je 144 J. dauert; 6. Zeugnisse der
Amtstellen bzw. Beamten, bei welchen der Kand.
sich prakt. vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbar-
keit und Führung; 7. N. der Teilnahme an dem
staatl. Unterrichtskurs für Not Kand.; 8. Militär-
papiere; 9. Leumundszeugnis und Vorstrafen-
verzeichnis. Waren diese Nachw. schon dem Ge-
such um Zulassung zu dem Notar Kurs beigelegt
und sind sie nicht zurückgegeben, so genügt ein
Hinweis auf dieselben. Von den Nachw. Z. 4, 5
und 7 find Kand., die die 1. höh. JDst Pr. erstanden
hoben, befreit. Von den Nachw. Z. 5 und 7 kann
das Min. Kand. befreien, die mind. 8 Sem. auf d.
Universitäten Rechtswissenschaft studiert haben und
hierauf mind. 1 J. lang bei einem Bezirksnotar
oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuch B. ist,
mind. ½ J. bei einem BezNot. und ½ J. bei
einem Grundbuch B. beschäftigt waren. Diej. Kand.,
die den Not Kurs früher besucht haben, z. Z. der
Meldung aber nicht besuchen, haben Nachw. über
ihre Beschäftigung seit Beendigung des Kurses
vorzulegen. — Der 1K staatl. Unterrichtskurs 1###
für Not Kand. findet jährl. in Stuttgart statt. Er
beginnt i. d. R. Mitte Nov., dauert 8 Mon. und
endigt Mitte Juli, Min Just V. 30. 4. 04, Abl. 26;
über die Zulassung vgl. Min Just. V. 8. 2. 87,
Abl. 1. — Die m. JPr. wird vor einer Komm. ab-
gelegt, die vom Min Just. teils aus höh. JustBe-
amten, teils aus Just B., welche die m. IPr. er-
standen haben, gebildet wird. Die Pr. ist schriftl.
und mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen
Kand. die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter
Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die
mündl. Pr. folgt der schriftl. Hins. des Gebrauchs
von Büchern usw. gilt das o. bei A. AA. I. An-
geführte. — Gegenstände der Pr. sind:
A. Gründl. Kenntnisse in f. Fächern: 1. Rechte
an Grundstücken und Grundbuchwesen; 2. Fami-
lien= und Erbrecht; 3. in allen unter 3Z. 1 u. 2 nicht
aufgef., in das Fach der freiw. Gerichtsbarkeit
einschl. Vorschr. und Geschäften; 4. Konkursrecht;
5. in den im Zivil- und Strafprozeß dem GerSchr.
zugewies. Geschäften; 6. Mahn= und Zwangsvoll-
streckungsverfahren, bes. Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung. — B. Kenntnis der Grund-
sätze in f. Fächern: 1. Best. des BGB., soweit
solche nicht unter A. aufgeführt sind, Handels= und
Wechselrecht, sowie in den zivilrechtl. Best. der
sonst. fortgeltenden Reichs= und w. Landes Ges.;
2. Ziv Proz R.; 3. Reichs= und w. StaatsR. —
C. Praktische Fertigkeit in Ausführung aller
in das Fach der freiw. Gerichtsbkt einschl. Gesch.,
bes. in Aufnahme notarieller Urkunden, in den