Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Gesch. der GrundbuchB., im Vormundschafts- und 
Konkursrechnungswesen und in der Behandlung 
schwieriger Teilungsfälle. In allen Fächern find 
neben dem Reichsrecht auch die für W. geltenden 
Ausfbest. zu beachten. — Die bei der Pr. für 
befäh. erklärten Kand. erhalten ein Zeugnis, 
das die zuerk. Bef Stufe angibt. Sie werden von 
dem Min Just. zu Notariatspraktikanten 
bestellt, ihre Namen werden im Staatsanzeiger 
veröffentlicht. Für die in den Prüf-Z. ausgedrückten 
Befäh t. gilt dasselbe wie o. in A. AA. I. an- 
geführt. Solche Kand., die bei 2 Pr. von der Pr. 
ausgeschlossen oder des PrüfzZ. verlustig erklärt 
worden sind, sowie solche, die sich der Pr. zweimal 
unterzogen haben, ohne ein Prüfz. zu erlangen, 
werden zu der Pr. nicht weiter zugelassen. Ist 
ein Kand. mehrmals, sei es auch mit Entschuldi- 
gung, bei der Pr. vor oder nach ihrem Beginn 
ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung 
versagt werden. Die Wiederholung einer mit Er- 
folg bestandenen Pr. zur Erlangung eines besseren 
Z. ist nur einmal und nur innerhalb 3 J. seit 
Erstehung der früh. Pr. gestattet. — X CC. Ge- 
richtsvollzieher, u KVO. b. die Dst Pr. für G. 21. 
7. 11, Rgbl. 203. Die Pr. findet in Stuttgart 
statt, es muß ihr ein Vorbereitungsdienst 
des Anwärters bei einem Amtsgericht vorangehen; 
über den VorbercDst vgl. Min Just V. 22. 7. 11, 
Min Just Abl. 264. Die Meldungen zur Pr. sind 
von denj. Anw., die im Vorberc-sst bei einem 2G. 
begriffen sind, durch dieses Ger., sonst durch das 
A. des Aufenthaltsorts bei dem MinJust. ein- 
zureichen. Der Meldungsind beizulegen: 
1. eine selbstgeschr. Darstellung der persönl. Ver- 
hältnisse und des Lebenslaufs des Anw. nebst 
Nationalliste; 2. Nachweis der d. Reichsangehörig- 
keit; 3. N. der Zurücklegung des 25. Lebenst; 
4. N., daß der Anw. die akt. Dienstpflicht im steh. 
Heer oder in der Flotte erfüllt hat oder von ihr für 
die Friedenszeit endgültig befreit ist; 5. N., daß 
der Anw. die erforderl. körperl. Rüstigkeit besitzt; 
6. Leumundszeugnis der GdeBeh. des Aufenthalts- 
orts und Auszug aus dem Strafreg.; 7. N. über 
geordnete Vermögensverhältnisse. Soweit die 
Nachw. schon dem Gesuch um Zulassung zu dem 
VorberDst beilagen und nicht zurückgegeben wur- 
den, genügt ein Hinweis auf dieselben, hins. der 
in 5, 6 und 7 gen. Nachw. ist jedoch solche Bezug- 
nahme nur bei denj. Anw. ausreichend, die z. Z. 
der Meldung noch im Vorberdsst. begriffen sind. 
Ueber ihre Beschäftigung in der Zeit nach dem 
Vorber Dst haben die Anw. Nachw. vorzulegen. 
Ueber die Zulassung zur Pr. entscheidet das 
Min Just., das auch die Vorladung der Zugelasse- 
nen zur Pr. anordnet und die näheren Best. über 
den Meldungstermin, den Zeitpunkt der Vornahme 
der Pr. und über ihre Einrichtung erläßt. Sind 
seit Leistung des Vorber Dsts mehr als 2 J. ver- 
flossen, so soll eine Zulassung zur Pr. nicht er- 
folgen; aus bes. Gründen kann jedoch das Min.= 
Just. die Zulassung bewilligen. Die Pr. wird vor 
einer Komm. abgelegt, die von dem Min Just. aus 
Beamten des höh. und mittl. Justo,sts gebildet 
wird. Die Pr. ist eine schriftl. und eine 
Dienstprüfungen. 
mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen An- 
wärtern die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter 
Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die 
mündl. Pr. folgt der schriftl. Hins. des Gebrauchs 
von Büchern und anderen Hilfsmitteln usw. ist auf 
A. AA. I. zu verweisen. — Durch die Pr. ist fest- 
zustellen, ob die Anw. die zur Versehung des 
Gerichtsvollz Dsts erforderl. Kenntnisse und Fähig- 
keiten besitzen. Gegenstand der Pr. sind vor 
allem das Zustellungswesen und die Zwangsvoll- 
streckung, soweit diese den Ger Vollz. zugewiesen 
ist. Daneben sind die sonst. Gebiete, in denen eine 
Tätigkeit der Ger Vollz. stattzufinden hat, in den 
Kreis der Pr. zu ziehen. Auch haben die Anw. die 
Kenntnis der einschläg. Gebühren= und Rechnungs- 
vorschriften darzutun. Ein bes. Augenmerk ist 
darauf zu richten, daß die Anw. prakt. Fertigkeit 
in der Abfassung der von den Ger Vollz. aufzu- 
nehmenden Urkunden besitzen. Die bei der Pr. 
für befähigt Erklärten erhalten ein Zeugnis, das 
die zuerkannte Befäh Stufe angibt. Die Beft. 
werden nach 3 Klassen (I, II, III) bezeichnet. Die 
Namen der für bef. Erkl. werden im Staatsanz. 
veröffentlicht. Anw., welche die Pr. nicht er- 
standen haben oder von ihr ausgeschlossen oder 
des PrüfzZ. für verlustig erklärt worden find, 
haben vor wiederholter Zulassung zur Pr. noch- 
mals einen VorberDst zu leisten; das MinJust. 
kann jedoch aus bes. Gründen hievon befreien. 
Anw.,, die sich der Pr. zweimal unterzogen haben, 
ohne ein Zeugnis zu erlangen, oder die zweimal 
von der Pr. ausgeschlossen oder des PrüfZ. für 
verlustig erklärt worden sind, werden zu der Pr. 
nicht weiter zugelassen. Ist ein Anw. mehrmals, 
sei ess auch mit Entschuldigung, bei der Pr. vor 
oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann 
ihm die fernere Zulassung versagt werden. Die 
Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Pr. 
zur Erlangung eines besseren Z. ist nur einmal 
und nur binnen 3 J. seit Erstehung der früh. Pr. 
gestattet. — B. Berwaltungsdienst. AA. Höherer 
Verwobst, K V0O. b. die Befähigung für den h. 
Verwohsst 7. 12. 08 Rabl. 591. 1x I. Allg. Bestim- 
mungen. 1 Die Bef. für den h. Verwosst im Dep. 
d. Inn. wird erworben durch Erstehung der 
1. höh. Just Dst Pr., s. o. A. AA. II., Leistung eines 
ßjähr. Vorber Dsts und Ersteh. der Staatsprüf. für 
den h. Verwosst. Die Bef. für den h. Verwost 
bildet die Voraussetzung für Uebertragung der 
Stellen der höh. Beamten des Min J. und der 
Landeskoll, des Dep. d. Inn., soweit diese B. nicht 
aus der Zahl der Techniker berufen werden, der 
Vorstände der OAe. und der 2. oberamtl. Be- 
amten. Die Pr. befähigt zugleich zu den in §8 1 
KuO. 1. 12. 00 b. die mittl. Verwe-#t Pr., Rabl. 905, 
aufgeführten Stellen, s. u. BB. I. Für die techn. 
Stellen bestehen bes. Pr. — Referendare, 
die in den h. Verwost übertreten wollen, wer- 
den in den Vorberchst des Dep. d. Inn. über- 
nommen, wenn sie mind. 1 J. lang im Vorberc#st 
des Just Dep. beschäftigt waren. Sie haben ihr 
Uebernahmegesuch unter Anschluß des Zeugnisses 
über die 1. h. Just DstPPr., des Nachweises über die 
im VorbernSst des Just Dep. zugebrachte Zeit und
	        
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