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Gesch. der GrundbuchB., im Vormundschafts- und
Konkursrechnungswesen und in der Behandlung
schwieriger Teilungsfälle. In allen Fächern find
neben dem Reichsrecht auch die für W. geltenden
Ausfbest. zu beachten. — Die bei der Pr. für
befäh. erklärten Kand. erhalten ein Zeugnis,
das die zuerk. Bef Stufe angibt. Sie werden von
dem Min Just. zu Notariatspraktikanten
bestellt, ihre Namen werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht. Für die in den Prüf-Z. ausgedrückten
Befäh t. gilt dasselbe wie o. in A. AA. I. an-
geführt. Solche Kand., die bei 2 Pr. von der Pr.
ausgeschlossen oder des PrüfzZ. verlustig erklärt
worden sind, sowie solche, die sich der Pr. zweimal
unterzogen haben, ohne ein Prüfz. zu erlangen,
werden zu der Pr. nicht weiter zugelassen. Ist
ein Kand. mehrmals, sei es auch mit Entschuldi-
gung, bei der Pr. vor oder nach ihrem Beginn
ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung
versagt werden. Die Wiederholung einer mit Er-
folg bestandenen Pr. zur Erlangung eines besseren
Z. ist nur einmal und nur innerhalb 3 J. seit
Erstehung der früh. Pr. gestattet. — X CC. Ge-
richtsvollzieher, u KVO. b. die Dst Pr. für G. 21.
7. 11, Rgbl. 203. Die Pr. findet in Stuttgart
statt, es muß ihr ein Vorbereitungsdienst
des Anwärters bei einem Amtsgericht vorangehen;
über den VorbercDst vgl. Min Just V. 22. 7. 11,
Min Just Abl. 264. Die Meldungen zur Pr. sind
von denj. Anw., die im Vorberc-sst bei einem 2G.
begriffen sind, durch dieses Ger., sonst durch das
A. des Aufenthaltsorts bei dem MinJust. ein-
zureichen. Der Meldungsind beizulegen:
1. eine selbstgeschr. Darstellung der persönl. Ver-
hältnisse und des Lebenslaufs des Anw. nebst
Nationalliste; 2. Nachweis der d. Reichsangehörig-
keit; 3. N. der Zurücklegung des 25. Lebenst;
4. N., daß der Anw. die akt. Dienstpflicht im steh.
Heer oder in der Flotte erfüllt hat oder von ihr für
die Friedenszeit endgültig befreit ist; 5. N., daß
der Anw. die erforderl. körperl. Rüstigkeit besitzt;
6. Leumundszeugnis der GdeBeh. des Aufenthalts-
orts und Auszug aus dem Strafreg.; 7. N. über
geordnete Vermögensverhältnisse. Soweit die
Nachw. schon dem Gesuch um Zulassung zu dem
VorberDst beilagen und nicht zurückgegeben wur-
den, genügt ein Hinweis auf dieselben, hins. der
in 5, 6 und 7 gen. Nachw. ist jedoch solche Bezug-
nahme nur bei denj. Anw. ausreichend, die z. Z.
der Meldung noch im Vorberdsst. begriffen sind.
Ueber ihre Beschäftigung in der Zeit nach dem
Vorber Dst haben die Anw. Nachw. vorzulegen.
Ueber die Zulassung zur Pr. entscheidet das
Min Just., das auch die Vorladung der Zugelasse-
nen zur Pr. anordnet und die näheren Best. über
den Meldungstermin, den Zeitpunkt der Vornahme
der Pr. und über ihre Einrichtung erläßt. Sind
seit Leistung des Vorber Dsts mehr als 2 J. ver-
flossen, so soll eine Zulassung zur Pr. nicht er-
folgen; aus bes. Gründen kann jedoch das Min.=
Just. die Zulassung bewilligen. Die Pr. wird vor
einer Komm. abgelegt, die von dem Min Just. aus
Beamten des höh. und mittl. Justo,sts gebildet
wird. Die Pr. ist eine schriftl. und eine
Dienstprüfungen.
mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen An-
wärtern die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter
Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die
mündl. Pr. folgt der schriftl. Hins. des Gebrauchs
von Büchern und anderen Hilfsmitteln usw. ist auf
A. AA. I. zu verweisen. — Durch die Pr. ist fest-
zustellen, ob die Anw. die zur Versehung des
Gerichtsvollz Dsts erforderl. Kenntnisse und Fähig-
keiten besitzen. Gegenstand der Pr. sind vor
allem das Zustellungswesen und die Zwangsvoll-
streckung, soweit diese den Ger Vollz. zugewiesen
ist. Daneben sind die sonst. Gebiete, in denen eine
Tätigkeit der Ger Vollz. stattzufinden hat, in den
Kreis der Pr. zu ziehen. Auch haben die Anw. die
Kenntnis der einschläg. Gebühren= und Rechnungs-
vorschriften darzutun. Ein bes. Augenmerk ist
darauf zu richten, daß die Anw. prakt. Fertigkeit
in der Abfassung der von den Ger Vollz. aufzu-
nehmenden Urkunden besitzen. Die bei der Pr.
für befähigt Erklärten erhalten ein Zeugnis, das
die zuerkannte Befäh Stufe angibt. Die Beft.
werden nach 3 Klassen (I, II, III) bezeichnet. Die
Namen der für bef. Erkl. werden im Staatsanz.
veröffentlicht. Anw., welche die Pr. nicht er-
standen haben oder von ihr ausgeschlossen oder
des PrüfzZ. für verlustig erklärt worden find,
haben vor wiederholter Zulassung zur Pr. noch-
mals einen VorberDst zu leisten; das MinJust.
kann jedoch aus bes. Gründen hievon befreien.
Anw.,, die sich der Pr. zweimal unterzogen haben,
ohne ein Zeugnis zu erlangen, oder die zweimal
von der Pr. ausgeschlossen oder des PrüfZ. für
verlustig erklärt worden sind, werden zu der Pr.
nicht weiter zugelassen. Ist ein Anw. mehrmals,
sei ess auch mit Entschuldigung, bei der Pr. vor
oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann
ihm die fernere Zulassung versagt werden. Die
Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Pr.
zur Erlangung eines besseren Z. ist nur einmal
und nur binnen 3 J. seit Erstehung der früh. Pr.
gestattet. — B. Berwaltungsdienst. AA. Höherer
Verwobst, K V0O. b. die Befähigung für den h.
Verwohsst 7. 12. 08 Rabl. 591. 1x I. Allg. Bestim-
mungen. 1 Die Bef. für den h. Verwosst im Dep.
d. Inn. wird erworben durch Erstehung der
1. höh. Just Dst Pr., s. o. A. AA. II., Leistung eines
ßjähr. Vorber Dsts und Ersteh. der Staatsprüf. für
den h. Verwosst. Die Bef. für den h. Verwost
bildet die Voraussetzung für Uebertragung der
Stellen der höh. Beamten des Min J. und der
Landeskoll, des Dep. d. Inn., soweit diese B. nicht
aus der Zahl der Techniker berufen werden, der
Vorstände der OAe. und der 2. oberamtl. Be-
amten. Die Pr. befähigt zugleich zu den in §8 1
KuO. 1. 12. 00 b. die mittl. Verwe-#t Pr., Rabl. 905,
aufgeführten Stellen, s. u. BB. I. Für die techn.
Stellen bestehen bes. Pr. — Referendare,
die in den h. Verwost übertreten wollen, wer-
den in den Vorberchst des Dep. d. Inn. über-
nommen, wenn sie mind. 1 J. lang im Vorberc#st
des Just Dep. beschäftigt waren. Sie haben ihr
Uebernahmegesuch unter Anschluß des Zeugnisses
über die 1. h. Just DstPPr., des Nachweises über die
im VorbernSst des Just Dep. zugebrachte Zeit und