Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Dienstprüfungen. 
ihrer Militärpapiere bei ihrer vorges. Beh. einzu- 
reichen, die es dem Min Just. vorlegt. Das Min.= 
Just. übermittelt das Gesuch dem Min IJ. — 
7 U. Praktischer BVorbereitungsdienst. 1 Die vom 
Min J. übernommenen R. haben 2 J. Vorberdst. 
im Dep. d. Inn. zu leisten. Hins. der Verhinde- 
rungen durch milit. Uebungen und Krankheit und 
hins. der Maßregelung wegen unwürdigen Verhal- 
tens oder grober Pflichtwidrigkeit gilt dasselbe wie 
r. A. AA. III. Der Vorber#s#t ist nach näherer 
Anordnung des Min J. i. d. R. bei einem BezAmt 
oder bei einer Kollegialbeh. des Dep. d. Inn. zu 
leisten, ein Teil soll der prakt. Beschäftigung im 
Ede Dst gewidmet werden. Mit Erlaubnis des 
Min J. kann sich ein R. während des 2jähr. Vor- 
ber Dsts auf höchst. 6 Mon. mit staatswissensch. 
Studien und Arbeiten an einer hiezu geeigneten 
Anstalt, bes. an dem staatswissensch. Seminar einer 
Hochschule, beschäftigen oder bei einem Rechts- 
anwalt oder in einem gewerbl. Unternehmen Dste 
leisten. R., die mehr als 1 J. im Vorberddst bei 
den Gerichten tätig waren, kann die überschießende 
Zeit bis zu ½ J. auf den Vorberdst bei dem Bez.= 
Amt und der Kollegialbeh. angerechnet werden; sie 
müssen alsdann mind. 11 J. Vorber Dst im Dep. 
d. Inn. leisten. Die R. werden bei Antritt des 
Vorber Dsts auf den im JustDep. geleist. Dst Eid, 
s. o. A. AA. III., hingewiesen und genießen in 
dienstl. Verhältn. amtl. Glauben. Bei dem Bez.- 
Amt sind sie unter Anleitung, Aufsicht und Ver- 
antwortlichkeit des Amtsvorstands in den Ge- 
schäften der Bez.= und Gde Verw. einschl. derj. des 
Steuer= und Rechnungswesens praktisch zu unter- 
weisen, mit der Bearbeitung einfacherer und 
schwierigerer Fälle zu betrauen, sowie zu wichtige- 
ren Verhandlungen und Geschäften des Amtsvor- 
stands, namentlich auch zu Gde Visitationen und 
Rechnungsabhören beizuziehen. Bei den Kollegial= 
behörden find die R. in die Gesch. des Sekretar.-, 
Revisorats= und Registrat Dsts einzuleiten, zur 
Protokollführung bei kolleg. Beratungen und Ver- 
handlungen zu verwenden und bes. zur Bearbei- 
tung sowohl einfacherer als schwierigerer Fälle aus 
Verwaltung und Verwechtspflege und zum 
mündl. Vortrag in der Sitzung heranzuziehen. — 
UI. Die Staatsprüfung für den h. Verwust ## 
soll die Befähigung des Kand. für diesen Dst so- 
wohl hins. der erforderl. wissensch. Bildung und 
näheren Kenntnis der besteh. Ges. und Einrich- 
tungen als hins. der prakt. Tüchtigkeit und Ge- 
schäftsgewandtheit dartun. Sie wird von einer von 
dem Staatsmin. d. Inn. aus höh. Beamten des 
Dep. gebildeten Komm. von mind. 5 Mitgl. vor- 
nommen und findet i. d. R. zweimal jährl. statt. 
ie Meldungen sind schriftl. bei dem Min . 
einzureichen, das über Zulassung zur Pr. erkennt 
und die Zugelassenen vorladet. Wegen unwürdi- 
gen Verhaltens kann einem Kand. die Zulassung 
versagt werden. Den Meldungen sind beizulegen: 
1. Nachweis über Leistung des Vorber Dsts; 2. so- 
weit dieser im Gdechst geleistet wurde, ein ober- 
amtlich begl. Zeugnis der zuständ. Beamten über 
Art der Beschäftigung, Leistungen und Führung 
des Kand. während seiner Dienstleistung; 3. sofern 
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der Kand. während des Vorberd,sts sich an einer 
Hochschule aufgehalten oder sich anderweit beschäf- 
tigt hat, vgl. o. A. AA. IV, ein Zeugnis der beteil. 
Lehrer, Rechtsanwälte, Betriebsleiter usw. über 
die Dauer dieser Arbeit, Art der Beschäftigung, 
Leistungen und Führung des Kand.; 4. für diej. 
Zeit, während deren der Kand. nicht im Vorber Dst 
stand, ein Zeugnis der Gde Beh. des Aufenthalts- 
orts über seine Führung; 5. Militärpapiere. Die 
Meldungseingabe ist entw. von der Stelle, welcher 
der Kand. als R. zugeteilt oder bei der er be- 
schäftigt ist, dem Min J. vorzulegen oder bei dem 
BezAmt des Aufenthaltsorts des Kand. einzu- 
reichen und von diesem dem Min J. vorzulegen 
oder, wenn der Kand. sich außerhalb des König- 
reichs aufhält, an das Min J. unmittelbar einzu- 
senden. — Die Pr. ist teils schriftl., teils 
mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen Kand. 
die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter Aufsicht 
erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die mündl. 
Pr. folgt der schriftl., sie ist nicht öff. und erstreckt 
sich auf bürgerl. Recht, StrafR., Reichs= und w. 
Landesstaats R., d. und w. VerwR. und Verw ehre, 
w. Steuer R. einschl. Gde Steuerwesen, und die 
Grundsätze der Steuerlehre, Gde Rechnungswesen 
und Volkswirtschaftslehre. Bei der Pr. sind den 
Kand. bes. auch praktische Fälle zur Bearbeitung 
vorzulegen. Die bei der Pr. für befähigt erkl. 
Kand. werden vom Min J. zu Regierungsassessoren 
bestellt. Hins. der Zeugnisse, Befähigungstufen, 
Gebrauch von Büchern, unerlaubten Hilfsmitteln, 
Ausschluß von der Pr., Wiederholung der Pr. usw. 
gelten dieselben Best. wie für die Just Dst Pr., s. o. 
A. AA. IV. — 1x BB. Mittlerer BerweDst, 1 KO. 
16. 10. 13, Rgbl. 244; VV. 16. 10. 13, Rabl. 250. 
Die Erstehung der Pr. für den m. V. befähigt zu 
den Stellen der Expeditoren bei Min J. und 
Min Sch. und den ihnen unterstellten Beh., des 
Arbeitshausverwalters in Vaihingen, der Oeko- 
nomieverwalter bei den staatl. Heilanst. und 
Waisenhäusern, der O ekretäre, Opfleger, 
Verwaltungsaktuare, Landarmenpfleger, Stadt- 
pfleger und Ratschreiber in den großen Städten, 
Polizeibeamten zur selbständigen Verwaltung der 
Pol. im ganzen in den mittl. Städten, Polizei- 
beamten zur selbst. Besorgung best. poliz. Geschäfte 
und der Rechnungsverständigen (Gemeinderevi- 
soren) in den großen und mittl. Städten. — 1 Zu- 
lassungsbedingungen. r Allgemeines. Erfor- 
dert wird der Nachweis: 1. der d. Reichsangehörig- 
keit; 2. guten Leumunds; 3. u. 4. wie o. A. BB.; 
5. Zurücklegung des Vorbercsts; 6. einmaliger 
ordnungsmäßiger Teilnahme an dem Unterrichts- 
kurs für Verwaltungskand. — X Vorbereitungs= 
dienst. Der V. dauert 5 J. Sein Zweck ist, dem 
Kand. praktische Fertigkeit in der Besorgung der 
Gesch. eines Ortsvorstehers und Ratschreibers auf 
dem Gebiet der ökonomischen Gde Verwaltung, der 
örtl. Polizeiverw. und der allg. Staatsverw., in 
der Besorgung der Gesch. eines Verwaltêktuars 
und im Dienst der Kanzleibeamten der Oue. zu 
vermitteln und ihm dabei einen Ueberblick über die 
Organisation des Staats und der anderen öff. 
Körpersch. und über die wichtigsten für die innere
	        
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