Dienstprüfungen.
ihrer Militärpapiere bei ihrer vorges. Beh. einzu-
reichen, die es dem Min Just. vorlegt. Das Min.=
Just. übermittelt das Gesuch dem Min IJ. —
7 U. Praktischer BVorbereitungsdienst. 1 Die vom
Min J. übernommenen R. haben 2 J. Vorberdst.
im Dep. d. Inn. zu leisten. Hins. der Verhinde-
rungen durch milit. Uebungen und Krankheit und
hins. der Maßregelung wegen unwürdigen Verhal-
tens oder grober Pflichtwidrigkeit gilt dasselbe wie
r. A. AA. III. Der Vorber#s#t ist nach näherer
Anordnung des Min J. i. d. R. bei einem BezAmt
oder bei einer Kollegialbeh. des Dep. d. Inn. zu
leisten, ein Teil soll der prakt. Beschäftigung im
Ede Dst gewidmet werden. Mit Erlaubnis des
Min J. kann sich ein R. während des 2jähr. Vor-
ber Dsts auf höchst. 6 Mon. mit staatswissensch.
Studien und Arbeiten an einer hiezu geeigneten
Anstalt, bes. an dem staatswissensch. Seminar einer
Hochschule, beschäftigen oder bei einem Rechts-
anwalt oder in einem gewerbl. Unternehmen Dste
leisten. R., die mehr als 1 J. im Vorberddst bei
den Gerichten tätig waren, kann die überschießende
Zeit bis zu ½ J. auf den Vorberdst bei dem Bez.=
Amt und der Kollegialbeh. angerechnet werden; sie
müssen alsdann mind. 11 J. Vorber Dst im Dep.
d. Inn. leisten. Die R. werden bei Antritt des
Vorber Dsts auf den im JustDep. geleist. Dst Eid,
s. o. A. AA. III., hingewiesen und genießen in
dienstl. Verhältn. amtl. Glauben. Bei dem Bez.-
Amt sind sie unter Anleitung, Aufsicht und Ver-
antwortlichkeit des Amtsvorstands in den Ge-
schäften der Bez.= und Gde Verw. einschl. derj. des
Steuer= und Rechnungswesens praktisch zu unter-
weisen, mit der Bearbeitung einfacherer und
schwierigerer Fälle zu betrauen, sowie zu wichtige-
ren Verhandlungen und Geschäften des Amtsvor-
stands, namentlich auch zu Gde Visitationen und
Rechnungsabhören beizuziehen. Bei den Kollegial=
behörden find die R. in die Gesch. des Sekretar.-,
Revisorats= und Registrat Dsts einzuleiten, zur
Protokollführung bei kolleg. Beratungen und Ver-
handlungen zu verwenden und bes. zur Bearbei-
tung sowohl einfacherer als schwierigerer Fälle aus
Verwaltung und Verwechtspflege und zum
mündl. Vortrag in der Sitzung heranzuziehen. —
UI. Die Staatsprüfung für den h. Verwust ##
soll die Befähigung des Kand. für diesen Dst so-
wohl hins. der erforderl. wissensch. Bildung und
näheren Kenntnis der besteh. Ges. und Einrich-
tungen als hins. der prakt. Tüchtigkeit und Ge-
schäftsgewandtheit dartun. Sie wird von einer von
dem Staatsmin. d. Inn. aus höh. Beamten des
Dep. gebildeten Komm. von mind. 5 Mitgl. vor-
nommen und findet i. d. R. zweimal jährl. statt.
ie Meldungen sind schriftl. bei dem Min .
einzureichen, das über Zulassung zur Pr. erkennt
und die Zugelassenen vorladet. Wegen unwürdi-
gen Verhaltens kann einem Kand. die Zulassung
versagt werden. Den Meldungen sind beizulegen:
1. Nachweis über Leistung des Vorber Dsts; 2. so-
weit dieser im Gdechst geleistet wurde, ein ober-
amtlich begl. Zeugnis der zuständ. Beamten über
Art der Beschäftigung, Leistungen und Führung
des Kand. während seiner Dienstleistung; 3. sofern
183
der Kand. während des Vorberd,sts sich an einer
Hochschule aufgehalten oder sich anderweit beschäf-
tigt hat, vgl. o. A. AA. IV, ein Zeugnis der beteil.
Lehrer, Rechtsanwälte, Betriebsleiter usw. über
die Dauer dieser Arbeit, Art der Beschäftigung,
Leistungen und Führung des Kand.; 4. für diej.
Zeit, während deren der Kand. nicht im Vorber Dst
stand, ein Zeugnis der Gde Beh. des Aufenthalts-
orts über seine Führung; 5. Militärpapiere. Die
Meldungseingabe ist entw. von der Stelle, welcher
der Kand. als R. zugeteilt oder bei der er be-
schäftigt ist, dem Min J. vorzulegen oder bei dem
BezAmt des Aufenthaltsorts des Kand. einzu-
reichen und von diesem dem Min J. vorzulegen
oder, wenn der Kand. sich außerhalb des König-
reichs aufhält, an das Min J. unmittelbar einzu-
senden. — Die Pr. ist teils schriftl., teils
mündl. Bei der schriftl. Pr. werden allen Kand.
die gleichen Aufgaben zu sofortiger, unter Aufsicht
erfolgender Bearbeitung vorgelegt. Die mündl.
Pr. folgt der schriftl., sie ist nicht öff. und erstreckt
sich auf bürgerl. Recht, StrafR., Reichs= und w.
Landesstaats R., d. und w. VerwR. und Verw ehre,
w. Steuer R. einschl. Gde Steuerwesen, und die
Grundsätze der Steuerlehre, Gde Rechnungswesen
und Volkswirtschaftslehre. Bei der Pr. sind den
Kand. bes. auch praktische Fälle zur Bearbeitung
vorzulegen. Die bei der Pr. für befähigt erkl.
Kand. werden vom Min J. zu Regierungsassessoren
bestellt. Hins. der Zeugnisse, Befähigungstufen,
Gebrauch von Büchern, unerlaubten Hilfsmitteln,
Ausschluß von der Pr., Wiederholung der Pr. usw.
gelten dieselben Best. wie für die Just Dst Pr., s. o.
A. AA. IV. — 1x BB. Mittlerer BerweDst, 1 KO.
16. 10. 13, Rgbl. 244; VV. 16. 10. 13, Rabl. 250.
Die Erstehung der Pr. für den m. V. befähigt zu
den Stellen der Expeditoren bei Min J. und
Min Sch. und den ihnen unterstellten Beh., des
Arbeitshausverwalters in Vaihingen, der Oeko-
nomieverwalter bei den staatl. Heilanst. und
Waisenhäusern, der O ekretäre, Opfleger,
Verwaltungsaktuare, Landarmenpfleger, Stadt-
pfleger und Ratschreiber in den großen Städten,
Polizeibeamten zur selbständigen Verwaltung der
Pol. im ganzen in den mittl. Städten, Polizei-
beamten zur selbst. Besorgung best. poliz. Geschäfte
und der Rechnungsverständigen (Gemeinderevi-
soren) in den großen und mittl. Städten. — 1 Zu-
lassungsbedingungen. r Allgemeines. Erfor-
dert wird der Nachweis: 1. der d. Reichsangehörig-
keit; 2. guten Leumunds; 3. u. 4. wie o. A. BB.;
5. Zurücklegung des Vorbercsts; 6. einmaliger
ordnungsmäßiger Teilnahme an dem Unterrichts-
kurs für Verwaltungskand. — X Vorbereitungs=
dienst. Der V. dauert 5 J. Sein Zweck ist, dem
Kand. praktische Fertigkeit in der Besorgung der
Gesch. eines Ortsvorstehers und Ratschreibers auf
dem Gebiet der ökonomischen Gde Verwaltung, der
örtl. Polizeiverw. und der allg. Staatsverw., in
der Besorgung der Gesch. eines Verwaltêktuars
und im Dienst der Kanzleibeamten der Oue. zu
vermitteln und ihm dabei einen Ueberblick über die
Organisation des Staats und der anderen öff.
Körpersch. und über die wichtigsten für die innere