Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

188 
darauf folgenden allg. Rekruteneinstellungstermin 
eingestellt, WO. § 81 u. HO. § 11, 2. — IV. Den 
Rest der D. im st. H. bildet die Reservepflicht. 
Wegen der im Res erhältnis ahzuleistenden 
Uebungen s. Beurlaubtenstand, wegen der an die 
Dienstpflicht im st. H. sich anschließende Land- 
wehr= und Landsturmpflicht s. Landwehr und 
Landsturm. — V. Die Best. über die Dauer der 
D. im st. H., Landwehr, Ersatzreserve gelten nur 
für den Frieden; während der Dauer einer Mobil- 
machung, s. d., findet daher Uebertritt vom st. H. 
zur Landwehr oder Landsturm oder Uebertritt 
vom 1. ins 2. Aufgebot nicht statt. Ueber Ergän- 
zung des Heeres und der Marine aus Zurück- 
gebliebenen oder Herangewachsenen entscheidet 
allein das Bedürfnis, s. Wehr G. 9. 11. 67, BGl. 
131, § 14 u. WSO. 8§ 19. Lehner. 
Differenzgeschäfte s. Börsenwesen VI. 
Diözesen, Diözesansynoden und Diözesanaus- 
schuß. Das Gebiet der ev. Landeskirche in W. ist 
in 49 Bezirke eingeteilt, welche als Dekanate (s. 
Staatshandb. unter: Die Kirchen, A. Ev. Kirche, 
Z. 6) oder Diözesen bezeichnet werden und deren 
Vorstand der Dekan ist (vgl. Hauber, Recht und 
Brauch 1854 62). Durch (kirchliche) KVO. 18. 11. 
54, Rgbl. 111, jetzt ersetzt durch die Diözesansyno= 
dalordnung 1901, kirchl. G. 28. 1. 01, Kons Abl. XII 
227, sind für diese Bez. Diözesansynoden 
eingeführt worden, die sich zusammensetzen aus 
den in der Diözese im geistl. Amt angestellten 
Geistl. und aus weltl. Abgeordneten der Kirchen- 
gem., s. Diöz O. Art. 2; sie werden unter dem 
Vorsitz des Dekans jährl. einmal abgehalten und 
haben den in Art. 12 der DiözO. näher bezeich- 
neten (innerkirchl.) Wirkungskreis. Der Vorsitzende 
und 2 Mitgl. der Diözesansyn. (ein geistl. und ein 
weltl.), welch letztere von ihr auf 3 J. gewählt wer- 
den, bilden den Diözesanausschuß, Diöz. 
Art. 6. Dessen Zuständigkeit greift über diejenige 
der Synode selbst hinaus, sofern ihm durch kirchl. 
G. b. d. ev. Kirchengem. 29. 7. 88, Art. 7 f., Kons.= 
Abl. IX 3805, zusammen mit den zu diesem G.Z 
und zu dem staatl. Kede G. gegebenen AusfVor- 
schr. für gewisse Geschäfte und Beschlüsse in der 
ortskirchl. Vermögensverwaltung eine Aufsichts- 
und Genehmigungszuständigkeit übertragen ist, 
s. Ortskirchenvermögen, vgl. auch Ev. Kirchengem. 
« rafft. 
Dirötberie s. übertragbare Krankheiten II, 2 
u. III, 1. 
Diplom-Ingenieur s. Baufach. 
Direkte Steuern s. Steuern. 
Direktion der wissenschaftl. Sammlungen des 
Staats. Diese Beh. ist dem Min KSch. unterstellt 
und hat die Oberleitung über die Landesbiblio- 
thek und die Naturaliensammlung. Sie setzt sich 
zusammen aus einem Vorstand (aus der Reihe 
der Referenten des Min KSch.), einem Registrator 
sowie einem Kassen= und Rechnungsführer, die 
ihre Aemter je im Nebenamt ausüben. 
Schmid. 
Diskontgeschäft s. Bankwesen II, 3. 
Diskontinuität s. Landtag V. 
Dispensation s. Gesetzgebung I. 
Differenzgeschäfte — Domänenverwaltung. 
Dispensieranstalten s. Apothekenwesen II. B. 
Dispositionsurlauber s. Ersatzwesen XMXl. 
Distriktsärzte. Art. 16 BezO. überträgt die 
Förderung der gemeinschaftl. Interessen des Bez. 
der Amtskörpersch., hienach kann die A. u. a. die 
Anstellung von Aerzten für den Bezirk oder ein- 
zelne Teile desselben (Distr Ae.) beschließen. D. 
werden von der Amtsversammlung angestellt. Ge- 
wählt kann nur werden, wer die staatl. Appr. 
als Arzt erlangt hat, § 29 GewO. Die Obliegen- 
heiten der D. setzt der Dienstvertrag fest. 
Rößler. 
n Distriktspferdeprämierungen s. Gestütswesen 
nch disiinergerch für ev. Geistliche s. Geist- 
iche, ev. 
Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte s. Ge- 
meindebeamte; für Staatsbeamte s. d. 
Disziplinarkommission der Land Universität s. d. 
Disziplinarverfahren s. Amtskörperschafts-, Ge- 
meinde-, Staatsbcamte, Geistliche, Lehrer. 
Divisionen s. Armeekorps XIII. 
Dolmetscher, staatlich bestellte. Ein Verzeichnis 
der D., die zur Uebertragung der bei den Gerichten 
eingegangenen, in fremden Sprachen verfaßten 
Urkunden bestellt sind, enthält das St Hdb. Häle 48. 
aller. 
Domänenverwaltung. Aufgabe der staatl. D. 
ist A. N bie finanzielle Benützung 1x des staatl. 
Eigentums an nutzbaren Gebäuden, 
Feldgütern und Rechten, d. h. die Benüt- 
zung behufs Gewinnung eines Ertrags und B. 
X die Fürsorge für die Erhaltung seines Bestan- 
des. Mit den Staatsforsten, Staatsjagden, den 
staatl. Berg= und Hüttenwerken, den st. Salinen, 
der Badanstalt Wildbad, den Staatseisenbahnen, 
den Posten und Telegraphen, der Bodenseedampf= 
schiffahrt, der Münze, s. d., dem staatl. Besitz an- 
Kapitalforderungen u. a. zählen die Domänen 
(Kameraldomänen) zu dem Vermögens- 
komplex des Staates, der dazu bestimmt ist, einen 
zur Bestreitung der laufenden Staatsausgaben 
dienenden Ertrag zu gewähren, dem sog. Fi- 
nanzvermögen, Staatskammergut. Die 
Grundsätze, auf welchen die D. beruht, sind 
neben dem Staatsgrundgesetz, VU. § 102 f., und 
einigen weiteren gesetzlichen Best., in VO. und 
Verf. und hauptsächl. in Normalerl. des 
MinF. und der DDirektion niedergelegt. — A. I. 
Der staatl. 1 Gebäudebesitz ist nur zum klei- 
neren Teil finanzieller Benützung fähig, zum 
größeren Teil ist er nicht ertragbringend, sondern 
dient für die eigenen Zwecke der einzelnen staatl. 
Verwaltungszweige und gehört damit nicht zu 
dem Finanz-, sondern zu dem Verwaltungsver- 
mögen des St. Soweit er finanziell benützbar ist, 
handelt es sich teils um Gebäude, die zu Feld- 
gütern gehören, teils um G. mit Gewerbebetrie- 
ben, teils und in der Hauptsache um Wohn= und 
zugehörige Wirtschafts G. Die fin. Benützung ge- 
schieht durch Vermietung. Die schriftlichen 
Mietsverträge enthalten neben dem Be- 
schrieb des Mietgegenstands die ge- 
wöhnl. Best. über Mietzins, dessen Verfall-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.