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darauf folgenden allg. Rekruteneinstellungstermin
eingestellt, WO. § 81 u. HO. § 11, 2. — IV. Den
Rest der D. im st. H. bildet die Reservepflicht.
Wegen der im Res erhältnis ahzuleistenden
Uebungen s. Beurlaubtenstand, wegen der an die
Dienstpflicht im st. H. sich anschließende Land-
wehr= und Landsturmpflicht s. Landwehr und
Landsturm. — V. Die Best. über die Dauer der
D. im st. H., Landwehr, Ersatzreserve gelten nur
für den Frieden; während der Dauer einer Mobil-
machung, s. d., findet daher Uebertritt vom st. H.
zur Landwehr oder Landsturm oder Uebertritt
vom 1. ins 2. Aufgebot nicht statt. Ueber Ergän-
zung des Heeres und der Marine aus Zurück-
gebliebenen oder Herangewachsenen entscheidet
allein das Bedürfnis, s. Wehr G. 9. 11. 67, BGl.
131, § 14 u. WSO. 8§ 19. Lehner.
Differenzgeschäfte s. Börsenwesen VI.
Diözesen, Diözesansynoden und Diözesanaus-
schuß. Das Gebiet der ev. Landeskirche in W. ist
in 49 Bezirke eingeteilt, welche als Dekanate (s.
Staatshandb. unter: Die Kirchen, A. Ev. Kirche,
Z. 6) oder Diözesen bezeichnet werden und deren
Vorstand der Dekan ist (vgl. Hauber, Recht und
Brauch 1854 62). Durch (kirchliche) KVO. 18. 11.
54, Rgbl. 111, jetzt ersetzt durch die Diözesansyno=
dalordnung 1901, kirchl. G. 28. 1. 01, Kons Abl. XII
227, sind für diese Bez. Diözesansynoden
eingeführt worden, die sich zusammensetzen aus
den in der Diözese im geistl. Amt angestellten
Geistl. und aus weltl. Abgeordneten der Kirchen-
gem., s. Diöz O. Art. 2; sie werden unter dem
Vorsitz des Dekans jährl. einmal abgehalten und
haben den in Art. 12 der DiözO. näher bezeich-
neten (innerkirchl.) Wirkungskreis. Der Vorsitzende
und 2 Mitgl. der Diözesansyn. (ein geistl. und ein
weltl.), welch letztere von ihr auf 3 J. gewählt wer-
den, bilden den Diözesanausschuß, Diöz.
Art. 6. Dessen Zuständigkeit greift über diejenige
der Synode selbst hinaus, sofern ihm durch kirchl.
G. b. d. ev. Kirchengem. 29. 7. 88, Art. 7 f., Kons.=
Abl. IX 3805, zusammen mit den zu diesem G.Z
und zu dem staatl. Kede G. gegebenen AusfVor-
schr. für gewisse Geschäfte und Beschlüsse in der
ortskirchl. Vermögensverwaltung eine Aufsichts-
und Genehmigungszuständigkeit übertragen ist,
s. Ortskirchenvermögen, vgl. auch Ev. Kirchengem.
« rafft.
Dirötberie s. übertragbare Krankheiten II, 2
u. III, 1.
Diplom-Ingenieur s. Baufach.
Direkte Steuern s. Steuern.
Direktion der wissenschaftl. Sammlungen des
Staats. Diese Beh. ist dem Min KSch. unterstellt
und hat die Oberleitung über die Landesbiblio-
thek und die Naturaliensammlung. Sie setzt sich
zusammen aus einem Vorstand (aus der Reihe
der Referenten des Min KSch.), einem Registrator
sowie einem Kassen= und Rechnungsführer, die
ihre Aemter je im Nebenamt ausüben.
Schmid.
Diskontgeschäft s. Bankwesen II, 3.
Diskontinuität s. Landtag V.
Dispensation s. Gesetzgebung I.
Differenzgeschäfte — Domänenverwaltung.
Dispensieranstalten s. Apothekenwesen II. B.
Dispositionsurlauber s. Ersatzwesen XMXl.
Distriktsärzte. Art. 16 BezO. überträgt die
Förderung der gemeinschaftl. Interessen des Bez.
der Amtskörpersch., hienach kann die A. u. a. die
Anstellung von Aerzten für den Bezirk oder ein-
zelne Teile desselben (Distr Ae.) beschließen. D.
werden von der Amtsversammlung angestellt. Ge-
wählt kann nur werden, wer die staatl. Appr.
als Arzt erlangt hat, § 29 GewO. Die Obliegen-
heiten der D. setzt der Dienstvertrag fest.
Rößler.
n Distriktspferdeprämierungen s. Gestütswesen
nch disiinergerch für ev. Geistliche s. Geist-
iche, ev.
Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte s. Ge-
meindebeamte; für Staatsbeamte s. d.
Disziplinarkommission der Land Universität s. d.
Disziplinarverfahren s. Amtskörperschafts-, Ge-
meinde-, Staatsbcamte, Geistliche, Lehrer.
Divisionen s. Armeekorps XIII.
Dolmetscher, staatlich bestellte. Ein Verzeichnis
der D., die zur Uebertragung der bei den Gerichten
eingegangenen, in fremden Sprachen verfaßten
Urkunden bestellt sind, enthält das St Hdb. Häle 48.
aller.
Domänenverwaltung. Aufgabe der staatl. D.
ist A. N bie finanzielle Benützung 1x des staatl.
Eigentums an nutzbaren Gebäuden,
Feldgütern und Rechten, d. h. die Benüt-
zung behufs Gewinnung eines Ertrags und B.
X die Fürsorge für die Erhaltung seines Bestan-
des. Mit den Staatsforsten, Staatsjagden, den
staatl. Berg= und Hüttenwerken, den st. Salinen,
der Badanstalt Wildbad, den Staatseisenbahnen,
den Posten und Telegraphen, der Bodenseedampf=
schiffahrt, der Münze, s. d., dem staatl. Besitz an-
Kapitalforderungen u. a. zählen die Domänen
(Kameraldomänen) zu dem Vermögens-
komplex des Staates, der dazu bestimmt ist, einen
zur Bestreitung der laufenden Staatsausgaben
dienenden Ertrag zu gewähren, dem sog. Fi-
nanzvermögen, Staatskammergut. Die
Grundsätze, auf welchen die D. beruht, sind
neben dem Staatsgrundgesetz, VU. § 102 f., und
einigen weiteren gesetzlichen Best., in VO. und
Verf. und hauptsächl. in Normalerl. des
MinF. und der DDirektion niedergelegt. — A. I.
Der staatl. 1 Gebäudebesitz ist nur zum klei-
neren Teil finanzieller Benützung fähig, zum
größeren Teil ist er nicht ertragbringend, sondern
dient für die eigenen Zwecke der einzelnen staatl.
Verwaltungszweige und gehört damit nicht zu
dem Finanz-, sondern zu dem Verwaltungsver-
mögen des St. Soweit er finanziell benützbar ist,
handelt es sich teils um Gebäude, die zu Feld-
gütern gehören, teils um G. mit Gewerbebetrie-
ben, teils und in der Hauptsache um Wohn= und
zugehörige Wirtschafts G. Die fin. Benützung ge-
schieht durch Vermietung. Die schriftlichen
Mietsverträge enthalten neben dem Be-
schrieb des Mietgegenstands die ge-
wöhnl. Best. über Mietzins, dessen Verfall-