Domänenverwaltung.
termin, Dauer des Vertrags und Kün-
digung oder Auflösung, Best. über die dem
Mieter obliegenden zur Unterhaltung des
Mietgegenst. dienenden Verbindlichkeiten.
Letztere sind in MV. 15. 9. 03, betr. Benützung
und Unterhaltung der Wohnungen in Staats-
en usw., allg. geregelt, s. Nutznießervorschr.
abl. 06 43. Die Vertragsdauer ist ver-
chieden; bei Beamtenwohnungen ist der
. i. d. R. unter dem Vorbehalt ¼ j. Kündigung
für den Fall, daß der St. die W. für eigene Zwecke
nötig hätte, auf Dienstzeit des Mieters auf der
betr. Stelle abgeschlossen. Außerdem ist hier vor-
geschrieben, daß der Mietzins nicht hinter dem
gesetzl. Wohnungsgeld des Beamten zurückbleiben
soll. — II. Zu den Feldgütern # gehören a) die
Meiereien, d. h. geschlossene, aus
Grundstücken, Aeckern, Wiesen, Baumäckern und
-wiesen, Gärten, Weiden usw. zusammengesetzte
und mit den zur Bewirtschaftung nötigen
Gebäulichkeiten versehene Besitzun-
gen. Ihre fin. Ben. erfolgt durch Verpach-
tung. Dieser wird eine genaue Beschrei-
bung des Pachtgegenstandes zugrunde
gelegt. Die Pachtverhandlung ist nach öff. Bek. im
öff. Aufstreich vorzunehmen u. z. bis zu 1 J. vor
Beginn der Pacht. Zugelassen werden solche
Personen, die sich über den Besitz des zur Sicher-
heitsleistung und zu einem schwunghaften Betr.
erforderl. Vermögens und die nötige Befähigung
durch Zeugnisse ausweisen können, und die Aus-
wahl unter den bei dem öff. Aufstreich Auf-
getretenen derart getroffen, daß nicht auf die Er-
zielung eines möglichst hohen Pachtzinses, sondern
darauf gesehen wird, daß das Gut in die Hände
eines tüchtigen Landwirts kommt zum Nutzen des
Guts und zum Beisp. für die Umgegend. Die P.=
Bedingungen sind i. d. R.: Die Pachtzeit beträgt
12—18 J., v. 2. Febr. an. Beim Ableben des P.
während der PZ. sind seine Erben auf Verlangen
verpflichtet, die P. bis zum Ablauf des angetre-
tenen Pachtjahres und, wenn der Tod des P. in
der 2. Hälfte des Pachtjahrs eintritt, bis zum
Ablauf des nächstfolgenden PJahres fortzusetzen.
Auflösung der P. kann von d. PHerrschaft ohne
Entschädigung erfolgen, wenn der P. mit der
Zinszahlung über ½ J. im Verzug bleibt, wenn
das Gut von ihm vernachlässigt wird oder wenn
trotz wiederholter Erinnerung sonstige wesentliche
PBedingungen von ihm nicht eingehalten werden,
wenn er zahlungsunfähig oder der Verwaltung
seines Vermögens entsetzt oder wenn Zwangsvoll-
streckung in das Gutsinventar oder Bestandteile
dess. oder in Früchte des Guts verfügt wird,
wenn er zu einer Freiheitstrafe von 1 J. oder
darüber verurteilt wird. In diesen Fällen ist der
P. verpflichtet, der PHerrschaft allen Schaden und
alle Kosten, die durch die PAuflösung und die
Wiederverp. entstehen, zu ersetzen und einen
etwaigen Mindererlös auf die noch verbleibende
Dauer seiner PZ. bar im voraus zu bezahlen, wo-
gegen er auf einen etwaigen Mehrerlös keinen An-
spruch hat. Ohne ausdrückl. Zust. der PHerr-
schaft darf der P. das Gut weder ganz noch teil-
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weise in Afterp. oder in Verwaltung geben oder
einen PTeilhaber annehmen. Der PZins wird
meist. zur Bezahlung in 2 Teilen anbedungen und
im Fall des Verzugs in der Zahlung über 4 W.
seine 4% ige Verzinsung festgesetzt. Der P. darf
ain PZins wegen etwaiger Gegenansprüche aus
dem Pacht nicht ganz oder teilw. zurückbehal-
ten. Derzeit pflegt der PZins in jährl. gleich-
bleibendem, festem Geldbetrag bestimmt zu wer-
den. Sicherheit hat der P. zu leisten für den
Wert des Inventars und der Vorräte, den PZins
und die Erfüllung der PBedingungen. Hierüber
bestimmt Min FV. 16. 2. 01, Min Abl. 6, daß die
P. bei einem PZins von über 500 K Realsicherheit
leisten müssen im Betrag des jährl. PZinses und
außerd. im Wert des gestellten Gutsinventars und
der am Ende der PZ. zurückzulassenden Vorräte.
Diese S. kann geleistet werden durch Hinter-
legung von Wertpap., Verpfändung von Forde-
rungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Sch. eines d. Bst. eingetragen sind, durch Siche-
rungshypotheken an inl. Grundstücken und Ver-
1. von Forderungen, für die eine Hypo-
thek an einem inl. Grundstück besteht, oder durch
Verpf. von Grundschulden oder Rentenschulden an
inl. Grundstücken. Die Brandversicherung der Ge-
bäulichkeiten übernimmt die PHerrschaft, während
der P. die Getreide= und Feldfrüchte gegen Hagel-
schaden sowie totes und lebendes Inventar gegen
Feuerschaden versichern und sich gegen Unfälle, für
die er einzustehen hätte, durch Haftpflichtversiche-
rung vorzusehen hat. Anspruch auf PZinsnachlaß
hat kein P., auch nicht wegen Hagelschadens. Von
Lasten und Abgaben trägt die PHerrschaft die
Steuern aus dem Eigentum an Grundstücken und
Gebäuden, alles andere der P. Auf dem Gut
ruhende Dienstbarkeiten hat der P. ohne Entschä-
digung zu dulden und ist dafür verantwortlich, daß
sie nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Dienst-
boten und Taglöhner stellt der P. an, er leistet die
Kranken--, Unfall-, Alters= und InvalidenversBei-
träge. Die Vornahme baulicher Aenderungen an
den Gebäuden steht der PHerrschaft zu. Der P.
hat keinen Anspruch auf Erstellung weiterer als
der zurzeit der Verpachtung vorhandenen Gebäude
oder auf deren Verbesserung und Erweiterung.
Werden auf seinen Wunsch weitere Bauten aus-
geführt oder wesentl. Verbesserungen vorgenom-
men, so hat er den Aufwand nach Uebereinkunft
zu verzinsen. Hinsichtl. der Gebäudeunter-
haltung liegen den P. einmal die gewöhnlichen
Bauverbindlichkeiten ob, wie sie den Bewohnern
von Staatsgebäuden durch die o. Z. I angef.
MV. 15. 9. 03 auferlegt find, außerdem haben
sie die Unterhaltung der Dächer, ausg. Zimmer-
und Flaschnerarb., die vollständige Unterhaltung
und Neuherstellung der Scheunentennen samt
Vertäferungen, der Scheuernseile usw., der Gitter
und Läden der Fruchtspeicher, aller Einrichtungen
im Innern der Stallungen an Krippen usw., der
Pumpen, Rinnen, Schapfen, Bedeckung der Güllen-
löcher, des Backofens und des Waschkessels, des
Hofraums, der Gartenumfriedigungen, der Brun-
nen und Wasserleitungen, der Wege, Brücken,