Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Domänenverwaltung. 
termin, Dauer des Vertrags und Kün- 
digung oder Auflösung, Best. über die dem 
Mieter obliegenden zur Unterhaltung des 
Mietgegenst. dienenden Verbindlichkeiten. 
Letztere sind in MV. 15. 9. 03, betr. Benützung 
  
und Unterhaltung der Wohnungen in Staats- 
en usw., allg. geregelt, s. Nutznießervorschr. 
abl. 06 43. Die Vertragsdauer ist ver- 
chieden; bei Beamtenwohnungen ist der 
. i. d. R. unter dem Vorbehalt ¼ j. Kündigung 
für den Fall, daß der St. die W. für eigene Zwecke 
nötig hätte, auf Dienstzeit des Mieters auf der 
betr. Stelle abgeschlossen. Außerdem ist hier vor- 
geschrieben, daß der Mietzins nicht hinter dem 
gesetzl. Wohnungsgeld des Beamten zurückbleiben 
soll. — II. Zu den Feldgütern # gehören a) die 
Meiereien, d. h. geschlossene, aus 
Grundstücken, Aeckern, Wiesen, Baumäckern und 
-wiesen, Gärten, Weiden usw. zusammengesetzte 
und mit den zur Bewirtschaftung nötigen 
Gebäulichkeiten versehene Besitzun- 
gen. Ihre fin. Ben. erfolgt durch Verpach- 
tung. Dieser wird eine genaue Beschrei- 
bung des Pachtgegenstandes zugrunde 
gelegt. Die Pachtverhandlung ist nach öff. Bek. im 
öff. Aufstreich vorzunehmen u. z. bis zu 1 J. vor 
Beginn der Pacht. Zugelassen werden solche 
Personen, die sich über den Besitz des zur Sicher- 
heitsleistung und zu einem schwunghaften Betr. 
erforderl. Vermögens und die nötige Befähigung 
durch Zeugnisse ausweisen können, und die Aus- 
wahl unter den bei dem öff. Aufstreich Auf- 
getretenen derart getroffen, daß nicht auf die Er- 
zielung eines möglichst hohen Pachtzinses, sondern 
darauf gesehen wird, daß das Gut in die Hände 
eines tüchtigen Landwirts kommt zum Nutzen des 
Guts und zum Beisp. für die Umgegend. Die P.= 
Bedingungen sind i. d. R.: Die Pachtzeit beträgt 
12—18 J., v. 2. Febr. an. Beim Ableben des P. 
während der PZ. sind seine Erben auf Verlangen 
verpflichtet, die P. bis zum Ablauf des angetre- 
tenen Pachtjahres und, wenn der Tod des P. in 
der 2. Hälfte des Pachtjahrs eintritt, bis zum 
Ablauf des nächstfolgenden PJahres fortzusetzen. 
Auflösung der P. kann von d. PHerrschaft ohne 
Entschädigung erfolgen, wenn der P. mit der 
Zinszahlung über ½ J. im Verzug bleibt, wenn 
das Gut von ihm vernachlässigt wird oder wenn 
trotz wiederholter Erinnerung sonstige wesentliche 
PBedingungen von ihm nicht eingehalten werden, 
wenn er zahlungsunfähig oder der Verwaltung 
seines Vermögens entsetzt oder wenn Zwangsvoll- 
streckung in das Gutsinventar oder Bestandteile 
dess. oder in Früchte des Guts verfügt wird, 
wenn er zu einer Freiheitstrafe von 1 J. oder 
darüber verurteilt wird. In diesen Fällen ist der 
P. verpflichtet, der PHerrschaft allen Schaden und 
alle Kosten, die durch die PAuflösung und die 
Wiederverp. entstehen, zu ersetzen und einen 
etwaigen Mindererlös auf die noch verbleibende 
Dauer seiner PZ. bar im voraus zu bezahlen, wo- 
gegen er auf einen etwaigen Mehrerlös keinen An- 
spruch hat. Ohne ausdrückl. Zust. der PHerr- 
schaft darf der P. das Gut weder ganz noch teil- 
  
  
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weise in Afterp. oder in Verwaltung geben oder 
einen PTeilhaber annehmen. Der PZins wird 
meist. zur Bezahlung in 2 Teilen anbedungen und 
im Fall des Verzugs in der Zahlung über 4 W. 
seine 4% ige Verzinsung festgesetzt. Der P. darf 
ain PZins wegen etwaiger Gegenansprüche aus 
dem Pacht nicht ganz oder teilw. zurückbehal- 
ten. Derzeit pflegt der PZins in jährl. gleich- 
bleibendem, festem Geldbetrag bestimmt zu wer- 
den. Sicherheit hat der P. zu leisten für den 
Wert des Inventars und der Vorräte, den PZins 
und die Erfüllung der PBedingungen. Hierüber 
bestimmt Min FV. 16. 2. 01, Min Abl. 6, daß die 
P. bei einem PZins von über 500 K Realsicherheit 
leisten müssen im Betrag des jährl. PZinses und 
außerd. im Wert des gestellten Gutsinventars und 
der am Ende der PZ. zurückzulassenden Vorräte. 
Diese S. kann geleistet werden durch Hinter- 
legung von Wertpap., Verpfändung von Forde- 
rungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das 
Sch. eines d. Bst. eingetragen sind, durch Siche- 
rungshypotheken an inl. Grundstücken und Ver- 
1. von Forderungen, für die eine Hypo- 
thek an einem inl. Grundstück besteht, oder durch 
Verpf. von Grundschulden oder Rentenschulden an 
inl. Grundstücken. Die Brandversicherung der Ge- 
bäulichkeiten übernimmt die PHerrschaft, während 
der P. die Getreide= und Feldfrüchte gegen Hagel- 
schaden sowie totes und lebendes Inventar gegen 
Feuerschaden versichern und sich gegen Unfälle, für 
die er einzustehen hätte, durch Haftpflichtversiche- 
rung vorzusehen hat. Anspruch auf PZinsnachlaß 
hat kein P., auch nicht wegen Hagelschadens. Von 
Lasten und Abgaben trägt die PHerrschaft die 
Steuern aus dem Eigentum an Grundstücken und 
Gebäuden, alles andere der P. Auf dem Gut 
ruhende Dienstbarkeiten hat der P. ohne Entschä- 
digung zu dulden und ist dafür verantwortlich, daß 
sie nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Dienst- 
boten und Taglöhner stellt der P. an, er leistet die 
Kranken--, Unfall-, Alters= und InvalidenversBei- 
träge. Die Vornahme baulicher Aenderungen an 
den Gebäuden steht der PHerrschaft zu. Der P. 
hat keinen Anspruch auf Erstellung weiterer als 
der zurzeit der Verpachtung vorhandenen Gebäude 
oder auf deren Verbesserung und Erweiterung. 
Werden auf seinen Wunsch weitere Bauten aus- 
geführt oder wesentl. Verbesserungen vorgenom- 
men, so hat er den Aufwand nach Uebereinkunft 
zu verzinsen. Hinsichtl. der Gebäudeunter- 
haltung liegen den P. einmal die gewöhnlichen 
Bauverbindlichkeiten ob, wie sie den Bewohnern 
von Staatsgebäuden durch die o. Z. I angef. 
MV. 15. 9. 03 auferlegt find, außerdem haben 
sie die Unterhaltung der Dächer, ausg. Zimmer- 
und Flaschnerarb., die vollständige Unterhaltung 
und Neuherstellung der Scheunentennen samt 
Vertäferungen, der Scheuernseile usw., der Gitter 
und Läden der Fruchtspeicher, aller Einrichtungen 
im Innern der Stallungen an Krippen usw., der 
Pumpen, Rinnen, Schapfen, Bedeckung der Güllen- 
löcher, des Backofens und des Waschkessels, des 
Hofraums, der Gartenumfriedigungen, der Brun- 
nen und Wasserleitungen, der Wege, Brücken,
	        
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