Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Gräben und Ufer des Guts und der Grenzmarken 
zu übernehmen. Die Güter werden den P. ohne 
Meßgewähr und in ihrem augenblicklichen Zu- 
stand ohne weitere Gewährleistung übergeben. 
Ueber seinen Betr. hat jeder Meierei P. einen Wirt- 
schaftsplan bei dem Kameralamt einzureichen, den 
er im wesentl. einzuhalten hat. Weiter wird i. d. 
R. anbedungen ein Verbot der Entfernung von 
Dungmitteln und Futter vom Hof und Bestimm. 
über Erhaltung der Be= und Entwässerungsein- 
richtungen und über Behandlung der Wiesen und 
Weiden, über den zu haltenden Viehstand, über 
Obstbaumpflege, wobei die PHerrschaft die Be- 
standesergänzung und zerneuerung sowie die An- 
lage weiterer Obstpflanzungen wie auch die Baum- 
pflege, teilweise unter Fnansprachnahme von 
Hilfsdiensten durch den P. nach Erl. 10. 2. 97, 
FMin Abl. 5, zu übernehmen pflegt, sowie Best. 
über die Nutzungen von Gehölz getroffen. Die In- 
ventarst. werden dem P. einz. übergeben und ver- 
zeichnet, auch wird bestimmt, welche Betriebsvor- 
räte an Futter und Stroh zum laufenden Preis 
von dem Vorgänger übergeben werden und die 
in gleicher Weise von dem P. bei seinem Abzug 
zurückzulassen sind, endlich wie der Anblum der 
Felder und die Düngung der Wiesen beim PAn- 
tritt und beim PAbgang sein muß. Die Kosten der 
Verpachtung und der Gutsübergabe trägt die 
Staatskasse, ebenso die Kosten der Gutsbesich- 
tigungen, denen der P. ohne Entschädigung an- 
zuwohnen und bei denen er über die Verhältnisse 
des Guts und seines Betriebs gewissenhaft Aus- 
kunft zu geben hat. Diese Besichtigungen nimmt 
jährl. i. d. R. der Kameralverwalter mit oder 
ohne landw. Sachverständigen vor. Ueber den An- 
bau der Felder und den Erfolg des Gutsbetriebs 
ist vom P. dem Kameralamt jährl. eine Uebersicht 
zu übergeben. — Nach Ablauf der P3. kann auf 
Ansuchen des P. die P. ohne öff. Aufstreich um 
9—12 J. verlängert werden, wenn der P. 
durch ansehnl. Gutsverbesserungen, zu welchen er 
nach dem PVertrag nicht verbunden war, den 
Gutsertrag erhöht, namentlich die Dreifelder- 
wirtschaft verlassen und ein entspr. Fruchtwechsel- 
spftem mit gutem Erfolg eingeführt oder wenn er 
im Lauf der vorangegangenen 6 PJahre bedeu- 
tende Unglücksfälle erlitten hat, die ihn in seinen 
Vermögensverhältnissen zurückgebracht haben, so- 
fern er noch zur Frie der P. hinreichende 
Mittel befitzt, jedoch nur, wenn er zugleich als ein 
fleißiger, ruhiger und ordnungsliebender Mann 
bekannt ist und die Bezahlung des Pzinses rich- 
tig eingehalten hat, und wenn er entweder zu 
der Bezahlung des bisherigen PZinses oder, falls 
dieser dem durch eine genaue Ertragsberechnung 
auszumittelnden Reinertrag nicht entsprechen 
sollte, zu einer angemessenen PGelderhöhung sich 
versteht. — b) Die Einzelgrundst., Aecker, 
Wiesen, Gärten, Baumäcker, Baumwiesen, Weiden 
usw. Ihre fin. Ben. erfolgt durch Verpach- 
tung und ausnahmsw. nach größeren Me- 
liorationen oder während ders. oder bei dem Vor- 
liegen bes. Verhältnisse oder mangels geeigneter 
PLiebhaber durch Selbstverwaltung unter öff. 
Domänenverwaltung. 
Versteigerung der Erträge. Die Bedingungen für 
die Verpachtung der Einzelgrundstücke weichen von 
denen über die Verpachtung der Meiereien, (. 
oben A II a, in f. ab: 1. Die PZ. umfaßt je 
nach Wahl der Pperrschaft 6—15 J., i. d. R. 
9—12. — 2. Der Pzins ist in einer Summe auf 
Martini zu bezahlen, er ist in einem gleichblei- 
benden festen Geldbetrag bestimmt. — 8. Von der 
PHerrschaft werden hier außer den Grundsteuern 
auch die Beitr. zur landw. UV. getragen. — 4. Ein 
bes. Wirtschaftsplan ist hier nicht aufzustellen und 
eine jährl. Ertragsübersicht nicht zu übergeben, 
Inventarstücke kommen nicht zur Uebergabe so 
wenig als Betriebsvorräte, auch ist beim Pb- 
gang kein Anblum zurückzulassen. Düngung 
und Bestellung der Grundstücke für das 1. PJahr 
ist hier Sache des neuen P. Es ist daher ver- 
boten, im letzten PJahr nach der Einheimsung 
des ersten Ertrags noch eine Nachfrucht, wie 
Stoppelrüben, Abätzfutter u. dgl. zu bauen, und 
vorgeschrieben, daß die Neuverpachtung so zeitig 
vorgenommen wird, daß die Düngung und Be- 
stellung der Felder, soweit Winterfrucht in Be- 
tracht kommt, für das 1. PJahr noch vorgenom- 
men werden kann. — 5. Ueber das Mindestmaß der 
Düngung von Aecker und Wiesen und über den 
Anbau der Aecker werden bes. Best. getroffen und 
bes. verboten, dreimal hintereinander Halmfrucht 
zu bauen. — 6. Die Verpachtung geschieht im öff. 
Aufstreich, wobei jeder Bietende an sein Angebot 
gebunden bleibt, bis über dass. seitens der P.= 
Herrschaft entschieden ist. Die PHerrschaft hat 
hiebei freie Auswahl unter den PLiebhabern, wird 
jedoch ohne bes. Grund den Meistbietenden nicht 
übergehen. — Soweit Einzelgrundstücke, insbes. 
Gärten, an Beamte verpachtet werden, geschieht 
dies durch Verleihung zu einem unter der Hand 
vereinbarten PZins i. d. R. auf Dienstzeit des B. 
auf seiner Stelle. —#NIII. Nutzbare Rechte. 1 1. Die 
Fischereiberechtigungen. Ihre fin. Ben. 
geschieht durch Verpachtung im öff. Aufstreich. Die 
PDauer ist i. d. R. 6—12 J. In den PVerträgen 
wird das Fischwasser genau beschrieben, auch dem 
P. anbedungen, daß die Fischerei nur nach den 
gesetzl. und Verwaltungsvorschr. erfolgen darf. Um 
die Ertragsfähigkeit der Fischwasser zu erhalten 
und zu steigern, wird den P. ein wiederkehrender, 
meist jährl. Einsatz von bestimmter Fischbrut oder 
von Jährlingen nach Anhörung des Kreisfischerei- 
sachverst. auferlegt, dessen Vollzug der Verweh. 
urkundl. nachzuweisen ist und dessen Unterlassung 
auf Kosten des P. nachgeholt werden kann. Einen 
Anspruch auf PGeldnachlaß erwirkt der Pächter 
in keiner Weise, namentl. hat er wegen des jetzigen 
oder künftigen Umfangs der Flößerei und deren 
Dauer, wegen Wasserbauten für den Fläößerei- 
betrieb und für Wasserwerke, wegen Flußregu- 
lierungen, Ufer= und Brückenbauten oder wegen 
Verminderung oder Vernichtung des Fischertrags 
durch schädliche Flüssigkeiten eine Entschädigun 
nur insoweit anzusprechen, als ein Ersatzanspru 
gegen Dritte (nicht auch gegen eine Staatsbehörde) 
mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Weiter- 
verpachtung ganz oder teilweise und ebenso die
	        
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