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Gräben und Ufer des Guts und der Grenzmarken
zu übernehmen. Die Güter werden den P. ohne
Meßgewähr und in ihrem augenblicklichen Zu-
stand ohne weitere Gewährleistung übergeben.
Ueber seinen Betr. hat jeder Meierei P. einen Wirt-
schaftsplan bei dem Kameralamt einzureichen, den
er im wesentl. einzuhalten hat. Weiter wird i. d.
R. anbedungen ein Verbot der Entfernung von
Dungmitteln und Futter vom Hof und Bestimm.
über Erhaltung der Be= und Entwässerungsein-
richtungen und über Behandlung der Wiesen und
Weiden, über den zu haltenden Viehstand, über
Obstbaumpflege, wobei die PHerrschaft die Be-
standesergänzung und zerneuerung sowie die An-
lage weiterer Obstpflanzungen wie auch die Baum-
pflege, teilweise unter Fnansprachnahme von
Hilfsdiensten durch den P. nach Erl. 10. 2. 97,
FMin Abl. 5, zu übernehmen pflegt, sowie Best.
über die Nutzungen von Gehölz getroffen. Die In-
ventarst. werden dem P. einz. übergeben und ver-
zeichnet, auch wird bestimmt, welche Betriebsvor-
räte an Futter und Stroh zum laufenden Preis
von dem Vorgänger übergeben werden und die
in gleicher Weise von dem P. bei seinem Abzug
zurückzulassen sind, endlich wie der Anblum der
Felder und die Düngung der Wiesen beim PAn-
tritt und beim PAbgang sein muß. Die Kosten der
Verpachtung und der Gutsübergabe trägt die
Staatskasse, ebenso die Kosten der Gutsbesich-
tigungen, denen der P. ohne Entschädigung an-
zuwohnen und bei denen er über die Verhältnisse
des Guts und seines Betriebs gewissenhaft Aus-
kunft zu geben hat. Diese Besichtigungen nimmt
jährl. i. d. R. der Kameralverwalter mit oder
ohne landw. Sachverständigen vor. Ueber den An-
bau der Felder und den Erfolg des Gutsbetriebs
ist vom P. dem Kameralamt jährl. eine Uebersicht
zu übergeben. — Nach Ablauf der P3. kann auf
Ansuchen des P. die P. ohne öff. Aufstreich um
9—12 J. verlängert werden, wenn der P.
durch ansehnl. Gutsverbesserungen, zu welchen er
nach dem PVertrag nicht verbunden war, den
Gutsertrag erhöht, namentlich die Dreifelder-
wirtschaft verlassen und ein entspr. Fruchtwechsel-
spftem mit gutem Erfolg eingeführt oder wenn er
im Lauf der vorangegangenen 6 PJahre bedeu-
tende Unglücksfälle erlitten hat, die ihn in seinen
Vermögensverhältnissen zurückgebracht haben, so-
fern er noch zur Frie der P. hinreichende
Mittel befitzt, jedoch nur, wenn er zugleich als ein
fleißiger, ruhiger und ordnungsliebender Mann
bekannt ist und die Bezahlung des Pzinses rich-
tig eingehalten hat, und wenn er entweder zu
der Bezahlung des bisherigen PZinses oder, falls
dieser dem durch eine genaue Ertragsberechnung
auszumittelnden Reinertrag nicht entsprechen
sollte, zu einer angemessenen PGelderhöhung sich
versteht. — b) Die Einzelgrundst., Aecker,
Wiesen, Gärten, Baumäcker, Baumwiesen, Weiden
usw. Ihre fin. Ben. erfolgt durch Verpach-
tung und ausnahmsw. nach größeren Me-
liorationen oder während ders. oder bei dem Vor-
liegen bes. Verhältnisse oder mangels geeigneter
PLiebhaber durch Selbstverwaltung unter öff.
Domänenverwaltung.
Versteigerung der Erträge. Die Bedingungen für
die Verpachtung der Einzelgrundstücke weichen von
denen über die Verpachtung der Meiereien, (.
oben A II a, in f. ab: 1. Die PZ. umfaßt je
nach Wahl der Pperrschaft 6—15 J., i. d. R.
9—12. — 2. Der Pzins ist in einer Summe auf
Martini zu bezahlen, er ist in einem gleichblei-
benden festen Geldbetrag bestimmt. — 8. Von der
PHerrschaft werden hier außer den Grundsteuern
auch die Beitr. zur landw. UV. getragen. — 4. Ein
bes. Wirtschaftsplan ist hier nicht aufzustellen und
eine jährl. Ertragsübersicht nicht zu übergeben,
Inventarstücke kommen nicht zur Uebergabe so
wenig als Betriebsvorräte, auch ist beim Pb-
gang kein Anblum zurückzulassen. Düngung
und Bestellung der Grundstücke für das 1. PJahr
ist hier Sache des neuen P. Es ist daher ver-
boten, im letzten PJahr nach der Einheimsung
des ersten Ertrags noch eine Nachfrucht, wie
Stoppelrüben, Abätzfutter u. dgl. zu bauen, und
vorgeschrieben, daß die Neuverpachtung so zeitig
vorgenommen wird, daß die Düngung und Be-
stellung der Felder, soweit Winterfrucht in Be-
tracht kommt, für das 1. PJahr noch vorgenom-
men werden kann. — 5. Ueber das Mindestmaß der
Düngung von Aecker und Wiesen und über den
Anbau der Aecker werden bes. Best. getroffen und
bes. verboten, dreimal hintereinander Halmfrucht
zu bauen. — 6. Die Verpachtung geschieht im öff.
Aufstreich, wobei jeder Bietende an sein Angebot
gebunden bleibt, bis über dass. seitens der P.=
Herrschaft entschieden ist. Die PHerrschaft hat
hiebei freie Auswahl unter den PLiebhabern, wird
jedoch ohne bes. Grund den Meistbietenden nicht
übergehen. — Soweit Einzelgrundstücke, insbes.
Gärten, an Beamte verpachtet werden, geschieht
dies durch Verleihung zu einem unter der Hand
vereinbarten PZins i. d. R. auf Dienstzeit des B.
auf seiner Stelle. —#NIII. Nutzbare Rechte. 1 1. Die
Fischereiberechtigungen. Ihre fin. Ben.
geschieht durch Verpachtung im öff. Aufstreich. Die
PDauer ist i. d. R. 6—12 J. In den PVerträgen
wird das Fischwasser genau beschrieben, auch dem
P. anbedungen, daß die Fischerei nur nach den
gesetzl. und Verwaltungsvorschr. erfolgen darf. Um
die Ertragsfähigkeit der Fischwasser zu erhalten
und zu steigern, wird den P. ein wiederkehrender,
meist jährl. Einsatz von bestimmter Fischbrut oder
von Jährlingen nach Anhörung des Kreisfischerei-
sachverst. auferlegt, dessen Vollzug der Verweh.
urkundl. nachzuweisen ist und dessen Unterlassung
auf Kosten des P. nachgeholt werden kann. Einen
Anspruch auf PGeldnachlaß erwirkt der Pächter
in keiner Weise, namentl. hat er wegen des jetzigen
oder künftigen Umfangs der Flößerei und deren
Dauer, wegen Wasserbauten für den Fläößerei-
betrieb und für Wasserwerke, wegen Flußregu-
lierungen, Ufer= und Brückenbauten oder wegen
Verminderung oder Vernichtung des Fischertrags
durch schädliche Flüssigkeiten eine Entschädigun
nur insoweit anzusprechen, als ein Ersatzanspru
gegen Dritte (nicht auch gegen eine Staatsbehörde)
mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Weiter-
verpachtung ganz oder teilweise und ebenso die