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Elsaß-Lothr. ist bereits unterm 13. 5. 70 ein
R. erlassen worden, das in W. am 30. 12. 70 mit
den Verträgen über den Eintritt Ws. in den d.
Bund verkündet wurde. Unterm 22. 3. 09 geänd.
hat das Doppelsteuer G., das, was ausdrückl.
hervorgehoben werden mag, sich nur auf Deutsche,
nur auf die d. Bst., nur auf die direkten St. und
nur auf die Staatst. bezieht, f. Wortlaut: § 1.
Ein Deutsch. darf vorbehaltl. der Best. in § 3 zu den
dir. Staatst. nur in demj. Bst. herangezogen
werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Einen
Wohns. i. S. dies. G. hat ein Deutsch. an dem Ort,
an dem er eine Wohnung u. U. inne hat, die auf
die Absicht der dauernd. Beibehalt. einer solchen
schließen lassen. § 2. Ein Deutsch., der in keinem
Bst. einen Wohnsitz hat, darf nur in demj. Staat,
in dem er sich aufhält, zu den dir. Staatst. her-
angezogen werden. Hat ein Deutscher in seinem
Heimatstaat und außerdem in anderen Bst. einen
Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den
dir. Staatst. herangezogen werden. In Reichs-
oder Staatsdienst. steh. Deutsche dürfen, sofern sie
sowohl in demj. Bst., in dem sich ihr dienstlicher
Wohnsitz befindet, als auch in einem anderen
Bst. einen Wohnsitz i. S. des § 1 Abs. 2 dieses G.
haben, nur in dem ersteren Bst., sofern sie aber
in keinem Bst. einen Wohnsitz i. S. des § 1 Abs. 2
d. G., sondern nur einen dienstlichen Wonsitz
haben, nur in dem Bst. des dienstl. Wohnsitzes zu
den dir. Staatst. herangezogen werden. § 3. Der
Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines
steh. Gewerbes sowie das aus diesen Quellen her-
rührende Einkommen dürfen nur in demsj;. Bst.
besteuert werden, in dessen Gebiet der Grund-
und Gebäudebesitz liegt oder die Betriebstätte zur
Ausübung des steh. Gewerbes unterhalten wird.
Betriebstätte i. S. d. G. ist jede feste örtliche An-
lage oder Einrichtung, die der Ausübung des Be-
triebs eines steh. Gewerbes dient. Außer dem
Hauptsitz eines Betriebs gelten hienach als Be-
triebstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikation-
stätten, Ein= und Verkaufstellen, Niederlagen,
Kontore und sonst. zur Ausübung des Gewerbes
durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäfts-
teilhaber, Prokuristen oder andere ständige Ver-
treter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Be-
finden sich Betriebst. dess. gewerbl. Unterneh-
mens in mehreren Bst., so darf die Heranziehung
zu den dir. Staatst. in jedem Bst. nur anteilig
erfolgen. Die Kesteuerung des Gewerbebetr. im
Umherziehen einschl. des Wanderlagerbetr. bleibt
demj. Bst. vorbehalten, in dessen Gebiete der Betr.
stattfindet oder stattfinden soll. § 4. Wird ein
Steuerpfl. für dens. Zeitraum, für den er in
einem Bst. die von ihm dort eingeforderte dir.
Staatst. entrichtet hat, in einem anderen Bst. zu
einer gleichartigen dir. Staatst. herangezogen, so
ist ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen Ent-
scheidung über das Recht und das Maß der Be-
teuerung zu stunden. § 5. An den Wirkungen, die
der Wohnsitz oder Aufenthalt außerh. des Reichs-
gebiets auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen
äußert, wird durch das gegenw. G. nichts ge-
ändert. 8§ 6. Beschwerden über eine infolge Ver-
Doppelwährung — Drogenhandel.
letzung der Vorschr. d. G. eingetretene D. sind
innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Fest-
stellung der D. anzubringen. Solche Beschw. dür-
fen nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden,
aß der Steuerpfl. die in Landes G. vorgesehenen
ordentl. Rechtsmittel gegen die Veranlagung nicht
innerhalb best. Fristen eingelegt oder den Antrag
auf Erstattung nicht innerhalb landesgesetzl. vor-
geschriebener Fristen gestellt habe. — Mit Oester-
reich hat W. zur Vermeidung der D. am 4. 2. 05
einen Staatsvertrag abgeschlossen, der sich im
wesentl. auf dens. Grundsätzen aufbaut, wie das
vorstehend wiedergegebene DG. Pistorius.
Doppelwährung s. Währung.
Dottersackbrut s. Forellenzucht.
Drainierung s. Be= und Entwässerung.
Drogenhandel. 1. Der Handel mit Drogen,
d. h. pflanzlichen oder tierischen, für medizinische
oder technische Zwecke bestimmten Stoffen, ist nach
§ 2 Kais. VO. b. Verkehr mit Arzneimitteln 22. 10.
01, R#Bl. 380, hinsichtlich der in dem zugehörigen
Verzeichnis B und in der Nachtrags VO. 21. 3. 11,
RGBl. 181, aufgeführten Stoffe (unter denen sich
übrigens auch Chemitalien befinden) den Apo-
theken vorbehalten, s. Apothekenwesen III
und Apothekenmonopol. Zubereitungen aus den
genannten Stoffen unterliegen, falls sie unter § 1
V. 22. 10. 01 fallen, gleichfalls dem Apotheken-
zwang. Freigegeben ist — neben den aus § 1
a. a. O. sich ergebenden Ausnahmen vom Apo-
thekenzwang — der Großhandel, sowie der Verkauf
der mehrgenannten Stoffe an Apotheken und äff.
Untersuchungs= und Lehranstalten, die nicht zu-
gleich Heilanstalten sind, und endlich der Handel
mit den in der VO. nicht gen. Stoffen. —
2. Soweit der Handel mit Dr. und chemischen Prä-
paraten dem freien Verkehr überlassen ist und
diese Stoffe, wenn auch nicht ausschließlich, zu
Heilzwecken dienen, fällt er unter § 35 Abs. 4
GewO., muß demgemäß untersagt werden,
wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs (also
auch des Großhandels) Leben und Gesundheit von
Menschen gefahrdet. Zur Sicherung dieser Maß-
regel dient § 35 Abs. 7 a. a. O., wonach beim Be-
ginn des Gewerbebetriebs hievon der zuständigen
Beh. (in W. dem Oll. durch Vermittlung der Orts-
pol Beh.) eine bes. Anzeige — neben der allg. Gew.=
Anmeldung nach § 14 Abs. 1 GewO. — zu er-
statten ist. Frühestens nach Verfluß 1 J. kann die
Wiederaufnahme des untersagten GewBetriebs ge-
stattet werden, § 35 Abs. 6 a. a. O. Die Entschei-
dung über die Untersagung steht in W. dem Be-
zirksrat, Art. 42 Nr. 19 BezO., diejenige über die
Wiederzulassung der Kreisreg. zu, § 3 Min IV.
12. 12. 96, Rgbl. 322. Strafbest. über Zuwider=
handlungen gegen die Untersagungsverfügung
oder die Anzeigepflicht: § 148 Nr. 4 GewO. —
3. Ueber die Ausübung des freigegebenen
Dr Kleinhandels, bes. über die Beschaffenheit der
Vorrats= und Verkaufsräume, über die Auf-
bewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel,
über die zur Verwendung gelangenden Gerät-
schaften, sowie über die Untersuchung der Geschäfte
durch die Ol Aerzte enthält nähere Best. Min IV.