Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Druckschriften — Ehrenrechte. 
b. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der 
Apotheken 10. 7. 00, Rgbl. 529. — Diese Vorschr. 
find bes. auch sog. Drogenschränken gegen- 
über nachdrücklich durchzuführen, vor deren Er- 
werbung zudem die OAe. und OAuUerzte von 
Zeit zu Zeit öff. zu warnen haben, Min FErl. 3. 
6. 12, Abl. 257. — Strafbest.: Art. 28 Nr. 1 und 
Art. 32 Nr. 5 Polst G. Ziegele. 
Druckschriften s. Preßrecht. 
Düngerstätten s. Baurecht III. 2. 
Düngpulverfabriken find Anst., in denen aus 
Latrinenstoffen oder tierischen Abfällen Düng- 
pulver hergestellt wird. Sie find nach § 16 GewO. 
genehmigungsfl. Zust. zur Genehm. ist das Ol. 
zw. der Bezirksrat, § 64 VV. z. Bez O. Ueber das 
Verfahren s. Verf. in GewSach. Zu den Düng- 
g-ulvern gehören auch gewisse chem. Präparate. 
eust., die solche Düngemittel herstellen, sind den 
chem. Fabriken zuzurechnen.— Für die Herstellung 
von künstl. Dünger hat der Bdrt. gemäß § 1054 
Gew O. hins. der in Buchst. D, 25 der Tabelle zur 
Rchsk Bek. 5. 2. 95, RGBl. 12. gen. Arbeiten unter 
den ebendort bez. Bedingungen Ausnahmen von 
dem Gebot der Sonntagsruhe zugelassen, 
  
s. Sonntagsruhe im GewBetr. Brenner. 
Durchgangsabgaben s. Zölle. 
benbürtigkeit s. König IV. 
Eberhaltung s. Schweinezucht II. 
Edelmetallindustriefachschule s. Fachschulen, 
gewerbliche, e. 
Effektengeschäft s. Bankwesen II. 11. 
Ebeschließung d. Ausländer, AGB##. Art. 256; 
V. Min Just. u. J. 30. 10. 99, Rgbl. 861; 10. 4. 02, 
Rgbl. 142; 21. 12. 05, Rgbl. 06 5; 11. 5. 07, 
Rabl. 203; 24. 11. 11, Rgbl. 642; 11. 11. 18, 
Rabl. 275; Min JErl. 30. 3. 82, Abl. 8. — Ueber 
die E. v. A. (Nichtdeutschen) in W., mögen sie mit 
einer Deutschen oder Ausländerin die Ehe eingehen 
wollen, gelten verschiedene Vorschriften, je nach- 
dem der ausl. Mann einem Vertragstaat des 
Haager internationalen Abkommens v. 12. 6. 02, 
RGBl. 04 221, angehört oder nicht. Auf ausl. 
Frauen, die in W. die Ehe eingehen wollen, 
inden, gleichviel, welchem ausl. Staat sie ange- 
hören und ob sie die Ehe mit einem D. oder einem 
A. eingehen wollen, die für männliche Angebörige 
eines Vertragstaats des Haager Abkommens gel- 
tenden Vorschr. Anwendung. — I. Für männl. A., 
die einem Vertragstaat des Haager Ab- 
kommens 12. 6. 02 angehören, nämlich Belgien, 
Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Por- 
tugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Ungarn, 
und für sämtl. Ausländerinnen, Fleichviel welchem 
ausl. Staat angehörig, gelten f. Vorschr.: Vor An- 
ordnung des Aufgebots ist dem Standesbeamten 
die ausl. Staatsangehörigkeit durch eine unver- 
dächtige Urkunde darzutun. Zugleich ist ihm ein 
sog. Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses 
seumis ist von dem diplomatischen oder konsulari- 
chen Vertreter des betr. ausl. Staats oder von der 
zuständ. Beh. dieses Staats auszustellen und hat 
die Erklärung cu enthalten, daß der beabsichtigten 
E. nach dem Ges. des betr. ausl. Staats kein be- 
Haller, Handwörterbuch. 
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kanntes Hindernis entgegensteht. Dieses Ehe- 
fähigkeitszeugnis ist erforderlichenfalls in beglau- 
bigter Uebersetzung vorzulegen. Auch kann verlangt 
werden, daß das Zeugnis von einem Gesandten 
oder Konsul des d. R. mit der Bescheinigung ver- 
Füer wird, daß die das Zeugnis ausstellende Beh. 
ür die Ausstellung zuständig sei. Jtalienische 
Staatsangeh. haben außerdem den Nachweis bei- 
zubringen, daß die Bekanntmachung des Auf- 
gebots in der Heimatgde des italienischen Staats- 
angehörigen, und wenn beide Verlobte die ital. 
Staatsangeh. besitzen, in den Heimatgden beider 
Verlobten stattgefunden hat. Von dem erforder- 
lichen Nachweis kann das Min Juft. in einzelnen 
Fällen Befreiung erteilen. — II. Männliche A., 
welche keinem Vertragstaat des Haager 
Abkommens v. 12. 6. 02 (s. o. Z. I) angehören oder 
überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitzen und 
in W. mit einer D. oder einer A. die Ehe eingehen 
wollen, bedürfen hiezu der Erlaubnis des 
Oberamts, in dessen Bez. die E. stattfinden 
soll. Zwecks Nachsuchens dieser Erlaubnis hat 
der A. dem Oll. den Besitz seiner ausl. Staats- 
angehörigkeit durch eine unverdächtige Urkunde 
darzutun und ein Ehefähigkeitszeugnis vorzu- 
legen. Dieses Zeugnis ist von der zuständigen 
Beh. seines Heimatstaats auszustellen und hat zu 
enthalten, daß der beabsichtigten E. nach dem 
Recht seines Heimatstaats kein bekanntes Hinder- 
nis entgegensteht, daß die in W. vollzogene E. 
von seinem Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt 
wird und daß der Ehemann durch die E. in W. 
seine Staatsangehörigkeit nicht verliert, daß viel- 
mehr die Ehefrau und etwaige aus der Ehe her- 
vorgehende oder durch die Ehe legitimierte Kinder 
durch letztere die Staatsangehörigkeit des Ehe- 
manns erwerben. Das Zeugnis ist erforderlichen- 
falls in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen; auch 
kann Legalisation desselben durch einen Gesandten 
oder Konsul des d. R. verlangt werden. Ist es 
einem A. unmöglich, das verlangte Zeugnis beizu- 
bringen, weil er eine Staatsangehörigkeit über- 
haupt nicht besitzt, so ist zunächst darauf hinzu- 
wirken, daß er vor der Eheschließung eine Staats- 
angehörigkeit erwirbt; ist dies aus triftigen Grün- 
den nicht möglich, so kann ausnahmsweise die Er- 
laubnis zur Eheschließung auch ohne das Zeugnis 
erteilt werden, wenn der Ausländer eine eigene 
Wohnung besitzt und nach den am Orte seiner 
Niederlaftung bestehenden Verhältnissen sich und 
seine Familie zu ernähren imstand ist. Hierüber 
at er auf Verlangen ein Zeugnis der Ortsbeh. 
eines Niederlassungsorts beizubringen. Kann ein 
aus anderen Gründen das vorgeschr. Zeugnis 
nicht oder nicht vollständig beibringen, so hat das 
O. der vorgesetzten Kreisreg. Bericht zu erstatten 
und nur mit deren Ermächtigung die Erlaubnis 
zur E. zu erteilen. Gegen die Versagung der Er- 
laubnis zur E. ist die allg. Verwaltungsbeschwerde 
zulässig. Haidlen. 
Ehrenrechte, bürgerliche, Folgen der Aberken- 
nung auf dem Gebiet des Gewerbepolizeirechts. 
Apothekern und Aerzten, welchen die b. E. 
aberkannt find, kann die Appr. von der Kreisreg. 
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