Druckschriften — Ehrenrechte.
b. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der
Apotheken 10. 7. 00, Rgbl. 529. — Diese Vorschr.
find bes. auch sog. Drogenschränken gegen-
über nachdrücklich durchzuführen, vor deren Er-
werbung zudem die OAe. und OAuUerzte von
Zeit zu Zeit öff. zu warnen haben, Min FErl. 3.
6. 12, Abl. 257. — Strafbest.: Art. 28 Nr. 1 und
Art. 32 Nr. 5 Polst G. Ziegele.
Druckschriften s. Preßrecht.
Düngerstätten s. Baurecht III. 2.
Düngpulverfabriken find Anst., in denen aus
Latrinenstoffen oder tierischen Abfällen Düng-
pulver hergestellt wird. Sie find nach § 16 GewO.
genehmigungsfl. Zust. zur Genehm. ist das Ol.
zw. der Bezirksrat, § 64 VV. z. Bez O. Ueber das
Verfahren s. Verf. in GewSach. Zu den Düng-
g-ulvern gehören auch gewisse chem. Präparate.
eust., die solche Düngemittel herstellen, sind den
chem. Fabriken zuzurechnen.— Für die Herstellung
von künstl. Dünger hat der Bdrt. gemäß § 1054
Gew O. hins. der in Buchst. D, 25 der Tabelle zur
Rchsk Bek. 5. 2. 95, RGBl. 12. gen. Arbeiten unter
den ebendort bez. Bedingungen Ausnahmen von
dem Gebot der Sonntagsruhe zugelassen,
s. Sonntagsruhe im GewBetr. Brenner.
Durchgangsabgaben s. Zölle.
benbürtigkeit s. König IV.
Eberhaltung s. Schweinezucht II.
Edelmetallindustriefachschule s. Fachschulen,
gewerbliche, e.
Effektengeschäft s. Bankwesen II. 11.
Ebeschließung d. Ausländer, AGB##. Art. 256;
V. Min Just. u. J. 30. 10. 99, Rgbl. 861; 10. 4. 02,
Rgbl. 142; 21. 12. 05, Rgbl. 06 5; 11. 5. 07,
Rabl. 203; 24. 11. 11, Rgbl. 642; 11. 11. 18,
Rabl. 275; Min JErl. 30. 3. 82, Abl. 8. — Ueber
die E. v. A. (Nichtdeutschen) in W., mögen sie mit
einer Deutschen oder Ausländerin die Ehe eingehen
wollen, gelten verschiedene Vorschriften, je nach-
dem der ausl. Mann einem Vertragstaat des
Haager internationalen Abkommens v. 12. 6. 02,
RGBl. 04 221, angehört oder nicht. Auf ausl.
Frauen, die in W. die Ehe eingehen wollen,
inden, gleichviel, welchem ausl. Staat sie ange-
hören und ob sie die Ehe mit einem D. oder einem
A. eingehen wollen, die für männliche Angebörige
eines Vertragstaats des Haager Abkommens gel-
tenden Vorschr. Anwendung. — I. Für männl. A.,
die einem Vertragstaat des Haager Ab-
kommens 12. 6. 02 angehören, nämlich Belgien,
Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Por-
tugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Ungarn,
und für sämtl. Ausländerinnen, Fleichviel welchem
ausl. Staat angehörig, gelten f. Vorschr.: Vor An-
ordnung des Aufgebots ist dem Standesbeamten
die ausl. Staatsangehörigkeit durch eine unver-
dächtige Urkunde darzutun. Zugleich ist ihm ein
sog. Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses
seumis ist von dem diplomatischen oder konsulari-
chen Vertreter des betr. ausl. Staats oder von der
zuständ. Beh. dieses Staats auszustellen und hat
die Erklärung cu enthalten, daß der beabsichtigten
E. nach dem Ges. des betr. ausl. Staats kein be-
Haller, Handwörterbuch.
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kanntes Hindernis entgegensteht. Dieses Ehe-
fähigkeitszeugnis ist erforderlichenfalls in beglau-
bigter Uebersetzung vorzulegen. Auch kann verlangt
werden, daß das Zeugnis von einem Gesandten
oder Konsul des d. R. mit der Bescheinigung ver-
Füer wird, daß die das Zeugnis ausstellende Beh.
ür die Ausstellung zuständig sei. Jtalienische
Staatsangeh. haben außerdem den Nachweis bei-
zubringen, daß die Bekanntmachung des Auf-
gebots in der Heimatgde des italienischen Staats-
angehörigen, und wenn beide Verlobte die ital.
Staatsangeh. besitzen, in den Heimatgden beider
Verlobten stattgefunden hat. Von dem erforder-
lichen Nachweis kann das Min Juft. in einzelnen
Fällen Befreiung erteilen. — II. Männliche A.,
welche keinem Vertragstaat des Haager
Abkommens v. 12. 6. 02 (s. o. Z. I) angehören oder
überhaupt keine Staatsangehörigkeit besitzen und
in W. mit einer D. oder einer A. die Ehe eingehen
wollen, bedürfen hiezu der Erlaubnis des
Oberamts, in dessen Bez. die E. stattfinden
soll. Zwecks Nachsuchens dieser Erlaubnis hat
der A. dem Oll. den Besitz seiner ausl. Staats-
angehörigkeit durch eine unverdächtige Urkunde
darzutun und ein Ehefähigkeitszeugnis vorzu-
legen. Dieses Zeugnis ist von der zuständigen
Beh. seines Heimatstaats auszustellen und hat zu
enthalten, daß der beabsichtigten E. nach dem
Recht seines Heimatstaats kein bekanntes Hinder-
nis entgegensteht, daß die in W. vollzogene E.
von seinem Heimatstaat als rechtsgültig anerkannt
wird und daß der Ehemann durch die E. in W.
seine Staatsangehörigkeit nicht verliert, daß viel-
mehr die Ehefrau und etwaige aus der Ehe her-
vorgehende oder durch die Ehe legitimierte Kinder
durch letztere die Staatsangehörigkeit des Ehe-
manns erwerben. Das Zeugnis ist erforderlichen-
falls in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen; auch
kann Legalisation desselben durch einen Gesandten
oder Konsul des d. R. verlangt werden. Ist es
einem A. unmöglich, das verlangte Zeugnis beizu-
bringen, weil er eine Staatsangehörigkeit über-
haupt nicht besitzt, so ist zunächst darauf hinzu-
wirken, daß er vor der Eheschließung eine Staats-
angehörigkeit erwirbt; ist dies aus triftigen Grün-
den nicht möglich, so kann ausnahmsweise die Er-
laubnis zur Eheschließung auch ohne das Zeugnis
erteilt werden, wenn der Ausländer eine eigene
Wohnung besitzt und nach den am Orte seiner
Niederlaftung bestehenden Verhältnissen sich und
seine Familie zu ernähren imstand ist. Hierüber
at er auf Verlangen ein Zeugnis der Ortsbeh.
eines Niederlassungsorts beizubringen. Kann ein
aus anderen Gründen das vorgeschr. Zeugnis
nicht oder nicht vollständig beibringen, so hat das
O. der vorgesetzten Kreisreg. Bericht zu erstatten
und nur mit deren Ermächtigung die Erlaubnis
zur E. zu erteilen. Gegen die Versagung der Er-
laubnis zur E. ist die allg. Verwaltungsbeschwerde
zulässig. Haidlen.
Ehrenrechte, bürgerliche, Folgen der Aberken-
nung auf dem Gebiet des Gewerbepolizeirechts.
Apothekern und Aerzten, welchen die b. E.
aberkannt find, kann die Appr. von der Kreisreg.
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