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durch Zurücknahme entzogen werden, s. Aerzte und
Apothekenwesen. — Innungsmitglieder,
die sich nicht im Besitz der b. E. befinden, sind zur
Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung
(5 92 Abs. 3 Gew O.) nicht befugt und in derselben
nicht stimmberechtigt. Durch das Innungstatut
kann sogar bestimmt werden, daß solche Innungs-
mitglieder von der Teilnahme an den Geschäften
der Innung ausgeschlossen sind, § 93a Abs. 1 u. 4
GewO.;: Gesellen, die die b. E. nicht besitzen, dürfen
an der Wahl des Gesellenausschusses der Innung
sich nicht beteiligen, § 95a Abs. 1 GewO. — Ge-
werbetreibende, welchen die b. E. aberkannt find,
dürfen, solang ihnen diese Rechte entzogen bleiben,
mit der Anleitung von Arbeitern un-
ter 18 J. sich nicht befassen. Die Entlassung der
diesem Verbot zuwider beschäftigten Arb. kann
polizeil. erzwungen werden, § 106, 150 Abs. 1 Z. 1
GewyO. Der Ge#Tr. darf indes die ihm nicht ge-
stattete Anleitung einem geeigneten Vertreter
übertragen. — Pers., die sich nicht im Besitz der b.
E. befinden, steht die Befugnis zum Halten und
zur Anleitung von Lehrlingen nicht zu,
§ 126, 148 Abs. 1 Z. ha GewO., vgl. auch Z. 1
Bek. der Zentr. f. G. u. H., betr. Vorschr. der
Handwerkskammern zur näheren Regelung des
Lehrlingswesens 11. 12. 09, GewBl. 406. Bei Zu-
widerhandlungen kann die Entlassung der Lehrl.
von der Ortspol Beh. mittels Zwangstrafen er-
zwungen werden, § 144a Abs. 1 GewO. Verträge
zwischen der Zentr. f. G. u. H. und Inhabern
von Lehrlingswerkstätten wegen der
Ausbildung von Lehrl. gelten als aufgelöst, wenn
der Lehrherr die b. E. verliert, § 10 Bek. d. Zentr.
über Grundbest. für die Lehrl Werkst. 80. 8. 08,
GewBl. 118. — Wählbar zur Handwerks-
kammer und in den Gesellenausschuß der
Handw#K. sind nur solche Pers., die die Befähigung
um Amt eines Schäffen nicht dadurch verloren
haben, daß gegen sie das Hauptverfahren wegen
eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wor-
den ist, das die Aberkennung der b. E. zur Folge
boben kann, VV. z. GewO. 31. 10. 99, Rgbl. 785
nl. 1 § 7 und Anl. VI § 2. Dass. gilt für die
Mitgliedschaft zu Gewerbe gerichten, 5 11 GE.=
G., und Kaufmanns gerichten, § 10 Kaufm.=
GG., s. d. Abgesehen von den oben geschilderten
Fällen bei der HandwK., dem G.= u. KGer., wo be-
reits die Eröffnung des Hauptverf. eingreifende
Wirkung äußert, tritt in den übr. Fällen die Wir-
kung der Aberkennung der b. E. erst mit der
Rechtskr. des Urteils ein. — Bemerkt sei, daß die
GewO. selbst in dem einen Fall des § 145a die Ab-
erkennung der b. E. vorsieht, dann nämlich, wenn
die in den Fällen der § 16, 24 u. 25 gemäß § 21
Abs. 1 GewO. zugezogenen Sachverst. absichtlich
zum Nachteil der Betriebsunternehmer Betriebs-
gheimnisse, die durch das Verfahren zu ihrer
enntnis gelangt sind, offenbaren oder wenn sie
geheim gehaltente Betriebseinrichtungen oder Be-
triebsweisen, von denen sie durch das Verfahren
Kenntnis erlangt haben, solang als diese Be-
triebsgeheimnisse sind, nachahmen. Brenner.
Ehrenbürgerrecht s. Gemeindebürgerrecht.
Ehrenbürgerrecht — Einfuhrscheine.
Ehrenotterfallen des W. Landesfischereivereins
s. Fischereipflege c 4.
Eichämter s. Maß= und Gewichtsordnung VI.
Sichmer Prüfungs= und Beglaubigungs-
arbeiten s. Maß= und Gewichtsordnung VI.
Eichfehlergrenzen der Meßgeräte s. Maß- und
Gewichtsordnung VI.
Eichgebühren s. Maß= und Gewichtsordnung VI.
Eichpflichtiger Verkehr s. Maß-= und Gewichts-
ordnung V.
Eichstelle, Eichwesen s. Maß= und Gewichts-
beeuunn V u. VI; Eichung der Schiffe f. Schiff-
ahr
Eier von jagbbarem Federwild, unbefugtes
Ausnehmen, Jagdpolizei II 4, 11, III; Jagdrecht
Eisenjafd 9 Jagdpolizei II 12 (Gemeindejagd),
Jagdrecht II
Erechts des Landtags s. Landtag V.
Einführung von Fleisch s. Fleschbeschen Ab-
schnitt III Z. 2 und Abschn. IV
Einführung frember Rusiischarten s. Fischerei-
pflege b. 9. und §5 16 Min V. 1. 6. 95, Rabl. 135.
Einfuhrscheine. Bei der cnuiuhr von Roggen,
Weizen, Svelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsen-
früchten, Raps und Rübsen aus dem freien Ver-
kehr des Zollgebietes (und für gewisse Erzeugn.
hieraus — —) werden auf Antrag des
Warenführers Bescheinigungen — E. — erteilt,
die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer
vom Bdrt. aus längst. 6 M. zu bemessenden, seit
1. 12. 11 auf 8 M. gekürzten Frist eine dem
Zollwert der E. entspr. Menge der gen. Waren
ohne Zallentrichtung einzuführen, Zolltar G. § 11
Z. 1. Durch das System der E. wird die sog.
Aufhebung des Identitätsnachwei-
. für Getreide verwirklicht, denn es wird da-
urch erreicht, daß inl. G. an Stelle der gleichen
Menge ausl. G. treten kann. Solang .
Deckung seines Bedarfs an Brotfrüchten noch ausl.
G. einführen muß, wirkt die Erteilung von E.
nicht als Ausfuhrzuschuß, sondern als Zollvergüt-
ung, wobei jedoch die Zollerhebung nicht notwen-
dig der Zollverg. vorangehen muß; der RKasse er-
wachsen hiedurch keine Ausfälle an Zöllen, denn jede
ausgeführte GMenge vergrößert den Abmangel an
G., der durch zollpflicht. Einfuhren wieder gedeckt
werden muß. — Die Aufnahme des G. ufsw. in
eine öff. Niederlage od. in ein Privatlager unter
amtl. Mitverschluß steht der Ausfuhr gleich. Die
vom Bdrt. bisher zugelassene Verwendung der E
zur Begleichung von Zollgefällen für Petroleum
und rohen Kaffee ist seit 1. 12. 11 beseitigt. Der
Wertbestimmung der E. ist der vertragsmäßige
Zollsatz der betr. Fruchtgattung zugrund zu legen,
bei Gerste und Gerstenmalz nur der Zollsatz für
Futtergerste, 1.30 ¾ für 1 dz, nicht der für Malz-
G. — E. werden auch im Falle der Ausfuhr oder
Niederlegung von Müllerei= und Mäl-
zerei-Erzeugnissen und von Oel aus
Raps und Rübsen für die zur Herstellung
der ausgeführten Erzeugnisse verwendete Menge
von G. oder Oelfrüchten erteilt, jedoch nur an die
Inhaber von Mühlen oder Mälzereien und Oel-