Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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durch Zurücknahme entzogen werden, s. Aerzte und 
Apothekenwesen. — Innungsmitglieder, 
die sich nicht im Besitz der b. E. befinden, sind zur 
Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung 
(5 92 Abs. 3 Gew O.) nicht befugt und in derselben 
nicht stimmberechtigt. Durch das Innungstatut 
kann sogar bestimmt werden, daß solche Innungs- 
mitglieder von der Teilnahme an den Geschäften 
der Innung ausgeschlossen sind, § 93a Abs. 1 u. 4 
GewO.;: Gesellen, die die b. E. nicht besitzen, dürfen 
an der Wahl des Gesellenausschusses der Innung 
sich nicht beteiligen, § 95a Abs. 1 GewO. — Ge- 
werbetreibende, welchen die b. E. aberkannt find, 
dürfen, solang ihnen diese Rechte entzogen bleiben, 
mit der Anleitung von Arbeitern un- 
ter 18 J. sich nicht befassen. Die Entlassung der 
diesem Verbot zuwider beschäftigten Arb. kann 
polizeil. erzwungen werden, § 106, 150 Abs. 1 Z. 1 
GewyO. Der Ge#Tr. darf indes die ihm nicht ge- 
stattete Anleitung einem geeigneten Vertreter 
übertragen. — Pers., die sich nicht im Besitz der b. 
E. befinden, steht die Befugnis zum Halten und 
zur Anleitung von Lehrlingen nicht zu, 
§ 126, 148 Abs. 1 Z. ha GewO., vgl. auch Z. 1 
Bek. der Zentr. f. G. u. H., betr. Vorschr. der 
Handwerkskammern zur näheren Regelung des 
Lehrlingswesens 11. 12. 09, GewBl. 406. Bei Zu- 
widerhandlungen kann die Entlassung der Lehrl. 
von der Ortspol Beh. mittels Zwangstrafen er- 
zwungen werden, § 144a Abs. 1 GewO. Verträge 
zwischen der Zentr. f. G. u. H. und Inhabern 
von Lehrlingswerkstätten wegen der 
Ausbildung von Lehrl. gelten als aufgelöst, wenn 
der Lehrherr die b. E. verliert, § 10 Bek. d. Zentr. 
über Grundbest. für die Lehrl Werkst. 80. 8. 08, 
GewBl. 118. — Wählbar zur Handwerks- 
kammer und in den Gesellenausschuß der 
Handw#K. sind nur solche Pers., die die Befähigung 
um Amt eines Schäffen nicht dadurch verloren 
haben, daß gegen sie das Hauptverfahren wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wor- 
den ist, das die Aberkennung der b. E. zur Folge 
boben kann, VV. z. GewO. 31. 10. 99, Rgbl. 785 
nl. 1 § 7 und Anl. VI § 2. Dass. gilt für die 
Mitgliedschaft zu Gewerbe gerichten, 5 11 GE.= 
G., und Kaufmanns gerichten, § 10 Kaufm.= 
GG., s. d. Abgesehen von den oben geschilderten 
Fällen bei der HandwK., dem G.= u. KGer., wo be- 
reits die Eröffnung des Hauptverf. eingreifende 
Wirkung äußert, tritt in den übr. Fällen die Wir- 
kung der Aberkennung der b. E. erst mit der 
Rechtskr. des Urteils ein. — Bemerkt sei, daß die 
GewO. selbst in dem einen Fall des § 145a die Ab- 
erkennung der b. E. vorsieht, dann nämlich, wenn 
die in den Fällen der § 16, 24 u. 25 gemäß § 21 
Abs. 1 GewO. zugezogenen Sachverst. absichtlich 
zum Nachteil der Betriebsunternehmer Betriebs- 
gheimnisse, die durch das Verfahren zu ihrer 
enntnis gelangt sind, offenbaren oder wenn sie 
geheim gehaltente Betriebseinrichtungen oder Be- 
triebsweisen, von denen sie durch das Verfahren 
Kenntnis erlangt haben, solang als diese Be- 
triebsgeheimnisse sind, nachahmen. Brenner. 
Ehrenbürgerrecht s. Gemeindebürgerrecht. 
Ehrenbürgerrecht — Einfuhrscheine. 
Ehrenotterfallen des W. Landesfischereivereins 
s. Fischereipflege c 4. 
Eichämter s. Maß= und Gewichtsordnung VI. 
Sichmer Prüfungs= und Beglaubigungs- 
arbeiten s. Maß= und Gewichtsordnung VI. 
Eichfehlergrenzen der Meßgeräte s. Maß- und 
Gewichtsordnung VI. 
Eichgebühren s. Maß= und Gewichtsordnung VI. 
Eichpflichtiger Verkehr s. Maß-= und Gewichts- 
ordnung V. 
Eichstelle, Eichwesen s. Maß= und Gewichts- 
beeuunn V u. VI; Eichung der Schiffe f. Schiff- 
ahr 
Eier von jagbbarem Federwild, unbefugtes 
Ausnehmen, Jagdpolizei II 4, 11, III; Jagdrecht 
Eisenjafd 9 Jagdpolizei II 12 (Gemeindejagd), 
Jagdrecht II 
Erechts des Landtags s. Landtag V. 
Einführung von Fleisch s. Fleschbeschen Ab- 
schnitt III Z. 2 und Abschn. IV 
Einführung frember Rusiischarten s. Fischerei- 
pflege b. 9. und §5 16 Min V. 1. 6. 95, Rabl. 135. 
Einfuhrscheine. Bei der cnuiuhr von Roggen, 
Weizen, Svelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsen- 
früchten, Raps und Rübsen aus dem freien Ver- 
kehr des Zollgebietes (und für gewisse Erzeugn. 
hieraus — —) werden auf Antrag des 
Warenführers Bescheinigungen — E. — erteilt, 
die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer 
vom Bdrt. aus längst. 6 M. zu bemessenden, seit 
1. 12. 11 auf 8 M. gekürzten Frist eine dem 
Zollwert der E. entspr. Menge der gen. Waren 
ohne Zallentrichtung einzuführen, Zolltar G. § 11 
Z. 1. Durch das System der E. wird die sog. 
Aufhebung des Identitätsnachwei- 
. für Getreide verwirklicht, denn es wird da- 
urch erreicht, daß inl. G. an Stelle der gleichen 
Menge ausl. G. treten kann. Solang . 
Deckung seines Bedarfs an Brotfrüchten noch ausl. 
G. einführen muß, wirkt die Erteilung von E. 
nicht als Ausfuhrzuschuß, sondern als Zollvergüt- 
ung, wobei jedoch die Zollerhebung nicht notwen- 
dig der Zollverg. vorangehen muß; der RKasse er- 
wachsen hiedurch keine Ausfälle an Zöllen, denn jede 
ausgeführte GMenge vergrößert den Abmangel an 
G., der durch zollpflicht. Einfuhren wieder gedeckt 
werden muß. — Die Aufnahme des G. ufsw. in 
eine öff. Niederlage od. in ein Privatlager unter 
amtl. Mitverschluß steht der Ausfuhr gleich. Die 
vom Bdrt. bisher zugelassene Verwendung der E 
zur Begleichung von Zollgefällen für Petroleum 
und rohen Kaffee ist seit 1. 12. 11 beseitigt. Der 
Wertbestimmung der E. ist der vertragsmäßige 
Zollsatz der betr. Fruchtgattung zugrund zu legen, 
bei Gerste und Gerstenmalz nur der Zollsatz für 
Futtergerste, 1.30 ¾ für 1 dz, nicht der für Malz- 
G. — E. werden auch im Falle der Ausfuhr oder 
Niederlegung von Müllerei= und Mäl- 
zerei-Erzeugnissen und von Oel aus 
Raps und Rübsen für die zur Herstellung 
der ausgeführten Erzeugnisse verwendete Menge 
von G. oder Oelfrüchten erteilt, jedoch nur an die 
Inhaber von Mühlen oder Mälzereien und Oel-
	        
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