Einfuhrverbote — Eingemeindung.
mühlen für die von ihnen selbst hergestellten Pro-
dukte. Näheres, kube. über die zur Umrechnung
von Erzeugnis in Rohstoff feltgesetten Ausbeute-
verhältnisse s. E Ordnun ZBl. 06 316, geänd.
11, 589 und Oelmühlen Fols, RZBlI.
Einfuhrverbote und -beschränkungen von Vieh.
Die E#. und -B. bilden eine unentbehrl. Ergän-
zung der im Inl. zur Abwehr und Unterdrückung
von VS. besteh. polizeil. Maßnahmen. Schon das
Rinderpest G. 7. 4. 69, BG#l. 105, sieht zur Ver-
hütung der Einschleppung und der Weiterverbrei-
tung der R#P. und zur Unterdrückung der im
Lande selbst ausgebr. S. in § 2 u. a. Beschr. und
Verb. von Einf., Transp. und Handel in bez. auf
lebendes oder totes Rindvieh, Schafe und Ziegen,
Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in
ischem oder trockenem Zustande vor. S. auch
1—10 rev. Instr. 9. 6. 73, Rl. 147. VSG.
26. 6. O9, REl. 519, verbietet in § 6 ausdrückl.
die E. von seuchenkr. und -verd. T., von Erzeugn.
solch. T., von Kadavern und KTeilen seuchenkr. od.
-verd. T. sowie überhaupt von Gegenst. jeder Art,
die Träger des Ansteckungsstoffs sein können. Zum
Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von
übertragbaren S. der Haustiere aus dem Ausl.
kann fernerh. nach § 7 a. a. O. die Einf. leb. oder
tot. T, tier. Erzeugn, oder Rohstoffe sowie von
Gegenst., die Träger des Anft toffes sein können,
allg. oder für best. Grenzstrecken verboten oder be-
schränkt werden. Erlaß oder Aufhebung solcher V.
oder B. find dem Rchsk. unverzügl. mitzuteilen.
Der Rchsk. ist befugt, die Regierungen der bet.
Bst. zur Anordnung und einheitlichen Durchfüh-
rung der erforderl. Abwehrmaßregeln zu ver-
anlassen, wenn eine S. im Ausl. in einem für
den inl. Viehbestand bedrohl. Umfang auftritt. —
Von den Sperrbefugnissen gegenüber der Einf. von
Auslandvieh u. s. f. ist in D. von jeher in ziem-
lich weitgehendem Maß Gebrauch gemacht worden.
Es ist unmöglich, an dieser Stelle eine Aufzählung
all der besteh. Verbote und Beschränkungen hin-
sichtlich der Ein= und Durchfuhr von Vieh, tier.
Erzeugn. und Rohstoffen zu geben. In dieser Hin-
sicht muß auf den alljährlichen vom Kaiserl. Ges.=
Amt herausgegebenen Jahresbericht über die Ver-
breitung von Tier S. im D. R. verwiesen werden.
Hervorzuheben ist das Verbot der Einf. von leb.
Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus
Italien, Frankreich, Großbritannien und Irland,
Belgien, den Niederlanden, den Hinterländern
von Oesterreich--Ungarn und mit Ausnahme von
2500 Stück Schweinen, die wöchentlich in Schlacht-
höfe des oberschles. Industriebez. eingeführt wer-
den dürfen, auch aus Rußland. Allg. verboten ist
weiterhin die Einf. von Rindvieh aus Amerika und
von Schweinen und Schafen aus der Schweiz.
I. a. ist nach W. zurzeit auch die Ein= und Durchf.
vonRindvieh und Ziegen aus der ganzen Schweiz
verboten, Min V. 21. 8. 13, Rgbl. 217. Bezügl. des
Viehverkehrs mit Oester.-Ung. s. VSlUebereink. —
Bes. Vorschr. bestehen Finsichtl. der Zufuhr von
T. aus dem Seeweg. Nach der RchskBek. 11. 7.
95, ZBl. 816, find Wiederkäuer und Schweine, die
195
aus dem Ausl. auf dem Seeweg eingeführt wer-
den, soweit deren E. nicht verboten ist, auf Kofsten
der Importeure in einer hiezu best. Anst. einer
Quarantäne von 4 W. und, sofern die T. nach best.
Qu. nicht geschlachtet werden, am Bestimmungs-
ort einer weiteren, die Eigentümer in der Verf.
über die T. nicht beschränk. Beobacht. von 5 Mten
zu unterwerfen. Die OuFrist kann vom Kchsk.
unter bes. Voraussetz. auf 10 T. herabgesetzt wer-
den, in welchem Fall dann die bmonat. Beobacht.
wegfällt. Für dänisches Vieh ist die Qu. auf
10 T. feftgesetzt, Rchsk Bek. 17. 11. 95, ZBl. 849.
Im übr. finden für die auf dem Seeweg erfolg.
Einfuhr von Rindern aus Dänemark, Schweden
und Torwegen die Best. der Hhesen 6. 4. 11,
ZBl. 156, Anwendung. Hienach sind alle Rinder,
die aus den gen. Ländern in eine Seequ Anst. ein-
geführt werden, durch Ohrmarken mit fortl. Num-
mern zu kennzeichnen und u. a. auch auf Tuber-
kulose tierärztl. zu untersuchen. Rinder, bei denen
Tub. oder Verdacht dieser S. festgestellt wird,
müssen wieder ausgeführt werden. Alle übr. R.
sind vom freien Verkehr auszuschließen und spät.
innerh. 4 T. nach der Einstell. in eigens hiezu best.
Schlachthäusern (in W.: Stuttgart, Ulm, Heil-
bronn und Eßlingen) abzuschlachten.
Leonhardt.
Eingemeindung. Bildung neuer Gemeinden,
GdO. Art. 2—6, VV. Gd O. § 1—5. Jede Gde hat
einen räumlich abgegrenzten Bezirk, s. Gde. Die
Veränderung der GdeBez. ohne
gleichzeitige Vermehrung oder Ver-
minderung der Zahl der Gden erfolgt i. d. R.
durch Uebereinkunft der beteil. Gden. Die in den
beteil. Gde Bez. wohnhaften oder steuerpflichtigen
Personen können die Aenderung nicht hindern; sie
werden jedoch gehört und Interessen werden tun-
lichst berücksichtigt. Die Aenderung unterliegt,
wenn sie sich auf unbewohnte Grundstücke in
kleineren Städten und Land Gden erstreckt, der
Genehmigung des Bezats, sonst derj. der
Kreisreg. Den Eigentümern solcher Grundstücke,
deren Markungszugehörigkeit geändert wird, steht
gegen die Aenderung Beschwerde in der ges. In-
stanzenfolge zu. — Zur VBereinigung
mehrerer selbständiger Gden zu
einer GEde oder Gesamt Gde und für Bildung
neuer selbst. Gden aus Teilen bestehender
Gden ist die Zustimmung sämtl. beteil. Gden bzw.
Teil Gden notwendig. Bei der Erhebung eines keine
Teil Gde bildenden Teilorts zu einer selbst. Gde
ist weiter noch die Zustimmung von mehr als
„ der dem Teilort angehörigen stimmberechtigten
Gde Bürger und das Vorhandensein einer eigenen
Markung oder die Bildung einer solchen durch
Uebereinkunft der Beteiligten notwendig. Die im
Gde Bez. wohnhaften oder steuerpflichten Personen
können die Aenderung nicht hindern; fie werden
jedoch gehört und ihre Interessen werden tunlichst
berücksichtigt. Die Vereinbarungen bedürfen der
Gen. der Min J. Ist mit der Veränderung der
Gde Bez., bei der es sich um die veränderte Zu-
teilung bewohnter Grundstücke handelt, zugleich
eine Aenderung der Oberamtsbezirks-