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einteilung verbunden, so ist für dieselbe ein
Ges. erforderlich, BezO. Art. 2 Abs. 1. — Das
Ming. kann innerhalb der OABez. Veränderungen
der GdeBezirkseinteilung ohne gleichzeitige Ver-
mehrung oder Verminderung der Zahl der Gden
sowie die Erhebung einer TeilGde mit eigener
Markung zu einer selbst. Gde, wenn dies aus
dringenden Gründen des öff. Wohles geboten ist
und von einer der beteil. Gden oder Teil Gden be-
antragt wird, gegen den Willen der übr.
Beteiligten verfügen, auch im Fall der
tatsächlichen Auflösung einer Gde durch Wegzug
ihrer sämtl. im Besitz des Gde Bürgerrechts befindl.
Einwohner den verlassenen Gde Bez. einer benach-
barten Gde zuteilen, Art. 5 Abs. 1. — Ist in-
folge der Aenderung eine vermögensrechtliche Aus-
einandersetzung notwendig und kommt eine Eini-
gung der Beteil. hierüber sowie über die Tragung
der Kosten der Gde BezAenderung nicht zustande,
so entscheidet das Min J. gleichzeitig mit der Ver-
fügung der Gde BezAenderung. Wenn bes. Billig-
keitsgründe vorliegen, ist außerdem die Verfüg.
über die Gde BezAenderung von der Leistung einer
entspr. Abfindung der einen an die andere Gde
abhängig zu machen; dies ist insbes. der Fall, wenn
durch die Aenderung für die eine oder die andere
der beteil. Gden eine wesentl. Schwächung ihrer
Leistungsfähigkeit oder eine erhebliche höhere In-
anspruchnahme der Steuerpflichtigen eintreten
würde. Von jeder Verfügung einer Aenderung sind
die beteil. Gden oder Teilgden, im Fall der tat-
sächlichen Auflösung einer Gde die beteil. Grund-
besitzer dieser Gde, sowie die Amtsversammlung
über die beabsichtigte Aenderung und die mit ihr
verbundene vermögensrechtliche Auseinander-
setzung und Abfindung zu hören. Gegen die Ver-
fügung oder Entscheidung des Min . steht den
beteil. Gden und Teil Gden die Rechtsbeschwerde
zu, s. d. Die nicht unter Art. 5 Abs. 1 fallenden
Veränderungen der Gde BezEinteilung können
gegen den Willen eines der Beteiligten nur im
eg der Gesetzgebung herbeigeführt werden. —
Erlischt bei der Vereinigung einer Gde mit einer
andern Gde die Rechtsfähigkeit der ersteren, so geht
ihr Vermögen mit dem Zeitpunkt der ber.
einigung auf diej. Gde über, mit der sie vereinigt
wird. Den Gläubigern einer Gde steht weder gegen
die Veränderung des Gde Bez. noch gegen die Ver-
einigung der Gde mit einer anderen Gde eine
Einsprache zu. Ihre Interessen sind aber von der
zur Genehmigung oder Verfügung der Aenderung
berufenen Beh. tunlichst zu wahren. Haller.
Einjährig-Freiwillige s. Ersatzwesen XVIII.
1 Einkaufsgenossenschaften s. Genossenschaften,
andw.
Einkommensnachweisung heißt das neben der
Steuererklärung, s. Einkommensteuer V, wichtigste
Hilfsmittel für die Veranlagung zur ESt. Eine
E. wird für jede steuerpflichtige Pers. angelegt.
Die Ausfüllung des Formulars der E., das so ein-
gerichtet ist, daß es für eine Reihe von Jahren,
im allg. auf 5 J., benützt werden kann, ist im
wesentl. Aufgabe der Gde Beh. für die ESt., d.
Einige Spalten werden dir. durch das BezStA.
Einjährig-Freiwillige — Einkommensteuer.
ausgefüllt, an das die angelegten oder ergänzten
E. von der GdeBeh. für die Est. jährl. vor dem
Beginn der EstVeranlagung abzuliefern sind.
Die Einrichtung der E. stützt sich auf Art. 39, 40
u. 42 ESt G. Inhaltl. bildet die E. eine Notizen-
sammlung über die Besitz-, Vermögens= und Er-
werbsverhältnisse des Steuerpflicht., zusammen-
gestellt im allg. auf Grund der gemeindlichen und
staatl. Akten und Bücher. Insbes. gibt die E. Aus-
kunft über den Grundbesitz und den Viehstand
eines Steuerpfl., über seine Gebäude nach Wert
und Mietzins; über Gattung, Größe, Rentabilität
eines Gewerbebetriebs, über Kapitalbesitz, Dienst-
und Berufseinkommen sowie Schulden und son-
stige Abzugsposten, endl. über die Personenstands-
verhältnisse. — E. werden nicht angelegt für Ehe-
frauen, es sei denn, daß sie von dem Mann dau-
ernd getrennt leben, und nicht für unter der
elterl. Gewalt stehende Kinder, es sei denn, daß
sie ein aus eigener Erwerbstätigkeit fließendes
oder sonst der Nutznießung des Familienhauptes
entzogenes Einkommen beziehen. Dagegen wird
über die Besitz-, Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse dieser Pers. in der E. des Ehemanns
bzw. Familienhaupts Eintrag gemacht. — Die E.
wird von der Gde Beh. für die ESt. derj. Gde an-
gelegt und fortgeführt, in der der Steuerpfl. seinen
Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat und in der
daher seine Veranlagung erfolgt. E. sind auch an-
zulegen, wenn Pers. Einkommen aus einem in der
Gde belegenen eigenen oder gepachteten Grund-
stück oder Gebäude oder einem daselbst betriebenen
stehenden Gewerbe beziehen, aber in einem an-
dern w. Ort wohnen oder sich aufhalten bzw. ihren
Sitz haben. Derartige E., die sog. Teil E., sind
von der anlegenden Gde der Gde Beh. des Wohn-
sitzes, Aufenthalts oder Sitzes des Steuerpfl. zu
übergeben. Diese hat den Inhalt der TeilE. in
die betr. Haupt E. zu übertragen und die TeilE.
der HauptE. anzuschließen. Pistorius.
Einkommensteuer. 1 I. Allgemeines. 1 Die
E., G. 8. 8. 03, Rgbl. 261, ist eine, die kleinen
Eink. freilassende, auf ungünstige persönliche Ver-
hältnisse Rücksicht nehmende, progressive allg. E.
Ihr Wesen besteht im Gegensatz zu der früheren,
letztmals durch G. 19. 9. 52 geregelten E., die nur
auf das Dienst- und Berufseink. oder genauer auf
den Ertrag der Arbeit aus Dienst= und Berufs-
verhältnissen sich bezog, darin, daß sie die Ge-
samtheit der einem Steuerpfl. aus seinem Ver-
mögen oder seiner Erwerbstätigkeit zufließenden
Einkünfte nach einheitl. Grundsätzen besteuert.
Die E. gehört zu den direkten St. und bildet
unter diesen in W. die Hauptsteuer. Von
dem den d. St. zur Deckung zugewiesenen Staats-
bedarf hat die E. rd. ½/ aufzubringen, während
die übr. d. St. (Kapital--, Grund-, Gebäude-, Ge-
werbest.) zusammen für das weitere ½ aufkom-
men. In Kraft getreten und erstmals veranlagt
worden ist die E. 1905. Die alte E. ist mit diesem
Zeitp. weggefallen. — Die ## ges. Grundlagen:#
G. 8. 8. 03, Rgbl. 261, VV. MinF. 9. 6. 04,
Ragbl. 117, Ausf Anw. d. St Koll. 14. 6. 04, St Koll.=
Abl. 113, zahlr. Einzel V. und Erl., abgedruckt in