Einkommensteuer.
der W. Staats St Gesetzsamml. II. Teil 1906 125 f.;
vglI. Kommentare v. Göz, 2. Aufl. 08 u. Pistorius,
8. Aufl. 12. — x II. Die subjekt. Steuerpflicht #
erstreckt sich auf natürliche und juristische
Personen und ist grundsätzl. eine allg., d. h. die
stpfl. Pers. mit ihrem gesamten Eink. erfassende.
Sie ist geregelt Ges. Art. 1—4 und wird, soweit
nicht die in Art. 4 bezeichn. sehr beschränkten Be-
freiungen Platz greifen, bedingt durch Staats-
angehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt,
bew. bei jur. Pers. durch den Sitz. In gewissen
Fällen, Art. 3, ist für die St Pfl. nicht Staats-
angehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt und Sitz ent-
cheidend, sondern die belegene Sache, d. h.
ie Beziehung der sachl. St Quelle zum Staat.
Solchenfalls begreift die St Pfl. nur die bezügl.
Quelle, sie ist eine beschränkte; Hauptfall:
Mit dem Eink. aus w. Grund= und Gebäudebesitz
und Gewerbebetrieb unterliegt dessen Bezieher
der E. in W., auch wenn er weder w.
Staatsangehöriger ist, noch in W. Wohnsitz
oder Aufenthalt, oder Sitz hat. Umgekehrt
ist außerwürtt. Grundbesitz usw., Art. 8 Z. 1
und 2, von der Stsfl. ausgenommen. Die be-
sräntte St'Pfl. des Art. 3 kommt nur insoweit in
etracht, als die in dem Art. 8 bezeichneten St.=
Quellen sich im Besitz einer anderen Pers. als
einer solchen befinden, die bereits nach Art. 1 u. 2
der allg. St Pfl. unterliegt. — Die allg. St Pfl. ist
nach Art. 1. i. Vbdg. mit den Aend., die dieser durch
RG. wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
22. 8. 09, Rol. 332, erfahren hat, wie folgt ge-
regelt: Die St Pfl. der natürlichen Pers. er-
streckt sich auf: 1. die w. Staatsangeh., ausgen. diej.
a) die, ohne in W. einen Wohnsitz zu haben,
außerhal b W. wohnen oder sich aufhalten; haben
sie in W. ihren dienstl., in einem anderen Bst.
oder einem d. Schutzgebiet aber einen tatsächl.
Wohns., so entscheidet der tatsächl. Wohns.; b) die
in einem anderen Bst. oder einem d. Schutzgebiet
ihren dienstl. Wohns. haben. — 2. Diej. Angeh. an-
derer Bst., a) die, ohne in ihrem Heimatstaat einen
Wohns. zu haben, in W. wohnen; b) die, ohne im
D. R. oder in einem d. Schutzgeb. einen Wohu=
zu haben, sich in W. aufhalten; c) die in W.
ihren dienstl. Wohns. haben, ohne in einem
andern Bst. oder in einem d. Schutzgeb. einen
tatsächl. Wohns. zu haben; treffen dienstl. und tat-
sächl. Wohns. innerhalb des D. R. zusammen, so
entscheidet der letztere, es sei denn, daß ein D. in
mehreren Bst. einen tats. und in einem ders. über-
dies seinen dienstl. Wohns. hat; dann ist der
dienstl. Wohns. entscheidend. — 3. Diej. Ausl., die
ch in W. länger als 1 J. ununterbrochen auf-
halten. Als Unterbrech. des A. gilt zeitweilige
Abwesenheit nicht, wenn aus den Umständen,
unter denen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den A.
beizubehalten. — Außer den natürlichen
Personen find, wenn sie in W. ihren Sitz
haben, allgemein steuerpflichtig, G. Art. 2: l. die
juristischen Personen jeder Art,
insbes.: rechtsfähige Körperschaften und Anstalten
des Isl. Rechts, rechtsf. Stiftungen, rechtsf. Ver-
eine, § 21, 22 BGB., Aktien= und Kommandit-
197
esellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge-
sellschaften m. b. H., Erwerbs= und Wirtschafts-
enossenschaften, letztere auch wenn sie nicht E. G.
sind. endlich soweit hierunter nicht begriffen,
II. Personenvereine von nicht geschlossener
Mitgl Zahl.—Von der fubj. St Pfl. sind befreit:
der König und die Königin; ausgen. ist das Eink.
aus dem Hofkammergut, VlI. § 108; die bei dem
K. beglaubigten Vertreter anderer Staaten und
die ihnen zugewiesenen Beamten, die in deren
Dienst stehenden Pers., soweit sie Ausl. sind; Pers.,
die sonst nach völkerrechtl. Grundsätzen oder nach
Vereinbarungen mit ausl. Staaten Befreiung von
der E. beanspruchen können; Anst., die vom Staat
auf seine Kosten ganz oder, soweit ihre eigenen
Mittel nicht ausreichen, auf Grund öffrechtl. Ver-
blichtung dauernd zu unterhalten sind; ebenso
er Staat als solcher und zufolge RG. 15. 4. 11
das Reich; Realgemeinden, vorbehaltlich der die
einz. Realgemeindegenossen für ihr E. aus dem
Realgemeinderecht treffenden Stpfl. — 1 III. Die
obj. Steuerpflicht, 1 Art. 6—17, umfaßt das
steuerbare Eink. Als solches gilt, Art. 6, das ge-
samte Eink. des St Pfl. in Geld und Geldeswert:
1. aus Grundstücken und Gebäuden einschl. des
Mietswerts der Wohnung im eigenen Haus, aus
dem land= und forstw. Betrieb. — 2. Aus dem Ge-
werbebetr. einschl. des Handels und Bergbaus,
aus Spekulationsgeschäften, Art. 7 Abs. 2 3. 2. —
3. Aus Kapitalien und Renten. — 4. Aus Dienst-
oder Arbeitsverhältnissen, aus wissensch. oder
künstl. Beruf oder einer anderen gewinnbringen-
den Beschäftigung, aus Rechten auf wiederkehrende
Bezüge und Vorteile irgend welcher Art, soweit
diese Einkünfte nicht schon u. 1—3 begriffen sind.
Geldwerte Eink Teile, wie Naturalien, Genuß von
Gütern, Wohnung, Kost, sind nach örtl. Mittel-
preisen zu veranschlagen. — Nicht als steuerbares
Einkommen, sondern als Vermehrung des
Stammvzermögens gelten außerordentliche
Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen,
Lebensversicherungen, aus Erwerbungen und
Veräußerungen von Grundstücken, Wertpapieren
und anderen Vermögensgegenständen, aus dem
durch Ausgabe von Aktien für einen höheren
als den Nennbetrag erzielten Aufgeld und
ähnlichen Erwerbungen. Sie kommen ebenso
wie Verminderungen des Stammvermögens
nur insofern in Betracht, als dessen Erträge da-
durch vermehrt oder vermindert werden. Als
teuerbares Eink. gelten jedoch die Einnahmen
olcher Art innerhalb eines Gewerbebetr. abzügl.
etwaiger in dem betr. Jahr erlittener Verluste,
der Gewinn aus zu Spekulationszwecken abge-
schlossenen Geschäften abzügl. etwaiger in dem
betr. Jahr erlittener Verl., wenn der Abschluß
solcher Gesch, oder die Beteiligung hieran von dem
Stpfl. gewohnheitsmäßig betrieben wird, oder
wenn das Rechtsgesch. in der Absicht abgeschlossen
ist, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem Markt= oder Försenpreis der
Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den
gewinnend. gezahlt werden soll (Differenzgesch.). —
A. Steuerbefreiungen. x Ausgenommen von