Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Einkommensteuer. 
der W. Staats St Gesetzsamml. II. Teil 1906 125 f.; 
vglI. Kommentare v. Göz, 2. Aufl. 08 u. Pistorius, 
8. Aufl. 12. — x II. Die subjekt. Steuerpflicht # 
erstreckt sich auf natürliche und juristische 
Personen und ist grundsätzl. eine allg., d. h. die 
stpfl. Pers. mit ihrem gesamten Eink. erfassende. 
Sie ist geregelt Ges. Art. 1—4 und wird, soweit 
nicht die in Art. 4 bezeichn. sehr beschränkten Be- 
freiungen Platz greifen, bedingt durch Staats- 
angehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, 
bew. bei jur. Pers. durch den Sitz. In gewissen 
Fällen, Art. 3, ist für die St Pfl. nicht Staats- 
angehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt und Sitz ent- 
cheidend, sondern die belegene Sache, d. h. 
ie Beziehung der sachl. St Quelle zum Staat. 
Solchenfalls begreift die St Pfl. nur die bezügl. 
Quelle, sie ist eine beschränkte; Hauptfall: 
Mit dem Eink. aus w. Grund= und Gebäudebesitz 
und Gewerbebetrieb unterliegt dessen Bezieher 
der E. in W., auch wenn er weder w. 
Staatsangehöriger ist, noch in W. Wohnsitz 
oder Aufenthalt, oder Sitz hat. Umgekehrt 
ist außerwürtt. Grundbesitz usw., Art. 8 Z. 1 
und 2, von der Stsfl. ausgenommen. Die be- 
sräntte St'Pfl. des Art. 3 kommt nur insoweit in 
etracht, als die in dem Art. 8 bezeichneten St.= 
Quellen sich im Besitz einer anderen Pers. als 
einer solchen befinden, die bereits nach Art. 1 u. 2 
der allg. St Pfl. unterliegt. — Die allg. St Pfl. ist 
nach Art. 1. i. Vbdg. mit den Aend., die dieser durch 
RG. wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
22. 8. 09, Rol. 332, erfahren hat, wie folgt ge- 
regelt: Die St Pfl. der natürlichen Pers. er- 
streckt sich auf: 1. die w. Staatsangeh., ausgen. diej. 
a) die, ohne in W. einen Wohnsitz zu haben, 
außerhal b W. wohnen oder sich aufhalten; haben 
sie in W. ihren dienstl., in einem anderen Bst. 
oder einem d. Schutzgebiet aber einen tatsächl. 
Wohns., so entscheidet der tatsächl. Wohns.; b) die 
in einem anderen Bst. oder einem d. Schutzgebiet 
ihren dienstl. Wohns. haben. — 2. Diej. Angeh. an- 
derer Bst., a) die, ohne in ihrem Heimatstaat einen 
Wohns. zu haben, in W. wohnen; b) die, ohne im 
D. R. oder in einem d. Schutzgeb. einen Wohu= 
zu haben, sich in W. aufhalten; c) die in W. 
ihren dienstl. Wohns. haben, ohne in einem 
andern Bst. oder in einem d. Schutzgeb. einen 
tatsächl. Wohns. zu haben; treffen dienstl. und tat- 
sächl. Wohns. innerhalb des D. R. zusammen, so 
entscheidet der letztere, es sei denn, daß ein D. in 
mehreren Bst. einen tats. und in einem ders. über- 
dies seinen dienstl. Wohns. hat; dann ist der 
dienstl. Wohns. entscheidend. — 3. Diej. Ausl., die 
ch in W. länger als 1 J. ununterbrochen auf- 
halten. Als Unterbrech. des A. gilt zeitweilige 
Abwesenheit nicht, wenn aus den Umständen, 
unter denen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den A. 
beizubehalten. — Außer den natürlichen 
Personen find, wenn sie in W. ihren Sitz 
haben, allgemein steuerpflichtig, G. Art. 2: l. die 
juristischen Personen jeder Art, 
insbes.: rechtsfähige Körperschaften und Anstalten 
des Isl. Rechts, rechtsf. Stiftungen, rechtsf. Ver- 
eine, § 21, 22 BGB., Aktien= und Kommandit- 
  
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esellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Ge- 
sellschaften m. b. H., Erwerbs= und Wirtschafts- 
enossenschaften, letztere auch wenn sie nicht E. G. 
sind. endlich soweit hierunter nicht begriffen, 
II. Personenvereine von nicht geschlossener 
Mitgl Zahl.—Von der fubj. St Pfl. sind befreit: 
der König und die Königin; ausgen. ist das Eink. 
aus dem Hofkammergut, VlI. § 108; die bei dem 
K. beglaubigten Vertreter anderer Staaten und 
die ihnen zugewiesenen Beamten, die in deren 
Dienst stehenden Pers., soweit sie Ausl. sind; Pers., 
die sonst nach völkerrechtl. Grundsätzen oder nach 
Vereinbarungen mit ausl. Staaten Befreiung von 
der E. beanspruchen können; Anst., die vom Staat 
auf seine Kosten ganz oder, soweit ihre eigenen 
Mittel nicht ausreichen, auf Grund öffrechtl. Ver- 
blichtung dauernd zu unterhalten sind; ebenso 
er Staat als solcher und zufolge RG. 15. 4. 11 
das Reich; Realgemeinden, vorbehaltlich der die 
einz. Realgemeindegenossen für ihr E. aus dem 
Realgemeinderecht treffenden Stpfl. — 1 III. Die 
obj. Steuerpflicht, 1 Art. 6—17, umfaßt das 
steuerbare Eink. Als solches gilt, Art. 6, das ge- 
samte Eink. des St Pfl. in Geld und Geldeswert: 
1. aus Grundstücken und Gebäuden einschl. des 
Mietswerts der Wohnung im eigenen Haus, aus 
dem land= und forstw. Betrieb. — 2. Aus dem Ge- 
werbebetr. einschl. des Handels und Bergbaus, 
aus Spekulationsgeschäften, Art. 7 Abs. 2 3. 2. — 
3. Aus Kapitalien und Renten. — 4. Aus Dienst- 
oder Arbeitsverhältnissen, aus wissensch. oder 
künstl. Beruf oder einer anderen gewinnbringen- 
den Beschäftigung, aus Rechten auf wiederkehrende 
Bezüge und Vorteile irgend welcher Art, soweit 
diese Einkünfte nicht schon u. 1—3 begriffen sind. 
Geldwerte Eink Teile, wie Naturalien, Genuß von 
Gütern, Wohnung, Kost, sind nach örtl. Mittel- 
preisen zu veranschlagen. — Nicht als steuerbares 
Einkommen, sondern als Vermehrung des 
Stammvzermögens gelten außerordentliche 
Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, 
Lebensversicherungen, aus Erwerbungen und 
Veräußerungen von Grundstücken, Wertpapieren 
und anderen Vermögensgegenständen, aus dem 
durch Ausgabe von Aktien für einen höheren 
als den Nennbetrag erzielten Aufgeld und 
ähnlichen Erwerbungen. Sie kommen ebenso 
wie Verminderungen des Stammvermögens 
nur insofern in Betracht, als dessen Erträge da- 
durch vermehrt oder vermindert werden. Als 
teuerbares Eink. gelten jedoch die Einnahmen 
olcher Art innerhalb eines Gewerbebetr. abzügl. 
etwaiger in dem betr. Jahr erlittener Verluste, 
der Gewinn aus zu Spekulationszwecken abge- 
schlossenen Geschäften abzügl. etwaiger in dem 
betr. Jahr erlittener Verl., wenn der Abschluß 
solcher Gesch, oder die Beteiligung hieran von dem 
Stpfl. gewohnheitsmäßig betrieben wird, oder 
wenn das Rechtsgesch. in der Absicht abgeschlossen 
ist, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten 
Kaufpreis und dem Markt= oder Försenpreis der 
Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den 
gewinnend. gezahlt werden soll (Differenzgesch.). — 
A. Steuerbefreiungen. x Ausgenommen von
	        
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