Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Einkommensteuer. 
umfaßt das E. der selbstwirtschaftenden Grund- 
besitzer wie dasj. der Pächter und Verpächter, 
ebenso das Eink. aus Gebäuden. Ueber die Be- 
rechnungsweise des Eink. geben neben Art. 12 
Vorschr. § 6—8 VV. u. § 4 u. 7 AusfAnw. Beim 
Eink. aus Handel und Gewerbe ist das 
Eink. bei denen, die Bücher führen, deren Inhalt 
den Vorschr. des HGB. über Handelsbücher ent- 
spricht, nach den Grundsätzen zu berechnen, wie 
solche für die Jentur und Bilanz durch H. 
vorgeschrieben find und sonst dem Gebrauch eines 
ordentl. Kaufmanns entsprechen. Bes. gilt dies 
von dem Zuwachs des Anlagekapitals und von den 
regelm. jährl. Abschreibungen, die einer angemess. 
Berücksichtigung der Wertsverminderungen ent- 
prechen sollen. Ueber die Berechnung des gewerbl. 
ink. vgl. neben Art. 18 VV. § 9, 10, und Ausf.= 
Anw. § 8. Als Kapitaleinkk. gelten Zinsen, 
Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforde- 
rungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei 
Land= und Forstwirtschaft= oder Gewerbe= und 
Handeltreibenden als Teile des Geschäftsertrags 
anzurechnen find. Die StPfl. umfaßt hienach mit 
der erwähnten Ausnahme bes.: Zinsen aus Staats- 
u sw. Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grund- 
schulden, Pfandbriefen, Darlehen, Kaufschillingen, 
Eparkasseneinlagen, Abrechnungs= und Konto- 
korrentguthaben; Dividenden, Zinsen oder sonst. 
Gewinnanteile von AG., Kommanditgesellsch, auf 
Aktien, Gesellsch. m. b. H., Berggewerkschaften und 
von einer stillen Gesellschaft; Renten jeder Art, 
wie Leibr., Leibgedinge, Zeitr., vererbliche R., 
ausgen. Grundgefälle, die der Grundsteuer unter- 
liegen; vol. Art. 14, VV. § 11, AusfAnw. 8 9. 
Das Eink. aus Dienst= und Arbeitsver- 
hältnissen umfaßt Gehalts= und sonstige Be- 
züge der im öff. Dienst angestellten Beamten und 
Bedienfteten, Eink. der im Privatdienst angest. 
oder besch. Per., der Mitgl. des Vorstands oder 
Aufsichtsrats von Erwerbsgesellsch., der Hand- 
lungs= und Gewerbegeh., der Arbeiter und Dienst- 
boten, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer, 
künstlerischer, wissenschaftl., unterrichtender oder 
erziehender Tätigkeit, das Eink. der Aerzte, Rechts- 
anwälte, Ingenieure u. dgl.; Wartegelder, Ruhe- 
cgehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige 
Unterstützungen u. ä. mit Beziehung auf frühere 
Dienstleistung, Arbeit oder Verufstettigkeit auf 
Grund freier Verwilligung oder klagbarer Ver- 
pflichtung gewährte Bezüge. Bei Reichs-, Staats- 
und körpersch. Beamten, Geistl., Lehrern an öff. 
Unterrichts Anst. und Militärpers. wird die für Be- 
streitung des Dienstaufwands gewährte 
entschädigung oder der hiezu dach ausdrücklicher 
Anordnung bestimmte Teil des Gehalts oder einer 
etwaigen Zulage nicht berechnet, ebenso nicht Tag- 
er und Reisek. aus öff. Kassen, die als Entsch. 
ür die mit Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten 
verbund. Aufwendungen gewährt werden. Bei den 
in priv. Dienstverhältnissen stehenden Pers. bleiben 
die Entschädigungen, die nach ausdrückl. Verein- 
barung zur eltreitung des berufl. Aufwands & 
währt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Be- 
trag den regelm. wirklichen Aufwand nicht über- 
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steigt. Von diesen Fällen abgesehen wird für 
Dienstaufwandskosten nichts abgezogen. Wohl 
aber ist bei den Lohnarbeitern der mit der 
Arbeit verbundene Aufwand wie Fahrkosten zur 
Arbeitstätte, Mehrausgaben für ausw. Bekösti- 
gung usw. nach Art. 9 abziehbar, val. Art. 15, 
VBVV. § 12, Ausf Anw. § 10 und Wü. I1 425 f. 
Bei Aktien-Ges., Kommanditges. auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften und Gesellsch. m. b. H. kann an 
den als steuerbares Eink. geltenden geschäftlichen 
Ueberschüssen, Art. 16 Abs. 1, der Gesamtbetrag 
der an die Gesellschaftsmitgl. verteilten oder ihnen 
tgeschriebenen Aktienzinsen, Dividenden oder 
ewinnanteile bis zum Höchstbetrag von 8% des 
eingezahlten Aktien= oder Stammkapitals bzw. bei 
Gewerkschaften 3½% der Summe der von den Ge- 
werken geleisteten Beiträge, oder im Fall der be- 
schränkten StPfl. von Art. 3 Abs. 2 ein verhält- 
nism. Teil dess. in Abzug gebracht werden. Im 
einzel. s. G. Art. 16, VV. § 13, Ausf Anw. 8 11, 
Würt V. I 70 f. — 4 C. Den Maßstab für die 
Besteuerung, Art. 10, bildet das steuerbare 
Jahreseink. des St Pfl. Dabei ist nach Art. 11 
dem Eink. eines St Pfl. das Eink. seiner Ehefrau 
mit der Maßgabe zuzurechnen, daß das Eink. 
beider Ehegatten von dem Ehemann als Einheit 
zu verst. ist; ebenso ist dem Eink. des Familien= 
oberhaupts das Eink. der unter seiner elterl. Ge- 
walt steh. Kinder zuzurechnen, soweit es nicht 
aus eigener Erwerbstätigkeit der Kinder fließt 
oder der Nutznießung des Familienhaupts sonst 
entzogen ist. Lebt die Ehefrau dauernd von dem 
Mann getrennt, so ist ihr Eink. selbständig zu ver- 
anlagen. — Das steuerb. Jahreseink. ist nach dem 
Stand der Vermögens-, Besitz= und Ein Verhält- 
nisse der StpPfl. bei Beginn des StJJ. zu be- 
rechnen. Wo im Lauf des St. eine Ein- 
schätzung zur E. für einen Teil des St-. ein- 
zutreten hat, Art. 66, 67 u. 68, ist der Stand bei 
Beginn der neuen oder veränderten Stfl. maß- 
gebend. Feststehende Einnahmen aus Kapital, 
Renten, Dienst und Beruf sind nach dem Stand 
am maßgebenden Tag mit ihren im Lauf des 
Jahres zu erwart. Beträgen, unbestimmte 
oder schwankende Einn. aus K., R., D. und 
B. und überhaupt die Einn. aus anderen Eink.= 
Quellen nach dem Ergebnis des der Einschätzung 
unmittelbar vorausgegangenen StJ. bzw. des 
im vorausgegangenen St J. abgelaufenen Ge- 
schäfts= oder Wirtschaftsjahrs zu berechnen. Die 
Steuerbeh. hat, wenn bes. Gründe vorliegen, die 
Berechnung nach dem Ergebnis des nächstfrüheren 
St J., bzw. Geschäfts= oder n- zu gestatten. 
Bestehen Einn. letzterer Art noch nicht 1 J. lang, 
so find sie nach dem mutmaßl. Jahresertrag an- 
zusetzen. Dieselb. Grunds. gelten für die Berechn. 
der abzugsf. Ausgaben. — Es bildet somit für die 
Veranlagung nach ihrer materiellen Seite die 
Grundlage die Familie, in zeitl. Hins. das Jahr, 
d. h. ein fortlauf. Zeitraum von 12 M. Dabei 
hält das G. anschl. an das ältere w. Recht an der 
Veranlagung nach den Verhältnissen eines Nor- 
maltags, regelm. des 1. Tags des St J., 1. 4., fest. 
Doch ist dieser Grundsatz in weitem Umfang zu-
	        
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