Einkommensteuer.
umfaßt das E. der selbstwirtschaftenden Grund-
besitzer wie dasj. der Pächter und Verpächter,
ebenso das Eink. aus Gebäuden. Ueber die Be-
rechnungsweise des Eink. geben neben Art. 12
Vorschr. § 6—8 VV. u. § 4 u. 7 AusfAnw. Beim
Eink. aus Handel und Gewerbe ist das
Eink. bei denen, die Bücher führen, deren Inhalt
den Vorschr. des HGB. über Handelsbücher ent-
spricht, nach den Grundsätzen zu berechnen, wie
solche für die Jentur und Bilanz durch H.
vorgeschrieben find und sonst dem Gebrauch eines
ordentl. Kaufmanns entsprechen. Bes. gilt dies
von dem Zuwachs des Anlagekapitals und von den
regelm. jährl. Abschreibungen, die einer angemess.
Berücksichtigung der Wertsverminderungen ent-
prechen sollen. Ueber die Berechnung des gewerbl.
ink. vgl. neben Art. 18 VV. § 9, 10, und Ausf.=
Anw. § 8. Als Kapitaleinkk. gelten Zinsen,
Renten und geldwerte Vorteile aus Kapitalforde-
rungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei
Land= und Forstwirtschaft= oder Gewerbe= und
Handeltreibenden als Teile des Geschäftsertrags
anzurechnen find. Die StPfl. umfaßt hienach mit
der erwähnten Ausnahme bes.: Zinsen aus Staats-
u sw. Schuldverschreibungen, Hypotheken, Grund-
schulden, Pfandbriefen, Darlehen, Kaufschillingen,
Eparkasseneinlagen, Abrechnungs= und Konto-
korrentguthaben; Dividenden, Zinsen oder sonst.
Gewinnanteile von AG., Kommanditgesellsch, auf
Aktien, Gesellsch. m. b. H., Berggewerkschaften und
von einer stillen Gesellschaft; Renten jeder Art,
wie Leibr., Leibgedinge, Zeitr., vererbliche R.,
ausgen. Grundgefälle, die der Grundsteuer unter-
liegen; vol. Art. 14, VV. § 11, AusfAnw. 8 9.
Das Eink. aus Dienst= und Arbeitsver-
hältnissen umfaßt Gehalts= und sonstige Be-
züge der im öff. Dienst angestellten Beamten und
Bedienfteten, Eink. der im Privatdienst angest.
oder besch. Per., der Mitgl. des Vorstands oder
Aufsichtsrats von Erwerbsgesellsch., der Hand-
lungs= und Gewerbegeh., der Arbeiter und Dienst-
boten, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer,
künstlerischer, wissenschaftl., unterrichtender oder
erziehender Tätigkeit, das Eink. der Aerzte, Rechts-
anwälte, Ingenieure u. dgl.; Wartegelder, Ruhe-
cgehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige
Unterstützungen u. ä. mit Beziehung auf frühere
Dienstleistung, Arbeit oder Verufstettigkeit auf
Grund freier Verwilligung oder klagbarer Ver-
pflichtung gewährte Bezüge. Bei Reichs-, Staats-
und körpersch. Beamten, Geistl., Lehrern an öff.
Unterrichts Anst. und Militärpers. wird die für Be-
streitung des Dienstaufwands gewährte
entschädigung oder der hiezu dach ausdrücklicher
Anordnung bestimmte Teil des Gehalts oder einer
etwaigen Zulage nicht berechnet, ebenso nicht Tag-
er und Reisek. aus öff. Kassen, die als Entsch.
ür die mit Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
verbund. Aufwendungen gewährt werden. Bei den
in priv. Dienstverhältnissen stehenden Pers. bleiben
die Entschädigungen, die nach ausdrückl. Verein-
barung zur eltreitung des berufl. Aufwands &
währt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Be-
trag den regelm. wirklichen Aufwand nicht über-
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steigt. Von diesen Fällen abgesehen wird für
Dienstaufwandskosten nichts abgezogen. Wohl
aber ist bei den Lohnarbeitern der mit der
Arbeit verbundene Aufwand wie Fahrkosten zur
Arbeitstätte, Mehrausgaben für ausw. Bekösti-
gung usw. nach Art. 9 abziehbar, val. Art. 15,
VBVV. § 12, Ausf Anw. § 10 und Wü. I1 425 f.
Bei Aktien-Ges., Kommanditges. auf Aktien, Berg-
gewerkschaften und Gesellsch. m. b. H. kann an
den als steuerbares Eink. geltenden geschäftlichen
Ueberschüssen, Art. 16 Abs. 1, der Gesamtbetrag
der an die Gesellschaftsmitgl. verteilten oder ihnen
tgeschriebenen Aktienzinsen, Dividenden oder
ewinnanteile bis zum Höchstbetrag von 8% des
eingezahlten Aktien= oder Stammkapitals bzw. bei
Gewerkschaften 3½% der Summe der von den Ge-
werken geleisteten Beiträge, oder im Fall der be-
schränkten StPfl. von Art. 3 Abs. 2 ein verhält-
nism. Teil dess. in Abzug gebracht werden. Im
einzel. s. G. Art. 16, VV. § 13, Ausf Anw. 8 11,
Würt V. I 70 f. — 4 C. Den Maßstab für die
Besteuerung, Art. 10, bildet das steuerbare
Jahreseink. des St Pfl. Dabei ist nach Art. 11
dem Eink. eines St Pfl. das Eink. seiner Ehefrau
mit der Maßgabe zuzurechnen, daß das Eink.
beider Ehegatten von dem Ehemann als Einheit
zu verst. ist; ebenso ist dem Eink. des Familien=
oberhaupts das Eink. der unter seiner elterl. Ge-
walt steh. Kinder zuzurechnen, soweit es nicht
aus eigener Erwerbstätigkeit der Kinder fließt
oder der Nutznießung des Familienhaupts sonst
entzogen ist. Lebt die Ehefrau dauernd von dem
Mann getrennt, so ist ihr Eink. selbständig zu ver-
anlagen. — Das steuerb. Jahreseink. ist nach dem
Stand der Vermögens-, Besitz= und Ein Verhält-
nisse der StpPfl. bei Beginn des StJJ. zu be-
rechnen. Wo im Lauf des St. eine Ein-
schätzung zur E. für einen Teil des St-. ein-
zutreten hat, Art. 66, 67 u. 68, ist der Stand bei
Beginn der neuen oder veränderten Stfl. maß-
gebend. Feststehende Einnahmen aus Kapital,
Renten, Dienst und Beruf sind nach dem Stand
am maßgebenden Tag mit ihren im Lauf des
Jahres zu erwart. Beträgen, unbestimmte
oder schwankende Einn. aus K., R., D. und
B. und überhaupt die Einn. aus anderen Eink.=
Quellen nach dem Ergebnis des der Einschätzung
unmittelbar vorausgegangenen StJ. bzw. des
im vorausgegangenen St J. abgelaufenen Ge-
schäfts= oder Wirtschaftsjahrs zu berechnen. Die
Steuerbeh. hat, wenn bes. Gründe vorliegen, die
Berechnung nach dem Ergebnis des nächstfrüheren
St J., bzw. Geschäfts= oder n- zu gestatten.
Bestehen Einn. letzterer Art noch nicht 1 J. lang,
so find sie nach dem mutmaßl. Jahresertrag an-
zusetzen. Dieselb. Grunds. gelten für die Berechn.
der abzugsf. Ausgaben. — Es bildet somit für die
Veranlagung nach ihrer materiellen Seite die
Grundlage die Familie, in zeitl. Hins. das Jahr,
d. h. ein fortlauf. Zeitraum von 12 M. Dabei
hält das G. anschl. an das ältere w. Recht an der
Veranlagung nach den Verhältnissen eines Nor-
maltags, regelm. des 1. Tags des St J., 1. 4., fest.
Doch ist dieser Grundsatz in weitem Umfang zu-