Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

200 
gunsten der Bemessung nach der Vergangenheit 
durchbrochen. Unbedingt maßgebend aber ist der 
Normaltag für den Bestand der StPfl., d. h. für 
die Frage, welche StQuellen der EinkBerechn. zu- 
grunde zu legen und welche ges. Abz. zu berücksich- 
tigen sind. Vgl. Art. 10 u. 11, VV. § 5, AusfAnw. 
§& Gu. 9. —xIV. Steuertarif und Steuersatz. 1Der 
in Art. 18 in Vbdg. mit Art. 5 enthaltene Tarif 
hat die Bedeutung eines Normaltar.; seine 
Steuersätze tragen den Charakter des Ein- 
Vitsy atzes. Für jede Etatsperiode wird durch 
in G. best., wie viele % des Einheitssatzes er- 
hoben werden sollen, wobei für sämtl. Einheitss. 
des Tar. der gleiche % Satz bestimmt werden muß. 
Jedoch darf eine Erhöhung der Einheitss.. nicht 
durch Fin G., sondern nur im Weg der ordentl. Ge- 
setzgebung erfolgen. Es ist aber finanzgesetzl. Er- 
höhung zugelassen, wenn der Rohertrag der E. 
einen best. % Satz des gesamten, durch die übr. 
Steuern aufzubringenden Rohertrags nicht über- 
steigt. Zu den übrigen St. gehören alle im w. 
HFE. laufenden dir. und indir. St., ausgen. die 
Erbschafts= und Schenkungsst. und die Gerichts- 
gebühren, soweit fie auf Reichsrecht beruhen. Für 
die ersten 4 J. ist es bei den Sätzen des Tar. ge- 
blieben, es wurden 100% des Einheitss. erhoben. 
Für 1909 bis 1914 ist die E. mit 105% des Ein- 
heitssatzes erhoben worden. Der Tarif (Einheits- 
satz) ist progressiv. Er beginnt bei dem Eink. 
von 500 4 mit 2 J4 St, oder 0,4% und steigt 
gleichmäßig so, daß bei 2000 .( Eink. der Satz von 
21 + = 1,05 v. H., bei 5000 4 der Sat von 
128 +& = 2,56 v. H., bei 7000 M der Satz von 
215 +K = 3,07 v. H., bei 10 000 K der Satz von 
359 = 3,59 v. H., bei 15 000 AK der Satz von 
581 4 = 3,87 v. H., bei 20 000 KK der Satz von 
786 K& = 3e, 93 v. H. und bei 30 000 . der Satz 
von 4 v. H. erreicht wird. Von 80 000 .X Eink. an 
ist der St Satz prozentuiert und steigt für jede 
Stufe um 0,05, so daß er bei 50 000 + = 4,2 v. H., 
bei 100 0O00 + = 4,5 v. H., bei 150 000 + = 4.,75 
v. H. und bei 200 000 + = 5 v. H. beträgt, womit 
der Höchstsatz erreicht ist. Nach Art. 5 bleiben Pers., 
deren steuerbares Eink. weniger als 500 4 be- 
trägt, von der E. frei. Nach Art. 20 sind Stfl. 
mit einem steuerb. Eink. bis zu 2000 44, die ver- 
heiratet find und einen gemeinsamen Haushalt 
führen, oder die verwitwet sind und 1 oder 2 nicht 
selbständig einzuschätzende Kinder unter 15 J. 
unterhalten, statt in der diesem Eink. entspr. Stufe 
in der nächstniedrigeren zu veranlagen und, wenn 
sie in der untersten Stufe eingeschätzt find, steuer- 
frei zu lassen. Haben verh. und einen gemeins. 
Haushalt führende oder verwitw. St Pfl. mit Eink. 
bis zu 2000 3 oder mehr nicht selbständig einzu- 
Febatene Kinder unter 15 J. zu unterhalten, so 
ind sie um eine weitere Stufe herabzusetzen und, 
wenn sie in der vorletzten Stufe eingeschätzt waren, 
steuerfrei zu lassen. Verh. und einen gemeins. 
Haushalt führende oder verw. St Pfl. mit einem 
steuerb. Eink. von 2000—3200 M, die 3 oder mehr 
nicht selbst. einzusch. K. unter 15 J. unterhalten, 
sind statt in der diesem Eink. entspr. Stufe in der 
nächstniedrigeren zu veranlagen. Gleich Verwitw. 
Einkommensteuer. 
werden behandelt diej. Eheleute, bezüglich deren 
auf Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft rechtskräftig erkannt ist, sowie die ver- 
lassenen Ehefrauen. — Hienach beträgt die Unter- 
grenze für Erhebung der E., das sog. Existenz- 
minimum, für Ledige und kinderlose Ver- 
witwete 500 áM, für Verheiratete ohne Kinder und 
für Verwitwete mit 1—2 Kindern unter 15 J. 
650 X, für Verh. und Verw. mit 3 oder mehr K. 
unter 15 J. 800 A. Eine weitere Berücksichtigung 
persönlicher Verhältnisse ist noch in Art. 21 da- 
durch gewährleistet, daß bei St Pfl., deren steuerb. 
Jahreseink. weniger als 5000 X beträgt, bes., die 
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Ver- 
bältnisse dergestalt zu berücksichtigen sind, daß 
ihnen eine Ermäßigung des steuerb. Eink. um 
höchstens 38 Stufen gewährt wird; diese tritt in 
den Fällen des Art. 20 zu den dortigen Ermäßi- 
gungen hinzu. Solche Verhältnisse sind: außer- 
gewöhnl. Belastung durch Unterhalt und Erziehung 
der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittel- 
loser Angehöriger, Erfüllung der akt. Dienstpflicht 
im steh. Heer oder in der steh. Marine durch den 
St Pfl., andauernde Krankkheit, bes. Unglücksfälle. — 
V. Die Veranlagung. # Für die V. zur E. hat 
das Ges. eine Verbindung von Fassion und Ein- 
schätzung in der Weise eingerichtet, daß für alle 
Eink. von weniger als 2600 im Grundsatz aus- 
schließlich Einschätzung platzgreift. Wer somit ein 
Eink. von weniger als 2600 4 hat, ist zur Abgabe 
einer St Erklärung nicht verpflichtet. Wohl aber 
steht ihm das Recht zu, eine StErkl. abzugeben. 
Die freiw. St Erkl. hat dieselbe Wirkung wie diej. 
St Erkl., zu deren Abgabe eine ges. Verpflichtung 
besteht. Andererseits kann, jedoch nur ausnahms- 
weise, Art. 44 Abs. 8, die StBeh. von einem 
St Pfl. mit weniger als 2600 K Eink. eine Fassion 
verlangen. Eine un bedingte Fassions- 
pflicht besteht für die Eink. von 2600 4 und 
darüber, sowie ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Eink. für die nach Art. 2 u. 17 stpfl. Erwerbsgesell- 
schaften. — Der Inhalt der StErkl. ist nicht ohne 
weiteres für die St Bemessung maßgebend, sondern 
unterliegt der Nachprüfung durch die Einschätz.= 
Komm. Immerhin sind die Strkl. insofern mit 
zwingender Kraft ausgestattet, als sie der Einsch. 
zugrund zu legen sind, wenn gegen ihre Richtig- 
keit keine Bedenken bestehen; auch wenn solche be- 
stehen, kann die EinschKomm. nicht kurzerhand 
über den Inhalt der StErkl. weggehen und das 
Eink. nach ihrem Ermessen schätzen und feststellen, 
sondern sie hat in einem durch Art. 54 und Ausf.= 
Anw. § 32 geordneten Verfahren dem Stpfl. 
die Punkte zu bezeichnen, die sie beanstandet 
und ihm Gelegenheit zur Neußerung darüber und 
wenn er es wünscht, zur mündl. Darlegung der 
Verhältnisse vor der Komm. zu geben. Die Einsch.= 
Komm. tagen unter Vorsitz eines St Beamten, wo- 
zu gew. der Vorstand des Bez St Amts berufen ist, 
und sind im übrigen aus Orts= und BegSchätzern 
zusammengesetzt. Für jede Gde besteht eine bes. 
EinschKomm. Für größere Gden können mehrere 
errichtet werden. Ihre Besetzung richtet sich nach der 
Größe der Gde. Die Komm. besteht, immer neben 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.