Einkommensteuer.
dem Vorsitzenden, in Gden bis 1000 Einw. aus 2,
in Gden von 1 Einw. aus 4 und in Gden
über 5000 Einw. aus 6 Schätzern. Die Zahl der
Orts- und BezSchätz. ist gleich groß, doch kann das
Fin Min. für einzelne Gden, StBez. oder Jahre die
Verufung von BezSch. ausfallen lassen. — Die
Bez.= und Oöch. und alle bei der Einsch. und deren
Vorbereitung, dsgl. bei der Feststellung, Erhebung
und Ueberwachung der EinkSt. verwendeten Pers.
find zur strengen, unter Strafe gestellten (s. u. VII.)
Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden
Verhältnisse der St Pfl. verpflichtet. Für Zeit-
verlust und Aufwand erhalten die Sch. Taggelder,
Diäten und Reisekosten, Art. 36 Fin M. 9. 1. 09,
St Koll Abl. 1. — Die Veranlagung erfolgt an demj.
Ort, an dem der StPPfl. bei Beginn des St Jahrs
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seien Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohns.
teht dem St Pfl. die Wahl des Orts der Einsch.
zu. Weiteres s. bei: Einkommensnachweisung, Ge-
meindebehörde für die Einkommensteuer, Haus-
listen, Lohn= und Gehaltslisten, Personenstands-
nachweisung, Schuldzinsennachweis. — # VI. Die
Beschwerde. # Für die in Abschn. V, Art. 57—64,
geregelte B. bestehen 3 Instanzen: St Koll., Fin M.,
VerweEH. In der Instanz des St Koll. findet Mit-
wirkung von Laien statt, Art. 60. Die ges. ge-
regelte B. ist nur zulässig gegen das Gesamt-
ergebnis der Einsch., d. h. nur dann, wenn ein
St Pfl. mit dem Schlußergebnis der Einsch. nicht
einverstanden ist, nicht auch schon dann, wenn
etwa eine Einzelfrage, die das Schlußergebnis
nicht ändert, unrichtig entschieden ist und auch
nicht dann, wenn der St Pfl. glaubt, daß Mängel
im Verf. vorgekommen seien, die im übrigen das
Schlußergebnis nicht berühren. In den von der
Eink St Beschw. ausgeschloss. Fällen ist jedoch der
Stpfl. nicht schutzlos, vielmehr steht ihm die fristen-
lose allg. Verwalt B. des § 36 Vu. offen. — Soweit
die ges. geregelte B. begründet ist, also für den
ganzen Bereich der Feststellung des Bestands und
Umfangs der Stupfl., ist die allg. Verw B. aus-
geschlossen, Wüsh V. 1 273 f. Die Eink t BB. kann
unter der Voraussetzung, daß sie sich gegen das
Endergebnis der Einschätz. richtet auf jede Ges.=
Verletzung gestützt werden, also nicht bloß auf die
Behauptung unrichtiger Festsetzung des Ertrags
einzelner Eink Quellen oder des Gesamteink., auf
die Nichtberücksichtigung oder unrichtige Feststellung
ges. Abzüge usw., sondern auch auf das Nichtvor-
handensein der St Pfl. im ganzen oder in einzelnen
Beziehungen. Sie ist je bei derj. Beh., gegen deren
Entsch. sie gerichtet ist, Art. 57, 62, 64, und je
innerhalb einer Notfrist von 2 Woch. einzureichen
und zu begründen. Doch steht die B. nicht bloß dem
St Pfl., sondern bez. der B. an das St Koll. und
Fin M., auch dem Vors. der EinschKKomm. bzw. dem
Vors. des St Koll. zu. In den Fällen, wo von dem
StPfl. eine StErkl. nicht abzugeben war, die B.
aber neue erhebliche Tatsachen enthält, kann das
BezStAmt statt die B. an das St Koll. gelangen zu
lafsen, eine nochmalige Entsch, der EinschKomm.
zur Vereinfachung des BVerfahrens herbeiführen,
Art. 58. Gelangt die B. an das St Koll., so hat
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dieses das Recht, Einsicht und Vorlage der Ge-
schäftsbücher zu verlangen, und die B. als unbe-
gründet zurückzuweisen, falls der BFührer diesem
erlangen nicht nachkommt. Auch ist die Rück-
verweisung zur nochmaligen Einsch. an eine ver-
stärkte Komm. vorgesehen, Art. 61. In der In-
stanz des Fin M. stehen zur Erledigung der B.
dem Fin M. die dem St Koll. zukommenden Hilfs-
mittel zu Gebot. Die B. gegen die Entsch. des
Fin M. an den VerwE. ist in allen Fällen der
Rechtsbeschw. i. S. d. Verwpfl G. zulässig,
s. d., doch mit der Maßgabe, daß in Beziehung auf
die Höhe der St Veranlagung solche tatsächliche Fest-
stellungen, die durch Schätzung gewonnen werden,
der Nachprüfung des VerwG. nicht unterliegen.
Durch die Erhebung der B. wird die Pflicht zur
einstweiligen Entrichtung der auf Grund der an-
Hrfochtenen Einsch. angesetzten St. nicht beseitigt.
och pflegt die St Verw. Stundung zu gewähren,
Art. 78, Ausf Anw. § 56 Z. S. — 1 VII. Straf-
bestimmungen. 1 Mit Str. bedroht sind: 1. die St.=
Gefährdung, Art. 70—73, d. h. die vorsätzl. oder
fahrlässige, auf St Verkürzung gerichtete Abgabe
unrichtiger Erklärungen in der Fassion oder im
Einschätzungs= und Beschwerdeverfahren — nicht
auch im Vorbereitungsverfahren; die Nicht-
abgabe einer StErkl. ist nicht unter Str., sondern
unter den Rechtsnachteil des Beschwerdeverlufts
gestellt, 2. die Verletzung der gewissen Personen
(Haushaltungsporständen. Hausbesitz., Geschäfts-
herren) auferlegten Auskunftspflicht, Art. 74
Abs. 1; 3. die gesetzwidrige Verweigerung der Be-
sichtigung der Betriebsräume und Vorräte seitens
des St Pfl., Art. 74 Abs. 2; 4. die Verletzung des
Amtsgeheimnisses in Beziehung auf die Ver-
mögens-, Geschäfts= und Einkerhältnisse der
St Pfl. durch die mit der Einsch., Erhebung und
Ueberwachung der E. befaßten Pers., Art. 75. Die
Str. Z. 1 u. 2 (7= bis 10facher Betrag der gefähr-
deten Steuer bzw. Geldstr. von 1—300 44) sind
Kriminalstr. und fallen unter das G. 25. 8. 79,
die Str. der Z. 8 (Geld bis zum Höchstgesamt-
betrag von 500 4) tragen den Charakter pol.
Ordnungstr., AusfAnw. § 54 Z. 2, diej. unter Z. 4
sind Disziplinarstr. i. S. des Beamten G. —
VIII. Steuerein zug und Kosten des Einzuss und
der Beranlagung. # Die E. ist (Art. 77) in drei
gleichen Teilbeträgen auf 1. Aug., 1. Nov. und
1. Febr. fällig und spätestens am 14. des betr.
Mon. zu entrichten. Die Einlegung der Beschw. hebt
die Pflicht zu einstweiliger Bezahlung nicht auf.
Der StEinzug erfolgt grundsätzlich durch die
Staatsteuerbehörden und zwar in Gden, wo sich der
Sitz eines BezSt Amts befindet, durch dieses, in
den übrigen durch den OStBeamten. In denj.
Gden, die sich dazu bereit erklären, erfolgt der
Einzug im staatlichen Auftrag durch die Gde, die
hiefür eine Gebühr erhält, aber für die voll-
ständige Ablieferung des ihr zum Einzug über-
wiesenen Betrags haftet, Art. 76, Ausf Anw. 8 68,
Gebühr Erl. St Koll. 7. 2. 05, abgedr. in Staat-
eeterges ammung 2. Teil 126. Tatsächlich er-
olgt in etwa ¾ aller Gden, worunter sämtliche
große und die meisten größeren fallen, der StEinz.