Eisenbahnen.
stellenden B. nach einheitl. Normen anlegen und
ausrüsten zu lassen, Art. 42. Es sollen dem-
gemäß mit tunlichster Beschleunigung übereinstim-
mende Betriebseinrichtungen getroffen, bes. Peiche
Bahnpol Vorschr. eingeführt werden. Das R. hat
dafür zu sorgen, daß die EVerwalt. die B. jeder-
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden,
baulichen Zustand erhalten und sie mit Betriebs-
material so ausrüsten, wie das VBedürfnis es er-
heischt; Art. 43. Die Euerwalt. sind verpflichtet,
die für den durchgehenden V. und zur Herstellung
ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personen-
züge mit entspr. Fahrgeschwindigkeit, desgl. die
zur Bewältigung des Güter V. nötigen Güterzüge
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Pers.=
und Güter V. unter Gestattung. des Uebergangs
der Transportmittel von einer B. auf die andere,
gen die übliche Vergütung einzurichten; Art. 44.
eem R. steht die Kontrolle über das Tarifwesen
zu; dass. wird namentl. dahin wirken: daß baldigst
auf allen d. E. übereinstimmende Betriebsvorschr.
eingeführt werden; daß die möglichste Gleichmäßig-
keit und Herabsetzung der Tar. erzielt, bes. daß
bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roh-
eisen, Düngungsmitteln u. ä. Gegenständen, ein
dem Bedürfnis der Landwirtsch. und Indusftrie
entspr. ermäßigter Tar., und zwar zunächst tun-
lichst der Einpfennigtar. eingeführt werde, Art. 45;
bei eintretenden Notständen, bes. bei ungewöhnl.
Teuerung der Lebensmittel sind die EVerwalt.
verpflichtet, für den Transport, bes. von Ge-
treide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeit-
weise einen dem Bedürfnis entspr. niedrigen
Spezialtar. einzuführen, der jedoch nicht unter den
niedrigsten auf der betr. B. für Rohprodukte gel-
tenden Satz herabgehen darf; Art. 46. Den An-
forderungen der #Beh. hinsichtl. Benutzung der
E. zur Verteidigung des RGebiets haben sämtl.
Eerwalt. unweigerlich zu folgen. Bes. ist das
Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er-
mäßigten Sätzen zu befördern; Art. 47. Nach
Art. 4, Nr. 8, 46, Abs. 2 u. 8 sind die Best. der
Art. 42—46, Abs. 1, auf Bayern nicht anwendbar.
Wohl aber unterliegt im übr. auch in Bay. das
EWesen der Gesetzgebung und der Oberaufsicht des
R.; es sind die von jenem Vorbehalt nicht be-
rührten Art. 41 u. 47 in Bay. anzuwenden, und
es ist dem R. noch ausdrücklich auch Bay. gegen-
über das Recht gewahrt, durch G. einheitl. Normen
ür Konstruktion und Ausrüstung der für die
andesverteidigung wichtigen B. aufzustellen. Als
w. Sonderrecht ist das im Schlußprot. 25. 11. 70
ausgesprochene Anerkenntnis zu betrachten, daß
auf den w. E. bei ihren Bau-, Betriebs= und V.=
Verhältnissen nicht alle im Art. 45 aufgeführten
Transportgegenstände in allen Gattungen von
Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden
konnen. Dieses Sonderrecht ist jedoch nahezu
gegenstandslos geworden, sofern die gen. Roh-
materialien bei Entfernungen über 100 km jetzt
zum Einpfennigsatz, d. i. 2,2 Pfg. für 1 km bzw.
einzelne Artikel (Kohlen), bei größeren Entfernun-
gen zu noch billigeren Sätzen befördert werden.
205
Die Rechte des R. in beg auf das EWesen werden
von dem REAmt, s. d., wahrgenommen. Auf
Grund der Best. der RV. find vom Bdrt. erlassen
worden: EBau-- und Betriebs O., s. d., EVerkehrs-
O., s. d., ESignal O., s. d., und Best. über die Be-
fähigung von Eetriebs= und EPolBeamten s. E.-=
Betriebsbeamte. Die den EVerwalt. nach Art. 47
obl. Leistungen sind durch RE. 18. 7. über die
Kriegsleist., RGBl. 129, und durch RG. 13. 2. 75
über die Naturalleist. für die bewaffn. Macht im
Frieden, RBl. 52, AusfO. 1. 4. 76, RoBl. 137,
näher festgestellt worden. Nach dem G. 13. 7. 73
sind die E. gehalten, die zur Beförderung von
Mannsch. und Pferden erforderl. Ausrüstungs-
gegenstände ihrer EWagen ohne Vergütung vor-
rätig zu halten. Sie haben die bewaffn. Macht
und die Kriegsbedürfnisse zu befördern, sowie ihr
Material zur Herstellung und zum Betrieb von
E. herzugeben; hiefür werden Vergütungen nach
dem vom BRdrt. zu erlassenden allg. Tar. gewährt.
Auf dem Kriegsschauplatz selbst müssen die E.
nach Anordnung der Militärbeh. den Betr. fort-
führen, einstellen oder wieder aufnehmen. Im G.
über die Friedensl. wird die Verpflichtung der E.=
Verwalt. festgestellt, die Militärtransporte gegen
Vergütung nach Maßgabe eines vom BRdrt. zu er-
lassenden allg. Tar. zu bewirken. In Ausf. dieser
G. find die Militärtransport O. und der Militär-
tar. für E. je vom 18. 1. 99, Rl. 15 u. 108 er-
gangen, die die Benützung der E. zu Militär-
zwecken im Frieden und nach erfolgter Mobil-
machung, sowie die für den Kriegsfall im Frieden
erforderl. Vorbereitungen regeln. — b) Landes-
rechtl. Vorschr. Grundlegend: G. 18. 4. 43
über den Bau von E., Rgbl. 277. Hienach sind die
Hauptb., unter denen man diej. Linien verstand,
die den Mittelpunkt des Landes, Stuttgart und
Cannstatt, auf der einen Seite mit Ulm, Biberach,
Ravensburg und Friedrichshafen, auf der andern
Seite mit der westl. Landesgrenze und mit Heil-
bronn verbinden, auf Staatskosten zu bauen. Die
Erbauung von ZweigE. durch Privatunternehmer
unterliegt der Konzession der Reg., die an diej.
Bedingungen geknüpft wird, die erforderlich sind,
um das Aufsichtsrecht des Staats über den Bau,
den Betrieb und die Verwaltung der B. genügend
sicherzustellen. Den Privatll. einer Zweigb. kann
je nach deren Verhältnis zu dem allg. Landes-
interesse mit ständischer Zustimmung eine Zinsen-
garantie bis zu 8/ v. H. des Anlagekap. auf
einen best. Zeitraum zugestanden werden. Die
Garantie tritt jedoch, wenn nichts anderes fest-
gesett ist, auch schon innerhalb des für ihre Dauer
est. Zeitraums außer Wirkung, falls die B. 10 J.
hintereinander durchschnittl. einen Reinertrag von
mind. 4 v. H. abgeworfen hat. Solche subventio-
nierte B. sollen gehalten sein, auf Ansinnen der
Reg., das ständische Zustimmung zur Voraus-
setzung hat, die B. nach 25jähr. Betrieb gegen
einfache Erstattung des wirkl. Anlagekapitals oder
früher gegen einen Zusatz von 15 v. H. zu dems.
an den Staat abzutreten. Bei nicht subv. Privatll.
soll die Verbindlichkeit zur Abtretung eintreten
nach 25jähr. Betrieb gegen Erstattung des einf.