Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Eisenbahnen. 
stellenden B. nach einheitl. Normen anlegen und 
ausrüsten zu lassen, Art. 42. Es sollen dem- 
gemäß mit tunlichster Beschleunigung übereinstim- 
mende Betriebseinrichtungen getroffen, bes. Peiche 
Bahnpol Vorschr. eingeführt werden. Das R. hat 
dafür zu sorgen, daß die EVerwalt. die B. jeder- 
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden, 
baulichen Zustand erhalten und sie mit Betriebs- 
material so ausrüsten, wie das VBedürfnis es er- 
heischt; Art. 43. Die Euerwalt. sind verpflichtet, 
die für den durchgehenden V. und zur Herstellung 
ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personen- 
züge mit entspr. Fahrgeschwindigkeit, desgl. die 
zur Bewältigung des Güter V. nötigen Güterzüge 
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Pers.= 
und Güter V. unter Gestattung. des Uebergangs 
der Transportmittel von einer B. auf die andere, 
gen die übliche Vergütung einzurichten; Art. 44. 
eem R. steht die Kontrolle über das Tarifwesen 
zu; dass. wird namentl. dahin wirken: daß baldigst 
auf allen d. E. übereinstimmende Betriebsvorschr. 
eingeführt werden; daß die möglichste Gleichmäßig- 
keit und Herabsetzung der Tar. erzielt, bes. daß 
bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roh- 
eisen, Düngungsmitteln u. ä. Gegenständen, ein 
dem Bedürfnis der Landwirtsch. und Indusftrie 
entspr. ermäßigter Tar., und zwar zunächst tun- 
lichst der Einpfennigtar. eingeführt werde, Art. 45; 
bei eintretenden Notständen, bes. bei ungewöhnl. 
Teuerung der Lebensmittel sind die EVerwalt. 
verpflichtet, für den Transport, bes. von Ge- 
treide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeit- 
weise einen dem Bedürfnis entspr. niedrigen 
Spezialtar. einzuführen, der jedoch nicht unter den 
niedrigsten auf der betr. B. für Rohprodukte gel- 
tenden Satz herabgehen darf; Art. 46. Den An- 
forderungen der #Beh. hinsichtl. Benutzung der 
E. zur Verteidigung des RGebiets haben sämtl. 
Eerwalt. unweigerlich zu folgen. Bes. ist das 
Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er- 
mäßigten Sätzen zu befördern; Art. 47. Nach 
Art. 4, Nr. 8, 46, Abs. 2 u. 8 sind die Best. der 
Art. 42—46, Abs. 1, auf Bayern nicht anwendbar. 
Wohl aber unterliegt im übr. auch in Bay. das 
EWesen der Gesetzgebung und der Oberaufsicht des 
R.; es sind die von jenem Vorbehalt nicht be- 
rührten Art. 41 u. 47 in Bay. anzuwenden, und 
es ist dem R. noch ausdrücklich auch Bay. gegen- 
über das Recht gewahrt, durch G. einheitl. Normen 
ür Konstruktion und Ausrüstung der für die 
andesverteidigung wichtigen B. aufzustellen. Als 
w. Sonderrecht ist das im Schlußprot. 25. 11. 70 
ausgesprochene Anerkenntnis zu betrachten, daß 
auf den w. E. bei ihren Bau-, Betriebs= und V.= 
Verhältnissen nicht alle im Art. 45 aufgeführten 
Transportgegenstände in allen Gattungen von 
Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden 
konnen. Dieses Sonderrecht ist jedoch nahezu 
gegenstandslos geworden, sofern die gen. Roh- 
materialien bei Entfernungen über 100 km jetzt 
zum Einpfennigsatz, d. i. 2,2 Pfg. für 1 km bzw. 
einzelne Artikel (Kohlen), bei größeren Entfernun- 
gen zu noch billigeren Sätzen befördert werden. 
205 
Die Rechte des R. in beg auf das EWesen werden 
von dem REAmt, s. d., wahrgenommen. Auf 
Grund der Best. der RV. find vom Bdrt. erlassen 
worden: EBau-- und Betriebs O., s. d., EVerkehrs- 
O., s. d., ESignal O., s. d., und Best. über die Be- 
fähigung von Eetriebs= und EPolBeamten s. E.-= 
Betriebsbeamte. Die den EVerwalt. nach Art. 47 
obl. Leistungen sind durch RE. 18. 7. über die 
Kriegsleist., RGBl. 129, und durch RG. 13. 2. 75 
über die Naturalleist. für die bewaffn. Macht im 
Frieden, RBl. 52, AusfO. 1. 4. 76, RoBl. 137, 
näher festgestellt worden. Nach dem G. 13. 7. 73 
sind die E. gehalten, die zur Beförderung von 
Mannsch. und Pferden erforderl. Ausrüstungs- 
gegenstände ihrer EWagen ohne Vergütung vor- 
rätig zu halten. Sie haben die bewaffn. Macht 
und die Kriegsbedürfnisse zu befördern, sowie ihr 
Material zur Herstellung und zum Betrieb von 
E. herzugeben; hiefür werden Vergütungen nach 
dem vom BRdrt. zu erlassenden allg. Tar. gewährt. 
Auf dem Kriegsschauplatz selbst müssen die E. 
nach Anordnung der Militärbeh. den Betr. fort- 
führen, einstellen oder wieder aufnehmen. Im G. 
über die Friedensl. wird die Verpflichtung der E.= 
Verwalt. festgestellt, die Militärtransporte gegen 
Vergütung nach Maßgabe eines vom BRdrt. zu er- 
lassenden allg. Tar. zu bewirken. In Ausf. dieser 
G. find die Militärtransport O. und der Militär- 
tar. für E. je vom 18. 1. 99, Rl. 15 u. 108 er- 
gangen, die die Benützung der E. zu Militär- 
zwecken im Frieden und nach erfolgter Mobil- 
machung, sowie die für den Kriegsfall im Frieden 
erforderl. Vorbereitungen regeln. — b) Landes- 
rechtl. Vorschr. Grundlegend: G. 18. 4. 43 
über den Bau von E., Rgbl. 277. Hienach sind die 
Hauptb., unter denen man diej. Linien verstand, 
die den Mittelpunkt des Landes, Stuttgart und 
Cannstatt, auf der einen Seite mit Ulm, Biberach, 
Ravensburg und Friedrichshafen, auf der andern 
Seite mit der westl. Landesgrenze und mit Heil- 
bronn verbinden, auf Staatskosten zu bauen. Die 
Erbauung von ZweigE. durch Privatunternehmer 
unterliegt der Konzession der Reg., die an diej. 
Bedingungen geknüpft wird, die erforderlich sind, 
um das Aufsichtsrecht des Staats über den Bau, 
den Betrieb und die Verwaltung der B. genügend 
sicherzustellen. Den Privatll. einer Zweigb. kann 
je nach deren Verhältnis zu dem allg. Landes- 
interesse mit ständischer Zustimmung eine Zinsen- 
garantie bis zu 8/ v. H. des Anlagekap. auf 
einen best. Zeitraum zugestanden werden. Die 
Garantie tritt jedoch, wenn nichts anderes fest- 
gesett ist, auch schon innerhalb des für ihre Dauer 
est. Zeitraums außer Wirkung, falls die B. 10 J. 
hintereinander durchschnittl. einen Reinertrag von 
mind. 4 v. H. abgeworfen hat. Solche subventio- 
nierte B. sollen gehalten sein, auf Ansinnen der 
Reg., das ständische Zustimmung zur Voraus- 
setzung hat, die B. nach 25jähr. Betrieb gegen 
einfache Erstattung des wirkl. Anlagekapitals oder 
früher gegen einen Zusatz von 15 v. H. zu dems. 
an den Staat abzutreten. Bei nicht subv. Privatll. 
soll die Verbindlichkeit zur Abtretung eintreten 
nach 25jähr. Betrieb gegen Erstattung des einf. 
 
	        
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