Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Anlagekap., zu dem bei einer Abtretung vor dem 
Ablauf eines 50jähr. Betriebs ein Zuschuß bis zu 
10 v. H. gewährt werden kann; das Ansinnen auf 
Abtretung ist auch hier an die ständ. Zustimmung 
geknüpft. Um die Ungleichheiten zu mildern, die 
dadurch entstanden, daß man gewissen Landes- 
teilen auf Staatskosten Vorteile zuwendete, wurde 
in dem G. der Bau von Kunststraßen auf Staats- 
kosten in den entlegenen Bez. zu ihrer erleichterten 
Verbindung vorgesehen. Obwohl das G. v. 1843 
auf dem Boden des sog. gemischten Systems, d. h. 
des Nebeneinander von Staats= und Privat 
stand, ist der wirkl. Verlauf der EEcntwicklung in 
W. ein ganz anderer geworden, denn tatsächl. sind 
alle Hauptverkehrslinien vom Staat hergestellt 
worden. W. hat hienach von Anfang an die 
Grundsätze des Staatsbahnsystems in weitem Um- 
fang ausgeführt. Die Folgerungen aus diesem 
Grundsatz sind jedoch nicht soweit erstreckt worden, 
daß der PrivatbBau und BSBetrieb völlig aus- 
geschlossen wurde; solang vielmehr die Hauptbahn- 
linien noch nicht vollständig erstellt waren, hat sich 
der Staat gegen den Bau von B. rein örtlicher Be- 
deutung, bei denen ja die dem Grundsatz des 
Staatsbaus zugrund liegende Staatsfürsorge für 
die allg. Landesinteressen weniger in Betracht kam, 
ablehnend verhalten und dens. der Privatll. über- 
lassen. Erst neuerdings ist er auch dem Neben- 
bahnbau nach Maßgabe der Opferwilligkeit der 
Interessenten näher getreten, ohne jedoch die Pri- 
vatlUl. auszuschließen. Bei Verabschiedung von 
Nebenb. gilt der Grundsatz, der Ausführung erst 
näher zu treten, wenn seitens der beteiligten 
Amtskörpersch. oder Gden die Erstattung der 
Kosten für den vorübergehend und dauernd er- 
forderl. Grund und Boden kostenfrei zur Ver- 
fügung gestellt wird. Je nach dem Einzelfall wer- 
den weitere Beihilfen der Beteiligten verlangt. 
Die auf Staatskosten gebauten E. bilden einen Be- 
stand des Kammerguts, s. d., so jedoch, daß die 
Verzinsung und Tilgung der vom Bau aufgenom- 
menen als eine nicht speziell auf dem K . haf- 
tende Schuld der Staatskasse im allg. obliegt, G. 
28. 12. 51, Rgbl. 195. — 1x IV. Verhältnis zu 
andern Staatsb. A. Staatsverträge find 
mit Bay. und Baden zur Verbindung des w. B.= 
Netzes mit dem bay. und bad. und mit Preußen 
wegen Benützung der hohenzoll. Landesteile zum 
Bau w. Bötrecken abgeschlossen worden.— B. Be- 
triebs= und Dienstgemeinschafts- 
verträge. Zur Vereinfachung des Betr. auf den 
mit der bad. Verwalt. gemeinsch. Wechselstationen 
und deren baulicher Instandhaltung sind sog. D. 
abgeschlossen. Durch diese Verträge ist die Besor- 
gung des Dienstes und die Unterhaltung der Ein- 
richtungen auf den Wechselbahnhöfen * Verw. 
des heimischen Staates, bzw. des Staates, der die 
Hauptlinie besitzt, gegen entspr. Vergütung über- 
lassen. Die dienstbesorgende Verw. wird auf 
Grund von Jahresabrechnungen durch bares Geld 
und durch Naturalausgleichung, Wettschlag mit 
den Dienstbesorgungen auf anderen Bahnhöfen, 
entschädigt. Nach den bayer.-württ. Betriebs- 
verträgen ist der württ. Staat im allg. Eigen- 
Eisenbahnen. 
tümer der Bahn innerhalb des württ. Gebiets; 
die Kosten für den Betrieb auf dem Anschluß- 
bahnhof werden im Verhältnis des Verkehrs jeder 
Verwalt. verteilt. — C. Fahrdienst-Ueber- 
einkommen. Wegen des F. besteht für versch. 
Btrecken zwisch. der bay., w. und bad. Eerwalt. 
ein Uebereink., wonach zur vorteilhafteren Aus- 
nutzung der Betriebsmittel und des Personals ein 
durchgehender F. unter Annahme des Grundsatzes 
der Naturalausgleichung hergestellt wird. Für alle 
mit dem Fahrbetr. zusammenhängenden Personen= 
und Sachbeschädigungen haftet i. d. R. und ohne 
daß es auf das Verschulden der einen oder der 
andern Verw. ankommt, diej. Verw., die an dem 
Ort, an dem der Unfall sich ereignet hat, Betriebs- 
unternehmerin ist. Sofern es sich jedoch um Un- 
älle von Personal handelt, das sich aus Anlaß 
fißr Ausführung des Flle. im Gebiet der andern 
Verwalt. befindet, soll dessen vorges. Verwalt. 
keinen Anspruch auf Schadenersatz haben. Ebenso 
befteht bei Beschädigung von Lokomotiven und 
Wagen, soweit es sich nicht um fremde Wagen 
handelt, seitens der Eigentumsverwalt. kein An- 
spruch auf Schadensersatz der andern Verwalt. 
gegenüber. — D. Wagengemeinschaft. Seit 
1. 4. O9 bilden die d. Staats E. einen Staatsbahn- 
wagenverband. Die Leitung des V. obliegt der pr. 
hess. EVerwalt. Die Wagen bleiben im Eigentum 
der VBahn, die sie beschafft hat. Jede VBahn 
benutzt die Güterwagen der anderen VBahnen wie 
ihre eigenen gemäß den vereinbarten Güterw.= 
Vorschr. Die Fürsorge für die Gestellung der 
Güterw. liegt in 1. Linie jeder Verw. für ihren 
Bez. ob. Den weiteren Ausgleich zwischen dem 
Bedarf an Wagen und dem Bestand bewirken die 
für mehrere VerwBez. vereinbarten Gruppenaus- 
gleichstellen und zwischen diesen das HauptwAmt 
in Berlin. Leitender Grundsatz ist die möglichst 
gleichmäßige Befriedigung des Bedarfs innerhalb 
des VGebiets. Jede VBahn zahlt an den B. für 
die von ihr benutzten Wagen eine bes. vereinbarte 
Vergütung nach der Zahl der insges. auf ihren 
Strecken von den VWagen geleisteten Achskm. Die 
Einnahme des V. wird nach dem Verhältnis der 
im Jahresdurchschnitt von jeder VBahn vorrätig 
gehaltenen Güterwichsen verteilt. Die Ausgaben 
und Einnahmen an Wagenmieten und sonstigen 
Vergütungen für die Wagenbenutzung im Ver- 
kehr mit verbandsfremden Bahnen werden nach 
Verhältnis der durchschnittl. Ausgaben und Ein- 
nahmen, die die VBahnen in den J. 1903—07 aus 
diesem Verkehr gehabt haben, auf die VBahnen 
umgelegt. Das Ue. kann zum 31. 3. jeden Is. ge- 
kündigt werden. EP. Eisen bahnverein, (. d.— 
I V. Privatbahnen. Zum Bau und Betrieb von 
P. gemäß der EBB0O. ist Genehmigung der Reg, 
nicht der Stände, erforderlich, wobei das Aufsichts- 
recht des Staats über Bau, Betrieb und Verwalt., 
der P. genügend sicherzustellen ist. Die Genehm. 
wird mit K. Ermächtigung durch das Min ., 
Verkehrsabt., erteilt. Das Aufsichtsrecht des Staats 
gegenüber den P. wird, so weit es sich nicht um die 
Verwalt. der EPolizei handelt, deren Leitung und 
Beaufsichtigung der Generald. d. StE. unter-
	        
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