Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

208 
bahnassistenten) ist durch die Sekr Pr. nachzu- 
weisemt Für die mittleren technischen Beamten 
(technische Oberbahnsekr., Oberbahnmeister, Bahn- 
meister, Oberwerkmeister, Werkmeister, Ober- 
geometer, technische EBSekr.) bestehen bes. An- 
stellungsbedingungen. c) Beamte des Assi- 
stentendienstes. Die Befähigung zum Assist.= 
Dienst (Stationsverwalter, Stationskassiere, Kanz- 
lei= und GE'ssist.) setzt die Assist Pr. voraus. 
Dem Assist Dienst nahe stehen f. Beamte, die eine 
Dr. nicht abgelegt haben: Kanzlisten, Bau- 
schreiber, Werkschreiber, Lithographen und E.= 
Gehilfinnen; dc) Unterbeamte sind die Fahr- 
kartendrucker, Bremser, Schaffner, Zugführer, 
Lokomotivheizer und führer, Stationsdiener, 
Weichenwärter, Oberweichenwärter, Bahnhofpor- 
tiers, Wagenmeister, Oberwagenmeister, Bahnhof- 
aufseher, Bahnhofoberaufseher, Haltepunkt= und 
Haltestellevorst, Bahnwärter, Oberbahnwärter, 
Stellwerk= und Brückenschlosser, Werkstätteportiers, 
Maschinisten, Meister, Magazinaufseher, Kanzlei- 
aufwärter, Hausverwalter. Die Befähigung zu 
den meisten dieser Stellen ist durch eine Prüfung 
nachzuweisen, KVO. 12. 7. 09, Rogbl. 129, 
KVO. 12. 8. 09, Rgbl. 233, KVO. 4. 12. 10, 
Rabl. 583, KVO. 1. 4. 12, Rgbl. 73, MV. 16. 7. 
09, Abl. 317 u. 404, MV. 2. 1. 12, Abl. 23, MV. 
4. 3. 12, Abl. 199, MV. 11. 4. 12, Abl. 254. S. Dienst- 
prüfungen D. Wegen der Besetzung der Stellen mit 
Militäranwärt. und Inhab. des Anstellungscheins 
s. d. u. Bek. sämtl. Min. 20. 11. 07, Rgbl. 790, M. 
9. 7. 08, Abl. 379. — II. Die Eisenbahn- 
arbeiter find teils beim ECBetrieb (in den 
Werkstätten, auf den Stationen, bei der Bahn- 
unterhaltung), teils beim EBau beschäftigt. Auf 
ihre Rechtsverhältnisse finden, soweit nicht die 
GewO. anzuwenden ist, die Best. des BG. über 
den Dienstvertrag (§ 611 f.) sowie § 850 Abs. 1 
Z. 1 3Pr O. Anwendung. Die Dienstpflicht und 
die Arbeitszeit der Arb. find genau geregelt, 
außerdem bestehen bes. Lohnordnungen (Betriebs- 
und Werkstättenlohnordn.). — III. Für das C.= 
Personal bestehen f. Wohlfahrtseinrich- 
tungen: a) der bahnärztl. Dienst. Er umfaßt 
die kostenfreie ärztl. Beratung und Behandlung 
aller Beamten, die auf viertelj. Kündigung an- 
gestellt werden, und der unter Art. 118 des Be- 
amtengesetzes fallenden gegen Taggeld beschäftigten 
Personen, soweit sie nicht Mitglied der Betriebs- 
krankenkasse sind, sowie der nicht selbständigen 
Familienangehörigen dieser B. mit Ausnahme des 
esindes; die allg. Fürsorge für das Personal in 
gesund eitlicher Hinsicht; die erste Hilfeleistung bei 
glücksfällen; die Untersuchung und Begutach- 
tung der Personen, die in den Enßchst. ausgenom- 
men werden wollen. Hiezu sind Bahnärzte (der- 
zeit 154) bestimmt, die von der Gen Dir. gegen eine 
jährliche Vergütung unter Zuweisung einer be- 
semmten Strecke der Bahn durch Vertrag bestellt 
ind. Zur Beratung der EBVerw. auf dem ge- 
-emten Gebiet des bahn= und kassenärztlichen 
ienstes sowie zur Beaufsichtigung deses Dienstes 
ist ein Oberbahnarzt in Stuttgart aufgestellt; be- 
hufs gleichmäßiger Durchführung der Best. über 
Eisenbahnpolizei — Eisenbahnreservefonds. 
das Seh- und Hörvermögen, zur spezialärztlichen 
Nachuntersuchung und für bes. Gutachten ist ein 
Bahnaugen= und Ohrenarzt bestellt. b) die E.= 
Betriebskrankenkasse und die EBBaukrankenkasse 
gewähren ihren Mitgliedern über das ges. Mindest- 
maß hinausgehende Leistungen. c) Die Unfall- 
versicherung. Der Geschäftsbereich der St EB. und 
Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung bildet eine 
bes. Berufsgenossenschaft. Die Wahrnehmung der 
sonst dem Vorstand der Genossenschaft zugewiese- 
nen Befugnisse und Obliegenheiten, bes. die Fest- 
setzung der Entschädigungen kommt der Ger Dir. 
d. StEB. zu. d) die Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung und die Arbeiterpensions- 
kasse (Zuschußkasse zur JV.) Der Arbeiterpensions- 
kasse haben die der JV. unterliegenden, noch nicht 
50 J. alten männl. Pers. anzugehören, die unmit- 
telbar von der Verk Verw. als Hilfsbedienst. oder 
Arbeiter ständig beschäftigt sind; sie müssen ihrer 
Militärpflicht genügt haben oder von ihr befreit 
sein und mindestens 1 J. im Dienst der StE. 
und Beckh Verw. oder der Post= und TelVerw. 
stehen. Weibl. ständig beschäftigte Personen sind 
zur Teilnahme berechtigt. Die Kasse gewährt 
Zuschüsse zu den ges. Inv Renten, Witwen= und 
Waisenrenten, Abfindungen für Witwen und 
Unterstützungen unter bestimmten Voraussetzungen, 
Sterbegelder. e) die Sterbekasse für Angestellte 
der VerkAnst. ist ein unter der Aufsicht des 
Min AA. VA. stehender Privatverein mit dem 
Zweck, den Angehörigen verstorbener Mitglieder 
ein Sterbegeld zu sichern. Ihr Betrieb geschieht 
unentgeltlich durch die EnB.-- und Poststellen. 
f) der Spar= und Darlehensverein von Angehöri- 
gen der Verk Anst. bezweckt, Ersparnisse der Mit- 
glieder anzusammeln und durch Verzinsung und 
Gewinnbeteiligung zu erhöhen und den Mitgl. 
Darlehen zu gewähren. Die Aufsicht führt das 
Min AA. VA., die Kassen= und Rechnungsführung 
besorgt die VerkAnst Verw. unentgeltlich, g) außer- 
dem sind zu erwähnen zahlreiche Wohnungen und 
Badanstalten, die gegen mäßige Vergütung zur 
Benützung überlassen werden, die Gewährung von 
Unterstützungen an hilfsbedürftige Angehörige der 
Verwaltung, Kantinen, die im Selbstbetrieb des 
Personals stehen und Getränke und Speisen billig 
abgeben u. dgl. IV. Im Jahr 1912 waren im E.= 
Betrieb verwendet 8273 etatsmäßige, 1118 gegen 
Taggeld beschäftigte Beamte, 12648 Arbeiter, zus. 
22039 Personen. Supper. 
Eisenbahnpolizei s. Bahnpolizei. 
Eisenbahnreservefonds. Gemäß G. 25. 7. 10., 
Rgbl. 330, wurde zur Fernhaltung von Störun- 
gen, die sich für den Staatshaushalt durch die 
Schwankungen der Erträgnisse ergeben, aus 
Betriebsübersch. der EBVerw. ein ER. gebildet, 
der von der Staatshauptkasse verwaltet wird. Als 
Betriebsüberschuß gilt der Mehrbetrag der Ein- 
nahmen über die Ausgaben ohne Abzug des Be- 
darfs für den Schulden= und Pensionsdienst. So- 
lang der Bestand des R. die Summe von 5 Mill. 
Mk. nicht erreicht hat, wird von dem nach dem 
Voranschlag im Etat der StE. zu erwartenden 
Betriebsüberschuß in den Hauptfinanzetat höchst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.