Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Eisenbahnschuld — Eisenbahntarife. 
der Betrag eingestellt, der in runder Summe dem 
Durchschnitt der wirklichen BetrUebersch. während 
der letzten 10, zur Zeit der Einbringung, des 
HEtats rechnungsmäßig abgeschlossenen Etats- 
ahre entspricht. Der wirkliche Betr Uebersch. eines 
atsj. wird bis zur Höhe dieses Durchschnitts für 
die laufende Verwaltung verrechnet und zwar 
auch wenn der Voranschlag im Etat unter dem 
10jähr. Durchschnitt bleibt, der wirkliche Betr.= 
Uebersch, aber ihn erreicht oder übersteigt. Der 
Mehrbetrag fließt in den R. Sobald der Bestand 
des R. die Summe von 5 Mill. Mk. erreicht hat, 
ermäßigt sich der ihm zu überweisende Betrag um 
die Hälfte; die andere Hälfte ist für die lauende 
Verwaltung in den Etat einzustellen und zu ver- 
rechnen. Sobald der R. die Höhe von 10 Mill. Mk. 
erreicht hat, ermäßigt sich der ihm zu überweisende 
Betrag auf 1 Drittel; 2 Drittel find für die lauf. 
Berwaltung in den Etat einzustellen und zu ver- 
rechnen. Die Verwendung des Uebersch. des R. 
über den Prtrag von 10 Mill. Mk. unterliegt der 
jeweiligen Verabschiedung mit den Ständen gemäß 
1 181 Abs. 1 Vu. Die Mittel des R. find zur 
Deckung von Fehlbeträgen zu verwenden, die sich 
bei dem wirkl. Betr Uebersch. gegenüber dem o. 
genannten 10jähr. Durchschnitt ergeben. Soweit 
die Bestände des R. nicht in Anspruch genommen 
werden, sollen aus ihnen Vorschüsse auf noch nicht 
vollzogene, für EBZwecke verwilligte Anlehens- 
kredite geleistet werden; eine Berechnung von 
Zinsen aus den Beständen findet nicht statt. Die 
der lauf. Verwaltung zu überweisenden Beträge 
ollen bes. für Bauten und andere außerordentliche 
edürfnisse, namentlich auf dem Gebiet der E.- 
Verw. verwendet werden. Das Ges. gilt bis 831. 
B8. 1919. Supper. 
Eisenbahnschuld s. Staatschuld. 
Eisenbahn-Signalordnung. Die EeignalO. ist 
vom Bdrt. auf Grund Art. 42 u. 48 R. am 20. 6. 
O beschlossen worden und seit 1. 8. 07 in Geltung, 
RGBI. 07 377. Sie enthält 10 Abschn.: Läute- 
fignale, Wärterfignale, Hauptsignale, Vorsignale, 
Signal am Wasserkran, Weichen und Gleissperr- 
fignale, Signale am Zuge, Signale an einzelnen 
Fahrzeugen, Signale des Zugpersonals, Rangier- 
signale. Hochstetter. 
Eisenbahntarife. I. E. find Bekanntmachungen 
der E. die die Beförderungspreise oder die sonst. 
BefBedingungen betreffen, mögen sie in einem bes. 
Heft oder nur in einem losen Blatt oder einem 
eitungsinserat bestehen. Den Inhalt der T. 
bilden ergänzende Best. zu den ges. Best. über die 
BefBBedingungen und die Sesreisez die T. ent- 
alten namentlich die Bezifferung dieser Preise in 
Sätzen für bestimmte Einheiten (z. B. km, kg) und 
Best. über die Berechnung der im einzelnen Fall 
8 erhebenden Gebühren nach diesen Sätzen. Die 
Preise zerfallen in die eigentlichen BefpPr. 
(Fahrgeld, Fracht) und in die Nebengebühren, d. h. 
in Geb., die nicht bei allen Bef. vorzukommen 
pflegen (für Auf- und Abladen, Wägen usw.). 
Die äußere Anordnung des T. heißt Schema, die 
Grundsätze, worauf der T. aufgestellt wird, System 
(Raums. oder natürliches S., Werts., gemischtes 
Haller, Handwörterbuch. 
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eir Man unterscheidet NormalT. und Aus- 
nahme T., für den eigenen Verkehr einer Ba 
(Uiunen und VerbandsT., Entfernungs-T. 
gleicher Einheitsatz für alle Ent ernungstufen). 
StaffelT. (T. mit anderen i. d. R. niedrigeren 
Einheitsätzen für weitere Entfernungen), Kilo- 
meter T. und ZonenT., T. für Personen, Gepäck, 
Expreßgut, Leichen, lebende Tiere und Güter. — 
II. Die Vorschr. sowie die Normalsätze der T. find 
bei den d. Fahuen im wesentlichen einheitlich ge- 
staltet. Das heutige d. Güter TSyst. ist ein ge- 
mischtes; es enthält 2 Eilgutklassen, 2 Stückgutkl. 
und 2 Allg. Wagenladungskl. für Sendungen zu 
5 und 10 t sowie 8 SpezialT. für bestimmte Güter 
u 10 t, außerdem 2 Spez-T. (Nebenkl.) für Güter 
er SpezT. zu 5 t. Ergänzt wird das d. G. durch 
Best. über bes. Berechnung des Gewichts bei best. 
Gütern und durch eine große Zahl von Aus- 
nahme-T., die teils allg. in dems. Umfang gelten 
wie die ordentlichen T., teils nur für bestimmte 
Gebiete oder nur für bestimmte Stationen. Mit 
der Fortbildung der d. EBT. hinsichtlich der Allg. 
AusfBest. zur EVerkehrsordnung, der Allg. Tarif- 
vorschr., Güterklassifikation und des Neben- 
gebührentarifs ist die jährlich einmal tagende, aus 
Vertretern aller d. EBVerw. bestehende General- 
konferenz der d. EB. betraut, s. Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. Ihre Beschlüsse werden vorbereitet 
durch die Ständig- TKommission der d. EB., der 
auch die w. St EB. angehört. Die St M. ist ein 
Ausschuß der Verkehrsinteressenten aus Vertretern 
der Landwirtschaft, der Industrie und des Han- 
dels beigeordnet, der gemeinschaftlich mit der T.= 
Komm. beratet; W. ist zurzeit in diesem Ausschuß 
durch 2 Mitglieder vertreten. Zur Beratung von 
Anträgen, die alle oder mehrere d. Wechseltarife 
für den Güter= und Tierverkehr betr., und die 
nicht in die Kuständigteit der Ständ. TKomm. 
. en (z. B. Einführung oder Aenderung. Femein- 
  
amer Ausnahmetarife) ist von den d. V. der 
A4. Gütertarifausschuß eingesetzt, dem auch die w. 
St EB. angehört. — III. Die Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung, . d., bestimmt in § 6 hinsichtlich der EBT.: 
Die EB. hat T. aufzustellen, die über alle für den 
Beförderungsvertrag maßgebenden Best., über die 
BesPreise und die Nebengebühren Auskunft geben. 
Die T. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffent- 
lichung. Sie sind bei Erfüllung der darin an- 
geebenen Bedingungen für jedermann in ders. 
eise anzuwenden. Die BefPreise müssen dem 
Betrage nach feststehen. Jede Preisermäßigung 
oder Eenstige Begünstigung gegenüber den T. ist 
verboten und nichtig. Fün milde oder öff. Jwesse 
oder im dienstlichen Interesse der EnB. find Be- 
gürgtigungen mit Genehm. der Landesaufsichtsbeh. 
zulässig. Die T. treten nicht vor ihrer Veröffent- 
lichung in Kraft, TErhöhungen oder andere Er- 
schwerungen der BefBedingungen frühestens zwei 
Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der 
T. nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war. 
— IV. In W. setzt die TNormen und TEinheitsätze 
das Min AA. VA. fest. Eine Zusammenstellung 
der TEinheitsätze der St EB. ist jeweils dem Ent- 
wurf des Hauptfinanzetats beigegeben. 
Supper. 
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